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{'item': 'W193 2125279-2'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 6§ 7§ 44fArt. 130Art. 131§ 40§ 58§ 17§§ 55§ 19§ 29§ 44aArt. 132§ 18§ 8§ 24f§ 15§ 33§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW193 2125279-2 SpruchW193 2125279-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUS

§ 28Abs. 1 Vw

GVG alsA) Die Beschwerde vom 25.04.2016 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über den Antrag der XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die grundsätzliche Genehmigung des UVP-Vorhabens "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die grundsätzliche Genehmigung des UVP-Vorhabens "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf" zu Recht erkannt: B) Der Antrag vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Stand wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, erteilt. Dieser Bescheid war der XXXX als spätere Beschwerdeführerin am 15.03.2016 fernelektronisch (per E-Mail) und nachweislich am 17.03.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.Dieser Bescheid war der römisch 40 als spätere Beschwerdeführerin am 15.03.2016 fernelektronisch (per E-Mail) und nachweislich am 17.03.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Zudem wurde dieser Bescheid mit Edikt vom 14.03.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie am 18.03.2016 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016, welcher am 25.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 25.04.2016, welcher am 25.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin

§ 6i

Vm § 9 ZustellG erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, ZustellG erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung war der XXXX als Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.Die Beschwerdevorentscheidung war der römisch 40 als Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Vorlageantrag und brachte hiezu vor, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, jedoch die belangte Behörde den Fristenlauf rechtswidrig angenommen habe. Am 15.03.2016 sei der nunmehr bekämpfte Bescheid per E-Mail übermittelt worden und sei am 16.03.2016 postalisch von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde übernommen worden. Die Bestimmung des § 44f AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung

§ 44fAbs.

2 AVG keine Zustellwirkung auslöse. Eine Übermittlung des bekämpften Bescheides an die Standortgemeinde als Zusendung im Sinne des § 24f Abs. 14 UVP-G 2000 könne nicht als Zustellung gewertet werden und löse keine Beschwerdefrist aus. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden.Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Vorlageantrag und brachte hiezu vor, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, jedoch die belangte Behörde den Fristenlauf rechtswidrig angenommen habe. Am 15.03.2016 sei der nunmehr bekämpfte Bescheid per E-Mail übermittelt worden und sei am 16.03.2016 postalisch von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde übernommen worden. Die Bestimmung des Paragraph 44 f, AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung

Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG keine Zustellwirkung auslöse. Eine Übermittlung des bekämpften Bescheides an die Standortgemeinde als Zusendung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 14, UVP-G 2000 könne nicht als Zustellung gewertet werden und löse keine Beschwerdefrist aus. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 13.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid am 16.03.2016 von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde im UVP-Verfahren postalisch übernommen worden sei. Da überdies am 15.03.2016 per E-Mail ein Schreiben der UVP-Behörde, datiert mit 14.03.2016, samt beiliegendem Edikt und nunmehr bekämpftem Bescheid eigelangt war, sei die Beschwerdeführerin als Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Zustellung auch ihr gegenüber mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abschluss der Verlautbarung des Ediktes gelte. Die Antragstellerin sei von einem Beginn der Beschwerdefrist am 01.04.2016 und einem Ablauf der Beschwerdefrist am 29.04.2016 ausgegangen. Unter Verweis auf die geltende Rechtslage des § 71 AVG und § 33 VwGVG werde vorgebracht, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Edikt mit Hinweis auf die Zustellfiktion des § 44f AVG ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle, die sie an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert habe. Der Hinweis auf die Zustellfiktion des § 44f AVG werde als falsche Rechtsmittelbelehrung gesehen, da dieser den Eindruck erweckt habe, die Beschwerdefrist dauere bis 29.04.

