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{'item': 'W141 2127115-1'}

Obsah (14)§ 42Art. 133§ 17§ 46§ 6§ 45§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW141 2127115-1 SpruchW141 2127115-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 42und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:geb.

römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.05.2016 Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 22.07.1999 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt und den Zusatzvermerk "Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert" eingetragen.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. 2.1 Die belangte Behörde hat zur Prüfung des Antrages ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.04.2016 basierendes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes in den Behindertenpass nicht vorlägen.2.1 Die belangte Behörde hat zur Prüfung des Antrages ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.04.2016 basierendes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes in den Behindertenpass nicht vorlägen. 2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten XXXX beigelegt.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten römisch 40 beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung XXXX vom 13.01.2016 und Beschreibung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde alle bisher erfolgten Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe. Bereits im Sachverständigengutachten vom 25.01.2000 sei die Fersenbeinfraktur mit 30%, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit 20% und der Zustand nach mehrfachen Oberschenkelfrakturen rechts sowie die Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk mit 50% beurteilt worden. Das Zusammenwirken der Leiden sei mit 60% beurteilt worden und es sei festgestellt worden, dass mit einer Besserung nicht zu rechnen sei. Auf Grund dieser Beurteilung seien dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass und ein Parkausweis der BH XXXX ausgestellt worden. Mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes spreche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bereits festgestellten medizinischen Beeinträchtigungen ab. Die damals vorgenommenen Untersuchungen würden dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Gesundheitszustand attestieren der die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes rechtfertige, da gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes unter anderem das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sei. Genau diese Voraussetzungen würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Es werde auf die ärztliche Bestätigung
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung römisch 40 vom 13.01.2016 und Beschreibung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde alle bisher erfolgten Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe. Bereits im Sachverständigengutachten vom 25.01.2000 sei die Fersenbeinfraktur mit 30%, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit 20% und der Zustand nach mehrfachen Oberschenkelfrakturen rechts sowie die Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk mit 50% beurteilt worden. Das Zusammenwirken der Leiden sei mit 60% beurteilt worden und es sei festgestellt worden, dass mit einer Besserung nicht zu rechnen sei. Auf Grund dieser Beurteilung seien dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass und ein Parkausweis der BH römisch 40 ausgestellt worden. Mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes spreche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bereits festgestellten medizinischen Beeinträchtigungen ab. Die damals vorgenommenen Untersuchungen würden dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Gesundheitszustand attestieren der die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes rechtfertige, da gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes unter anderem das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sei. Genau diese Voraussetzungen würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Es werde auf die ärztliche Bestätigung XXXX verwiesen, welcher die starke gesundheitliche Beeinträchtigung ebenfalls dokumentiere und aufzeige, dass der Beschwerdeführer deutlich in seiner Bewegung eingeschränkt sei. Auch sei der Beschwerdeführer von einem Arzt für Allgemeinmedizin nur überblicksartig begutachtet worden und sei das Ergebnis dieser Untersuchung nicht geeignet den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.römisch 40 verwiesen, welcher die starke gesundheitliche Beeinträchtigung ebenfalls dokumentiere und aufzeige, dass der Beschwerdeführer deutlich in seiner Bewegung eingeschränkt sei. Auch sei der Beschwerdeführer von einem Arzt für Allgemeinmedizin nur überblicksartig begutachtet worden und sei das Ergebnis dieser Untersuchung nicht geeignet den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.
  3. Mit - im Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2016 eingelangten – Schreiben vom 30.05.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 3.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.10.2016 und 25.08.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen würde.3.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.10.2016 und 25.08.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen würde. 3.
  6. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.10.2016 hat der Beschwerdeführer ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht. 3.
