G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
F BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am XXXX geboren und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Er leide an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Am 14.02.2015 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und habe sich anschließend ca. 4 Monate in Libyen aufgehalten. Darauf sei er nach Italien gelangt und habe sich dort in etwa 5 Monate lang aufgehalten, bevor er nach Österreich gekommen sei. In Italien sei es "OK" gewesen. Da in Italien niemand Englisch spreche, sei die Kommunikation kompliziert gewesen. Es würde ihn niemand verstehen. Da er aber zur Schule sowie zur Universität gehen möchte, könne er nicht nach Italien zurück.Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Er leide an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Am 14.02.2015 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und habe sich anschließend ca. 4 Monate in Libyen aufgehalten. Darauf sei er nach Italien gelangt und habe sich dort in etwa 5 Monate lang aufgehalten, bevor er nach Österreich gekommen sei. In Italien sei es "OK" gewesen. Da in Italien niemand Englisch spreche, sei die Kommunikation kompliziert gewesen. Es würde ihn niemand verstehen. Da er aber zur Schule sowie zur Universität gehen möchte, könne er nicht nach Italien zurück. Zur Person des Beschwerdeführers liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" (erkennungsdienstliche Behandlung am 10.06.2015 in "Lampedusa E Linosa" sowie am 28.06.2015 in "Vercelli") zu Italien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.03.2016 stimmt die italienische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Dem Aktenvermerk vom 06.04.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Nachschau im Hinblick auf die Zustellung der Verfahrensanordnung (
G) am 02.04.2016 nicht angetroffen werden konnte. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Abgabestelle nicht mehr aufhältig sei und eine bekannte Abgabestelle nicht vorhanden sei. Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin III-VO.Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Mit (später storniertem) Bescheid vom 18.04.2016, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 der Dublin-III-VO zuständig sei, sowie
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit (später storniertem) Bescheid vom 18.04.2016, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, der Dublin-III-VO zuständig sei, sowie
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016 ist zu entnehmen, dass der Behörde nach wie vor keine Abgabestelle bekannt sei und auch keine festgestellt werden könne. Eine Meldeüberprüfung sei negativ verlaufen. Laut Anzeige vom 20.04.2016 der Landespolizeidirektion XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgrund "aggressiven Verhaltens" (
1 SPG) festgenommen.Laut Anzeige vom 20.04.2016 der Landespolizeidirektion römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund "aggressiven Verhaltens" (
Paragraph 82, Absatz eins, SPG) festgenommen. Dem Aktenvermerk vom 20.04.2016 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 davon Kenntnis erlangte, dass der Beschwerdeführer seit 18.04.2016 (an der Adresse: XXXX, XXXX, XXXX) gemeldet sei. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides somit eine zustellfähige Adresse gehabt habe, sei ihm die Möglichkeit einer Einvernahme zu geben. Der Bescheid vom 18.04.2016 werde daher storniert.Dem Aktenvermerk vom 20.04.2016 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 davon Kenntnis erlangte, dass der Beschwerdeführer seit 18.04.2016 (an der Adresse: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) gemeldet sei. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides somit eine zustellfähige Adresse gehabt habe, sei ihm die Möglichkeit einer Einvernahme zu geben. Der Bescheid vom 18.04.2016 werde daher storniert. Die Verfahrensanordnungen (
G und § 52 Abs. 2 BFA-VG), die Länderinformationen zu Italien, sowie die Ladung zur Einvernahme am 25.04.2016 sind dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden.Die Verfahrensanordnungen (
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG), die Länderinformationen zu Italien, sowie die Ladung zur Einvernahme am 25.04.2016 sind dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Einem Aktenvermerk vom 25.04.2016 zufolge, sei der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen. Frau XXXX von den XXXX Sozialen Diensten habe sich für den Beschwerdeführer entschuldigt, er sei krank und habe Fieber. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung zu einem neuen Einvernahmetermin (am 04.05.2016, 14:30) nachweislich zugestellt.Einem Aktenvermerk vom 25.04.2016 zufolge, sei der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen. Frau römisch 40 von den römisch 40 Sozialen Diensten habe sich für den Beschwerdeführer entschuldigt, er sei krank und habe Fieber. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ladung zu einem neuen Einvernahmetermin (am 04.05.2016, 14:30) nachweislich zugestellt. Auf Nachfrage mittels E-Mail vom 04.05.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wurde von Frau XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am Weg zur Einvernahme sei.Auf Nachfrage mittels E-Mail vom 04.05.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wurde von Frau römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am Weg zur Einvernahme sei. Mit E-Mail vom 04.05.2016 wurde dem für die Einvernahme zuständigen Referenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX von einem Kollegen des Journaldienstes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer um 19:45 "im BFA XXXX" war und er ihn "heimgeschickt" habe.Mit E-Mail vom 04.05.2016 wurde dem für die Einvernahme zuständigen Referenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 von einem Kollegen des Journaldienstes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer um 19:45 "im BFA XXXX" war und er ihn "heimgeschickt" habe. Laut Akteninhalt hat eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 der Dublin III-VO zuständig sei, sowie
1 FPG die Außerlandeserbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in Italien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei, sowie
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandeserbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in Italien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 4.
