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{'item': 'W165 2135349-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW165 2135349-1 SpruchW165 2135349-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Irak bzw. des Iran, gelangte unter Verwendung eines tschechischen Schengenvisums mit dem Gültigkeiszeitraum 15.04.2016 bis 14.04.2017 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre beiden minderjährigen Kinder (eine Tochter, Geburtsjahrgang 2003, ist das Kind ihres vorverstorbenen ersten Ehemannes, ein Sohn, Geburtsjahrgang 2011, ist das Kind Ihres mitgereisten zweiten Ehemannes) und ihr Ehemann waren bereits zuvor von der Beschwerdeführerin getrennt in das Bundesgebiet gelangt und hatten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Asylverfahren wurden am 15.10.2015 zugelassen (siehe aktuelle Auszüge aus dem IZR). Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb am 10.09.2016 an Krebs (siehe aktuellen ZMR-Auszug, Eintragung ins Sterbebuch). Im Verlauf ihrer polizeilichen Erstbefragung am 26.04.2016 gab die Beschwerdeführerin an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Ihre Mutter, ihre Schwester und ein Bruder würden in Österreich leben. Im April 2016 sei sie legal mit dem Flugzeug aus dem Irak ausgereist und über Tschechien nach Österreich gelangt. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da dort ihre schwer erkranke Mutter (Krebs) lebe. Ihre Familie sei aufgrund der kurdischen Revolution gegen das iranische Regime aus dem Iran vertrieben worden. Seitdem habe die Familie im Nordirak in einem Flüchtlingslager gelebt. Ihr Vater und ihr Onkel seien im Kampf gegen das iranische Regime getötet worden. Im Anschluss an das polizeiliche Befragungsprotokoll liegt ein Arztbrief einer Palliativstation eines Krankenhauses vom 03.04.2016 über einen dortigen stationären Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.05.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.05.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 07.07.2016 stimmten die tschechischen Behörden dem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.07.2016 stimmten die tschechischen Behörden dem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 29.07.2016 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es ihr gut gehe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Im österreichischen Bundesgebiet würden seit Oktober 2015 ihre Mutter, ihre Schwester, ihr Bruder und ihr Stiefvater leben. Diese würden im Besitz der weißen Karte sein. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihren Angehörigen. Bis zu ihrer Einreise in Österreich habe sie regelmäßig mit ihren Angehörigen telefoniert. Ihre Mutter sei schwer krank (Entfernung eines Magentumors) und habe nur mehr 3 Monate zu leben. Die Mutter würde ihre Betreuung und Pflege benötigen. Zudem müsse sie auch ihre Geschwister betreuen. Da ihre Mutter bald sterben werde, müsse sie die Mutterrolle für ihre Geschwister übernehmen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre Mutter betreffende Arztbriefe vor: Arztbrief eines Krankenhauses vom 16.01.2016, Diagnosen bei Entlassung: Metastasierendes Magencarcinom; Arztbrief einer Palliativstation eines Krankenhauses vom 27.05.2016 über einen (abermaligen) dortigen stationären Aufenthalt und über eine auf Wunsch der Patientin im Anschluss daran verfügte Entlassung in häusliche Pflege unter Betreuung durch ein mobiles Palliativteam. Die bei der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin erstattete folgendes Vorbringen: "Aufgrund der Schwere der Krankheit der Mutter und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit, in Zusammenschau mit den erzieherischen Aufgaben der Schwester und des Bruders ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich dringend für die Familie von Nöten. Nach dem schon absehbaren Versterben der Mutter wird sie die Obsorge für ihre minderjährige Schwester innehaben. Aus diesem Grund ist auch das Asylverfahren in Österreich zu führen und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Dublin-VO von Österreich auszuüben". Mit einem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss eines Bezirksgerichts vom 25.08.2016 wurde die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin mit dem Einverständnis der Mutter auf die Beschwerdeführerin übertragen, da diese krankheitsbedingt nicht mehr zur Wahrnehmung der Obsorge für ihre Tochter in der Lage war. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gem. