Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW208 2016371-2 SpruchW208 2016371-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründetA) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (XXXX – VNR 2) geht es um eine Erbschaft einer betagten zuletzt unter Sachwalterschaft stehenden und in einem Pflegeheim der Fonds Soziales Wien untergebrachten Dame (Christine J.) die am 05.05.2011 verstorben ist. Sie hatte die beschwerdeführende Partei (bP) und Herrn Ing. XXXX (Y.) mittels Legat als Erben eingesetzt.
- Im Grundverfahren (römisch 40 – VNR 2) geht es um eine Erbschaft einer betagten zuletzt unter Sachwalterschaft stehenden und in einem Pflegeheim der Fonds Soziales Wien untergebrachten Dame (Christine J.) die am 05.05.2011 verstorben ist. Sie hatte die beschwerdeführende Partei (bP) und Herrn Ing. römisch 40 (Y.) mittels Legat als Erben eingesetzt. Im rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 08.08.2012 wurden der bP aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung der Nachlass zur Gänze eingeantwortet und ihm die Bezahlung der Gebühren für den als Gerichtskommissär agierenden Notar Mag. Arno XXXX (S.) iHv € 1.002,60 sowie für einen Schätzgutachten iHv € 298,-- aufgetragen (Aktenseite [AS] 17).Im rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG) vom 08.08.2012 wurden der bP aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung der Nachlass zur Gänze eingeantwortet und ihm die Bezahlung der Gebühren für den als Gerichtskommissär agierenden Notar Mag. Arno römisch 40 (S.) iHv € 1.002,60 sowie für einen Schätzgutachten iHv € 298,-- aufgetragen (Aktenseite [AS] 17). Da die bP die aufgetragene Zahlung an den S. nicht leistete, erhöhte sich die Gebühr von € 1.002,60 am 01.10.2013 um Mahnspesen von € 28,-- auf € 1.030,60 (AS 27).
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.04.2014 wurde der bP als Erben Gerichtsgebühren (für den Gerichtskommissär S.) iHv € 1.030,60 zuzüglich € 8,--, in Summe € 1.038,60 Einhebungsgebühr vorgeschrieben (AS 189).
- Mit Schreiben vom 08.10.2014 (eingelangt bei der belangten Justizverwaltungsbehörde, dem OLG WIEN am selben Tag) beantragte die bP gem. § 9 Abs. 2 GEG den Nachlass von Pauschalgebühren in Höhe von € 1.119,60 aus dem Verfahren, GZ XXXX(BG XXXX). Weiters beantragte sie den Aufschub der Exekution bis zur Entscheidung über den Nachlassantrag (§ 9 Abs. 3 GEG).
- Mit Schreiben vom 08.10.2014 (eingelangt bei der belangten Justizverwaltungsbehörde, dem OLG WIEN am selben Tag) beantragte die bP gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Nachlass von Pauschalgebühren in Höhe von € 1.119,60 aus dem Verfahren, GZ XXXX(BG römisch 40 ). Weiters beantragte sie den Aufschub der Exekution bis zur Entscheidung über den Nachlassantrag (Paragraph 9, Absatz 3, GEG). Begründend führte sie an, sie sei seit 01.02.2006 arbeitslos und bekomme täglich € 27,21 Notstandshilfe, nach Abzug der Fixkosten – Miete für eine 10 m² große Kammer in einem namentlich angeführten Kloster in Höhe von € 200,- Monat – bliebe kaum noch etwas zum Leben. Sie leide an Diabetes mellitus II, Hypertonie und habe bereits sieben Krankenhausaufenthalte aufgrund von Bandscheibenvorfällen, die dzt. mittels konservativer Therapie behandelt würden, hinter sich. Sie sei am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bzw. sei die Chance sehr gering.Begründend führte sie an, sie sei seit 01.02.2006 arbeitslos und bekomme täglich € 27,21 Notstandshilfe, nach Abzug der Fixkosten – Miete für eine 10 m² große Kammer in einem namentlich angeführten Kloster in Höhe von € 200,- Monat – bliebe kaum noch etwas zum Leben. Sie leide an Diabetes mellitus römisch zwei, Hypertonie und habe bereits sieben Krankenhausaufenthalte aufgrund von Bandscheibenvorfällen, die dzt. mittels konservativer Therapie behandelt würden, hinter sich. Sie sei am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bzw. sei die Chance sehr gering. Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen: a. AMS-Bezugsbestätigung vom 08.10.2014 – Notstandshilfe € 27,21 / tgl. ein Familienzuschlag b. AMS-Bezugsbestätigungen über nahezu durchgehenden Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe seit Juli 1995 – 1997 und dann wieder von Februar 2006 – Oktober
- c. Diverse Zahlscheinabschnitte mit Bezug auf das AMS d. Zahlscheinabschnitte von Abbuchungen in Höhe von € 200,- des oa. Klosters e. Einantwortungsbeschluss des BG vom 08.08.2012 f. Ein Schreiben der bP vom 11.09.2012 an das BG, in dem diese anführt, sie sei als Erbe eingesetzt worden, wisse aber bis heute nicht was sie geerbt habe, sie wisse nicht wie sie die ihr vorgeschriebenen Gebühren (Mag. Arno S. € 1.002,60, Dr. Ulrich L. € 298,-- sowie Notariatskosten von Dr. Martin G. € 1.802,04, Sachwalterschaftsentschädigung € 820,- des Dr. Herbert E. und die Rechnung des Fonds Soziales Wien in Höhe von € 28.866,24 bzw.