  1. Bei dieser Falscheinschätzung handele es sich um ein minderes Versehen, weshalb alle Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 13.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid am 16.03.2016 von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde im UVP-Verfahren postalisch übernommen worden sei. Da überdies am 15.03.2016 per E-Mail ein Schreiben der UVP-Behörde, datiert mit 14.03.2016, samt beiliegendem Edikt und nunmehr bekämpftem Bescheid eigelangt war, sei die Beschwerdeführerin als Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Zustellung auch ihr gegenüber mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abschluss der Verlautbarung des Ediktes gelte. Die Antragstellerin sei von einem Beginn der Beschwerdefrist am 01.04.2016 und einem Ablauf der Beschwerdefrist am 29.04.2016 ausgegangen. Unter Verweis auf die geltende Rechtslage des Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG werde vorgebracht, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Edikt mit Hinweis auf die Zustellfiktion des Paragraph 44 f, AVG ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle, die sie an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert habe. Der Hinweis auf die Zustellfiktion des Paragraph 44 f, AVG werde als falsche Rechtsmittelbelehrung gesehen, da dieser den Eindruck erweckt habe, die Beschwerdefrist dauere bis 29.04.
  2. Bei dieser Falscheinschätzung handele es sich um ein minderes Versehen, weshalb alle Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien. Die Vorlage der Verfahrensakten erfolgte am 17.05.
  3. Mit Schreiben vom 22.06.2016, Zl. BMVIT-820.376/0013-IV/SCH2/2016, legte die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017, Zl. W193 2125279-2/7Z, wurde Parteiengehör eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, äußerte sich die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, und brachte hiezu vor, dass die Beschwerdeführerin den nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, sowohl am 15.03.2017 per E-Mail als auch am 16.03.2016 postalisch als Standortgemeinde im UVP-Verfahren übernommen habe. Der Beschwerdeführerin sei der nunmehr bekämpfte Bescheid nicht als Partei des Anlagengenehmigungsverfahrens, sondern in ihrer Funktion als Standortgemeinde zugestellt worden. Unter einem sei der Beschwerdeführerin das Edikt zum Aushang übermittelt worden, weshalb auch der Beschwerdeführerin gegenüber eine Zustellung per Edikt erfolgt sei, weshalb die Beschwerdefrist bis 29.04.2016 offen gestanden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.05.2016 bleibe vollinhaltlich aufrecht.Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, äußerte sich die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, und brachte hiezu vor, dass die Beschwerdeführerin den nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, sowohl am 15.03.2017 per E-Mail als auch am 16.03.2016 postalisch als Standortgemeinde im UVP-Verfahren übernommen habe. Der Beschwerdeführerin sei der nunmehr bekämpfte Bescheid nicht als Partei des Anlagengenehmigungsverfahrens, sondern in ihrer Funktion als Standortgemeinde zugestellt worden. Unter einem sei der Beschwerdeführerin das Edikt zum Aushang übermittelt worden, weshalb auch der Beschwerdeführerin gegenüber eine Zustellung per Edikt erfolgt sei, weshalb die Beschwerdefrist bis 29.04.2016 offen gestanden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.05.2016 bleibe vollinhaltlich aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, erteilt. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist vom Vorhaben physisch berührt. Sie ist daher Standortgemeinde. 1.
  7. Der Bescheid vom 14.03.2016 war der Beschwerdeführerin nachrichtlich am 15.03.2016 fernelektronisch (per E-Mail) und nachweislich am 17.03.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. 1.
  8. Der Bescheid vom 14.03.2016 wurde mit Edikt vom 14.03.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie am 18.03.2016 veröffentlicht. Überdies wurde das Edikt an den Amtstafeln der Standortgemeinden XXXX im Zeitraum von 18.03.2016 bis zum 17.05.2016 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und wurde während dieses Zeitraumes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Überdies wurde das Edikt an den Amtstafeln der Standortgemeinden römisch 40 im Zeitraum von 18.03.2016 bis zum 17.05.2016 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und wurde während dieses Zeitraumes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Der Bescheid war überdies im Zeitraum von 18.03.2016 bis zum 17.05.2016 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/SCH2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. 1.
  9. Der Bescheid gilt mit 17.03.2016 als zugestellt. Die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen endete am 14.04.
  10. 1.
  11. Der Beschwerdeschriftsatz langte am 25.04.2016 sowohl fernelektronisch (per E-Mail) als auch fernschriftlich (per Fernschreiben/Telefax) bei der Behörde ein. 1.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. 1.
  13. Die Beschwerdevorentscheidung war der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Die sich an die Zustellung knüpfende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 20.05.
  14. 1.
  15. Der Vorlageantrag langte am 12.05.2016 sowohl fernelektronisch (per E-Mail) als auch fernschriftlich (per Fernschreiben/Telefax) bei der Behörde ein. 1.
  16. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017, W193 2125279-2/7Z, wurde Parteiengehör eingeräumt. Eine Äußerung der Beschwerdeführerin erfolgte mit Schriftsatz vom 01.02.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur den verfahrensrelevanten Fragen der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt, der sowohl im Administrativverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 40Abs.