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge eine Abschiebung nach Tschechien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gem. Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge eine Abschiebung nach Tschechien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führte die Behörde aus: "Im gegenständlichen Fall liegt – zumindest im Zweifel – ein familiäres Band zwischen Mutter und Tochter bzw. Schwestern (Anmerkung: Unrichtig, da eine Schwester und ein Bruder vorhanden) vor, wobei hier jedoch angeführt werden muss, dass nichts darauf hindeutet, dass Sie im Speziellen von ihrer Mutter oder ihrer Schwester abhängig wären. Von einer finanziellen Abhängigkeit kann auch keinesfalls ausgegangen werden. Zwar leben Sie seit 04.05.2016 bei ihren Angehörigen, jedoch steht es Ihnen offen, die staatliche Grundversorgung in Anspruch zu nehmen Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Sie nicht mehr in der Lage wären, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzugehen, weshalb Sie Hilfe benötigen würden. Auch haben Sie selbst nie behauptet, pflegebedürftig zu sein. Eine besondere Abhängigkeit Ihrer Mutter zu Ihnen kam im Verfahren auch nicht hervor. Zwar führten sie aus bzw. geht auch aus den vorgelegten med. Unterlagen hervor, dass Ihre Mutter an einer schweren Erkrankung leidet und pflegebedürftig ist. Es ist diesen Unterlagen jedoch auch zu entnehmen, dass ihre Mutter wieder in die häusliche Pflege entlassen werden konnte und von einem mobilen Palliativteam betreut wird "Im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führte die Behörde aus: "Im gegenständlichen Fall liegt – zumindest im Zweifel – ein familiäres Band zwischen Mutter und Tochter bzw. Schwestern (Anmerkung: Unrichtig, da eine Schwester und ein Bruder vorhanden) vor, wobei hier jedoch angeführt werden muss, dass nichts darauf hindeutet, dass Sie im Speziellen von ihrer Mutter oder ihrer Schwester abhängig wären. Von einer finanziellen Abhängigkeit kann auch keinesfalls ausgegangen werden. Zwar leben Sie seit 04.05.2016 bei ihren Angehörigen, jedoch steht es Ihnen offen, die staatliche Grundversorgung in Anspruch zu nehmen Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Sie nicht mehr in der Lage wären, alltäglichen Aktivitäten selbständig nachzugehen, weshalb Sie Hilfe benötigen würden. Auch haben Sie selbst nie behauptet, pflegebedürftig zu sein. Eine besondere Abhängigkeit Ihrer Mutter zu Ihnen kam im Verfahren auch nicht hervor. Zwar führten sie aus bzw. geht auch aus den vorgelegten med. Unterlagen hervor, dass Ihre Mutter an einer schweren Erkrankung leidet und pflegebedürftig ist. Es ist diesen Unterlagen jedoch auch zu entnehmen, dass ihre Mutter wieder in die häusliche Pflege entlassen werden konnte und von einem mobilen Palliativteam betreut wird " Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In der mit 07.09.2016 datierten, fristgerecht eingebrachten Beschwerde (nachweisliche Postaufgabe am 16.09.2016) wird – sofern entscheidungsrelevant - zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am 10.09.2016 an Krebs verstorben. Arztbriefe die Mutter betreffend habe die Beschwerdeführerin bereits beim Erstinterview vorgelegt. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin sei außerstande, sämtliche Obsorgeverpflichtungen die minderjährigen Kinder betreffend zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich alle Verpflichtungen in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder wie auch die Pflege ihrer sterbenden Mutter übernommen. Ihr Stiefvater sei mit zunehmend fortschreitender Erkrankung der Mutter mit deren Pflege überfordert gewesen. Bereits im Herkunftsstaat habe sie sich um ihre Mutter und ihre beiden damals noch sehr kleinen Geschwister gekümmert, als die Krebserkrankung der Mutter erstmals vor 5 Jahren ausgebrochen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt zwar bereits von zu Hause ausgezogen gewesen, habe jedoch in den letzten 2 Jahren wegen der Betreuung der Mutter und der Geschwister weitgehend wieder bei ihrer Familie gelebt. Die tschechische Behörde sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Mutter im Sterben gelegen sei und die Beschwerdeführerin künftig die Obsorge für ihre 12-jährige Schwester übernehmen werde. Die Behörde habe die Art. 16 Abs. 1 und Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO unrichtig angewendet. Es wäre zu prüfen gewesen, ob ihre Familienangehörigen (Mutter, Schwester) von ihr abhängig gewesen seien. Die Behörde hätte von der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch machen müssen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienlebens der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei auch die Obsorge für ihre minderjährige Schwester mit gerichtlichem Beschluss übertragen worden. Nicht nur in Bezug auf ihre voll verwaiste Schwester, sondern auch in Bezug auf ihren fünfjährigen Halbbruder bestünde eine starke Abhängigkeitsbeziehung. Auch ihr Stiefvater, der sich in sehr schlechter psychischer Verfassung befinden würde, sei in allen Belangen auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie würde seit ihrer Ankunft in Österreich mit ihrer Familie unter einem Dach leben. