Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 24§ 25RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW142 2128970-1 SpruchW142 2128970-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Farsi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig, spreche Paschtu und Farsi. Er habe 11 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht. Von 2013 bis 2015 habe er eine Ausbildung als Apotheker gemacht. Er habe mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester zusammengelebt.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Farsi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig, spreche Paschtu und Farsi. Er habe 11 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht. Von 2013 bis 2015 habe er eine Ausbildung als Apotheker gemacht. Er habe mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester zusammengelebt. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er nach seiner Ausbildung seine eigene Apotheke aufgemacht habe. Er habe der Regionalpolizei geholfen und ihnen Medikamente besorgt. Sein Vater sei Arzt und sei seit 4 Jahren spurlos verschwunden. Ein Dorfbewohner habe den BF an die Taliban verraten, weswegen diese ihn mit dem Tod bedroht hätten.
- Der BF wurde am 03.06.2016 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er legte eine Tazkira sowie ein Zertifikat einer Universität für Pharmazie vor. Im Alter von sieben Jahren sei der BF in die Schule gegangen, die er dann zwölf Jahre besucht habe. Mit dem Studium habe er 2013 begonnen; dieses habe 16 Monate gedauert. Danach habe der BF im XXXX als Pharmazeut gearbeitet. Er habe Medikamente verkauft, selbst aber keine zusammen gemischt. Die Medikamente seien auf einem Basar verkauft worden. Vor dem Studium habe der BF zwei oder drei Jahre eine Apothekerlehre gemacht. Dies habe er nebenbei, während er die
- Schulstufe besucht habe, begonnen. In der Heimat würden sich weiterhin seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester befinden. Sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben. Weiters gebe es noch einen Cousin zweiten Grades väterlicherseits. Tanten und Onkeln habe er keine. Seit seiner Ausreise habe der BF ca. zwei- bis dreimal telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dabei habe sie ihm berichtet, dass sich die Lage in der Heimat noch mehr verschlechtert habe. In Österreich besuche der BF seit drei Monaten einen Sprachkurs. In seinem Heimatdorf XXXX habe der BF bis einen Monat vor seiner Ausreise gelebt, dann sei er für ein Monat nach Kabul gegangen, wo er sich in einem Hotel aufgehalten habe. Am 27.09.2015 habe der BF das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieses Datum habe sich auch auf der Überweisungsbestätigung für den Schlepper befunden. Auch in Afghanistan werde der gregorianische Kalender verwendet. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in einer Apotheke im XXXX gearbeitet habe. Diese Apotheke habe unterschiedliche Kunden, unter anderem Polizisten aber auch Milizangehörige, sowie Polizisten der Nationalen Polizei und Soldaten der ANA gehabt. Die Taliban hätten davon erfahren und hätten dem BF einen Drohbrief geschickt, mit der Aufforderung, der BF solle sich ihnen anschließen. Ebenso hätten sie gewollt, dass der BF für die Taliban seine Kunden anwerbe. Der BF habe das Schreiben dem Cousin gezeigt. Zwei Monate lang sei dann nichts passiert. Dann habe der BF einen zweiten Drohbrief erhalten, in dem er beschuldigt worden sei, auf der Seite der Amerikaner zu stehen. Sie würden ihn verfolgen und töten. Daraufhin habe sich der BF mit seiner Mutter und dem Cousin beraten, wobei sie entschieden hätten, dass der BF die Heimat verlassen solle. Anfangs sei er nach Kabul geflüchtet, in der Hoffnung, weiterhin in der Heimat bleiben zu können. Ca. 10 bis 15 Tage nach seiner Flucht habe seine Mutter ihn in Begleitung aufgesucht und ihn zur Flucht überredet, da es zu gefährlich sei. Der Cousin habe sich um den Schlepper gekümmert, bezahlt habe ihn der BF (7.000 $). Weitere Probleme habe der BF nicht gehabt. Den ersten Drohbrief sei einem Bruder des BF zuhause übergeben worden. Dies sei im Monat Saratan im Jahr 1394 (22.
- bis 22.07.2015) gewesen. Ob sich auch Taliban unter den Kunden des BF in der Apotheke befunden haben, könne er nicht sagen. Zum Grund warum gerade der BF von den Taliban ausgewählt worden sei, gab der BF an, dass er vermute, dass diese deshalb auf ihn aufmerksam geworden seien, da er eine gute Beziehung zu den Soldaten und Polizisten gehabt habe. Den zweiten Drohbrief habe der BF am Sonbula 1394 (23.