1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid: Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, betrachtet. 3.
  2. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 idgF lautet: Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. § 19 Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 idgF lautet:

(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
  3. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
  4. der Umweltanwalt

Abs. 3;3. der Umweltanwalt

Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden

Abs. 3;5. Gemeinden

Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen

Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen

Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die

Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die

Absatz 7, anerkannt wurden.

(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen

Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen

Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 idgF lautet: In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen

§ 19Abs.

1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen

§ 19Abs.

1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen

§ 19Abs.

4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen

Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. § 15 VwGVG idgF lautet:Paragraph 15, VwGVG idgF lautet:

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 33 VwGVG idgF lautet:Paragraph 33, VwGVG idgF lautet:
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. § 44a Abs. 1 AVG idgF lautet:Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG idgF lautet: Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. § 44f Abs. 1 AVG idgF lautet:Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG idgF lautet: Ist der Antrag

§ 44aAbs.

1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie

§ 44aAbs.

3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.Ist der Antrag

Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie

Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 71 AVG idgF lautet:Paragraph 71, AVG idgF lautet:

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Zu A) 3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 3.4.1.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

§ 18Vw

GVG ist Partei auch die belangte Behörde.3.4.1.

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann u.a.

derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde. Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem Paragraph 8, AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei. § 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.Paragraph 8, AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem Paragraph 8, AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h. subjektiv-öffentliche Rechte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 122).

§ 19Abs.

1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVP-G 2000 Parteistellung und hat u. a. das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, UVP-G 2000 Parteistellung und hat u. a. das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat Teilhabe am UVP-Verfahren über die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, wegen ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde

§ 24fAbs.

8, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000.Die Beschwerdeführerin hat Teilhabe am UVP-Verfahren über die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, wegen ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde

Paragraph 24 f, Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, UVP-G 2000. Sie ist daher als Partei des Beschwerdeverfahrens anzusehen. Eine Standortgemeinde hat in einem Verfahren nach UVP-G 2000 in der Regel mehrere Funktionen inne; so hat sie neben ihrem Recht auf Teilnahme an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auch Behördenfunktion als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft beispielsweise

§ 24fAbs.

14 UVP-G 2000 oder § 40 Abs. 7 UVP-G 2000.Eine Standortgemeinde hat in einem Verfahren nach UVP-G 2000 in der Regel mehrere Funktionen inne; so hat sie neben ihrem Recht auf Teilnahme an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auch Behördenfunktion als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft beispielsweise

Paragraph 24 f, Absatz 14, UVP-G 2000 oder Paragraph 40, Absatz 7, UVP-G 2000. Daneben ist eine Standortgemeinde überdies noch berufen, als Amts- bzw. Formalpartei objektives Umweltrecht und öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend zu machen sowie allenfalls als Trägerin eigener subjektiver Rechte, der Parteistellung des Nachbarn vergleichbar, im Verfahren einzuschreiten (vgl. dazu Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rzn 66 bis 72).Daneben ist eine Standortgemeinde überdies noch berufen, als Amts- bzw. Formalpartei objektives Umweltrecht und öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend zu machen sowie allenfalls als Trägerin eigener subjektiver Rechte, der Parteistellung des Nachbarn vergleichbar, im Verfahren einzuschreiten vergleiche dazu Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] Paragraph 19,, Rzn 66 bis 72). Einer Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Verwaltungseinheit haben diese ihre unterschiedlichen Funktionen regelmäßig bekannt zu sein, sodass bei einer Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes davon auszugehen ist, dass sie durch die ihr auferlegten rechtlichen Pflichten erkennen muss, in welcher Funktion, zu deren Ausübung sie jeweils ermächtigt oder verpflichtet ist, sie nach Erhalt tätig werden muss. Durch diese vielschichtigen Anforderungen muss sie dabei zweifellos ein erhöhtes Maß an Sorgfaltspflichten obwalten lassen. Eine mehrmalige Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes findet daher keine Deckung in einer Verwaltungsvorschrift und erübrigt sich daher. Aus diesen Gründen ist auch die Überlegung müßig, in welcher Funktion die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid im verfahrensgegenständlichen Falle übernommen hat. Einziger Ansatzpunkt ist die Zustellung. 3.4.2.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.3.4.2.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Da der Bescheid am 17.03.2016 zugestellt wurde, endete die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen somit am 14.04.2016. Im Vorlageantrag vom 12.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, die Bestimmung des § 44f AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung

§ 44fAbs.