neuer Abrechnung von € 41.097,85) zahlen solle. Die Möbel die sie geerbt habe, hätten einen Schätzwert von € 10,--. Sie würde mit der Bezahlung all dieser Rechnungen gerne warten, bis sie wüsste, was sie geerbt habe. g. Eine Zahlungserinnerung des Notars Dr. Wolfgang L. vom 30.10.2012 der für die Durchführung des Einantwortungsbeschlusses und Nebenarbeiten insgesamt € 1.802,04 in Rechnung stellte. h. Ein Schreiben des Sachwalters Dr. Herbert E. vom 17.08.2012 in dem dieser der bP mitteilte, er habe den Gerichtsbeschluss erhalten, indem der bP der Nachlass eingeantwortet worden sei und ersuche nunmehr um Überweisung seiner Entschädigung in Höhe von € 820,--. i. Eine "Letzte Mahnung" des Notars Mag. Arno S. vom 01.10.2014 in dem dieser die Bezahlung seiner Kosten inklusive € 28,-- Mahngebühr von insgesamt € 1.030,60 begehrt. j. Eine Bestätigung für die Schuldnerberatung des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt WIEN vom 06.02.2014, wonach der bP für seinen 1998 geborenen Sohn, seit 2006 mtl. € 145,-- an Unterhaltsleistung zu erbringen habe und dzt. Unterhaltsvorschüsse gewährt würden. Per 06.02.2014 bestehe ein Rückstand von € 4.723,
- k. Eine Kostennote des Rechtsvertreters der Ehefrau der bP im Scheidungsverfahren (27.03.2006 – 09.03.2007), die eine Summe von € 2.658,24 ausweist. l. Bestätigung über Arbeitsunfähigkeiten aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes (17.
- – 19.07.2013), Rezepte über verschriebene Medikamente (April 2014) eine Ermahnung ihres Arbeitgebers vom 13.11.2013, wonach die bP bereits viermal und in Summe 84 Arbeitstage wegen Krankheit vom Dienst abwesend gewesen sei und ihr die Auflösung des Dienstverhältnisses angedroht wurde. m. Bestätigung eines Facharztes vom 18.11.2013 über das Bestehen einer "Diabetes mellitus Typ II", einer arteriellen Hypertonie, einer Depression mit Somatisierungsstörung sowie einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit multisegmentalen Diskopathien im Hals- und Lendenwirbelbereich bei der bP. n. Diverse Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte (1989, 1994, 1995, 2004, 2008, 2 x 2009, 2013) und ärztliche Befunde.
