GVG alsA) Die Beschwerde vom 25.04.2016 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über den Antrag der XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die grundsätzliche Genehmigung des UVP-Vorhabens "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die grundsätzliche Genehmigung des UVP-Vorhabens "ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt, Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Ebreichsdorf" zu Recht erkannt: B) Der Antrag vom 12.05.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Stand wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, erteilt. Dieser Bescheid war der XXXX als spätere Beschwerdeführerin am 15.03.2016 fernelektronisch (per E-Mail) und nachweislich am 17.03.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.Dieser Bescheid war der römisch 40 als spätere Beschwerdeführerin am 15.03.2016 fernelektronisch (per E-Mail) und nachweislich am 17.03.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Zudem wurde dieser Bescheid mit Edikt vom 14.03.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie am 18.03.2016 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016, welcher am 25.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 25.04.2016, welcher am 25.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin
Vm § 9 ZustellG erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist
GVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.05.2016, Zl. BMVIT-820.376/0010-IV/IVVS4/2016, wurde die Beschwerde vom 25.04.2016 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, ZustellG erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung war der XXXX als Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.Die Beschwerdevorentscheidung war der römisch 40 als Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 postalisch durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Vorlageantrag und brachte hiezu vor, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, jedoch die belangte Behörde den Fristenlauf rechtswidrig angenommen habe. Am 15.03.2016 sei der nunmehr bekämpfte Bescheid per E-Mail übermittelt worden und sei am 16.03.2016 postalisch von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde übernommen worden. Die Bestimmung des § 44f AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung
2 AVG keine Zustellwirkung auslöse. Eine Übermittlung des bekämpften Bescheides an die Standortgemeinde als Zusendung im Sinne des § 24f Abs. 14 UVP-G 2000 könne nicht als Zustellung gewertet werden und löse keine Beschwerdefrist aus. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden.Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die römisch 40 , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Vorlageantrag und brachte hiezu vor, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei, jedoch die belangte Behörde den Fristenlauf rechtswidrig angenommen habe. Am 15.03.2016 sei der nunmehr bekämpfte Bescheid per E-Mail übermittelt worden und sei am 16.03.2016 postalisch von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde übernommen worden. Die Bestimmung des Paragraph 44 f, AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung
Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG keine Zustellwirkung auslöse. Eine Übermittlung des bekämpften Bescheides an die Standortgemeinde als Zusendung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 14, UVP-G 2000 könne nicht als Zustellung gewertet werden und löse keine Beschwerdefrist aus. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 13.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte die XXXX, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid am 16.03.2016 von der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde im UVP-Verfahren postalisch übernommen worden sei. Da überdies am 15.03.2016 per E-Mail ein Schreiben der UVP-Behörde, datiert mit 14.03.2016, samt beiliegendem Edikt und nunmehr bekämpftem Bescheid eigelangt war, sei die Beschwerdeführerin als Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Zustellung auch ihr gegenüber mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abschluss der Verlautbarung des Ediktes gelte. Die Antragstellerin sei von einem Beginn der Beschwerdefrist am 01.04.2016 und einem Ablauf der Beschwerdefrist am 29.04.2016 ausgegangen. Unter Verweis auf die geltende Rechtslage des § 71 AVG und § 33 VwGVG werde vorgebracht, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Edikt mit Hinweis auf die Zustellfiktion des § 44f AVG ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle, die sie an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert habe. Der Hinweis auf die Zustellfiktion des § 44f AVG werde als falsche Rechtsmittelbelehrung gesehen, da dieser den Eindruck erweckt habe, die Beschwerdefrist dauere bis 29.04.
1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Abs. 3;3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden.
Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen
1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen
4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen
Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie
3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.Ist der Antrag
Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie
Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 71 AVG idgF lautet:Paragraph 71, AVG idgF lautet:
1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
GVG ist Partei auch die belangte Behörde.3.4.1.
derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde. Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem Paragraph 8, AVG. Somit sind grundsätzlich auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Partei. § 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.Paragraph 8, AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem Paragraph 8, AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h. subjektiv-öffentliche Rechte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 122).