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der mit 07.09.2016 datierten, fristgerecht eingebrachten Beschwerde (nachweisliche Postaufgabe am 16.09.2016) wird – sofern entscheidungsrelevant - zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am 10.09.2016 an Krebs verstorben. Arztbriefe die Mutter betreffend habe die Beschwerdeführerin bereits beim Erstinterview vorgelegt. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin sei außerstande, sämtliche Obsorgeverpflichtungen die minderjährigen Kinder betreffend zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich alle Verpflichtungen in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder wie auch die Pflege ihrer sterbenden Mutter übernommen. Ihr Stiefvater sei mit zunehmend fortschreitender Erkrankung der Mutter mit deren Pflege überfordert gewesen. Bereits im Herkunftsstaat habe sie sich um ihre Mutter und ihre beiden damals noch sehr kleinen Geschwister gekümmert, als die Krebserkrankung der Mutter erstmals vor 5 Jahren ausgebrochen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt zwar bereits von zu Hause ausgezogen gewesen, habe jedoch in den letzten 2 Jahren wegen der Betreuung der Mutter und der Geschwister weitgehend wieder bei ihrer Familie gelebt. Die tschechische Behörde sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Mutter im Sterben gelegen sei und die Beschwerdeführerin künftig die Obsorge für ihre 12-jährige Schwester übernehmen werde. Die Behörde habe die Artikel 16, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO unrichtig angewendet. Es wäre zu prüfen gewesen, ob ihre Familienangehörigen (Mutter, Schwester) von ihr abhängig gewesen seien. Die Behörde hätte von der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch machen müssen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienlebens der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei auch die Obsorge für ihre minderjährige Schwester mit gerichtlichem Beschluss übertragen worden. Nicht nur in Bezug auf ihre voll verwaiste Schwester, sondern auch in Bezug auf ihren fünfjährigen Halbbruder bestünde eine starke Abhängigkeitsbeziehung. Auch ihr Stiefvater, der sich in sehr schlechter psychischer Verfassung befinden würde, sei in allen Belangen auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie würde seit ihrer Ankunft in Österreich mit ihrer Familie unter einem Dach leben. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.07.2016 ausdrücklich zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.07.2016 ausdrücklich zu. Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall jedoch zu berücksichtigen, dass sich die minderjährige Schwester, der minderjährige Halbbruder und der Stiefvater der Beschwerdeführerin als zum Asylverfahren zugelassene Asylwerber in Österreich befinden. Im Akt liegen diverse Arztbriefe die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend ein: Ein Arztbrief eines Krankenhauses vom 16.01.2016, Diagnosen bei Entlassung: Metastasierendes Magencarcinom; ein Arztbrief vom 03.04.2016 über einen stationären Aufenthalt auf einer Palliativstation eines Krankenhauses und ein Arztbrief vom 27.05.2016 über einen weiteren stationären Aufenthalt auf einer Palliativstation desselben Krankenhauses, worauf im Anschluss daran auf Wunsch der Patientin die Entlassung in häusliche Pflege unter Betreuung durch ein mobiles Palliativteam erfolgte. Die Mutter der Beschwerdeführerin befand sich somit jedenfalls im Zeitpunkt des bezüglich der Beschwerdeführerin an Tschechien gerichteten Aufnahmegesuches (12.05.2016) im Endstadium einer Krebserkrankung und wurde palliativ-medizinisch behandelt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem BFA (26.04.2016) unter Vorlage der oben erwähnten Arztbriefe vom 16.01.2016 und 03.04.2016 auch ausdrücklich vor, dass ihre Mutter schwer erkrankt sei und nur mehr eine Lebenserwartung von 3 Monaten haben würde. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag auch bereits ein die Obsorge für die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übertragender Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 25.08.2016 vor, da die Mutter krankheitsbedingt nicht mehr zur Obsorge für ihre Tochter in der Lage war. Dessen ungeachtet und in Kenntnis des äußerst kritischen Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin – diese verstarb 8 Tage nach Bescheiderlassung – setzte sich das BFA jedoch weder mit den sich aus dem bevorstehenden Ableben der Mutter insbesondere für ihre minderjährige Tochter ergebenden Konsequenzen noch mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführerin bereits durch Gerichtsbeschluss die Obsorge für ihre minderjährige Schwester übertragen worden war. Das BFA beschränkt sich in seinen Bescheidausführungen vornehmlich auf – im gegebenen Zusammenhang verfehlte - Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht pflegebedürftig und weder von ihrer (todkranken) Mutter noch von ihrer (zwölfjährigen) Schwester abhängig sei. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Angesichts des Alters der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer zusätzlichen Vulnerabilität aufgrund des Verlustes beider Elternteile würde eine Trennung der Minderjährigen von ihrer Schwester einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Schwester bedeuten und kommt auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Gerichtsbeschlusses auch offiziell mit der Obsorge für ihre jüngere Schwester betraut ist, kommt dem Stiefvater weder eine Obsorgeberechtigung für sein nicht leibliches Kind zu noch ist dieser zur Betreuung seines nicht leiblichen Kindes rechtlich verpflichtet. Was schließlich den sechsjährigen Halbbruder der Beschwerdeführerin betrifft, so wäre eine Trennung von seiner Halbschwester ebenso als unzulässiger Eingriff in beider Familienleben nach Art. 8 EMRK anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben hat, dass sie bereits beim erstmaligen Ausbruch der Krebserkrankung ihrer Mutter vor 5 Jahren und in weiterer Folge aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes ihrer Mutter die Betreuung ihrer Geschwister übernommen und die Rolle einer "Ersatzmutter" eingenommen hat. Dass der Beschwerdeführerin in formaler Hinsicht offensichtlich nicht die Obsorge für ihren Halbbruder zukommt, ist im Sinne des Gesagten ohne Relevanz. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft mit ihren Angehörigen und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt lebt und ein solcher nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter weitgehend auch in den letzten 2 Jahren ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat bestanden hat.Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Angesichts des Alters der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer zusätzlichen Vulnerabilität aufgrund des Verlustes beider Elternteile würde eine Trennung der Minderjährigen von ihrer Schwester einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Schwester bedeuten und kommt auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Gerichtsbeschlusses auch offiziell mit der Obsorge für ihre jüngere Schwester betraut ist, kommt dem Stiefvater weder eine Obsorgeberechtigung für sein nicht leibliches Kind zu noch ist dieser zur Betreuung seines nicht leiblichen Kindes rechtlich verpflichtet. Was schließlich den sechsjährigen Halbbruder der Beschwerdeführerin betrifft, so wäre eine Trennung von seiner Halbschwester ebenso als unzulässiger Eingriff in beider Familienleben nach Artikel 8, EMRK anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben hat, dass sie bereits beim erstmaligen Ausbruch der Krebserkrankung ihrer Mutter vor 5 Jahren und in weiterer Folge aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes ihrer Mutter die Betreuung ihrer Geschwister übernommen und die Rolle einer "Ersatzmutter" eingenommen hat. Dass der Beschwerdeführerin in formaler Hinsicht offensichtlich nicht die Obsorge für ihren Halbbruder zukommt, ist im Sinne des Gesagten ohne Relevanz. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft mit ihren Angehörigen und ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt lebt und ein solcher nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter weitgehend auch in den letzten 2 Jahren ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2135349.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.