  7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben. Vielmehr hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter neuerlicher Darlegung der gesundheitlichen Problematiken des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX die Rechtfertigung der vorliegenden Beschwerde ergebe.Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben. Vielmehr hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter neuerlicher Darlegung der gesundheitlichen Problematiken des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 die Rechtfertigung der vorliegenden Beschwerde ergebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  4. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Intensivmedizinisch: Thorax: Pulmo: Beidseits VA. Verlängertes Exspirium, endinspiratorisches Brummen, expiratorisches Giemen. Cor: Herzaktion rein, rhythmisch. Abdomen: Weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Beim An- und Auskleiden (selbständig nicht möglich) verstärkte Atemgeräusche, Lippenpeep, keine Zyanosezeichen. Unfallchirurgisch: Wirbelsäule: Beugung im rechten Knie, dadurch Beckentiefstand rechts um etwa 2 cm. Körper vorgeneigt. Wirbelsäulenachse aus dem Lot mit vermehrtem Rundrücken und abgeflachter Lendenwirbelsäule. HWS: Rechts/Linksdrehung je 50°, KJA 2/16 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 20°. LWS: FBA 30 cm, Schoberzeichen 13/10 cm, Schmerzangabe beim Aufrichten. Das Aufrichten aus dem Sitzen bzw. auch aus dem vorgeneigten Zustand wird langsam und sehr demonstrativ dargestellt und Schmerzen dabei geäußert. Druckempfindlichkeit besteht über den Dornfortsätzen. Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist nur eingeschränkt möglich, rechts problemlos, links bis 90°, mit Hilfe bis 120°, dann aktiver Widerstand dagegen und Schmerzangabe. Ellbogen bds. S 0/10/120°, weiter ist die Bewegung nicht prüfbar, da der Beschwerdeführer aktiv dagegen spannt. Unterarmauswärts- und -einwärtsdrehung rechts um ein Drittel gegenüber dem Normalbefund herabgesetzt, links normal. Handgelenke - Streckung und Beugung - bds. um etwa ein Drittel herabgesetzt. Die Fingergelenke sind etwas verdickt, aber nicht deformiert, nicht überwärmt oder entzündlich verändert. Streckung ist nicht ganz vollständig möglich, der Verdickung der Finger entsprechend, der Faustschluss gelingt aber gut, sensomotorische Ausfälle liegen nicht vor. Auch hier werden die Bewegungen sehr langsam und bedächtig und überlegt ausgeführt. Untere Extremitäten: Im Sitzen kann das rechte Bein in der Hüfte nicht von der Unterlage gehoben werden, links schon. Die Knie können gestreckt werden, rechts nicht vollständig. Das Vorfußkreisen gelingt links, rechts nicht. Im Liegen Beinlänge rechts funktionell etwa -1,5 cm durch fehlende Kniestreckung rechts. Oberschenkel und Unterschenkel sind rechts deutlich verschmächtigt und es sind sowohl am Oberschenkel als auch am Knie und an der rechten Ferse multiple Narben nach Operationen erkennbar. Am rechten Oberschenkel ist die Muskulatur bzw. das Subcutangewebe auch etwas deformiert. Hüftfunktion rechts wegen dem muskulärem Widerstand des Beschwerdeführers nicht weiter als bis 90° zu beugen. Rechts nicht prüfbar, links S 0/0/120°, R 40/0/20°, somit Normalbefund. Kniegelenke: Rechts deutlich weichteilverdickt, verplumpt, 20° Streckdefizit, Beugung bis 90°, dies aber nur unter Widerstand, es ist nicht ganz klar, ob das wirklich die Endposition ist. Die Seitenbänder sind locker. Links S 0/0/140° bandfest. Sprunggelenke: Rechts S 5/0/10°. Auch hier Widerstand und nicht eindeutig klar, ob das die Endposition ist, links S 20/0/40°. Rechtes unteres Sprunggelenk wackelsteif bei verplumpter Ferse, links regulär beweglich. Zehenbeweglichkeit rechts kaum, links normal. Peripher kein sensomotorisches Defizit. Gesamtmobilität, Gangbild: Trägt normale Schuhe, verwendet keine Gehhilfen. Beim Aus- und Ankleiden hilft ihm seine Frau, vor allem die Socken und Schuhe sind selbst beschwerlich. Das Barfußgangbild ist rechts hinkend, die Schrittlänge verkürzt, es besteht auch eine eingeschränkte Abrollbewegung, den Fuß dreht er nach außen, es fällt eine Verplumpung des rechten Knies und des rechten Sprunggelenkes und Rückfußes auf, die Oberschenkelmuskulatur ist gleich. Im Stehen neigt er den Körper nach vor und rechts, belastet aber beide Beine, wobei das rechte Knie leicht gebeugt, das Linke gestreckt ist. Es resultiert ein Beckenschiefstand. Zehen- und Fersenstand sind rechts nicht möglich, links mit festhalten möglich. Ein Einbeinstand gelingt links mit Festhalten, rechts nicht. Eine Kniebeuge kann der Beschwerdeführer nicht machen, er hält sich mit beiden Händen rechts und links fest und geht leicht in die Knie, das schafft er dann bis etwa 40°. Der Gesamtaufwand an den Bewegungen wird von ihm deutlich demonstriert, die Muskeln werden angespannt und teilweise führt er die Bewegungen sehr langsam und bedächtig aus, so als ob er darüber nachdenken müsste, wie die Bewegung abläuft. 1.2.
