RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW179 2139377-1 SpruchW179 2106822-1/40E W179 2139377-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Edu
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz wie folgt aus:1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom römisch 40 sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz wie folgt aus: "Spruch I. Sicherung der Eisenbahnkreuzungrömisch eins. Sicherung der Eisenbahnkreuzung 1. Die XXXX hat die Eisenbahnkreuzung in XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im XXXX gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm§ 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern.1. Die römisch 40 hat die Eisenbahnkreuzung in römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im römisch 40 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG iVm§ 4 Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern. 2. Im Störungsfall ist als Sofortmaßnahme gemäß § 95 Abs 1 EisbKrV 2012 vorzugehen. Spätestens zwei Stunden nach Anzeige der Störung in der überwachenden Stelle oder nach Erhalt der Meldung einer Störung ist die Eisenbahnkreuzung zu sperren oder ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 95 Abs 2 EisbKrV 2012 zu bewachen.2. Im Störungsfall ist als Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 95, Absatz eins, EisbKrV 2012 vorzugehen. Spätestens zwei Stunden nach Anzeige der Störung in der überwachenden Stelle oder nach Erhalt der Meldung einer Störung ist die Eisenbahnkreuzung zu sperren oder ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EisbKrV 2012 zu bewachen. 3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs 3 EisbKrV 2012 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen.3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen. 4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt.4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt. II. Die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vomrömisch zwei. Die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom XXXX , GZ. XXXX unter deren Punkt 4. – "Sicherung der EK zum derzeitigen Zeitpunkt" aufgeworfene, nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wird einer gesonderten Behandlung unterzogen."römisch 40 , GZ. römisch 40 unter deren Punkt 4. – "Sicherung der EK zum derzeitigen Zeitpunkt" aufgeworfene, nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wird einer gesonderten Behandlung unterzogen." Zum Spruchpunkt I.4. (Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Datum des angefochtenen Bescheides) führt dieser begründend unter anderem aus:Zum Spruchpunkt römisch eins.4. (Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Datum des angefochtenen Bescheides) führt dieser begründend unter anderem aus: "Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist in den Fällen, in denen eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen."Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist in den Fällen, in denen eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Für die Umsetzung eines Bescheides, mit dem die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 EisbG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 3 durch Lichtzeichen oder Z 4 durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, ist erfahrungsgemäß im Regelfall ein Zeitraum von zwei Jahren als angemessen anzusehen.Für die Umsetzung eines Bescheides, mit dem die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch Lichtzeichen oder Ziffer 4, durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, ist erfahrungsgemäß im Regelfall ein Zeitraum von zwei Jahren als angemessen anzusehen. Da das ggst. Verfahren nichts Gegegenteiliges ergeben hat, ist von einem Regelfall auszugehen und war somit eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung festzulegen." 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX , die unter Berufung auf § 9 Abs 3 VwGVG zum Umfang der Anfechtung Nachstehendes erklärt:2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 , die unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG zum Umfang der Anfechtung Nachstehendes erklärt: "I. Angefochten wird der Spruchpunkt I.3, wonach bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen ist."I. Angefochten wird der Spruchpunkt römisch eins.3, wonach bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen ist. II. Ebenso angefochten wird der Spruchpunkt II., wonach die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom XXXX aufgeworfene, angeblich nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt einer gesonderten Behandlung unterzogen werde.römisch zwei. Ebenso angefochten wird der Spruchpunkt römisch zwei., wonach die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom römisch 40 aufgeworfene, angeblich nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt einer gesonderten Behandlung unterzogen werde. Die Entscheidung über die Art der Sicherung sowie die vorgeschriebenen Leistungsfrist bleiben ausdrücklich unangefochten." Das Begehren der Beschwerde (Beschwerdeantrag) lautet wie folgt: "Begehrt wird: I. Eine umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu Klärung,römisch eins. Eine umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu Klärung,
- a)ob nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 zweiter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann, odera) ob nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann, oder
- b)ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 dritter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann oderb) ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann oder
- c)ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 3 EisbKrV 2012 vorzugehen ist.
- c)ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 vorzugehen ist. II. Überprüfung der zuverlässigen Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zur Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bis zur Inbetriebnahme der angeordneten Lichtzeichenanlage, entwederrömisch zwei. Überprüfung der zuverlässigen Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zur Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bis zur Inbetriebnahme der angeordneten Lichtzeichenanlage, entweder
- a)unter Abstützung auf die Bestimmungen des § 81 EisbKrV, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase z. B. im Sinne des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzesa) unter Abstützung auf die Bestimmungen des Paragraph 81, EisbKrV, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase z. B. im Sinne des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes in eventu
- b)durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Eisenbahnbehörde, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957.