- bis 23.09.2015) auf dieselbe Weise erhalten. Zu seinem Vater befragt gab der BF an, dass dieser Arzt gewesen sei. Nach Maidan Wardak könne er nicht zurückkehren, da sich die Lage dort verschlechtert habe. Auch in Kabul könne er nicht leben, da er dort nichts und niemanden habe.
- Der BF wurde am 03.06.2016 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er legte eine Tazkira sowie ein Zertifikat einer Universität für Pharmazie vor. Im Alter von sieben Jahren sei der BF in die Schule gegangen, die er dann zwölf Jahre besucht habe. Mit dem Studium habe er 2013 begonnen; dieses habe 16 Monate gedauert. Danach habe der BF im römisch 40 als Pharmazeut gearbeitet. Er habe Medikamente verkauft, selbst aber keine zusammen gemischt. Die Medikamente seien auf einem Basar verkauft worden. Vor dem Studium habe der BF zwei oder drei Jahre eine Apothekerlehre gemacht. Dies habe er nebenbei, während er die
- Schulstufe besucht habe, begonnen. In der Heimat würden sich weiterhin seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester befinden. Sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben. Weiters gebe es noch einen Cousin zweiten Grades väterlicherseits. Tanten und Onkeln habe er keine. Seit seiner Ausreise habe der BF ca. zwei- bis dreimal telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dabei habe sie ihm berichtet, dass sich die Lage in der Heimat noch mehr verschlechtert habe. In Österreich besuche der BF seit drei Monaten einen Sprachkurs. In seinem Heimatdorf römisch 40 habe der BF bis einen Monat vor seiner Ausreise gelebt, dann sei er für ein Monat nach Kabul gegangen, wo er sich in einem Hotel aufgehalten habe. Am 27.09.2015 habe der BF das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieses Datum habe sich auch auf der Überweisungsbestätigung für den Schlepper befunden. Auch in Afghanistan werde der gregorianische Kalender verwendet. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in einer Apotheke im römisch 40 gearbeitet habe. Diese Apotheke habe unterschiedliche Kunden, unter anderem Polizisten aber auch Milizangehörige, sowie Polizisten der Nationalen Polizei und Soldaten der ANA gehabt. Die Taliban hätten davon erfahren und hätten dem BF einen Drohbrief geschickt, mit der Aufforderung, der BF solle sich ihnen anschließen. Ebenso hätten sie gewollt, dass der BF für die Taliban seine Kunden anwerbe. Der BF habe das Schreiben dem Cousin gezeigt. Zwei Monate lang sei dann nichts passiert. Dann habe der BF einen zweiten Drohbrief erhalten, in dem er beschuldigt worden sei, auf der Seite der Amerikaner zu stehen. Sie würden ihn verfolgen und töten. Daraufhin habe sich der BF mit seiner Mutter und dem Cousin beraten, wobei sie entschieden hätten, dass der BF die Heimat verlassen solle. Anfangs sei er nach Kabul geflüchtet, in der Hoffnung, weiterhin in der Heimat bleiben zu können. Ca. 10 bis 15 Tage nach seiner Flucht habe seine Mutter ihn in Begleitung aufgesucht und ihn zur Flucht überredet, da es zu gefährlich sei. Der Cousin habe sich um den Schlepper gekümmert, bezahlt habe ihn der BF (7.000 $). Weitere Probleme habe der BF nicht gehabt. Den ersten Drohbrief sei einem Bruder des BF zuhause übergeben worden. Dies sei im Monat Saratan im Jahr 1394 (22.
- bis 22.07.2015) gewesen. Ob sich auch Taliban unter den Kunden des BF in der Apotheke befunden haben, könne er nicht sagen. Zum Grund warum gerade der BF von den Taliban ausgewählt worden sei, gab der BF an, dass er vermute, dass diese deshalb auf ihn aufmerksam geworden seien, da er eine gute Beziehung zu den Soldaten und Polizisten gehabt habe. Den zweiten Drohbrief habe der BF am Sonbula 1394 (23.
