Obsah (15)
Art. 133§ 8Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 39§ 28§ 24Artikel 41Artikel 7Artikel 15Art. 22§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW204 2118065-1 SpruchW204 2118066-1/2E W204 2118065-1/2E W204 2118064-1/2E W204 2118063-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Einheitliche Betriebsprämie 2011:
- Mit Datum vom 14.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mit Datum vom 26.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 und beantragte damit die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007.2. Mit Datum vom 26.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 und beantragte damit die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG
- Dabei kreuzte der Beschwerdeführer an, die Bewirtschaftung seit dem 15.05.2010 aufgenommen zu haben. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt worden. Die Aufnahme der Bewirtschaftung sei vor Vollendung des
- Lebensjahres erfolgt. Zum Erfordernis einer beruflichen Qualifikation gab der Beschwerdeführer an, dass er sich noch maximal zwei Jahre in Ausbildung befinde (Nachweise würden nachgereicht werden). Ein Betriebskonzept wurde dem Antrag beigelegt.
- Mit Datum vom 06.06.2011 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Nachtrag zu seinem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 ein Schreiben des "Bäuerlichen Schul- und Bildungszentrum XXXX ", datiert auf den 01.06.
- Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine verbindliche Zusage für einen Ausbildungsplatz zum Besuch der Fachschule für Berufstätige im Schuljahr 2011/12 (
- Stufe) und im Schuljahr 2012/2013 (
- Stufe) erteilt. Der Schulbeginn sei mit 17.09.2011 festgelegt.
- Mit Datum vom 06.06.2011 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Nachtrag zu seinem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 ein Schreiben des "Bäuerlichen Schul- und Bildungszentrum römisch 40 ", datiert auf den 01.06.
- Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine verbindliche Zusage für einen Ausbildungsplatz zum Besuch der Fachschule für Berufstätige im Schuljahr 2011/12 (
- Stufe) und im Schuljahr 2012 aus 2013, (
- Stufe) erteilt. Der Schulbeginn sei mit 17.09.2011 festgelegt.
- Am 21./22.12.2011 fand auf der vom Beschwerdeführer angegebenen Betriebsadresse eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde statt, im Zuge derer eine Überprüfung der Prüfkriterien für die Maßnahme "Neubeginner 2011" erfolgte. Auf dem Betrieb waren keine Beanstandungen festzustellen.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116017096, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Die Abweisung gründete auf einer negativen Beurteilung des Antrags auf Anerkennung als Neubeginner 2011 (Begründung: Schaffung künstlicher Voraussetzungen), weshalb dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und diesem im Antragsjahr 2011 – mangels anderweitig erworbener Zahlungsansprüche – keine Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2012, Berufung und führte aus, dass
den Ergebnissen der Kontrolle der belangten Behörde im Dezember 2011 der Betrieb alle Voraussetzungen für die Gewährung der EBP erfülle.
- Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117103769, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Neubeginner 2011 seitens der belangten Behörde positiv bewertet und dem Beschwerdeführer auf Basis von 48,07 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 48,07 ha eine EBP in Höhe von 10.073,61 gewährt.
- Mit Datum vom 12.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Nachtrag zu seinem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 einen Facharbeiterbrief sowie ein Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer XXXX , beides datiert auf den 05.07.2013.
- Mit Datum vom 12.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Nachtrag zu seinem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 einen Facharbeiterbrief sowie ein Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer römisch 40 , beides datiert auf den 05.07.
- Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich der Ausbildung für den Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen habe sowie berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter der Landwirtschaft" zu führen.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725253, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 10.073,61 ausgesprochen. Der Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 wurde negativ beurteilt (Begründung: Fehlerhafter Nachweis), dem Beschwerdeführer wurden Folge dessen keine Zahlungsansprüche zugewiesen und sein Antrag auf Gewährung einer EBP – mangels Zahlungsansprüchen – abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.08.2013, Beschwerde und monierte die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Neubeginner aufgrund fehlender Nachweise. Er habe im ersten Bildungsweg im Juni 2010 die Handelsakademie abgeschlossen und im zweiten Bildungsweg eine landwirtschaftliche Ausbildung angestrebt. Im Herbst/Winter 2010 habe er einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Pachtung übernommen und führe diesen seit 01.01.