- b)durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Eisenbahnbehörde, gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957. III. Korrektur des Punktes II. in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Anordnung der Maßnahmen im Störungsfall durch die erforderlichen Anpassungen, und zwar Herabsetzung der "Vmax" von 80 km/h auf 70 km/h und allenfalls Neuberechnung der dafür erforderlichen Längen der Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Fahrtrichtungen 1 und 2 im Sinne der Ausführungen des Punktes I.2.
- b)in der Begründung der Beschwerde."römisch drei. Korrektur des Punktes römisch zwei. in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Anordnung der Maßnahmen im Störungsfall durch die erforderlichen Anpassungen, und zwar Herabsetzung der "Vmax" von 80 km/h auf 70 km/h und allenfalls Neuberechnung der dafür erforderlichen Längen der Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Fahrtrichtungen 1 und 2 im Sinne der Ausführungen des Punktes römisch eins.2.
- b)in der Begründung der Beschwerde." Weiters beantragt das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß § 24 Abs 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Weiters beantragt das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Die XXXX zieht diesen vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angefochtenen Bescheid nicht in Beschwer.3. Die römisch 40 zieht diesen vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angefochtenen Bescheid nicht in Beschwer. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ändert der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – ausschließlich Spruchpunkt I. 3. – des angefochtenen Bescheids gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG wie folgt ab:4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ändert der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. 3. – des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG wie folgt ab: "Spruch Spruchpunkt I.3. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet XXXX wird wie folgt geändert, sodass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:Spruchpunkt römisch eins.3. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet römisch 40 wird wie folgt geändert, sodass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat: ¿Spruch I. Sicherung der Eisenbahnkreuzungrömisch eins. Sicherung der Eisenbahnkreuzung 1. ( ) 2. ( ) 3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß des Bescheides des Landeshauptmanns von XXXX , im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs 3 EisbKrV 2012 zu sperren.3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß des Bescheides des Landeshauptmanns von römisch 40 , im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 zu sperren. 4. ( ) II. ( ) ¿"römisch zwei. ( ) ¿" 5. Mit Schreiben vom XXXX beantragt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG die Vorlage der erhobenen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Absatz 1 VwGVG.5. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 15, Absatz 1 VwGVG die Vorlage der erhobenen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG. 6. Die belangte Behörde übermittelt mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakt.6. Die belangte Behörde übermittelt mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakt. 7.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX spricht die belangte Behörde ua über die – gemäß Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheid einer gesonderten Behandlung vorbehaltenen – Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wie folgt ab:7.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 spricht die belangte Behörde ua über die – gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheid einer gesonderten Behandlung vorbehaltenen – Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wie folgt ab: "1. Der zuletzt mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, vom XXXX , GZ. XXXX , gestellte Antrag auf "Verfügung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen" im Zuge der Überprüfung der Eisenbahnkreuzungrömisch 40 , GZ. römisch 40 , gestellte Antrag auf "Verfügung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen" im Zuge der Überprüfung der Eisenbahnkreuzung XXXX ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch 40 ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen. 7.2. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den zweiten Bescheid zur Kenntnisnahme vor.7.2. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den zweiten Bescheid zur Kenntnisnahme vor. 8. Die XXXX erstattet zur Vorlage der Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Stellungnahme.8. Die römisch 40 erstattet zur Vorlage der Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Stellungnahme. 9. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den an die Behörde gerichteten Antrag der XXXX auf Auflassung der in diesen Beschwerdeverfahren betroffenen Eisenbahnkreuzung zur Kenntnisnahme vor. Aus diesem Antrag erschließt sich, dass nach Ansicht der XXXX die Auflassung im Einvernehmen mit der betroffenen XXXX erfolge und im Gegenzug ua eine bereits vorhandene Unterführung weiter ausgebaut werde.9. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den an die Behörde gerichteten Antrag der römisch 40 auf Auflassung der in diesen Beschwerdeverfahren betroffenen Eisenbahnkreuzung zur Kenntnisnahme vor. Aus diesem Antrag erschließt sich, dass nach Ansicht der römisch 40 die Auflassung im Einvernehmen mit der betroffenen römisch 40 erfolge und im Gegenzug ua eine bereits vorhandene Unterführung weiter ausgebaut werde. 11. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zu den eingebrachten Schriftsätzen und gestellten Anträgen rechtliches Gehör ein und trägt auf, zu dem monierten – hiergerichtlich unbekannten – zweiten Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zu den eingebrachten Schriftsätzen und gestellten Anträgen rechtliches Gehör ein und trägt auf, zu dem monierten – hiergerichtlich unbekannten – zweiten Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen. 12. Mit Stellungnahme vom XXXX bringt die belangte Behörde die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX , gegen den (zweiten) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX in Vorlage. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung sei kein Gebrauch gemacht worden. Dem Behördenakt könne nicht entnommen werden, wieso eine Beschwerdevorlage bislang unterblieben sei:12. Mit Stellungnahme vom römisch 40 bringt die belangte Behörde die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 , gegen den (zweiten) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 in Vorlage. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung sei kein Gebrauch gemacht worden. Dem Behördenakt könne nicht entnommen werden, wieso eine Beschwerdevorlage bislang unterblieben sei: 13. Die belangte Behörde legt mit Schreiben vom XXXX ihren Bescheid vom XXXX zur Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vor. Mit diesem entscheidet die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der XXXX vom13. Die belangte Behörde legt mit Schreiben vom römisch 40 ihren Bescheid vom römisch 40 zur Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vor. Mit diesem entscheidet die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der römisch 40 vom XXXX gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG wie folgt:römisch 40 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG wie folgt: "Spruch: A. Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet XXXX sowie der erforderlichen ErsatzmaßnahmenA. Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet römisch 40 sowie der erforderlichen Ersatzmaßnahmen 1. Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet XXXX nach erfolgter Durchführung der Ersatzmaßnahmen angeordnet.1. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet römisch 40 nach erfolgter Durchführung der Ersatzmaßnahmen angeordnet. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung hat gemäß Variante 3 der Machbarkeitsstudie vom XXXX (Ersatzweg XXXX ), erstellt von der Projektsgemeinschaft XXXX , zu erfolgenDie Auflassung der Eisenbahnkreuzung hat gemäß Variante 3 der Machbarkeitsstudie vom römisch 40 (Ersatzweg römisch 40 ), erstellt von der Projektsgemeinschaft römisch 40 , zu erfolgen 2. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. werden nachstehende Auflagen erstellt: 2.1. Nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung XXXX ist im Bereich der Eisenbahnkreuzung das Streckenprofil herzustellen.2.1. Nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung römisch 40 ist im Bereich der Eisenbahnkreuzung das Streckenprofil herzustellen. 2.2. Die Benutzung der Eisenbahnkreuzung XXXX ist während der Bauherstellung der Unterführung XXXX für den Baustellenverkehr mittels Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t" gemäß § 52 Abs 9c StVO und der Zusatztafel "ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr" gemäß § 54 StVO zu unterbinden.2.2. Die Benutzung der Eisenbahnkreuzung römisch 40 ist während der Bauherstellung der Unterführung römisch 40 für den Baustellenverkehr mittels Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t" gemäß Paragraph 52, Absatz 9 c, StVO und der Zusatztafel "ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr" gemäß Paragraph 54, StVO zu unterbinden. 3. Die Eisenbahnkreuzungen XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX ist ab dem XXXX durch die XXXX zu sperren.3. Die Eisenbahnkreuzungen römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 ist ab dem römisch 40 durch die römisch 40 zu sperren. 4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs 2 AVG iVm § 48 Abs 1 EisbG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, EisbG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt. 5. Die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. ist der Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person bekannt zu geben."5. Die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. ist der Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, EisbG verzeichneten Person bekannt zu geben." 14. Mit Eingabe vom XXXX bringt der BMSAK eine Stellungnahme in Vorlage.14. Mit Eingabe vom römisch 40 bringt der BMSAK eine Stellungnahme in Vorlage. 15. Mit Schriftsatz vom XXXX legt die XXXX den Auflassungsbescheid zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom XXXX samt Verhandlungsschrift vor.15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legt die römisch 40 den Auflassungsbescheid zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom römisch 40 samt Verhandlungsschrift vor. 16. Die XXXX bringt mit Schreiben vom XXXX eine Bestätigung des BMVIT über die eingetreten Rechtskraft des Auflassungsbescheides bei. Zudem wird ausgeführt, es seien mögliche Wegerechte an der Eisenbahnkreuzung "aufgetaucht".16. Die römisch 40 bringt mit Schreiben vom römisch 40 eine Bestätigung des BMVIT über die eingetreten Rechtskraft des Auflassungsbescheides bei. Zudem wird ausgeführt, es seien mögliche Wegerechte an der Eisenbahnkreuzung "aufgetaucht". 