- bis 23.09.2015) auf dieselbe Weise erhalten. Zu seinem Vater befragt gab der BF an, dass dieser Arzt gewesen sei. Nach Maidan Wardak könne er nicht zurückkehren, da sich die Lage dort verschlechtert habe. Auch in Kabul könne er nicht leben, da er dort nichts und niemanden habe.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.06.2016, Zahl: 1097202509/151886689, der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1097202509/151886689, der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz vor. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative; der BF könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. In Anbetracht der Darstellung des Lebenslaufes komme es zu Unstimmigkeiten und Widersprüchen, weshalb dem BF die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Anhand der Angaben des BF müsse dieser mindestens eineinhalb Jahre älter sein als angegeben. Auch das vorgelegte Zertifikat könne nicht als Beweis für die Pharmazieausbildung des BF herangezogen werden, da solche Zertifikate leicht käuflich beschafft werden könnten und auch eine Internetrecherche nichts über das ausstellende Institut in Erfahrung bringen konnte. Auch das vorgelegte Foto habe den BF nur in einer Apotheke gezeigt. Der BF habe eine Jacke getragen, die nicht die übliche Arbeitskleidung darstelle, was zusätzlich darauf schließen lasse, dass der BF dort nicht gearbeitet habe. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei in den Widersprüchen hinsichtlich des Verbleibens des Vaters zu erkennen. Ebenso sei nicht plausibel nachvollziehbar, woher der BF das exakte Ausreisedatum aus Afghanistan gekannt habe, noch dazu im gregorianischen Kalender. Zum Verlassen des Herkunftsstaates habe der BF nur vage und unpräzise Aussagen getätigt. Es sei dem BF nicht gelungen, ein nachvollziehbares Fluchtvorbringen darzulegen und sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Besonders vage seien die Darstellungen des BF betreffend seines Arbeitsplatzes, der Apotheke, gewesen. Der BF habe nur allgemeine Angaben gemacht. Auch bezüglich der behaupteten Bedrohung habe der BF jegliche Details vermissen lassen, woher die Taliban davon erfahren hätten oder wie der BF die Schreiben erhalten habe oder was ihm drohen würde, wenn er der Aufforderung der Rekrutierung nicht Folge leisten würde. Selbst auf Nachfrage habe der BF nur allgemein gehaltene Antworten ohne tatsächliche Details gegeben. Ebenso vage seien auch die Angaben zum Gespräch mit seiner Mutter nach seiner Ausreise nach Kabul geblieben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es als gänzlich unglaubwürdig erkannt werden müsse, da der BF seine komplette Gefährdungs- und Bedrohungslage vage und nicht substantiiert und zudem auch unplausibel dargestellt habe und es somit auch nicht glaubhaft sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer wie von ihm angeführten Gefahr ausgesetzt sein könnte. Die Feststellungen in Bezug auf die Gefährdungslage in der Heimatprovinz lasse sich eindeutig aus den Länderinformationen entnehmen. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. 5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 07.06.2016 mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 07.06.2016 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit dem am 23.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 16.06.2016, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde.
- Mit dem am 23.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 16.06.2016, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass er in seinen Einvernahmen wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht habe, es die belangte Behörde aber unterlassen habe, ein ausführliches Ermittlungsverfahren, welches den AVG-Prinzipien entspreche, durchzuführen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien einseitig und unvollständig. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen und seien daher zur Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Durch sein Verhalten und seine Stellung als Pharmazeut sei der BF nach Ansicht der Rebellengruppen jedenfalls der Gruppe der Regierungsunterstützer zuzurechnen und somit aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugung mit Verfolgung bedroht. Weiters habe die belangte Behörde das vorgelegte Zertifikat nicht als Beweis für die vom BF absolvierte Pharmazieausbildung herangezogen. Die belangte Behörde habe der Urkunde von vornherein jegliche Beweiskraft abgesprochen, ohne diese vorab von einem Sachverständigen auf ihre Richtigkeit und Echtheit prüfen zu lassen. Sohin werde der Antrag gestellt, das afghanische Zertifikat von einem Sachverständigen auf seine Richtigkeit und Echtheit überprüfen zu lassen. Ebenso habe durch die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung stattgefunden, indem zur persönlichen Unglaubwürdigkeit begründend festgestellt worden sei, dass der BF anhand seiner Erzählungen mindestens eineinhalb Jahre älter sein müsste als angegeben. Erklärend wurde die Schulausbildung des BF wiedergegeben und zu dieser Altersdiskrepanz Stellung genommen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, davon ein Jahr Heimunterricht. In seinem letzten Schuljahr habe der BF begleitend mit einer dreijährigen Apothekerlehre begonnen, die bis 2013 dauerte. Danach habe er 16 Monate einen Studienlehrgang für Pharmazie in Maidan Wardak besucht. Im Anschluss daran habe er in derselben Apotheke, in der er auch schon seine Lehre absolviert hatte, als Pharmazeut und gewinnbeteiligter Eigentümer gearbeitet. Die belangte Behörde habe sowohl den Nachweis über das Pharmaziestudium als auch das vorgelegte Foto, das den BF an seinem Arbeitsplatz