  5. Art der Funktionseinschränkungen: ? COPD III mit asthmoider Komponente? COPD römisch drei mit asthmoider Komponente ? Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage ? Schwere posttraumatische Kniegelenksabnützung rechts mit Streck- und Beugedefizit und damit einhergehender Verschmächtigung der Muskulatur und Beckenschiefstand. ? Posttraumatische Verplumpung und Fehlstellung des rechten Fersenbeines und damit einhergehende Funktionsstörung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes sowie Abrollstörung und Gehbehinderung. ? Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Einschränkungen beim Vorneigen und Aufrichten, bedingt durch Bandscheibenschäden und knöcherne Überbauungen an den Bandscheibenfächern, die die Beweglichkeit einschränken. ? Posttraumatische und degenerative Funktionsbehinderungen der linken Schulter, das Heben des Armes über 90° wird als schmerzhaft angegeben und auch passiv ist es nicht wesentlich weiter durchführbar. ? Degenerative Veränderungen an den Hand- und Fingergelenken beidseits, die Greiffunktion ist aber erhalten. ? Degenerative Hüftgelenksveränderung rechts, Beugung und Drehung sind eingeschränkt. 1.2.
  6. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich zwar im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) kann aber nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Zusammenwirken in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Auf Grund der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium III liegt in Zusammenschau mit den Funktionsstörungen der rechten Hüfte, des rechten Knies sowie des rechten Sprunggelenkes und der Ferse eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und ist die Gehstrecke im Zusammenwirken der Einschränkungen der rechten unteren Extremität maßgebend eingeschränkt.Auf Grund der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium römisch drei liegt in Zusammenschau mit den Funktionsstörungen der rechten Hüfte, des rechten Knies sowie des rechten Sprunggelenkes und der Ferse eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und ist die Gehstrecke im Zusammenwirken der Einschränkungen der rechten unteren Extremität maßgebend eingeschränkt. Auf Grund des vorliegenden Diabetes mellitus und der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, können im Falle von Operationen Komplikationen und Wundheilungsstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es ist mit einem erhöhten Operationsrisiko zu rechnen. Eine operative Sanierung des Knieleidens ist daher nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.
