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{'item': 'W185 2139774-1'}

Obsah (8)§ 31Art 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW185 2139774-1 SpruchW185 2139774-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschw

§ 31Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Kosovo, stellte am 21.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen Schengenvisums der Kategorie "C" mit dem Zweck "Familienbesuch". Am 21.07.2016 erging eine Aufforderung zur Stellungnahme. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Diese gehe im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und habe kein Einkommen. Sie habe keine eigene Familie dort. Sie verfüge somit weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen im Heimatstaat. Deshalb habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin könne die Bedenken binnen einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zerstreuen. Am 27.07.2016 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, im Heimatland sehr wohl über familiäre Bindungen zu verfügen; sie lebe mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Sie werde von ihren Eltern auch finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe sich für einen Deutschkurs angemeldet, welcher Anfang November beginne. Deshalb müsse sie am 31.10.2016 wieder in die Heimat kommen. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2016 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet; das beantragte C-Visum sei derzeit die einzige Möglichkeit, Zeit mit ihrem Gatten zu verbringen. Nach Erreichung des

  1. Lebensjahres wolle sich die Beschwerdeführerin dann legal bei ihrem Mann in Österreich niederlassen. Sie wolle auch im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich jetzt einen Deutschkurs besuchen, um die Integration bereits jetzt zu erleichtern. Unter einem wurde eine EVE ihres Gatten sowie eine eidesstattliche Erklärung des Gatten übermittelt, worin dieser erklärte, dafür Sorge tragen zu wollen, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums ausreisen werde. Mittels Formblatt verweigerte die Vertretungsbehörde in Skopje das beantragte Visum am 29.07.
  2. Begründend wurde Folgendes angeführt: "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter am 29.08.2016 Beschwerde, womit der Bescheid im vollen Umfang bekämpft wurde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 27.07.2016 wiederholt. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und das beantragte Visum erteilen. Am 30.08.2016 erging ein Verbesserungsauftrag im Beschwerdeverfahren, mit welchem zur Vorlage diverser Dokumente in deutscher Sprache aufgefordert wurde. Dem Verbesserungsauftrag wurde am 02.09.2016 entsprochen. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Skopje vom 03.10.2016 wurde die Beschwerde

§ 14Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen; der Behörde komme ein weiter Beurteilungsspielraum zu.Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Skopje vom 03.10.2016 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen; der Behörde komme ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Am 14.10.2016 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Mit Schreiben vom 15.11.2016 legte die Österreichische Botschaft Skopje den Verwaltungsakt im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte ho am 16.11.2016 ein. Mit Schriftsatz vom 26.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132). 2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der ÖB Skopje am 29.07.2016 die Ausstellung eines Visums der Kategorie "C" verweigert und mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2016 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Mit Schriftsatz vom 26.01.2017 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Skopje zurückgezogen. In der Folge war das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2139774.1.00

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