in der Apotheke zeigte, keine Beweiskraft zugesprochen. Weiters nahm der BF zum Vorwurf der widersprüchlichen Stellungnahmen zum Verbleib seines Vaters Stellung. Dies sei durch den emotionalen Ausnahmezustand der Flucht zu erklären. Richtig sei, dass der Vater des BF im Jahr 2010 verstorben sei. Als völlig unplausibel habe die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF mit der Tatsache begründet, dass dieser sein exaktes Ausreisedatum aus Afghanistan kenne. Zudem habe die belangte Behörde den vom BF behaupteten Fluchtgrund als vage und nicht substantiiert und zudem nicht plausibel dargestellt worden sei. Es sei dem BF unverständlich, warum die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, da er doch sehr genaue Angaben gemacht habe. Der BF brachte vor, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen falsch gewürdigt worden seien und man sich mit seinem Vorbringen umgelegt auf die Länderfeststellungen nicht auseinandergesetzt habe. Hätte die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF GFK-relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Dem BF drohe als Sympathisant der afghanischen Regierung, der die Aufforderung der Taliban zur Zusammenarbeit verweigert hat, Verfolgung aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Überzeugung und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe und sei deshalb schon mehrfach konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen. Somit hat der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen und sei seine Flucht aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar und somit wohlbegründet. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dem BF nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Es sei amtskundig, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär ist und eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK nach sich ziehe. Erneut wurde betont, dass der BF entgegen der von der Behörde getroffenen Feststellungen über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage prekär. Der BF verfüge dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul offen stehe. Seit seiner Einreise nach Österreich versuche sich der BF zu integrieren.Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass er in seinen Einvernahmen wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht habe, es die belangte Behörde aber unterlassen habe, ein ausführliches Ermittlungsverfahren, welches den AVG-Prinzipien entspreche, durchzuführen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien einseitig und unvollständig. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen und seien daher zur Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Durch sein Verhalten und seine Stellung als Pharmazeut sei der BF nach Ansicht der Rebellengruppen jedenfalls der Gruppe der Regierungsunterstützer zuzurechnen und somit aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugung mit Verfolgung bedroht. Weiters habe die belangte Behörde das vorgelegte Zertifikat nicht als Beweis für die vom BF absolvierte Pharmazieausbildung herangezogen. Die belangte Behörde habe der Urkunde von vornherein jegliche Beweiskraft abgesprochen, ohne diese vorab von einem Sachverständigen auf ihre Richtigkeit und Echtheit prüfen zu lassen. Sohin werde der Antrag gestellt, das afghanische Zertifikat von einem Sachverständigen auf seine Richtigkeit und Echtheit überprüfen zu lassen. Ebenso habe durch die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung stattgefunden, indem zur persönlichen Unglaubwürdigkeit begründend festgestellt worden sei, dass der BF anhand seiner Erzählungen mindestens eineinhalb Jahre älter sein müsste als angegeben. Erklärend wurde die Schulausbildung des BF wiedergegeben und zu dieser Altersdiskrepanz Stellung genommen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, davon ein Jahr Heimunterricht. In seinem letzten Schuljahr habe der BF begleitend mit einer dreijährigen Apothekerlehre begonnen, die bis 2013 dauerte. Danach habe er 16 Monate einen Studienlehrgang für Pharmazie in Maidan Wardak besucht. Im Anschluss daran habe er in derselben Apotheke, in der er auch schon seine Lehre absolviert hatte, als Pharmazeut und gewinnbeteiligter Eigentümer gearbeitet. Die belangte Behörde habe sowohl den Nachweis über das Pharmaziestudium als auch das vorgelegte Foto, das den BF an seinem Arbeitsplatz in der Apotheke zeigte, keine Beweiskraft zugesprochen. Weiters nahm der BF zum Vorwurf der widersprüchlichen Stellungnahmen zum Verbleib seines Vaters Stellung. Dies sei durch den emotionalen Ausnahmezustand der Flucht zu erklären. Richtig sei, dass der Vater des BF im Jahr 2010 verstorben sei. Als völlig unplausibel habe die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF mit der Tatsache begründet, dass dieser sein exaktes Ausreisedatum aus Afghanistan kenne. Zudem habe die belangte Behörde den vom BF behaupteten Fluchtgrund als vage und nicht substantiiert und zudem nicht plausibel dargestellt worden sei. Es sei dem BF unverständlich, warum die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, da er doch sehr genaue Angaben gemacht habe. Der BF brachte vor, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen falsch gewürdigt worden seien und man sich mit seinem Vorbringen umgelegt auf die Länderfeststellungen nicht auseinandergesetzt habe. Hätte die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF GFK-relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Dem BF drohe als Sympathisant der afghanischen Regierung, der die Aufforderung der Taliban zur Zusammenarbeit verweigert hat, Verfolgung aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Überzeugung und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe und sei deshalb schon mehrfach konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen. Somit hat der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen und sei seine Flucht aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar und somit wohlbegründet. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dem BF nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Es sei amtskundig, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär ist und eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK nach sich ziehe. Erneut wurde betont, dass der BF entgegen der von der Behörde getroffenen Feststellungen über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage prekär. Der BF verfüge dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul offen stehe. Seit seiner Einreise nach Österreich versuche sich der BF zu integrieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.06.2016 wurde festgehalten, dass der BF eine Tazkira vorgelegt hat und diese im Original zum Akt gegeben wurde. Weiters wurde festgehalten, dass ein Zertifikat einer Universität für Pharmazie in Kopie zum Akt genommen wurde (siehe Seite 40 des erstinstanzlichen Aktes). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich diese Dokumente nicht im Akt befinden. Es ist aus dem gegenständlichen Akt auch nicht ersichtlich, ob diese Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Dazu kommt noch, dass im angefochtenen Bescheid auf weitere Beweismittel Bezug genommen wird, die nicht Teil des Akteninhaltes sind. Dabei handelt es sich um ein Foto, welches den BF in einer Apotheke zeigt und zwei Zettel, welche der BF als Aufforderung und Drohbrief bezeichnet. Darüber hinaus wurde deren Vorlage nicht einmal im Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes vom 03.06.2016 erwähnt. Eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung ist von Seiten des erkennenden Gerichtes somit nicht ableitbar. Die erstinstanzliche Behörde hat das Zertifikat nicht als Beweis für die vom BF behauptete Pharmazieausbildung herangezogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass solche Zertifikate laut den Feststellungen leicht käuflich sind und eine Internetrecherche nichts über das Institut, welches das Zertifikat ausgestellt hat, ergeben habe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre jedoch die belangte Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich des Zertifikates vorzunehmen. Die lapidare Feststellung, dass Dokumente in Afghanistan leicht käuflich sind und nichts über das ausstellende Institut im Internet zu finden ist, reicht jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Ausbildungszertifikat die Echtheit zu versagen. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel fand somit nicht statt. Des Weiteren kann die Unglaubwürdigkeit des BF in Bezug auf seine Tätigkeit in einer Apotheke nicht darauf gestützt werden, dass der BF keine übliche Arbeitskleidung in der Apotheke angehabt habe. Dem Argument der belangten Behörde, wonach die Darstellungen des BF hinsichtlich der Beschreibung der Apotheke vage gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Der BF wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.06.2016 ersucht, das Geschäft zu beschreiben. Dass der BF die Apotheke wie ein Geschäft in allgemeiner Form beschrieben hat, kann nicht als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit herangezogen werden, zumal der BF auch nicht detaillierter zur Apotheke befragt wurde. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass keine Gefährdungslage in der Heimatprovinz Maidan Wardak des BF vorliege. Andererseits wurde jedoch in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatgebiet des BF selbst eine Situation zu entnehmen sei, die eine Gefährdung des Lebens nicht ausschließen lasse. Jedoch könne der BF im Falle der Rückkehr auch in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei. Aus den Länderfeststellungen ist aber nicht ersichtlich, inwieweit es für junge Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Auch erklärte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes vom 03.06.2016, dass er nichts und niemanden in Kabul habe. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass keine Gefährdungslage in der Heimatprovinz Maidan Wardak des BF vorliege. Andererseits wurde jedoch in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatgebiet des BF selbst eine Situation zu entnehmen sei, die eine Gefährdung des Lebens nicht ausschließen lasse. Jedoch könne der BF im Falle der Rückkehr auch in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei. Aus den Länderfeststellungen ist aber nicht ersichtlich, inwieweit es für junge Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Auch erklärte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes vom 03.06.2016, dass er nichts und niemanden in Kabul habe. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen des Zertifikates hinsichtlich der behaupteten Pharmazieausbildung vorzunehmen sein. Gegebenenfalls hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge im Rahmen der Länderfeststellungen mit der Situation von Personen in der beruflichen Position des Beschwerdeführers und einer allfälligen besonderen Gefährdung dieser Personen auseinanderzusetzen und sich unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zu berücksichtigen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein. Die vom BF vorgelegten Dokumente sowie Ermittlungsergebnisse sind dem Akt anzuschließen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):
§ 25Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128970.1.00