  7. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und dem dieser beigelegten Beweismittel am 01.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  8. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX übergebene ärztliche Befundbericht Dr. XXXX vom 14.10.2016 ist am 18.10.2016 bei der belangten Behörde und am 08.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
  9. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 übergebene ärztliche Befundbericht Dr. römisch 40 vom 14.10.2016 ist am 18.10.2016 bei der belangten Behörde und am 08.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf die bis 01.06.2016 vorgelegten medizinischen Beweismittel. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass der am 18.10.2016 vorgelegte nachgereichte Befund unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass der am 18.10.2016 vorgelegte nachgereichte Befund unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  13. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, entsprechen unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 25.08.2016 und 18.10.2016 erhobenen klinischen Befund und der bis 01.06.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Inhalt der Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Der Inhalt der Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. XXXX hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, Dr. römisch 40 hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Röntgenaufnahmen vom 03.03.2016: Fortgeschrittene Abnützung im rechten Kniegelenk, die alle Abschnitte betrifft, es handelt sich um eine so genannte deformierende Arthrose. Weiters Röntgen des rechten Sprunggelenkes und der Fersenregion: Zustand nach Fersenbeinbruch, dieser deformiert und verkürzt sowie osteoporotisch. Außerdem eine leichte Arthrose im unteren Sprunggelenk. An den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule schwere Bandscheibenschäden zwischen 4.,
  14. Lenden- und
  15. Kreuzbeinwirbel, außerdem Bandscheibenschäden untere Brustwirbelsäule und obere Lendenwirbelsäule, man erkennt das an Knochenappositionen. Wirbelsäulenachse ist an sich gerade, die Krümmung eher abgeflacht. Beckenübersicht mit Beckenschiefstand li. +1,4 cm, mäßige Coxarthrosen. Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Kombination der Hüftfunktionsstörung, der starken Kniegelenksfunktionsstörung - wobei das rechte Knie nicht voll gestreckt und nicht weiter als 90°, also bis zum rechten Winkel, gebeugt werden kann -, der Abroll- und Belastungsstörung des rechten Sprunggelenkes und der Ferse und die damit einhergehende muskuläre Schwäche zu einer Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke führen. Er stellt anschaulich dar, dass auch das Überwinden von Niveauunterschieden dadurch aus medizinischer Sicht erschwert ist.Dr. römisch 40 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Kombination der Hüftfunktionsstörung, der starken Kniegelenksfunktionsstörung - wobei das rechte Knie nicht voll gestreckt und nicht weiter als 90°, also bis zum rechten Winkel, gebeugt werden kann -, der Abroll- und Belastungsstörung des rechten Sprunggelenkes und der Ferse und die damit einhergehende muskuläre Schwäche zu einer Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke führen. Er stellt anschaulich dar, dass auch das Überwinden von Niveauunterschieden dadurch aus medizinischer Sicht erschwert ist. Der Sachverständige beschreibt im Einklang mit dem Untersuchungsbefund nachvollziehbar, dass Stiegen steigen dem Beschwerdeführer dann möglich ist, wenn er mit dem linken Fuß voraussteigt und den rechten nachholt und sich dabei festhalten kann, er beschreibt aber weiters glaubhaft, dass dies beim Hinuntergehen gefährlich ist, weil die Funktionseinschränkung des Knie-, Hüft- und Sprunggelenkes zu einem Stolpern und Stürzen führen kann, da um sicher über Stufen hinuntergehen zu können, die Beweglichkeit im Knie- und Sprunggelenk fehlt und hält fest, dass zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke die Gelenke zwar ausreichend beweglich sind, jedoch eine erhebliche Schmerzüberlagerung besteht. Zur Frage von Therapieoption führt Dr. XXXX umfassend aus, dass an therapeutischen Optionen eigentlich nur konservative Behandlungen mit Physiotherapie, auch die Verordnung von einem Kniestützstrumpf oder von orthopädischen Schuhen besteht und beschreibt, dass Operationen, die eine Verbesserung der Funktion im Knie zur Folge haben könnten, erhebliche Eingriffe (Knieendoprothesen) darstellen und nicht ohne Risiko durchzuführen sind.Zur Frage von Therapieoption führt Dr. römisch 40 umfassend aus, dass an therapeutischen Optionen eigentlich nur konservative Behandlungen mit Physiotherapie, auch die Verordnung von einem Kniestützstrumpf oder von orthopädischen Schuhen besteht und beschreibt, dass Operationen, die eine Verbesserung der Funktion im Knie zur Folge haben könnten, erhebliche Eingriffe (Knieendoprothesen) darstellen und nicht ohne Risiko durchzuführen sind. Zusammenfassend liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion des rechten Beines im Hüft- , Knie- und Sprunggelenk vor, die das Zurücklegen der kurzen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden stark beeinträchtigt. Dr. XXXX führt betreffend das Lungenleiden nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich der COPD III, eine Einschränkung