Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 75§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW137 2124739-1 SpruchW137 2124739-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER a
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung am gleichen Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben; die Mutter lebe wie seine beiden Schwestern und der jüngere Bruder in Afghanistan. Sein älterer – ungefähr 18 Jahre alter Bruder – lebe möglicherweise in Österreich. Der Vater sei von den Taliban getötet worden; sein Onkel habe ihn zur Mitarbeit bei den Taliban gezwungen. Zudem sei er von einem mutmaßlichen Feind seines Vaters "entführt, vergewaltigt und gefoltert" worden. 1.
- Am 30.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) einvernommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Bruder, XXXX(geb. XXXX) in Österreich registriert ist. Das Bundesamt äußerte dabei Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum XXXX (XXXX) und ordnete eine Altersfeststellung an.1.
- Am 30.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) einvernommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Bruder, XXXX(geb. römisch 40 ) in Österreich registriert ist. Das Bundesamt äußerte dabei Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum römisch 40 (römisch 40 ) und ordnete eine Altersfeststellung an. 1.
- Das Gutachten vom 16.08.2014 (durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) ergab als "spätestmögliches fiktives Geburtsdatum" den XXXX und somit eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vorrläufig) fest. Dazu nahm dem Beschwerdeführer durch seine Vertreterin (ARGE Rechtsberatung) mit Schreiben vom 01.09.2014 dahingehend Stellung, dass das Gutachten aufgrund seiner Methodik nicht hinreichend aussagekräftig sei. Auch habe der Bruder des Beschwerdeführers am 30.01.2013 angegeben, einen 15-jährigen Bruder namens XXXX zu haben. Auch der Bruder XXXX sei zudem einer Altersuntersuchung (durch das Ludwig Boltzmann Institut) unterzogen worden und es sei danach das Geburtsdatum XXXX festgestellt worden. Das Gutachten mache den Beschwerdeführer nun 5 Tage älter als seinen älteren Bruder. In der Folge legte der Beschwerdeführer Dokumente aus Afghanistan – ihn und seinen Bruder betreffend vor.1.
- Das Gutachten vom 16.08.2014 (durch römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin) ergab als "spätestmögliches fiktives Geburtsdatum" den römisch 40 und somit eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vorrläufig) fest. Dazu nahm dem Beschwerdeführer durch seine Vertreterin (ARGE Rechtsberatung) mit Schreiben vom 01.09.2014 dahingehend Stellung, dass das Gutachten aufgrund seiner Methodik nicht hinreichend aussagekräftig sei. Auch habe der Bruder des Beschwerdeführers am 30.01.2013 angegeben, einen 15-jährigen Bruder namens römisch 40 zu haben. Auch der Bruder römisch 40 sei zudem einer Altersuntersuchung (durch das Ludwig Boltzmann Institut) unterzogen worden und es sei danach das Geburtsdatum römisch 40 festgestellt worden. Das Gutachten mache den Beschwerdeführer nun 5 Tage älter als seinen älteren Bruder. In der Folge legte der Beschwerdeführer Dokumente aus Afghanistan – ihn und seinen Bruder betreffend vor. Der Gutachter im gegenständlichen Verfahren erstattete im Anschluss eine schriftliche Ergänzung in der er im Wesentlichen ausführte, dass sich die beiden Gutachten faktisch nicht widersprechen würden – insbesondere sei der angegebene Altersunterschied (Geburtsreihenfolge) mit den Ergebnissen der Gutachten vereinbar. Darüber hinaus erstattete der Gutachter unter Verweis auf Judikatur Ausführungen zur Beweiskraft der vorgelegten afghanischen Dokumente. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2015 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und als (fiktives) Geburtsdatum den XXXX fest.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2015 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und als (fiktives) Geburtsdatum den römisch 40 fest. Durch seine Vertreterin nahm der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 08.07.2015 wiederum Stellung und wiederholte die bereits in der ersten Stellungnahme vorgebrachten Zweifel. Dem Schreiben beigelegt war ein Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde (XXXX) vom 02.07.2015, ebenfalls die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers betreffend.Durch seine Vertreterin nahm der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 08.07.2015 wiederum Stellung und wiederholte die bereits in der ersten Stellungnahme vorgebrachten Zweifel. Dem Schreiben beigelegt war ein Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde (römisch 40 ) vom 02.07.2015, ebenfalls die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers betreffend. Mit Schreiben vom 14.07.2015 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine "Beschwerde" gegen den "Bescheid" des Bundesamtes vom 29.06.2015 (gemeint offenkundig die Verfahrensanordnung) in der – unter Vorlage des Gutachtens vom 02.07.2015 und eines Fachartikels vom 30.09.2013 – erneut die Aussagekraft des behördlich beauftragten Gutachtens aber auch die generelle Aussagekraft der herangezogenen Methodologie in Zweifel gezogen wurde. In einer "Beschwerdeergänzung" vom 30.07.2015 wurde die Methodenkritik wiederholt und erweitert; zudem wurde eine Kompetenzüberschreitung des behördlich beauftragten Gutachters moniert, da dieser mehrfach eine Beweiswürdigung vornehme und sich zu Rechtsfragen äußere. 1.
- Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mehr zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen zu haben. Seinen in Österreich lebenden Bruder treffe er oft. Anschließend berichtete er ausführlich über seine Entführung und Misshandlung im Auftrag des einflussreichen Politikers "XXXX" und beschrieb den Keller in dem er gefangen gehalten worden ist. Ursache für die Entführung/Misshandlung sei die Feindschaft dieses Politikers zu seinem Vater gewesen. Der Beschwerdeführer legte zudem weitere Unterlagen betreffend seine Person und die seines Vaters – darunter sowjetische Diplome aus den 1980er Jahren – vor.
- Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 10.03.2016, Zl. 1021709905-14725951, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 10.03.2016, Zl. 1021709905-14725951, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Sein Vorbringen wurde dabei als nicht glaubhaft eingestuft – insbesondere auch, weil das Bundesamt davon ausging, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Alters wissentlich falsche Angaben gemacht. Der subsidiäre Schutz sei aus Gründen des fehlenden sozialen Netzwerks im Herkunftsstaat zu gewähren gewesen. Eine reale existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Festgestellt wurden in diesem Bescheid zudem neuerlich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie das Geburtsdatum XXXX (beides unter Verweis auf das Gutachten vom 07.10.2014, XXXX).Festgestellt wurden in diesem Bescheid zudem neuerlich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie das Geburtsdatum römisch 40 (beides unter Verweis auf das Gutachten vom 07.10.2014, römisch 40 ).
- Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid – im Umfang von Spruchpunkt I. und der erfolgten Altersfeststellung. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Altersfeststellung noch die Verweigerung des Status des Asylberechtigten hinreichend argumentiert worden seien. Wie schon zuvor wurde die Methodologie des Gutachtens in Zweifel gezogen und auf das selbst beigebrachte Gutachten sowie die weiteren Beweismittel verwiesen. Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung impliziere die Angehörigeneigenschaft zum getöteten Vater ein asylrelevantes Motiv. Zudem habe es Verfahrensfehler und Begründungsmängel gegeben.
- Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid – im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. und der erfolgten Altersfeststellung. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Altersfeststellung noch die Verweigerung des Status des Asylberechtigten hinreichend argumentiert worden seien. Wie schon zuvor wurde die Methodologie des Gutachtens in Zweifel gezogen und auf das selbst beigebrachte Gutachten sowie die weiteren Beweismittel verwiesen. Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung impliziere die Angehörigeneigenschaft zum getöteten Vater ein asylrelevantes Motiv. Zudem habe es Verfahrensfehler und Begründungsmängel gegeben. Der Beschwerde beigelegt waren Fachartikel (in Kopie) betreffend die (mangelhafte) Aussagekraft der im Rahmen der Altersfeststellung herangezogenen Referenzwerte.
- Am 31.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin statt. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, seit rund einem Monat keine Medikamente mehr gegen seine Angstzustände nehmen zu müssen. In Österreich lebe sein älterer Bruder, zu dem er auch täglich Kontakt habe. Zu den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder in Afghanistan könne er keine Angaben machen. Hinsichtlich der Frage der Altersfeststellung bleibe er bei den Ausführungen in der Beschwerde; eine mündliche Ergänzung sei nicht erforderlich. Anschließend berichtete der Beschwerdeführer ausführlich über die Probleme, denen seine Familie nach dem Tod des Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es habe immer wieder Drohanrufe gegeben und schließlich habe ein Bruder des Vaters die Vormundschaft übernommen. Dieser sei ein Taliban gewesen und habe zunächst versucht, den älteren Bruder einschlägig zu indoktrinieren. Als dieser geflüchtet sei, habe sich das Interesse des Onkels auf ihn selbst verlagert. Ungefähr drei Monate später sei er von Unbekannten entführt worden. In der Gefangenschaft sei er wiederholt verprügelt, geschlagen und auch vergewaltigt worden – die Männer hätten im Auftrag von XXXX gehandelt, der sich selbst auch an den Misshandlungen beteiligt habe. Als seine Wächter einmal durch Drogenkonsum beeinträchtigt gewesen seien, sei ihm die Flucht aus dem Keller gelungen, in dem man ihn gefangen gehalten hatte. Er habe dann einen Bruder seiner Mutter kontaktieren können, der ihn aufgelesen und in eine Spital gebracht habe. Später habe dieser Onkel ihn aber gegen seinen Willen in einem militärischen Ausbildungscamp untergebracht. Schließlich sei er auch von dort geflüchtet und habe über Maimana und Herat Afghanistan verlassen.Anschließend berichtete der Beschwerdeführer ausführlich über die Probleme, denen seine Familie nach dem Tod des Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es habe immer wieder Drohanrufe gegeben und schließlich habe ein Bruder des Vaters die Vormundschaft übernommen. Dieser sei ein Taliban gewesen und habe zunächst versucht, den