- Der Akt enthält in der Folge eine am 09.09.2014 durchgeführte Drittschuldnerabfrage, der zu entnehmen ist, dass die bP beschäftigungslos ist (AS 73). Weiters findet sich darin das vom Gerichtskommissär Mag. S. erstellte Inventar vom 25.05.2012 im Verlassenschaftsverfahren. Darin stehen Aktiva von € 31.058,95 (darin enthalten die mit dem dreifachen Einheitswert bewerteten Liegenschaftsanteile 47/14439, EZ 758 Grundbuch XXXX in Höhe von € 23.430,33), Passiva vom € 41.011,78 (darin enthalten die Begräbniskosten von € 4.875,--, die Forderung des Fonds Soziales Wien von € 28.866,--, des Rechtsanwalts Dr. E. von € 820,--, der Wien Energie von € 41,63, Wohnbauförderungsdarlehen € 6.408,91) gegenüber, was eine Überschuldung des Nachlasses von € 9.952,83 ergab. Abschließend wird angeführt, dass dazu noch die Forderungen des Sachverständigen Dr. Ullrich L., die Gebühren des Gerichtskommissärs Mag. Arno S. selbst, evtl. eine Forderung der Gebäudeverwaltung und schließlich die Gerichtsgebühren kämen. Es werde bemerkt, dass der Erbenmachthaber Notar Dr. Wolfgang L., bevollmächtigter Vertreter der bP und des Herrn Ing. Y. am 24.05.2012 diesem Inventar zugestimmt und die Errichtung von Amts wegen gewünscht worden sei (AS 75 und 131).Weiters findet sich darin das vom Gerichtskommissär Mag. S. erstellte Inventar vom 25.05.2012 im Verlassenschaftsverfahren. Darin stehen Aktiva von € 31.058,95 (darin enthalten die mit dem dreifachen Einheitswert bewerteten Liegenschaftsanteile 47/14439, EZ 758 Grundbuch römisch 40 in Höhe von € 23.430,33), Passiva vom € 41.011,78 (darin enthalten die Begräbniskosten von € 4.875,--, die Forderung des Fonds Soziales Wien von € 28.866,--, des Rechtsanwalts Dr. E. von € 820,--, der Wien Energie von € 41,63, Wohnbauförderungsdarlehen € 6.408,91) gegenüber, was eine Überschuldung des Nachlasses von € 9.952,83 ergab. Abschließend wird angeführt, dass dazu noch die Forderungen des Sachverständigen Dr. Ullrich L., die Gebühren des Gerichtskommissärs Mag. Arno S. selbst, evtl. eine Forderung der Gebäudeverwaltung und schließlich die Gerichtsgebühren kämen. Es werde bemerkt, dass der Erbenmachthaber Notar Dr. Wolfgang L., bevollmächtigter Vertreter der bP und des Herrn Ing. Y. am 24.05.2012 diesem Inventar zugestimmt und die Errichtung von Amts wegen gewünscht worden sei (AS 75 und 131). Einem Grundbuchsauszug zur oa. EZ vom 21.10.2014 ist ua. die Bestellung des Sachwalters zu entnehmen, die bP war zu diesem Zeitpunkt nicht als Eigentümerin eingetragen.
- Mit Bescheid vom 27.10.2014 (AS 97) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN/EINBRINGUNGSSTELLE (belangte Behörde), dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr im Grundverfahren des BG in Höhe von € 1.119,60 gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
- Mit Bescheid vom 27.10.2014 (AS 97) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN/EINBRINGUNGSSTELLE (belangte Behörde), dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr im Grundverfahren des BG in Höhe von € 1.119,60 gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde nach auszugsweiser Wiedergabe des Inhalts des oa. Antrages festgestellt, dass die bP lt. dem Einantwortungsbeschluss des BG der Nachlass der Fr. Christina J. zur Gänze eingeantwortet worden sei. Lt. Protokoll des Notars Mag. Arno S. hätten die Aktiva unter anderem aus den angeführten Anteilen an der Liegenschaft EZ 758 bestanden, wenngleich bis dato noch keine grundbücherliche Eintragung erfolgt sei. Rechtlich wurde nach Wiedergabe des § 9 Abs. 2 GEG ausgeführt, dass aufgrund des Vorhandenseins eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens (die bP sei außerbücherlicher Eigentümer der oa. Liegenschaftsanteile), die gem. § 9 Abs. 2 GEG für den Nachlass erforderliche besondere Härte bei der Einbringung der geschuldete Gerichtsgebühr in Höhe von € 1.119,-- nicht vorliege (VwGH 98/17/0180). Der Umstand, dass die bP Notstandshilfe beziehe ändere daran nichts.Rechtlich wurde nach Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ausgeführt, dass aufgrund des Vorhandenseins eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens (die bP sei außerbücherlicher Eigentümer der oa. Liegenschaftsanteile), die gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG für den Nachlass erforderliche besondere Härte bei der Einbringung der geschuldete Gerichtsgebühr in Höhe von € 1.119,-- nicht vorliege (VwGH 98/17/0180). Der Umstand, dass die bP Notstandshilfe beziehe ändere daran nichts.