2 AVG am 10.05.2016 zu eigenen Handen zugestellt.Laut Aktenvermerk vom 10.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG am 10.05.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Laut Amtsvermerk fand mit dem Beschwerdeführer am 14.05.2016 eine Beschuldigteneinvernahme statt. Am 03.06.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die Behörde wäre zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Wahrung des Parteigehörs verpflichtet gewesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig und würden sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der Strukturen beschränken und nicht ausreichend auf die faktische und aktuelle Situation für Flüchtlinge in Italien eingehen. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei als notorisch zu werten. Verwiesen werde diesbezüglich auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen". Auch werde auf Rechtsprechung deutscher und belgischer Gericht verwiesen, welche belegen würden, dass systemische Mängel im italienischen Versorgungsystem bestehen und eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohen Maße zu befürchten seien. Es wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte droht, erforderlich gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da - wie aus den Länderfeststellungen des Bescheides hervorgehe -, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers eine Unterkunft sowie eine angemessene Versorgung für den Beschwerdeführer nicht sichergestellt sei. Aus diesem Grund hätte eine individuelle Zusicherung bezüglich einer Unterkunft in Italien durch die Behörde eingeholt werden müssen. Eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Ebenso sei die rechtliche Beurteilung der Behörde mangelhaft, da sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass das italienische Asylverfahren mit systematischen Mängeln behaftet sei. Erneut werde (bezugnehmend auf die "Tarakhel" Entscheidung des EGMR) darauf hingewiesen, dass eine individuelle Zusicherung eingeholt werden müsse. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen. In eventu den Bescheid beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen und die verhängte Außerlandesbringung beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und eine ordentliche Revision für zulässig erklären.Am 03.06.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die Behörde wäre zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Wahrung des Parteigehörs verpflichtet gewesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig und würden sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der Strukturen beschränken und nicht ausreichend auf die faktische und aktuelle Situation für Flüchtlinge in Italien eingehen. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei als notorisch zu werten. Verwiesen werde diesbezüglich auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen". Auch werde auf Rechtsprechung deutscher und belgischer Gericht verwiesen, welche belegen würden, dass systemische Mängel im italienischen Versorgungsystem bestehen und eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte in hohen Maße zu befürchten seien. Es wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte droht, erforderlich gewesen. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da - wie aus den Länderfeststellungen des Bescheides hervorgehe -, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers eine Unterkunft sowie eine angemessene Versorgung für den Beschwerdeführer nicht sichergestellt sei. Aus diesem Grund hätte eine individuelle Zusicherung bezüglich einer Unterkunft in Italien durch die Behörde eingeholt werden müssen. Eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Ebenso sei die rechtliche Beurteilung der Behörde mangelhaft, da sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass das italienische Asylverfahren mit systematischen Mängeln behaftet sei. Erneut werde (bezugnehmend auf die "Tarakhel" Entscheidung des EGMR) darauf hingewiesen, dass eine individuelle Zusicherung eingeholt werden müsse. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben und das Asylverfahren in Österreich zulassen. In eventu den Bescheid beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen und die verhängte Außerlandesbringung beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und eine ordentliche Revision für zulässig erklären. Laut Überstellungsbericht vom 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2016 nach Italien überstellt. Hierbei wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer während des Transportes ruhig verhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer reiste am 14.02.2015 aus seiner Heimat aus und über Libyen nach Italien, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde (zwei EURODAC-Treffer der Kategorie "2" am 10.06.2015 sowie am 28.06.2015). Danach begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 26.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.03.2016 stimmte Italien dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.Das BFA richtete am 26.01.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.03.2016 stimmte Italien dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer konnten bei einer polizeilichen Nachschau am 02.04.2016 in seiner Unterkunft nicht angetroffen werden. Am 20.04.2016 erlangte das BFA Kenntnis von der neuen Unterkunft des Beschwerdeführers, an welcher er laut ZMR-Auskunft seit 18.04.2016 gemeldet war. Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten oder Behinderungen, die einer Überstellung entgegenstehen. Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen sind nicht glaubhaft dargelegt worden. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2016 in den zuständigen Mitgliedstaat Italien überstellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Ab. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Im vorliegenden Fall ist
ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist
ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltende Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/39/EG bzw. Richtlinie, 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltende Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/39/EG bzw. Richtlinie, 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die maßgebliche Bestimmung der Dublin- III-VO Artikel 18 lautet: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Auf gegenständlichen Verfahren angewandt ist in concreto Folgenden auszuführen: a.) Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Italiens
1 Dublin III-VO. Den italienischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Italien geführten Konsulationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die italienischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
2 Dublin III-VO. Am 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.a.) Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Italiens
Den italienischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Italien geführten Konsulationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die italienischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublin Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Das Bundesamt ersuchte die italienische Dublin-Behörde um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
Am 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen als gänzlich unzutreffend zu bezeichnen sind. Dies, da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten
G 2005 nachweislich nicht nachgekommen ist, der Behörde aus dem Akt eindeutig nachvollziehbar seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hat. Die Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, zumal die dieser zweimalig einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme keine Folge geleistet hat. Somit hat er auch gegen § 15 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verstoßen.Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen als gänzlich unzutreffend zu bezeichnen sind. Dies, da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nachweislich nicht nachgekommen ist, der Behörde aus dem Akt eindeutig nachvollziehbar seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hat. Die Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, zumal die dieser zweimalig einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme keine Folge geleistet hat. Somit hat er auch gegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verstoßen. b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Artikel 19, Absatz 2, Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien nicht erkennbar.Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien nicht erkennbar. Der Behauptung, wonach die Länderfeststellungen unvollständig und nicht mehr aktuell seien, kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und den Beschwerdeführer unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf dessen tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung im relevanten Dublinstaat Italien schließen lassen würde. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen insbesondere die Versorgungslage in Italien. Die tatsächliche und aktuelle Lage in Italien stellt sich jedoch anders als durch den Beschwerdeführer geschildert dar. Von einer ihm unmittelbar drohenden konkreten Gefahr der Obdachlosigkeit in Italien kann nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen nicht ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde pauschal ausführt, dass bei einer Überstellung nach Italien seine angemessene Versorgung nicht sichergestellt sei, ist dem zu entgegnen, dass sein den aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Italien widersprechendes Vorbringen nicht geeignet ist, glaubhaft eine solche unmittelbare und konkrete Gefährdung bei einer allfälligen Rücküberstellung darzulegen. Den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichten zu Italien ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden belegbare Anstrengungen zur steten Gewährleistung einer lückenlosen Versorgung unternehmen und konkret nicht davon auszugehen ist, dass die italienischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. Dass in Italien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtsprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Italien ausgeht. ECHR 326
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre. Italien hat sich im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich für zuständig erklärt und damit auch ausdrücklich seine Verpflichtungen hinsichtlich der notwendigen, auch medizinischen Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers anerkannt. Den Länderfeststellungen zu Italien ist eindeutig zu entnehmen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Italien, sowohl für Antragsteller, als auch für sich dort illegal aufhaltende Personen zur Verfügung steht. Sollte der Beschwerdeführer in Italien eine medizinische Versorgung oder einer ergänzenden Betreuung bedürfen, so ist diese für den Beschwerdeführer verfügbar und zugänglich. Auch ist festzuhalten, dass vor jeder Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat eine entsprechende medizinische Untersuchung seitens eines Amtsarztes durchgeführt wird. Sollten diesbezüglich Bedenken aufgrund des dann vorliegenden Gesundheitszustandes vorliegen, so würde von einer Überstellung Abstand genommen werden, bzw. wird eine Überstellung in jeden Fall unter möglichster Schonung der Person durchgeführt. Das Vorliegen von rechtlich relevanten Erkrankungen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet, bzw. sind Hinweise auf das Vorliegen von solchen dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmbar. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Gründe, die für eine aktuelle Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd Art. 3 EMKR, auch unter besonderer Zugrundelegung der diesbezüglich aktuellen Judikatur des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"), sprechen, dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden können.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Gründe, die für eine aktuelle Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMKR, auch unter besonderer Zugrundelegung der diesbezüglich aktuellen Judikatur des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"), sprechen, dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden können. Somit stellte die Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die sich aus dem Akteninhalt ergebende gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Somit stellte die Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die sich aus dem Akteninhalt ergebende gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRKe.) Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK Wie festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte iSd maßgeblichen Familienbegriffes des Art. 8 EMRK. Es liegt somit kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt werden könnte.Wie festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte iSd maßgeblichen Familienbegriffes des Artikel 8, EMRK. Es liegt somit kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt werden könnte. Der Beschwerdeführer stellte aus Italien kommend am 30.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.08.2016 wurde er nach Italien abgeschoben. Besonders ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einem für ihn sicheren Mitgliedstaat der europäischen Union befunden hat und sich bewusst illegal weiter in einem vom ihm selbst beliebig bestimmten Zielstaat begeben hat. Aufgrund dieser bewussten Verletzung fremdenrechtlicher Normen und der damit ersichtlichen gezielten Missachtung des in der Dublin III-VO geregelten Zuständigkeitssystems sowie des Versuchs des Beschwerdeführers durch seine illegale Einreise letztlich ein "fait accompli" zu schaffen, ist das hohe öffentliche Interesse am geregelten Vollzug eines Fremdenwesens und damit an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und dessen Abschiebung nach Italien jedenfalls höher zu bewerten als dessen Interessen am Weiterverbleib in Österreich. f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in der Dublin VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. g.)
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.g.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. h.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der am 25.08.2016 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der am 25.08.2016 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. i.) Eine mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:i.) Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, der Zulässigkeit der Außerlandesbringung, der aktuellen Lage im betreffenden Mitgliedsstaat, als auch der persönlichen Verhältnisse in concreto sämtlich gegeben. j.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe zu keinem Zeitpunkt vor.j.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe zu keinem Zeitpunkt vor. Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2127357.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.