älteren Bruder einschlägig zu indoktrinieren. Als dieser geflüchtet sei, habe sich das Interesse des Onkels auf ihn selbst verlagert. Ungefähr drei Monate später sei er von Unbekannten entführt worden. In der Gefangenschaft sei er wiederholt verprügelt, geschlagen und auch vergewaltigt worden – die Männer hätten im Auftrag von römisch 40 gehandelt, der sich selbst auch an den Misshandlungen beteiligt habe. Als seine Wächter einmal durch Drogenkonsum beeinträchtigt gewesen seien, sei ihm die Flucht aus dem Keller gelungen, in dem man ihn gefangen gehalten hatte. Er habe dann einen Bruder seiner Mutter kontaktieren können, der ihn aufgelesen und in eine Spital gebracht habe. Später habe dieser Onkel ihn aber gegen seinen Willen in einem militärischen Ausbildungscamp untergebracht. Schließlich sei er auch von dort geflüchtet und habe über Maimana und Herat Afghanistan verlassen. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass die Entführung wohl in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters zu tun gehabt habe – er sei jedenfalls mehrfach nach Unterlagen seines Vaters gefragt worden. Überdies sei der Vater ein Parteigänger Najibullahs gewesen. Geklärt werden konnte auch, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Person "XXXX" um den prominenten Politiker XXXX handelt. Anschließend beschrieb er den Kellerraum in dem er gefangen gehalten worden sei. Nach dem Tod seines Vaters seien dessen Unterlagen und Arbeitspapiere von Sicherheitsbeamten abtransportiert worden. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass die Entführung wohl in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters zu tun gehabt habe – er sei jedenfalls mehrfach nach Unterlagen seines Vaters gefragt worden. Überdies sei der Vater ein Parteigänger Najibullahs gewesen. Geklärt werden konnte auch, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Person "XXXX" um den prominenten Politiker römisch 40 handelt. Anschließend beschrieb er den Kellerraum in dem er gefangen gehalten worden sei. Nach dem Tod seines Vaters seien dessen Unterlagen und Arbeitspapiere von Sicherheitsbeamten abtransportiert worden. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 20.09.2016 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die mangelnde Schlüssigkeit des vom Bundesamt der Volljährigkeitsfeststellung zu Grunde gelegten Gutachtens. Zudem führte er aus, dass er mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien betreffend Afghanistan verfolge und sei bereits seitens der Taliban versucht worden, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Schließlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse auch eine erkennbar säkulare/antireligiöse Haltung angenommen, die ihn im Falle einer Rückkehr einer substanziellen Gefährdung aussetzen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn darüber hinaus in Afghanistan nicht gegeben, was auch durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens des Bundesamtes ersichtlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Faryab und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie (formal) dem sunnitischen Glauben an. Er hat in Österreich eine nach außen erkennbare säkulare Haltung angenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.1998 geboren. Sein älterer Bruder XXXX lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Die Aufenthaltsorte der in Afghanistan lebenden Verwandten sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Faryab und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie (formal) dem sunnitischen Glauben an. Er hat in Österreich eine nach außen erkennbare säkulare Haltung angenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.1998 geboren. Sein älterer Bruder römisch 40 lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Die Aufenthaltsorte der in Afghanistan lebenden Verwandten sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Nach dem Tod seines Vaters, einem früheren Najibullah-Parteigänger, der zuletzt als höherer Beamter bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet hatte, war er seitens seiner Verwandten dem Druck ausgesetzt, sich in irreguläre Kampfverbände in Afghanistan einzugliedern. Dieser Druck wurde zunächst (ab Anfang 2013) seitens eines Onkels väterlicherseits hinsichtlich der Unterstützung der Taliban ausgeübt; später (ab Sommer 2013) seitens eines Onkels mütterlicherseits aber hinsichtlich der Unterstützung von Taliban-Gegnern. Ende 2012 verließ sein älterer Bruder, auf den sich der Onkel väterlicherseits in seinen Bemühungen zunächst konzentriert hatte, Afghanistan. Drei Monate später wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Politikers XXXX entführt. Während der dreimonatigen Gefangenschaft (bis zur Flucht des Beschwerdeführers) kam es immer wieder zu körperlichen Misshandlungen, teilweise auch zu gewaltsamen Eingriffen in die Intimsphäre des Beschwerdeführers sowie zu sexuellen Übergriffen. Ob und in welchem Umfang XXXX selbst unmittelbar an diesen Misshandlungen beteiligt war, kann nicht festgestellt werden.Nach dem Tod seines Vaters, einem früheren Najibullah-Parteigänger, der zuletzt als höherer Beamter bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet hatte, war er seitens seiner Verwandten