- Im Zeitpunkt der Stellung des Mehrfachantrages-Flächen 2011 habe ihm noch eine berufliche Qualifikation (Facharbeiter) gefehlt. Erst im Herbst des Jahres 2011 habe er einen Platz für die Facharbeiterausbildung bekommen. Dies sei der nächstmögliche Termin gewesen. Am 05.07.2013 habe er den Facharbeiterbrief entgegengenommen und diesen sogleich nachgereicht. Zur Einheitliche Betriebsprämie 2012:
- Mit Datum vom 14.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118704257, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 10.017,86 gewährt. Auf Basis von 48,07 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 48,68 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,07 ha zu Grunde gelegt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906360, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 10.071,86 ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden sind und darauf hingewiesen, dass eine EBP nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.10.2013, Beschwerde und verwies begründend auf seine Ausführungen in seinem Rechtsmittel vom 01.08.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725223, zur Einheitlichen Betriebsprämie
- Zur Einheitliche Betriebsprämie 2013:
- Mit Datum vom 22.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120786485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden sind und darauf hingewiesen, dass eine EBP nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und verwies begründend auf seine Ausführungen in seinen Rechtsmitteln gegen die Bescheide der AMA zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 und
- Zur Einheitliche Betriebsprämie 2014:
- Mit Datum vom 13.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mit Datum vom 14.05.2014 wurde ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" gestellt. Dabei wurde die Übertragung von insgesamt 11,38 Zahlungsansprüchen vom Bewirtschafter mit der BNr. 4098072 auf den Beschwerdeführer beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122684328, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 501,36 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde teilweise stattgegeben. Da nicht ausreichend Fläche vorhanden gewesen sei, sei eine Kürzung der Zahlungsansprüche erfolgt. Auf Basis von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 61,23 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,96 ha zu Grunde gelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2015, Beschwerde und verwies begründend auf seine Ausführungen in seinen Rechtsmitteln gegen die Bescheide der AMA zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011, 2012 und
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Rechtsmittel samt den dazugehörigen Verwaltungsakten mit 03.12.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Im Jänner 2011 nahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf.Im Jänner 2011 nahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf. Mit Datum vom 26.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007" und kreuzte in der Spalte "Angaben zur beruflichen Qualifikation" die Rubrik "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" an Er kündigte die Nachreichung von Nachweisen an.Mit Datum vom 26.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007" und kreuzte in der Spalte "Angaben zur beruflichen Qualifikation" die Rubrik "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" an Er kündigte die Nachreichung von Nachweisen an. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2011 bis 2014 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte jährlich die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Mit Datum vom 05.07.2013 schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einem früheren Abschluss der Ausbildung gehindert gewesen wäre. Im Antragsjahr 2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Betrieb mit der BNr. 4098072 eine Anzahl von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen übertragen. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 61,23 ha.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer im Jänner 2011 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX aufgenommen hat, basiert auf seinen eigenen Angaben in den jeweiligen Beschwerdeschriftsätzen ("Somit wurde ich ab 1.1.2011 landwirtschaftlicher Betriebsführer."). Die belangte Behörde verweist im Rahmen der Beschwerdevorlagen hinsichtlich der Betriebsgründung auf das Datum 05.01.2011, womit die Aufnahme der Bewirtschaftung im Jänner des Jahres 2011 als unstrittig festgestellt werden kann.Dass der Beschwerdeführer im Jänner 2011 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 aufgenommen hat, basiert auf seinen eigenen Angaben in den jeweiligen Beschwerdeschriftsätzen ("Somit wurde ich ab 1.1.2011 landwirtschaftlicher Betriebsführer."). Die belangte Behörde verweist im Rahmen der Beschwerdevorlagen hinsichtlich der Betriebsgründung auf das Datum 05.01.2011, womit die Aufnahme der Bewirtschaftung im Jänner des Jahres 2011 als unstrittig festgestellt werden kann. Sowohl der Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 als auch die Mehrfachanträge-Flächen 2011 bis 2014 liegen den Verwaltungsakten bei. Der Abschluss der Ausbildung zum Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich mit Datum vom 05.07.2013 geht aus seitens des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen hervor (vgl. Facharbeiterbrief sowie Zeugnis der Landwirtschaftskammer XXXX ).Der Abschluss der Ausbildung zum Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich mit Datum vom 05.07.2013 geht aus seitens des Beschwerdeführers übermittelten Unterlagen hervor vergleiche Facharbeiterbrief sowie Zeugnis der Landwirtschaftskammer römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen (keine Plätze in früheren Kursen) am Abschluss einer Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt gehindert gewesen sei, hat er lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und insbesondere keinerlei Beweismittel dargeboten. Zudem gilt es zum einen darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer offenstand, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine derartige Ausbildung zu absolvieren bzw. diese zeitlich etwa durch Blockveranstaltungen zu straffen. Zum anderen war die Absolvierung einer derartigen Ausbildung für den Beschwerdeführer auch nicht auf das Bundesland XXXX begrenzt und hätte er sich, um die vorgeschriebene Frist einzuhalten, auch in anderen Bundesländern um die entsprechende Kursteilnahme bemühen können.Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen (keine Plätze in früheren Kursen) am Abschluss einer Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt gehindert gewesen sei, hat er lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und insbesondere keinerlei Beweismittel dargeboten. Zudem gilt es zum einen darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer offenstand, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine derartige Ausbildung zu absolvieren bzw. diese zeitlich etwa durch Blockveranstaltungen zu straffen. Zum anderen war die Absolvierung einer derartigen Ausbildung für den Beschwerdeführer auch nicht auf das Bundesland römisch 40 begrenzt und hätte er sich, um die vorgeschriebene Frist einzuhalten, auch in anderen Bundesländern um die entsprechende Kursteilnahme bemühen können. Die Übertragung von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen basiert auf einem Antrag vom 14.05.2014 (vgl. dazu Antrag im Akt zu W204 21188063). Mit diesem Antrag wurde die Übertragung von insgesamt 11,38 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen beantragt. Im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2014 wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben und eine Übertragung von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen anerkannt. Die nur teilweise Stattgabe begründete die AMA – mit Verweis auf die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen – damit, dass nicht ausreichend Fläche vorhanden gewesen sei. Diese Bewertung der AMA wurde seitens des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmittel gegen den Bescheid zur EBP 2014 nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt (zur EBP 2014), wonach der Bewertung der AMA (Anerkennung der Übertragung von 4,96 Zahlungsansprüchen) nicht zu folgen wäre und ist diese daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.Die Übertragung von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen basiert auf einem Antrag vom 14.05.2014 vergleiche dazu Antrag im Akt zu W204 21188063). Mit diesem Antrag wurde die Übertragung von insgesamt 11,38 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen beantragt. Im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2014 wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben und eine Übertragung von 4,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen anerkannt. Die nur teilweise Stattgabe begründete die AMA – mit Verweis auf die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen – damit, dass nicht ausreichend Fläche vorhanden gewesen sei. Diese Bewertung der AMA wurde seitens des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmittel gegen den Bescheid zur EBP 2014 nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt (zur EBP 2014), wonach der Bewertung der AMA (Anerkennung der Übertragung von 4,96 Zahlungsansprüchen) nicht zu folgen wäre und ist diese daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Das dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandene Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gründet auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2014) und wurde von der belangten Behörde auch nicht beanstandet.Das dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandene Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gründet auf dessen eigenen Angaben vergleiche Mehrfachantrag-Flächen 2014) und wurde von der belangten Behörde auch nicht beanstandet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn es der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerden betreffend die Gewährung der EBP 2012, 2013 und 2014 auf die jeweils bereits zuvor erhobenen Beschwerden, insbesondere jene betreffend die EBP 2011. Dieses Verfahren zu W204 2118066-1 ist überdies präjudiziell für die drei weiteren anhängigen Verfahren, weshalb die Verfahren einer gemeinsamen Behandlung zuzuführen waren.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn es der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerden betreffend die Gewährung der EBP 2012, 2013 und 2014 auf die jeweils bereits zuvor erhobenen Beschwerden, insbesondere jene betreffend die EBP 2011. Dieses Verfahren zu W204 2118066-1 ist überdies präjudiziell für die drei weiteren anhängigen Verfahren, weshalb die Verfahren einer gemeinsamen Behandlung zuzuführen waren.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
- i)durch Übertragung,
- ii)aus der nationalen Reserve, [ ] erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." "Artikel 41 Nationale Reserve [ ].