17. Mit Telefax vom XXXX erstattet die XXXX nachstehendes Vorbringen: Der Bescheid über die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei mittlerweile rechtskräftig und nach entsprechender Auflage des Auflassungsbescheides die Eisenbahnkreuzung mit XXXX zu sperren. Es falle somit hinsichtlich der Beschwerde des BMASK "gegen die Verlängerung der Ausführungsfrist, ebenso wie hinsichtlich der Beschwerde wegen der zwischen Rechtskraft und Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage die Beschwer weg".17. Mit Telefax vom römisch 40 erstattet die römisch 40 nachstehendes Vorbringen: Der Bescheid über die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei mittlerweile rechtskräftig und nach entsprechender Auflage des Auflassungsbescheides die Eisenbahnkreuzung mit römisch 40 zu sperren. Es falle somit hinsichtlich der Beschwerde des BMASK "gegen die Verlängerung der Ausführungsfrist, ebenso wie hinsichtlich der Beschwerde wegen der zwischen Rechtskraft und Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage die Beschwer weg". 18. Mit Erkenntnis muss XXXX entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über drei verfahrensrechtlichen Anträge zu den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie hebt in einem dritten hiergerichtlich anhängigen Verfahren (W179 2139378-1) den zweiten Spruchpunkt des zweitangefochtenen Bescheides auf.18. Mit Erkenntnis muss römisch 40 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über drei verfahrensrechtlichen Anträge zu den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie hebt in einem dritten hiergerichtlich anhängigen Verfahren (W179 2139378-1) den zweiten Spruchpunkt des zweitangefochtenen Bescheides auf. 19. Mit Schreiben vom XXXX erstattet der BMASK eine weitere Stellungnahme.19. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattet der BMASK eine weitere Stellungnahme. 20. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der BMVIT die Anzeige der XXXX zur Sperre der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung samt Fotodokumentation; beides leitet das Gericht dem Beschwerdeführer BMASK zur Stellungnahme und Parteiengehör hinsichtlich des Einstellens der beiden Beschwerdeverfahren weiter.20. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der BMVIT die Anzeige der römisch 40 zur Sperre der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung samt Fotodokumentation; beides leitet das Gericht dem Beschwerdeführer BMASK zur Stellungnahme und Parteiengehör hinsichtlich des Einstellens der beiden Beschwerdeverfahren weiter. 21. Mit Schreiben vom XXXX erklärt der BMASK: durch die Sperre sei nachträglich in beiden Beschwerdeverfahren die Beschwer weggefallen und bestehe aus dortiger Sicht kein Rechtschutzinteresse und auch kein (inhaltlicher) Erledigungsanspruch mehr.21. Mit Schreiben vom römisch 40 erklärt der BMASK: durch die Sperre sei nachträglich in beiden Beschwerdeverfahren die Beschwer weggefallen und bestehe aus dortiger Sicht kein Rechtschutzinteresse und auch kein (inhaltlicher) Erledigungsanspruch mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der belangten Behörde – insbesondere in den erstangefochtenen und zweitangefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobenen Beschwerden, sowie in den rechtskräftigen Bescheid zur Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung und in die Anzeige zur erfolgten Sperre derselben samt Fotodokumentation. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich § 84 Abs 8 leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich Paragraph 84, Absatz 8, leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Nach Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegenden Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegenden Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Zu Spruchpunkt A) Beschwerden: 1. Wie dargestellt wurde zwischenzeitig mit rechtskräftigem Bescheid des BMVIT vom XXXX ua die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung binnen zweier Jahre ab Rechtskraft und die Sperre derselbe mit XXXX verfügt. Sodann hat der BMVIT die Anzeige der XXXX zur erfolgten Sperre der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung samt Fotodokumentation dem Bundesverwaltungsgericht belegt.1. Wie dargestellt wurde zwischenzeitig mit rechtskräftigem Bescheid des BMVIT vom römisch 40 ua die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung binnen zweier Jahre ab Rechtskraft und die Sperre derselbe mit römisch 40 verfügt. Sodann hat der BMVIT die Anzeige der römisch 40 zur erfolgten Sperre der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung samt Fotodokumentation dem Bundesverwaltungsgericht belegt. 2. Somit ist zwischenzeitig in beiden Beschwerdeverfahren der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen und sein Rechtschutzinteresse weggefallen, wie er selbst im gewährten Parteiengehör zu dieser Frage bestätigt. Die Beschwerden sind nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel (Absicherung der Eisenbahnkreuzung) zu erreichen, ist diese doch bereist gesperrt. In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen:In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen: "Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos." (Vgl für viele zB VwGH vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A). "Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann." (Vgl zB VwGH vom 18.02.2015, Zl 2013/03/0030, mwH, sowie VwGH vom 05.05.2014, Zl 2013/03/0077.) 3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, VwGG analog in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. 4. Im Übrigen ist auszuführen, wegen des Einstellens der beiden Beschwerdeverfahren musste hiergerichtlich auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerden und der angefochtenen Bescheide nicht mehr eingegangen werden. 5. Bei diesem Ergebnis konnte auf das Durchführen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG verzichtet werden.5. Bei diesem Ergebnis konnte auf das Durchführen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2139377.1.00