dem Druck ausgesetzt, sich in irreguläre Kampfverbände in Afghanistan einzugliedern. Dieser Druck wurde zunächst (ab Anfang 2013) seitens eines Onkels väterlicherseits hinsichtlich der Unterstützung der Taliban ausgeübt; später (ab Sommer 2013) seitens eines Onkels mütterlicherseits aber hinsichtlich der Unterstützung von Taliban-Gegnern. Ende 2012 verließ sein älterer Bruder, auf den sich der Onkel väterlicherseits in seinen Bemühungen zunächst konzentriert hatte, Afghanistan. Drei Monate später wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Politikers römisch 40 entführt. Während der dreimonatigen Gefangenschaft (bis zur Flucht des Beschwerdeführers) kam es immer wieder zu körperlichen Misshandlungen, teilweise auch zu gewaltsamen Eingriffen in die Intimsphäre des Beschwerdeführers sowie zu sexuellen Übergriffen. Ob und in welchem Umfang römisch 40 selbst unmittelbar an diesen Misshandlungen beteiligt war, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus einer glaubhaften Furcht heraus verlassen, entweder von einem seiner Onkel oder im Auftrag des XXXX (erneut) misshandelt oder gar getötet zu werden. Dies aus Gründen einer zumindest unterstellten weltanschaulichen Gesinnung bzw. als Familienangehöriger seines Vaters, der mit XXXX aus Gründen, die in die Zeit des Najibullah-Regimes zurückreichen verfeindet war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Zudem wären hinsichtlich dieser Verfolgungshandlungen die zuständigen afghanischen Behörden jedenfalls nicht schutzfähig, weitreichend aber auch nicht schutzwillig.Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus einer glaubhaften Furcht heraus verlassen, entweder von einem seiner Onkel oder im Auftrag des römisch 40 (erneut) misshandelt oder gar getötet zu werden. Dies aus Gründen einer zumindest unterstellten weltanschaulichen Gesinnung bzw. als Familienangehöriger seines Vaters, der mit römisch 40 aus Gründen, die in die Zeit des Najibullah-Regimes zurückreichen verfeindet war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Zudem wären hinsichtlich dieser Verfolgungshandlungen die zuständigen afghanischen Behörden jedenfalls nicht schutzfähig, weitreichend aber auch nicht schutzwillig. 1.
- Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines: Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
- September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Sicherheitslage: Allgemein: Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen Faryab Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Faryab, 879 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 998.147 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015) Im April 2015 hatte ein Parlamentsmitglied der Provinz Faryab gewarnt, dass die Provinz der Regierungskontrolle entgleite (The Long War Journal 1.9.2015; RFE/RL 15.4.2015). ein Provinzratsmitglied berichtete, dass bis Mitte Juli die gesamte Provinz, inklusive der Hauptstadt, gefährdet war in die Hände der Taliban zu fallen, nachdem sich lokale Milizen zurückzogen (The Long War Journal 1.9.2015). General Dostum, einer der berüchtigsten ehemaligen Warlords, kehrte in seine Heimatprovinz zurück, um mit den afghanischen Sicherheitskräften gegen die Talibanaufständischen zu kämpfen. Ursprünglich hatte er angegeben Landstriche von der Kontrolle der Taliban und regierungsfeindlichen Aufständischen befreit zu haben. Aber Anrainer/innen, die nun unter Kontrolle der Aufständischen sind, beschweren sich über eine Reihe von Misshandlungen durch irreguläre Kräfte. Damit werden Befürchtung genährt, dass die Kommandoübergabe in Kabul an einen Mann, der verdächtigt wird Kriegsverbrechen erlaubt oder in den 1990er und 2000er Jahren persönlich begangen zu haben, die Regierungsbemühungen beeinträchtigt (RFA/RL 5.9.2015). Die Situation war Anfang August so düster sodass Abdula Rashid Dostum, selbst die Uniform anlegte, um seine Anhänger anzuführen und die Taliban in der Provinz zu bekämpfen. Nachdem Dostum die Gruppe in der Provinz als besiegt erklärt hatte, kehrte er nach Kabul zurück. Trotz dieser Offensive von Dostum, schreiten die Taliban in Faryab voran. Die Distrikte Almar, Bala Morghab, Ghormach, Pashtun-Kot und Qaisars sind entweder umkämpft oder werden von diesen kontrolliert. Auch die Festnahme des Schattengouverneurs in Faryab durch den NDS wird höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen haben, da die Taliban Erfahrung darin haben ihre Anführer zu ersetzen, nachdem sie von Sichheitskräften gefangen oder getötet worden sind. Nicht zuletzt die afghanische Regierung hat mit Gefangenenaustauschen oftmals dazu beigetragen Taliban-Führungspersonen wieder zu befreien (The Long War Journal 1.9.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 21.12.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben einen koordinierten Angriff der Talibanaufständischen auf die Provinzhauptstadt Maimana abgewehrt (Khaama Press 5.10.2015). Nach diesem Angriff hatte die UNAMA (United Nations Assistance Mission for Afghanistan) in Faryab ihre Büros geschlossen. Erst als Beamte die Sicherheit der UN-Mitarbeiter/innen in Faryab und Kunduz wieder garantieren konnten, wurden die UNAMA-Büros im Dezember wiedereröffnet (Pajhwok 15.12.2015). Herat Im Zeitraum 1.