der ohne Pausen bzw. ohne Atemnot bewältigbaren Wegstrecke auf unter 200 m vorliegt, wobei sich diesbezüglich vorliegende Befunde mit den vom Beschwerdeführers vorgebrachten Beschwerden decken und beschreibt hinsichtlich der weiteren vorliegenden Leiden dass der Diabetes zufriedenstellend therapiert ist und sich daraus keinerlei Beeinträchtigung ergibt.Dr. römisch 40 führt betreffend das Lungenleiden nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich der COPD römisch drei, eine Einschränkung der ohne Pausen bzw. ohne Atemnot bewältigbaren Wegstrecke auf unter 200 m vorliegt, wobei sich diesbezüglich vorliegende Befunde mit den vom Beschwerdeführers vorgebrachten Beschwerden decken und beschreibt hinsichtlich der weiteren vorliegenden Leiden dass der Diabetes zufriedenstellend therapiert ist und sich daraus keinerlei Beeinträchtigung ergibt. Er hält weiters im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund fest, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bezüglich der therapeutischen Optionen verweist Dr. XXXX darauf, dass der Beschwerdeführer sich bereits in ständiger Betreuung durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten befindet und schon diverse inhalative Medikamente versucht wurden, wobei sich dennoch bis dato kein einschneidender Erfolg eingestellt hat, welcher sich in einer Besserung der körperlichen Belastbarkeit geäußert hätte und hält abschließend fest, dass die therapeutisch nahezu nicht beeinflussbare COPD III eine maßgebliche Beeinträchtigung der cardiopulmonalen Belastbarkeit darstellt woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ergibt.Bezüglich der therapeutischen Optionen verweist Dr. römisch 40 darauf, dass der Beschwerdeführer sich bereits in ständiger Betreuung durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten befindet und schon diverse inhalative Medikamente versucht wurden, wobei sich dennoch bis dato kein einschneidender Erfolg eingestellt hat, welcher sich in einer Besserung der körperlichen Belastbarkeit geäußert hätte und hält abschließend fest, dass die therapeutisch nahezu nicht beeinflussbare COPD römisch drei eine maßgebliche Beeinträchtigung der cardiopulmonalen Belastbarkeit darstellt woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ergibt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Abweichung zur Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultieren aus den nunmehr durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  16. Zu 1.3.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 01.06.2016 auf. Zu 1.4.) Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.10.2016 vorgelegte Befund weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 08.11.2016 auf.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gem. § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gem. Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gem. § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1.Juli 2015 in Kraft.Gem. Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1.Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.06.2016 vorgelegt worden ist, war das am 18.10.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Therapieoptionen sind die Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Dabei kommt es den vom Obersten Gerichtshof zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Schadensminderungspflicht entwickelten Kriterien nach u.a. auf die mit der Heilbehandlung verbundenen Gefahren, die Art und Schwere der Schmerzen, die Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität, die Erfolgsaussicht der Heilbehandlung, die Dauer des allfälligen stationären Aufenthalts sowie des Genesungsprozesses an. (vgl. OGH vom 06.05.2008, 10 ObS 19/08d, RIS-Justiz RS0026982 und RIS-Justiz RS0084353)Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Therapieoptionen sind die Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Dabei kommt es den vom Obersten Gerichtshof zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Schadensminderungspflicht entwickelten Kriterien nach u.a. auf die mit der Heilbehandlung verbundenen Gefahren, die Art und Schwere der Schmerzen, die Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität, die Erfolgsaussicht der Heilbehandlung, die Dauer des allfälligen stationären Aufenthalts sowie des Genesungsprozesses an. vergleiche OGH vom 06.05.2008, 10 ObS 19/08d, RIS-Justiz RS0026982 und RIS-Justiz RS0084353) Die Gehstrecke des Beschwerdeführers ist durch die bestehenden Funktionseinschränkungen an der rechten unteren Extremität deutlich limitiert und führt im Zusammenwirken mit der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Daher erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt. Es besteht zwar eine Therapieoption in Form einer operativen Sanierung des Knieleidens, diese ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht zumutbar, weil durch das Vorliegen der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und der Zuckerkrankheit ein erhöhtes Operationsrisiko besteht und somit die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien (OGH vom 06.05.2008 10 Obs 19/08d) für die Zumutbarkeit der Therapieoption hinsichtlich Gefahrlosigkeit der Heilbehandlung nicht gegeben sind. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2127115.1.00

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