RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW178 2146946-1 SpruchW178 2146946-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER al
Art 133
Abs 4 B-VG unzulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 16.12.2015 abgelehnt, da die Wartezeit nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.
- Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 16.12.2015 abgelehnt, da die Wartezeit nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.
- Am 29.04.2016 erging zur Klage der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ein abweisendes Urteil vom Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 120 Monaten keine Versicherungsmonate erworben hatte, sodass die Wartezeit nicht erfüllt sei.
- Am 19.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension.
- Die belangte Behörde erließ am 02.01.2017 den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin zurück, da mit Bescheid vom 16.12.2015 bereits in dieser Sache entschieden worden sei.
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sei.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 03.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab in ihrer Stellungnahme an, dass der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren sei, dass nicht mit Bescheid vom 16.12.2015, sondern mit Urteil vom 29.04.2016 rechtskräftig in der Sache entschieden worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, welcher mit Bescheid vom 16.12.2015 abgewiesen wurde. Über die dagegen erhobene Klage entschied das zuständige Arbeits- und Sozialgericht und wies die Klage der Beschwerdeführerin am 29.04.2016 ab. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2016 neuerlich den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension, diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017 wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß dem Versicherungsdatenauszug hat die Beschwerdeführerin seit 06.07.2016 keine Versicherungszeiten erworben.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständliche liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache: Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden. Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 5 ff). Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" werden jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" werden jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" vergleiche VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 16 ff). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 23 ff). § 71 Abs. 1 ASGG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, ASGG lautet: Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. 3.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: Über die Klage der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid vom 16.12.2015 wurde vom Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 29.04.2016 rechtskräftig entschieden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bislang keine für die Erfüllung der Wartezeit maßgeblichen Versicherungsmonate erworben hat. Da die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag nur wenige Monate nach Erlassung des gerichtlichen Urteils gestellt hat, war für die belangte Behörde offensichtlich, dass weder die in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag erforderlichen 60 Versicherungsmonate, noch 180 Beitragsmonate der 300 Versicherungsmonate vorliegen konnten. Diese Annahme wurde durch den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsauszug bestätigt. Es sind daher keine Tatsachen eingetreten, die eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten und die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides erwarten ließen. Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs. 1 ASGG).Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Es war daher der Spruch dahingehend abzuändern, dass nicht der Bescheid vom 16.12.2015, sondern das Urteil vom 29.04.2016 das gegenständliche Verfahren rechtskräftig zum Abschluss brachte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Zu B) Zur (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im gegenständlichen Fall liegt eine eindeutige Rechtslage vor, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2146946.1.00