- – 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014). Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015). Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015). Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015). Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015) Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015). Aktuelle Entwicklungen: Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären
dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Rechtsschutz / Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am
- Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm
- Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Korruption Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den
- Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia denAuf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den
- Platz(TI 12.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
- und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
- und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vergleiche FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015). Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vergleiche UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014). Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vergleiche CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Kinder: Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015). Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015). Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha B?z?, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015) Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015). Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012). Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015). Dokumente: Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- November 2015, S. 27) Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde. (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom
- Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010) Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices” vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada: "Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad” vom
- Dezember 2011) Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Unstrittig ist zudem der formale sunnitische Glaube des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeverhandlung konnte er allerdings glaubhaft darlegen, dass er sich von religiösen Überzeugungen weitgehend abgewandt hat und nunmehr eine dezidiert säkulare Haltung einnimmt. Diese würde in einem traditionell-islamisch geprägten Umfeld jedenfalls auch für Dritte erkennbar sein. Unstrittig ist auch, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt und der Beschwerdeführer zu diesem regelmäßigen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, keine Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort seiner in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder zu haben. 2.
- Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wird jenes Geburtsdatum als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt, das auf der vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers verzeichnet ist. Dieses ist zudem durch ein Gutachten bestätigt, das dem vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Gutachten auf (zumindest) gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt, sich aber als insgesamt signifikant schlüssiger erweist. Zum vom Bundesamt beauftragten Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass dieses durch einen Allgemeinmediziner erstellt worden ist und nicht – wie in vielen anderen Fällen - durch eine Zusammenarbeit mehrerer Fachärzte (wie etwa im Verfahren des XXXXoder im Verfahren zur Zahl 821728205 – 15883451). Diesen Gutachten lässt sich eine deutlich größere Zurückhaltung bei der Berechnung des "Mindestalters" entnehmen – somit eine stärkere Berücksichtigung der vergleichsweise großen Schwankungsbreiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Methodologie. Deren grundsätzliche Problematik wurde auch in der Beschwerde schlüssig dargelegt. Auch aus diesem Grund erweisen sich die Ausführungen im – von einem Kinderarzt erstellten – Gegengutachten als schlüssiger. Aus der nachvollziehbaren methodologischen Kritik ergibt sich gleichwohl kein hinreichender Anhaltspunkt um die zur Feststellung eines "Mindestalters" oder der Frage der erreichten Volljährigkeit herangezogene Methodologie grundsätzlich in Frage zu stellen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich der Umgang mit den statistischen Schwankungsbreiten. Zudem hätte das Bundesamt die übrigen im Verfahren beigebrachten Beweismittel nicht einfach ignorieren dürfen. So bestätigt die vorgelegte Tazkira des Beschwerdeführers seine Angaben. Auch die Tazkira des Bruders bestätigt dessen (behördlich überprüftes und festgestelltes) Alter. Die von beiden Brüdern widerspruchsfrei vorgebrachte Altersreihenfolge – XXXX ist der ältere, XXXX der um etwa zwei Jahre jüngere Bruder – wurde vom Bundesamt nie ersichtlich in Zweifel gezogen. Auch gibt es keine schlüssige Begründung, warum XXXX 2013 einen etwaigen älteren Bruder als jünger hätte angeben sollen – es war damals auch nicht absehbar, dass und gegebenenfalls wann dieser ihm nach Europa folgen würde. Wenn aber den Gutachten der