2 AVG keine Zustellwirkung auslöse.Im Vorlageantrag vom 12.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, die Bestimmung des Paragraph 44 f, AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung

Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG keine Zustellwirkung auslöse. Dem ist entgegen zu halten, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides nachrichtlich fernelektronisch am 15.03.2016 und fristauslösend mittels nachweislicher postalischer Zustellung am 17.03.2016 erfolgte. Die Veröffentlichung des Ediktes erfolgte am 18.03.2016. Die Beschwerdeführerin hat daher den bekämpften Bescheid nachweislich vor der Veröffentlichung des Ediktes erhalten. Eine Diskussion über die Rechtswirkungen einer allfälligen Zustellung nach Veröffentlichung des Ediktes erübrigt sich daher und ist dadurch für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen. In diesem Zusammenhang ist auf die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) zu verweisen, in der ausgesprochen wird, dass dem Wortlaut des § 44f Abs 1 AVG nicht entnommen werden kann, dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen.In diesem Zusammenhang ist auf die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) zu verweisen, in der ausgesprochen wird, dass dem Wortlaut des Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG nicht entnommen werden kann, dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen. Diese sachliche Rechtfertigung für eine individuelle Zustellung im Lichte der zitierten Judikatur und der geltenden Rechtslage kann im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang zweifellos in der bereits gezeigten generellen mehrschichtigen Funktion einer Standortgemeinde und ihrer individuellen Aufgabe als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft

UVP-G 2000 gesehen werden. In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin schließlich eindeutig eine erstmalige Kenntnisnahme des bekämpften Bescheides per E-Mail am 15.03.

  1. Da sich aus den Verfahrensakten eine Zustellung am 17.03.2016 ergibt und für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen erscheint, würde man von einer fernelektronischen Kenntnisnahme am 15.03.2016 ausgehen, ist auf dieses Vorbringen nicht einzugehen. Da die Beschwerde nachweislich am 25.04.2016 sowohl per E-Mail als auch per Fernschreiben/Telefax bei der Behörde eingelangt war, erfolgte diese verspätet. 3.4.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Die sich an die Zustellung knüpfende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 20.05.2016.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Die sich an die Zustellung knüpfende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 20.05.2016. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte Beschwerdeführerin Vorlageantrag. Der Vorlageantrag wurde daher rechtzeitig erhoben. 3.4.4.

§ 17Abs.

7 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsbescheid jedenfalls bei der Behörde und in den Standortgemeinden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.3.4.4.

Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 ist der Genehmigungsbescheid jedenfalls bei der Behörde und in den Standortgemeinden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Durch ihr Vorgehen entsprach die belangte Behörde somit überdies den Bestimmungen des UVP-G

  1. 3.4.
  2. Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).3.4.
  3. Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Zu B) 3.
  4. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.5.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.5.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Eine parallele Bestimmung, auf die sich die bisher ergangene Judikatur stützt, welche auch im verfahrensgegenständlichen Falle anwendbar erscheint, findet sich im AVG:

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Eine parallele Bestimmung, auf die sich die bisher ergangene Judikatur stützt, welche auch im verfahrensgegenständlichen Falle anwendbar erscheint, findet sich im AVG:

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zum in diesem Punkt gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zum in diesem Punkt gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). 3.5.

  1. Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass es sich bei dem Versäumen der Beschwerdefrist um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis höchstens aus einem minderen Grad des Versehens handelt, räumt sie in ihren Äußerungen doch selbst mehrfach ein, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides an sie erfolgt und ihr dies auch bewusst gewesen ist. Die Argumentation, dass die Zustellung auch der Beschwerdeführerin gegenüber erst mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abschluss der Verlautbarung des Ediktes erfolgt sei, geht ins Leere, weil auch hier nicht ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden kann. In diesem Zusammenhang sind auf die bereits getätigten Ausführungen unter Punkt 3.4.
  2. über die Funktionen einer Standortgemeinde im Verfahren nach UVP-G 2000 und der sich daran knüpfenden besonderen Sorgfaltspflichten zu verweisen. Der Antrag ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Im verfahrensgegenständlichen Falle hat auf der Tatsachenebene keine Änderung stattgefunden und es konnte kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  4. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist), entgegen. Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117) zum möglichen Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein).Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117) zum möglichen Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. iZm § 24 Abs. 4 VwGVG VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.03.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche iZm Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.03.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird. Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt zu der Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint daher als nicht erforderlich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2125279.2.00

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