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 11.12.2014 eingebrachte erste Beschwerde an das BVwG (AS 105), die neuerlich ein Antrag auf Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG und Aufschiebung der Exekution enthielt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 11.12.2014 eingebrachte erste Beschwerde an das BVwG (AS 105), die neuerlich ein Antrag auf Nachlass gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG und Aufschiebung der Exekution enthielt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der im Bescheid angeführte Einantwortungsbeschluss bis dato nur Kosten verursacht habe (diese wurden neuerlich aufgelistet). Die Liegenschaftsanteile EZ 758 seien an Ing. Y. (aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall) gegangen, nicht an die bP, wie irrtümlich im Bescheid angegeben sei. Der einzige Gewinn für sie seien die Möbel (Schätzwert € 10,--) gewesen, für deren Entsorgung sie der Caritas lt. Beilage € 580,-- hätte zahlen müssen. Im Übrigen wiederholte die bP ihre Vorbringen im Antrag vom 08.10.2014 und legte zum Teil auch dieselben Beilagen noch einmal vor. Darüber hinaus findet sich a. ein Angebot der CARITAS vom 22.10.2012 über € 580,- für die Entsorgung/Abholung von Möbeln, mit dem Vermerk "Ich bin nicht einverstanden" (AS 121); b. ein Protokoll des Notars Mag. Arno S. vom 24.09.2012 in dem das von ihm erstellte Inventar vom 25.05.2012 berichtigt wird, weil die Schenkung auf den Todesfall vom 16.12.2008 der Liegenschaftsanteile EZ 758 an Ing. Y. irrtümlich in den Passiva nicht berücksichtigt worden sei und der berechnete rechnerisch überschuldete Nachlass nunmehr € – 26.974,25 betrage. Das Wohnbauföderungsdarlehen wurde darin mit € 0,-- ausgewiesen, da es löschungsreif sei (AS 127 ident mit AS 79); c. Zwei an den Notar Mag. Arno S. adressierte Aufstellungen über die Heimkosten des Fonds Soziales WIEN vom 13.01.2012 und vom 16.07.2013 jeweils mit unterschiedlichen Beträgen, die im Ergebnis offene Kosten von € 12.231,61 ausweisen (AS 139 – 145) und d. eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt der bP im Krankenhaus am 05.12.2014 (AS 147).
- Mit Schreiben vom 16.12.2014 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
- Mit Beschluss des BVwG vom 29.05.2015 (AS 155) wurde der oa. Bescheid vom BVwG behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil aussagekräftige amtliche Feststellungen zur tatsächlichen vermögensrechtlichen Situation der bP nach der Einantwortung des überschuldeten Erbes unterblieben und insbesondere keine Ermittlungen zum tatsächlichen Eigentümer sowie zur Verwertbarkeit der Liegenschaft getätigt worden waren.
- Im Akt findet sich im Folgenden der oa. Mandatsbescheid vom 22.04.2014 (Pkt 2.) sowie das Ersuchen des Notars S., seine Gebühr als Gerichtskommissär nunmehr gerichtlich einzutreiben, da bereits mehrfach erfolglos gemahnt worden sei (AS 195). Weiters ein Schreiben des S. vom 07.08.2015, wo dieser erklärte die bP über die Folgen einer Schenkung auf den Todesfall aufgeklärt zu haben, sich im Nachlass eine Eigentumswohnung befände und er gegen einen Exekutionsaufschub sei (AS 199).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2016 (zugestellt am 27.12.2016) wurde dem Nachlassantrag neuerlich nicht stattgegeben, wobei der Sachverhalt dahingehend ergänzt wurde, dass der Inhalt des Auftrages des BVwG und des Schreibens des S. vom 07.08.2015 wiedergegeben wurde. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 9 Abs. 5 GEG iVm § 1 Z 6 GEG die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 bis Abs. 5 GEG nicht für die Eintreibung von Beträgen für dritte Personen gelten würden und Nachlässe nur von diesen dritten Personen bewilligt werden könnten. Dies sei hier nicht erfolgt.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. Paragraph 9, Absatz 5, GEG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, GEG die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins bis Absatz 5, GEG nicht für die Eintreibung von Beträgen für dritte Personen gelten würden und Nachlässe nur von diesen dritten Personen bewilligt werden könnten. Dies sei hier nicht erfolgt.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 brachte die bP wiederum Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe. Beigelegt waren diverse Unterlagen zu ihrer angespannten Vermögenssituation ua. eine Vermögensbekenntnis.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2017 (eingelangt am 31.01.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Auf telefonische Nachfrage des BVwG vom 15.02.2017 reichte die belangte Behörde am 20.02.2017 Unterlagen nach, aus denen die Differenz zwischen der Summe des Zahlungsauftrages € 1.038,60 und der beantragten Nachlasssumme von € 1.119,60 nachvollziehbar hervorging Es handelt sich dabei um die Kosten des Exekutionsangtrages von € 81,-- (€ 73,-- plus € 8,-- Erhöhungsbeitrag gem. § 21 Abs. 4 GGG) für die Sicherstellung im Grundbuch.