1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 UVP-G 2000 Parteistellung und hat u. a. das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Standortgemeinde, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann, im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, UVP-G 2000 Parteistellung und hat u. a. das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat Teilhabe am UVP-Verfahren über die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, wegen ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde
8, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 UVP-G 2000.Die Beschwerdeführerin hat Teilhabe am UVP-Verfahren über die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) im Abschnitt Ebreichsdorf (Münchendorf – Wampersdorf), km 20,4 bis km 31,0, wegen ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde
Paragraph 24 f, Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, UVP-G 2000. Sie ist daher als Partei des Beschwerdeverfahrens anzusehen. Eine Standortgemeinde hat in einem Verfahren nach UVP-G 2000 in der Regel mehrere Funktionen inne; so hat sie neben ihrem Recht auf Teilnahme an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auch Behördenfunktion als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft beispielsweise
14 UVP-G 2000 oder § 40 Abs. 7 UVP-G 2000.Eine Standortgemeinde hat in einem Verfahren nach UVP-G 2000 in der Regel mehrere Funktionen inne; so hat sie neben ihrem Recht auf Teilnahme an einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auch Behördenfunktion als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft beispielsweise
Paragraph 24 f, Absatz 14, UVP-G 2000 oder Paragraph 40, Absatz 7, UVP-G 2000. Daneben ist eine Standortgemeinde überdies noch berufen, als Amts- bzw. Formalpartei objektives Umweltrecht und öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend zu machen sowie allenfalls als Trägerin eigener subjektiver Rechte, der Parteistellung des Nachbarn vergleichbar, im Verfahren einzuschreiten (vgl. dazu Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 19, Rzn 66 bis 72).Daneben ist eine Standortgemeinde überdies noch berufen, als Amts- bzw. Formalpartei objektives Umweltrecht und öffentliche Interessen mit Bezug zur Gemeinde im Verfahren geltend zu machen sowie allenfalls als Trägerin eigener subjektiver Rechte, der Parteistellung des Nachbarn vergleichbar, im Verfahren einzuschreiten vergleiche dazu Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] Paragraph 19,, Rzn 66 bis 72). Einer Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Verwaltungseinheit haben diese ihre unterschiedlichen Funktionen regelmäßig bekannt zu sein, sodass bei einer Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes davon auszugehen ist, dass sie durch die ihr auferlegten rechtlichen Pflichten erkennen muss, in welcher Funktion, zu deren Ausübung sie jeweils ermächtigt oder verpflichtet ist, sie nach Erhalt tätig werden muss. Durch diese vielschichtigen Anforderungen muss sie dabei zweifellos ein erhöhtes Maß an Sorgfaltspflichten obwalten lassen. Eine mehrmalige Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes findet daher keine Deckung in einer Verwaltungsvorschrift und erübrigt sich daher. Aus diesen Gründen ist auch die Überlegung müßig, in welcher Funktion die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid im verfahrensgegenständlichen Falle übernommen hat. Einziger Ansatzpunkt ist die Zustellung. 3.4.2.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.3.4.2.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den/die Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Da der Bescheid am 17.03.2016 zugestellt wurde, endete die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen somit am 14.04.2016. Im Vorlageantrag vom 12.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, die Bestimmung des § 44f AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung
2 AVG keine Zustellwirkung auslöse.Im Vorlageantrag vom 12.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, die Bestimmung des Paragraph 44 f, AVG sei auf sämtliche Verfahrensparteien anzuwenden, da das Großverfahren eine Vereinfachung bewirke. Für eine Zustellung anders als durch Edikt sei im Großverfahren kein Raum. Eine Zusendung nach Veröffentlichung des Ediktes entfalte keine Rechtswirkungen. Im Ediktalverfahren sei nur eine Zustellung durch Edikt zulässig, was sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Erl 1998, 34) ergebe, weshalb eine spätere (d.h. nach der Verlautbarung per Edikt) Zusendung
Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG keine Zustellwirkung auslöse. Dem ist entgegen zu halten, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides nachrichtlich fernelektronisch am 15.03.2016 und fristauslösend mittels nachweislicher postalischer Zustellung am 17.03.2016 erfolgte. Die Veröffentlichung des Ediktes erfolgte am 18.03.2016. Die Beschwerdeführerin hat daher den bekämpften Bescheid nachweislich vor der Veröffentlichung des Ediktes erhalten. Eine Diskussion über die Rechtswirkungen einer allfälligen Zustellung nach Veröffentlichung des Ediktes erübrigt sich daher und ist dadurch für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen. In diesem Zusammenhang ist auf die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) zu verweisen, in der ausgesprochen wird, dass dem Wortlaut des § 44f Abs 1 AVG nicht entnommen werden kann, dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen.In diesem Zusammenhang ist auf die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) zu verweisen, in der ausgesprochen wird, dass dem Wortlaut des Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG nicht entnommen werden kann, dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen. Diese sachliche Rechtfertigung für eine individuelle Zustellung im Lichte der zitierten Judikatur und der geltenden Rechtslage kann im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang zweifellos in der bereits gezeigten generellen mehrschichtigen Funktion einer Standortgemeinde und ihrer individuellen Aufgabe als aushangpflichtige und Einsicht gewährende Gebietskörperschaft
UVP-G 2000 gesehen werden. In ihrer Stellungnahme vom 01.02.2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin schließlich eindeutig eine erstmalige Kenntnisnahme des bekämpften Bescheides per E-Mail am 15.03.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Die sich an die Zustellung knüpfende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 20.05.2016.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Die sich an die Zustellung knüpfende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 20.05.2016. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016, welcher am 12.05.2016 bei der Behörde eingelangt war, stellte Beschwerdeführerin Vorlageantrag. Der Vorlageantrag wurde daher rechtzeitig erhoben. 3.4.4.
7 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsbescheid jedenfalls bei der Behörde und in den Standortgemeinden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.3.4.4.
Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 ist der Genehmigungsbescheid jedenfalls bei der Behörde und in den Standortgemeinden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Durch ihr Vorgehen entsprach die belangte Behörde somit überdies den Bestimmungen des UVP-G
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.5.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Eine parallele Bestimmung, auf die sich die bisher ergangene Judikatur stützt, welche auch im verfahrensgegenständlichen Falle anwendbar erscheint, findet sich im AVG:
1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Eine parallele Bestimmung, auf die sich die bisher ergangene Judikatur stützt, welche auch im verfahrensgegenständlichen Falle anwendbar erscheint, findet sich im AVG:
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zum in diesem Punkt gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zum in diesem Punkt gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird. Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt zu der Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint daher als nicht erforderlich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2125279.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.