(2)Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ];
- l)für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
- l)für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. [ ]." "Artikel 17 Festsetzung der Zahlungsansprüche
(1)Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen
Artikel 41Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und
den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
(1)Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen
Artikel 41Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und
den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. [ ]." "Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. [ ]." "Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem
Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem
Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [ ]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: "Direktzahlungen § 8. [ ].Paragraph 8, [ ].
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: [ ] 5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die5. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden Betriebsinhabern, die
- a)seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
- b)die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe
Art. 22der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe
Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr.
1698 aus 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1, erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert
Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.S 1, erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert
Ziffer 9, Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom
- September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates vom
- September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt L 277 vom 21.10.2005, S. 1: "Artikel 22 Niederlassung von Junglandwirten
(1)Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
- a)weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
- b)über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
- c)einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15:Verordnung (EG) Nr. 1974 aus 2006, der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt L 368 vom 23.12.2006, S. 15: "Artikel 13
(1)Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.
(1)Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein. Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen. [ ]." Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013, genehmigt mit Entscheidung K
(2007)5163 vom 25.10.2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/programmtext.html:Pkt. 5.3.1.1.2 B) römisch vier. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013, genehmigt mit Entscheidung K
(2007)5163 vom 25.10.2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/programmtext.html: "5.3.1.1.2 Niederlassung von JunglandwirtInnen (M 112), [ ].
(6)Mindestqualifikation: Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebes geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsprämie. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Der dahingehende Bedarf ist im Betriebskonzept darzustellen. Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt ist." Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 – 2013 - "Sonstige Maßnahmen", BMLFUWLE.1.1.22/0012-II/6/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonstige.html: "3.4.3 Mindestqualifikation: Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebs sichergestellt ist." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009: "Sonderfall Neubeginner § 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung
§ 3
der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."Paragraph 9, Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007) ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung
Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der erforderliche Ausbildungsnachweis im Rahmen der Antragstellung auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Neubeginner seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig erbracht worden ist. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die europarechtlichen Grundlagen es weitgehend dem nationalen Gesetzgeber überlassen, nähere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, festzulegen (vgl. Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009).Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die europarechtlichen Grundlagen es weitgehend dem nationalen Gesetzgeber überlassen, nähere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, festzulegen vergleiche Artikel 41, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009,). In Österreich hat sich der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b MOG 2007 dazu entschlossen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Neubeginnern mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe
der VO (EG) 1698/2005 engzuführen. Die VO (EG) 1698/2005 sowie die zu dieser ergangene Durchführungs-VO (EG) 1974/2006 regeln ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe nicht abschließend, sondern belassen den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume (vgl. Art. 22 VO (EG) 1698/2005 sowie Art. 13 VO /EG) 1974/2006). Die diesbezüglichen nationalen Ausführungsbestimmungen waren in einem "Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums" festzulegen, das von der Europäischen Kommission zu genehmigen war (vgl. insb. Art. 15 ff VO (EG) 1974/2006).In Österreich hat sich der Gesetzgeber mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, MOG 2007 dazu entschlossen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Neubeginnern mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe
der VO (EG) 1698 aus 2005, engzuführen. Die VO (EG) 1698 aus 2005, sowie die zu dieser ergangene Durchführungs-VO (EG) 1974 aus 2006, regeln ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe nicht abschließend, sondern belassen den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume vergleiche Artikel 22, VO (EG) 1698 aus 2005, sowie Artikel 13, VO /EG) 1974 aus 2006,). Die diesbezüglichen nationalen Ausführungsbestimmungen waren in einem "Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums" festzulegen, das von der Europäischen Kommission zu genehmigen war vergleiche insb. Artikel 15, ff VO (EG) 1974 aus 2006,). In Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013 wurde auf Basis des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 1974/2006 insbesondere festgelegt, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden kann. Weiters kann das BMLFUW unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Auf Basis dieses Programms wurde die Bezug habende Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" erlassen, in der sich zur Niederlassung von Junglandwirten ebenso entsprechende Bestimmungen finden (die Ausführungen zur Mindestqualifikation von Junglandwirten decken sich dabei wortgleich mit jenen im Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013).In Pkt. 5.3.1.1.2 B) römisch vier. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013 wurde auf Basis des Artikel 13, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) 1974 aus 2006, insbesondere festgelegt, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden kann. Weiters kann das BMLFUW unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Auf Basis dieses Programms wurde die Bezug habende Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" erlassen, in der sich zur Niederlassung von Junglandwirten ebenso entsprechende Bestimmungen finden (die Ausführungen zur Mindestqualifikation von Junglandwirten decken sich dabei wortgleich mit jenen im Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013). Sowohl nach dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 – 2013 als auch nach der Bezug habenden Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" ist ein Ausbildungsnachweis (Nachweis der Mindestqualifikation) somit bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung zu erbringen. Diese Regelung ist bestimmt genug, um Verbindlichkeit anzunehmen (vgl. BVwG 05.06.2016, W118 2118076-1). Das Erfordernis der Erbringung eines Nachweises innerhalb von zwei Jahren war dem Beschwerdeführer zudem auch bekannt, wählte er im Rahmen der Antragstellung die betreffende Rubrik des Formulars "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" aus. Er bestreitet die vorgeschriebene Frist in seinen Rechtsmitteln dem Grunde nach nicht.Sowohl nach dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 – 2013 als auch nach der Bezug habenden Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" ist ein Ausbildungsnachweis (Nachweis der Mindestqualifikation) somit bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung zu erbringen. Diese Regelung ist bestimmt genug, um Verbindlichkeit anzunehmen vergleiche BVwG 05.06.2016, W118 2118076-1). Das Erfordernis der Erbringung eines Nachweises innerhalb von zwei Jahren war dem Beschwerdeführer zudem auch bekannt, wählte er im Rahmen der Antragstellung die betreffende Rubrik des Formulars "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" aus. Er bestreitet die vorgeschriebene Frist in seinen Rechtsmitteln dem Grunde nach nicht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des Zeitpunktes der Aufnahme der Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Betriebes durch den Beschwerdeführer (Jänner 2011; vgl. II.1.) erachtete die belangte Behörde die mit 05.07.2013 abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich somit zu Recht als verspätet.Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des Zeitpunktes der Aufnahme der Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Betriebes durch den Beschwerdeführer (Jänner 2011; vergleiche römisch zwei.1.) erachtete die belangte Behörde die mit 05.07.2013 abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter im landwirtschaftlichen Bereich somit zu Recht als verspätet. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beginn des Fristenlaufs für die Vorlage eines Qualifikationsnachweises erst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (im vorliegenden Fall: 26.04.2011) erfolgt (vgl. BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1), wäre gegenständlich die 2-Jahres-Frist mit Abschluss der Ausbildung erst am 05.07.2013 ebenso maßgeblich überschritten worden.Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beginn des Fristenlaufs für die Vorlage eines Qualifikationsnachweises erst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (im vorliegenden Fall: 26.04.2011) erfolgt vergleiche BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1), wäre gegenständlich die 2-Jahres-Frist mit Abschluss der Ausbildung erst am 05.07.2013 ebenso maßgeblich überschritten worden. Insbesondere liegen auch keine Hinweise vor, wonach im vorliegenden Fall eine Ausnahmegenehmigung seitens des BMLFUW (vgl. Pkt. 5.3.1.1.2 des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013 sowie Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen") aufgrund des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalls erteilt bzw. um eine derartige Genehmigung seitens des Beschwerdeführers angesucht worden wäre.Insbesondere liegen auch keine Hinweise vor, wonach im vorliegenden Fall eine Ausnahmegenehmigung seitens des BMLFUW vergleiche Pkt. 5.3.1.1.2 des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 – 2013 sowie Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen") aufgrund des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalls erteilt bzw. um eine derartige Genehmigung seitens des Beschwerdeführers angesucht worden wäre. Zudem liegt gegenständlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bereits dem Grunde nach kein begründeter Ausnahmefall vor, da der Beschwerdeführer an einem früheren Abschluss der Ausbildung nicht gehindert war (vgl. II.1.) Weiters erschiene die Annahme des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalls auf Grundlage des Beschwerdevorbringens (die Pachtung des Betriebes habe sich kurzfristig ergeben bzw. es seien keine freien Kursplätze zur Verfügung gestanden) nicht im Sinne der einschlägigen Vorgaben. Als derartige Ausnahmefälle werden in den oben genannten Bestimmungen demonstrativ der Tod und die plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers genannt.Zudem liegt gegenständlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bereits dem Grunde nach kein begründeter Ausnahmefall vor, da der Beschwerdeführer an einem früheren Abschluss der Ausbildung nicht gehindert war vergleiche römisch zwei.1.) Weiters erschiene die Annahme des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalls auf Grundlage des Beschwerdevorbringens (die Pachtung des Betriebes habe sich kurzfristig ergeben bzw. es seien keine freien Kursplätze zur Verfügung gestanden) nicht im Sinne der einschlägigen Vorgaben. Als derartige Ausnahmefälle werden in den oben genannten Bestimmungen demonstrativ der Tod und die plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers genannt. Da der Beschwerdeführer den erforderlichen Qualifikationsnachweis somit nicht fristgerecht erbracht hat, hat die AMA zu Recht den "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007" abgewiesen. Dem Beschwerdeführer waren daher keine Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung zuzuweisen, sodass mangels Vorhandenseins anderer Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 bis 2013 keine EBP zu gewähren war.Da der Beschwerdeführer den erforderlichen Qualifikationsnachweis somit nicht fristgerecht erbracht hat, hat die AMA zu Recht den "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2011 für die Einheitliche Betriebsprämie
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007" abgewiesen. Dem Beschwerdeführer waren daher keine Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung zuzuweisen, sodass mangels Vorhandenseins anderer Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 bis 2013 keine EBP zu gewähren war. Was die ausgesprochenen Rückforderungen für das Antragsjahr 2011 und 2012 von zunächst zuerkannten Beihilfebeträgen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Was die ausgesprochenen Rückforderungen für das Antragsjahr 2011 und 2012 von zunächst zuerkannten Beihilfebeträgen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Dem Beschwerdeführer wurden in den Antragsjahren 2011 und 2012 im Zuge der Neubeginner-Förderung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen und Beihilfen in Höhe von EUR 10.073,61 und EUR 10.017,86 gewährt. Da – wie sich später herausgestellt hat – vom Beschwerdeführer jedoch nicht alle Förderkriterien für den Erhalt der Neubeginner-Förderung erfüllt wurden, war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, diese Beträge, die zunächst zu Unrecht zuerkannt worden sind, zurückzufordern.Dem Beschwerdeführer wurden in den Antragsjahren 2011 und 2012 im Zuge der Neubeginner-Förderung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen und Beihilfen in Höhe von EUR 10.073,61 und EUR 10.017,86 gewährt. Da – wie sich später herausgestellt hat – vom Beschwerdeführer jedoch nicht alle Förderkriterien für den Erhalt der Neubeginner-Förderung erfüllt wurden, war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, diese Beträge, die zunächst zu Unrecht zuerkannt worden sind, zurückzufordern. Zur Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2014 gilt es abschließend auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis von 4,96 übertragenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,23 ha eine EBP in Höhe von EUR 501,36 für einer ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,96 ha gewährt wurde (vgl. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009, wonach in jenen Fällen, in denen sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, der Berechnung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird). Dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 lediglich teilweise stattgegeben wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert und war folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit war darauf nicht näher einzugehen. Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung waren dem Beschwerdeführer aus den oben dargelegten Gründen auch für das Antragsjahr 2014 nicht zuzuweisen.Zur Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2014 gilt es abschließend auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis von 4,96 übertragenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,23 ha eine EBP in Höhe von EUR 501,36 für einer ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,96 ha gewährt wurde vergleiche Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach in jenen Fällen, in denen sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, der Berechnung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird). Dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 lediglich teilweise stattgegeben wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert und war folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Somit war darauf nicht näher einzugehen. Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung waren dem Beschwerdeführer aus den oben dargelegten Gründen auch für das Antragsjahr 2014 nicht zuzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und es konnte auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN) und es konnte auf bereits ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2118065.1.00