beiden Brüder die gleiche Methodologie (multifaktorielle Altersdiagnostik) zu Grunde liegt und keine erkennbaren Zweifel an der Altersreihenfolge bestehen, kann der Unterschied nur am Umgang mit den Referenzwerten und der Schwanungsbreite liegen. Dass dieser offenbar entscheidend für die Beurteilung des jeweiligen Alters war, lässt sich aus den entsprechenden Abschnitten und der Formulierung der Ergebnisse des Gutachtens auch klar ersehen.Zudem hätte das Bundesamt die übrigen im Verfahren beigebrachten Beweismittel nicht einfach ignorieren dürfen. So bestätigt die vorgelegte Tazkira des Beschwerdeführers seine Angaben. Auch die Tazkira des Bruders bestätigt dessen (behördlich überprüftes und festgestelltes) Alter. Die von beiden Brüdern widerspruchsfrei vorgebrachte Altersreihenfolge – römisch 40 ist der ältere, römisch 40 der um etwa zwei Jahre jüngere Bruder – wurde vom Bundesamt nie ersichtlich in Zweifel gezogen. Auch gibt es keine schlüssige Begründung, warum römisch 40 2013 einen etwaigen älteren Bruder als jünger hätte angeben sollen – es war damals auch nicht absehbar, dass und gegebenenfalls wann dieser ihm nach Europa folgen würde. Wenn aber den Gutachten der beiden Brüder die gleiche Methodologie (multifaktorielle Altersdiagnostik) zu Grunde liegt und keine erkennbaren Zweifel an der Altersreihenfolge bestehen, kann der Unterschied nur am Umgang mit den Referenzwerten und der Schwanungsbreite liegen. Dass dieser offenbar entscheidend für die Beurteilung des jeweiligen Alters war, lässt sich aus den entsprechenden Abschnitten und der Formulierung der Ergebnisse des Gutachtens auch klar ersehen. Unabhängig davon steht es dem Bundesamt grundsätzlich nicht frei, im Zusammenhang mit dem Alter von zwei oder mehreren Personen Feststellungen zu treffen die entweder einer nicht in Zweifel gezogenen Altersreihenfolge widersprechen oder medizinisch-biologisch denkunmöglich sind. Zumindest Letzteres wäre im gegenständlichen Fall – entsprechend dem vom BFA beauftragten Gutachten aber vorgelegen: der Altersunterschied zwischen den Brüdern hätte 5 Tage betragen. Das Bundesamt hätte sich in diesem Fall entscheiden müssen, ob es entweder die Altersfeststellung betreffend den Bruder oder jene betreffend den Beschwerdeführer nunmehr bezweifelt – im jeweiligen Fall wäre dann ein weiteres Gutachten einzuholen. Oder idealerweise für beide Brüder durch die gleiche Institution oder den gleichen Mediziner, da in diesem Fall zumindest die Altersreihenfolge (faktisch) zweifelsfrei festgestellt werden könnte und ein gleicher Umgang mit Richtwerten/Schwankungsbreiten gegeben wäre. Gerade weil die Altersdifferenz hier eine Auswirkung auf die Frage der feststellbaren Volljährigkeit haben konnte, wäre dies in dieser Phase des Verfahrens erforderlich gewesen. Einer ähnlichen Fehleinschätzung unterlag auch der Gutachter XXXXin seiner "schriftlichen Ergänzung" vom 07.10.2014, als er ausführte, XXXX könnte nach den ihn betreffenden Untersuchungsergebnissen ohnehin problemlos 2 oder 3 Jahre älter sein als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren. Dementsprechend seine Empfehlung, man möge "für den weiteren Verfahrensverlauf" davon ausgehen, dass XXXX am XXXX geboren (also drei Jahre älter) sei – beide Geburtstage seien aus den Gutachten "gut ableitbar". Es steht einem Gutachter aber nicht zu, sein Untersuchungsergebnis dadurch mit einem widersprechenden Gutachten in Einklang zu machen, dass er ohne schlüssige Begründung – lediglich mit dem Verweis auf Schwankungsbreiten – aus dem dortigen Untersuchungsergebnis andere Ergebnisse herleitet als der Ersteller dieses Gutachtens. Das Geburtsdatum des XXXX war zu diesem Zeitpunkt auch keine verhandelbare Variable oder rechnerische Größe sondern es war auf Basis eines Gutachtens behördlich festgestellt. Zudem überschreitet der GutachterXXXX in dieser Ergänzung in massiver und unzulässiger Weise seine Kompetenzen wenn er rechtliche Beurteilungen von Beweismitteln vornimmt. Das ist weder seine Aufgabe noch gibt es irgendeinen Hinweis, dass er zur Vornahme derartiger Beurteilungen auch nur ansatzweise kompetent wäre. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht benötigen im Übrigen eine von einem Laien verfasste Zusammenstellung der Judikatur des AsylGH/BVwG. An dieser Beurteilung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, sollte das Bundesamt den Gutachter tatsächlich um eine Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung ersucht haben – es muss einem medizinischen Gutachter bewusst sein, wo seine Kompetenzen enden und er hätte gegebenenfalls die Beantwortung von Fragen, die seinen Zuständigkeitsbereich nicht betreffen klar verweigern müssen. Letztlich spricht – neben den schon dargelegten Punkten - auch die in der Ergänzung hervorgekommene Attitüde eines (faktischen) Entscheiders seitens des Gutachters XXXX dafür, dem Gegengutachten den Vorzug zu geben.Einer ähnlichen Fehleinschätzung unterlag auch der Gutachter XXXXin seiner "schriftlichen Ergänzung" vom 07.10.2014, als er ausführte, römisch 40 könnte nach den ihn betreffenden Untersuchungsergebnissen ohnehin problemlos 2 oder 3 Jahre älter sein als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren. Dementsprechend seine Empfehlung, man möge "für den weiteren Verfahrensverlauf" davon ausgehen, dass römisch 40 am