- Auf telefonische Nachfrage des BVwG vom 15.02.2017 reichte die belangte Behörde am 20.02.2017 Unterlagen nach, aus denen die Differenz zwischen der Summe des Zahlungsauftrages € 1.038,60 und der beantragten Nachlasssumme von € 1.119,60 nachvollziehbar hervorging Es handelt sich dabei um die Kosten des Exekutionsangtrages von € 81,-- (€ 73,-- plus € 8,-- Erhöhungsbeitrag gem. Paragraph 21, Absatz 4, GGG) für die Sicherstellung im Grundbuch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere steht fest, dass der im Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 22.04.2014 genannte Notar S. als Gerichtskommissär tätig geworden ist und lt. diesem ein offener Gesamtbetrag von € 1.030,60 vorliegt, auf dessen Einbringung er nicht verzichtet hat und welche vom BG XXXX als Exekutionsgericht mit Beschluss vom 12.09.2014 zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-- sowie der Kosten der Exekution iHv € 81,--, in Summe daher € 1.119,60 bewilligt wurde.Insbesondere steht fest, dass der im Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 22.04.2014 genannte Notar S. als Gerichtskommissär tätig geworden ist und lt. diesem ein offener Gesamtbetrag von € 1.030,60 vorliegt, auf dessen Einbringung er nicht verzichtet hat und welche vom BG römisch 40 als Exekutionsgericht mit Beschluss vom 12.09.2014 zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,-- sowie der Kosten der Exekution iHv € 81,--, in Summe daher € 1.119,60 bewilligt wurde. Lt. Grundbuchsauszug vom 07.03.2017 ist die bP Eigentümerin des Liegenschaftsanteiles 47/14439, EZ 758 Grundbuch XXXX in dem sich ua. eine Eigentumswohnung (ca. 50 m² - lt. Angaben der bP – AS 219) befindet. Der Liegenschaftsanteil wurde Herrn Y. von Christine J. auf den Todesfall geschenkt und dieser hat den Anteil mit Schenkungsvertrag vom 01.07.2015 an die bP weitergeschenkt (B-LNR 84). Auf dem Liegenschaftsanteil lastet ein Pfandrecht der Republik ÖSTERREICH vertreten durch die Einbringungsstelle iHv € 6.048,-- (B-LNR 230 - Unterhaltsvoschusskosten) und von € 1.038,60 (B-LNR 236 – die Gerichskommissärgebühren).Lt. Grundbuchsauszug vom 07.03.2017 ist die bP Eigentümerin des Liegenschaftsanteiles 47/14439, EZ 758 Grundbuch römisch 40 in dem sich ua. eine Eigentumswohnung (ca. 50 m² - lt. Angaben der bP – AS 219) befindet. Der Liegenschaftsanteil wurde Herrn Y. von Christine J. auf den Todesfall geschenkt und dieser hat den Anteil mit Schenkungsvertrag vom 01.07.2015 an die bP weitergeschenkt (B-LNR 84). Auf dem Liegenschaftsanteil lastet ein Pfandrecht der Republik ÖSTERREICH vertreten durch die Einbringungsstelle iHv € 6.048,-- (B-LNR 230 - Unterhaltsvoschusskosten) und von € 1.038,60 (B-LNR 236 – die Gerichskommissärgebühren). Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft beträgt € 23.430,--. Die Liegenschaft ist verwertbar und der Verkehrswert jedenfalls weit höher. Die bP schuldet dem OLG WIEN für seinen volljährigen Sohn gewährte Unterhaltsvorschüsse von € 6.040,48 die mittlerweile im Grundbuch mittels Pfandrecht sichergestellt wurden (AS 237). Nach eigenen Angaben hat die bP bei einer Bekannten (Frau Hermine H.) Schulden iHv € 42.287,91 (AS 236 – die die "geerbten" Schulden für die bP beim Fonds Soziales Wien im Gegenzug zu einer Absichtserklärung sie im Grundbuch der Eigentumswohnung vermerken zu lassen, übernommen hat) und bei einem weiteren Bekannten (Martin B.) von € 4.000,-- (AS 253), die die bP in Monatsraten von € 200,-- zurückzahlt. Für ihre Unterkunft im Klosterstudentenheim hat die bP monatlich ab 01.01.2016 € 270,-- (AS 249) Miete zu bezahlen, erhält aber nach eigenen Angaben Wohnungsbeihilfe von ca. € 118,-- (AS 218). Die bP bezieht Notstandshilfe iHv € 26,97 täglich. Die bP leidet an Diabetes mellitus II, Hypertonie und hatte bereits mehrere Bandscheibenvorfälle sowie eine Augenkrankheit.Die bP leidet an Diabetes mellitus römisch zwei, Hypertonie und hatte bereits mehrere Bandscheibenvorfälle sowie eine Augenkrankheit.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, den Angaben der bP in der Beschwerde und den dazu vorgelegten Beilagen sowie dem Grundbuchsauszug vom 07.03.