römisch 40 geboren (also drei Jahre älter) sei – beide Geburtstage seien aus den Gutachten "gut ableitbar". Es steht einem Gutachter aber nicht zu, sein Untersuchungsergebnis dadurch mit einem widersprechenden Gutachten in Einklang zu machen, dass er ohne schlüssige Begründung – lediglich mit dem Verweis auf Schwankungsbreiten – aus dem dortigen Untersuchungsergebnis andere Ergebnisse herleitet als der Ersteller dieses Gutachtens. Das Geburtsdatum des römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt auch keine verhandelbare Variable oder rechnerische Größe sondern es war auf Basis eines Gutachtens behördlich festgestellt. Zudem überschreitet der GutachterXXXX in dieser Ergänzung in massiver und unzulässiger Weise seine Kompetenzen wenn er rechtliche Beurteilungen von Beweismitteln vornimmt. Das ist weder seine Aufgabe noch gibt es irgendeinen Hinweis, dass er zur Vornahme derartiger Beurteilungen auch nur ansatzweise kompetent wäre. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht benötigen im Übrigen eine von einem Laien verfasste Zusammenstellung der Judikatur des AsylGH/BVwG. An dieser Beurteilung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, sollte das Bundesamt den Gutachter tatsächlich um eine Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung ersucht haben – es muss einem medizinischen Gutachter bewusst sein, wo seine Kompetenzen enden und er hätte gegebenenfalls die Beantwortung von Fragen, die seinen Zuständigkeitsbereich nicht betreffen klar verweigern müssen. Letztlich spricht – neben den schon dargelegten Punkten - auch die in der Ergänzung hervorgekommene Attitüde eines (faktischen) Entscheiders seitens des Gutachters römisch 40 dafür, dem Gegengutachten den Vorzug zu geben. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Vorbringen erstattet, das sich auch in hinreichender Weise detailgetreu erwiesen hat. Dazu kommt der Eindruck einer hohen persönlichen Glaubwürdigkeit, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31.08.2016 hinterließ. Die Feststellungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus den vorgelegten Beweismitteln. Auch im angefochtenen Bescheid wurde die behauptete Position des Vaters nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der engen Bindung des Vaters an das Najibullah-Regime und die Sowjets ist aber auch eine tiefergehende Feindschaft zu ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten wie XXXX glaubhaft. Dass derartige Feindschaften (vorübergehende) Kooperationen auf politischer oder institutioneller Ebene – insbesondere bei gemeinsamer Feindschaft zu einem Dritten – nicht verunmöglichen ist in Afghanistan seit dem Abzug der sowjetischen Truppen regelmäßig bewiesen worden. Ebenso ist es notorisches Wissen, dass eine Vielzahl afghanischer Spitzenpolitiker ehemalige "Warlords" oder Mujaheddin-Kommandanten sind (oder zumindest zu einer solchen Person enge Verbindungen aufweisen) und auch vor Gewalt als Mittel zum Zweck nicht zurückschrecken. Dies gilt auch für Personen in hohen Ämtern, die mit der internationalen Gemeinschaft kooperieren und von dieser als Bollwerk gegen (islamistische) Terrorgruppen unterstützt werden – General Abdul Rashid DOSTUM kann in diesem Zusammenhang als geradezu beispielhaft angesehen werden.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies Vorbringen erstattet, das sich auch in hinreichender Weise detailgetreu erwiesen hat. Dazu kommt der Eindruck einer hohen persönlichen Glaubwürdigkeit, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31.08.2016 hinterließ. Die Feststellungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus den vorgelegten Beweismitteln. Auch im angefochtenen Bescheid wurde die behauptete Position des Vaters nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der engen Bindung des Vaters an das Najibullah-Regime und die Sowjets ist aber auch eine tiefergehende Feindschaft zu ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten wie römisch 40 glaubhaft. Dass derartige Feindschaften (vorübergehende) Kooperationen auf politischer oder institutioneller Ebene – insbesondere bei gemeinsamer Feindschaft zu einem Dritten – nicht verunmöglichen ist in Afghanistan seit dem Abzug der sowjetischen Truppen regelmäßig bewiesen worden. Ebenso ist es notorisches Wissen, dass eine Vielzahl afghanischer Spitzenpolitiker ehemalige "Warlords" oder Mujaheddin-Kommandanten sind (oder zumindest zu einer solchen Person enge Verbindungen aufweisen) und auch vor Gewalt als Mittel zum Zweck nicht zurückschrecken. Dies gilt auch für Personen in hohen Ämtern, die mit der internationalen Gemeinschaft kooperieren und von dieser als Bollwerk gegen (islamistische) Terrorgruppen unterstützt werden – General Abdul Rashid DOSTUM kann in diesem Zusammenhang als geradezu beispielhaft angesehen werden. In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Entführung des Beschwerdeführers samt den während der Gefangenschaft erfolgten Misshandlungen als glaubhaft. Einem Minderjährigen in dieser Weise vor Augen zu führen, wie hilflos und ausgeliefert er ohne den Schutz des Vaters ist (was der Beschwerdeführer in der Verhandlung - jedenfalls implizit - als Motiv dieser Ereignisse schilderte), erscheint vor dem Hintergrund der afghanischen Gesellschaft und der kriegsbedingten Gewaltprägung der handelnden Personen jedenfalls als schlüssig und damit glaubhaft. Das gilt auch für die vorgebrachten sexuellen Übergriffe, weil mit diesen ein zusätzlicher Grad der Demütigung – insbesondere eines Heranwachsenden - erreicht werden kann. Der Umfang und die Intensität der sexuellen Übergriffe kann nicht festgestellt werden, weil im Interesse des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Befragung zu diesen Vorfällen verzichtet worden ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage der persönlichen Beteiligung von XXXX an den Misshandlungen des Beschwerdeführers. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Entführung und die Misshandlungen in seinem Auftrag erfolgten und dass es dabei auch zu gewaltsamen Eingriffen in die Intimsphäre des Beschwerdeführers gekommen ist. Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer auch die Probleme mit seinen beiden Onkeln glaubhaft darlegen, womit feststeht, dass er auch von deren Seite mit Bestrafungsmaßnahmen für sein "Fehlverhalten" – die Flucht nach Europa – zu rechnen hätte.In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Entführung des Beschwerdeführers samt den während der Gefangenschaft erfolgten Misshandlungen als glaubhaft. Einem Minderjährigen in dieser Weise vor Augen zu führen, wie hilflos und ausgeliefert er ohne den Schutz des Vaters ist (was der Beschwerdeführer in der Verhandlung - jedenfalls implizit - als Motiv dieser Ereignisse schilderte), erscheint vor dem Hintergrund der afghanischen Gesellschaft und der kriegsbedingten Gewaltprägung der handelnden Personen jedenfalls als schlüssig und damit glaubhaft. Das gilt auch für die vorgebrachten sexuellen Übergriffe, weil mit diesen ein zusätzlicher Grad der Demütigung – insbesondere eines Heranwachsenden - erreicht werden kann. Der Umfang und die Intensität der sexuellen Übergriffe kann nicht festgestellt werden, weil im Interesse des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Befragung zu diesen Vorfällen verzichtet worden ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage der persönlichen Beteiligung von römisch 40 an den Misshandlungen des Beschwerdeführers. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Entführung und die Misshandlungen in seinem Auftrag erfolgten und dass es dabei auch zu gewaltsamen Eingriffen in die Intimsphäre des Beschwerdeführers gekommen ist. Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer auch die Probleme mit seinen beiden Onkeln glaubhaft darlegen, womit feststeht, dass er auch von deren Seite mit Bestrafungsmaßnahmen für sein "Fehlverhalten" – die Flucht nach Europa – zu rechnen hätte. 2.
- Insgesamt bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus der realen und begründeten Furcht verlassen hat, von einer der drei genannten Personen (und diesen zuordenbare Gruppierungen) im Falle einer Rückkehr (erneut) misshandelt und eventuell sogar umgebracht zu werden. Auch wenn die Gefahr einer Ermordung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich erscheint – sie würde letztlich der grundlegenden Motivation der Verfolger (Rekrutierung bzw. Demütigung) zuwider laufen – ist sie doch im Sinne eines Bestrafungsexzesses nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen um als nicht realistisches Risiko eingestuft zu werden. Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer mit weiteren Misshandlungen und Gewaltakten zu rechnen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Motivs wäre von einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung (und im Zusammenhang mit XXXX auch von der Angehörigeneigenschaft zum Vater – also der sozialen Gruppe der Familie) auszugehen. Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz seitens des Bundesamtes. Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich darüber hinaus eine fehlende Schutzfähigkeit – im Zusammenhang mit XXXX wohl auch Schutzwilligkeit.2.
- Insgesamt bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus der realen und begründeten Furcht verlassen hat, von einer der drei genannten Personen (und diesen zuordenbare Gruppierungen) im Falle einer Rückkehr (erneut) misshandelt und eventuell sogar umgebracht zu werden. Auch wenn die Gefahr einer Ermordung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich erscheint – sie würde letztlich der grundlegenden Motivation der Verfolger (Rekrutierung bzw. Demütigung) zuwider laufen – ist sie doch im Sinne eines Bestrafungsexzesses nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen um als nicht realistisches Risiko eingestuft zu werden. Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer mit weiteren Misshandlungen und Gewaltakten zu rechnen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Motivs wäre von einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung (und im Zusammenhang mit römisch 40 auch von der Angehörigeneigenschaft zum Vater – also der sozialen Gruppe der Familie) auszugehen. Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz seitens des Bundesamtes. Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich darüber hinaus eine fehlende Schutzfähigkeit – im Zusammenhang mit römisch 40 wohl auch Schutzwilligkeit. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 75Abs. 19 Asyl
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A) 3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das