- Wenn die bP anführt, es sei falsch, dass sie die Eigentümerin der Liegenschaft sei, sind ihr die oa. Grundbuchseintragung auf Basis des Schenkungsvertrages mit dem Y. entgegen zu halten und ist die Behauptung daher substanzlos. Zur Behauptung die Wohnung sei nicht ausbezahlt (€ ca. 7.000,-- bei der MA 50 seien offen), hat die bP keinerlei Beweise vorgelegt und widerspricht dies, dem berichtigten Protokoll des Notars vom 24.09.2012 im Rahmen der Einantwortung, wo dieser zwar ein Wohnbauförderungsdarlehen der Stadt Wien und Pfandrechte von zwei Banken iHv € 6.408,91 anführte, gleichzeitig aber angab, dass diese "löschungsreif" wären (AS 128). Die Feststellung, dass die Liegenschaft verwertbar und der Verkehrswert jedenfalls weit höher liegen wird als der Einheitswert, ergibt sich einerseits aus der hohen Nachfrage nach Wohnungen in Wien (vgl. z.B. den Artikel vom 18.04.2016 "Wien: Größte Wohnungsnot seit Jahrzehnten";Die Feststellung, dass die Liegenschaft verwertbar und der Verkehrswert jedenfalls weit höher liegen wird als der Einheitswert, ergibt sich einerseits aus der hohen Nachfrage nach Wohnungen in Wien vergleiche z.B. den Artikel vom 18.04.2016 "Wien: Größte Wohnungsnot seit Jahrzehnten"; https://www.trend.at/branchen/immobilien/wien-groesste-wohnungsnot-jahrzehnten-6322523 abgerufen am 07.03.2017) und dem Faktum, das unter dieser EZ im Grundbuch eine Reihe von Liegenschaftsanteilen erst 2016 verkauft wurden (vgl. B-LNR 358 – 361). Seine Bekannte Fr. H. hat der bP, im Hinblick auf eine versprochene Sicherstellung im Grundbuch durch diese Eigentumswohnung, am 31.10.2016 Schulden iHv € 42.287,91 beglichen.https://www.trend.at/branchen/immobilien/wien-groesste-wohnungsnot-jahrzehnten-6322523 abgerufen am 07.03.2017) und dem Faktum, das unter dieser EZ im Grundbuch eine Reihe von Liegenschaftsanteilen erst 2016 verkauft wurden vergleiche B-LNR 358 – 361). Seine Bekannte Fr. H. hat der bP, im Hinblick auf eine versprochene Sicherstellung im Grundbuch durch diese Eigentumswohnung, am 31.10.2016 Schulden iHv € 42.287,91 beglichen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG/GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG/GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Nichtstattgabe des Nachlassantrages vom 08.10.2014 rechtmäßig erfolgt ist. 3.2.
- Bei der Nichtstattgabe handelt es sich im vorliegenden Fall – was sich bei einer Einbeziehung der Begründung zwanglos ergibt - um eine Zurückweisung des Antrages, da gem. § 9 Abs. 5 GEG eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Nachlassanträge zur Einbringung von Gebühren für Gerichtskommissäre nicht besteht.3.2.
- Bei der Nichtstattgabe handelt es sich im vorliegenden Fall – was sich bei einer Einbeziehung der Begründung zwanglos ergibt - um eine Zurückweisung des Antrages, da gem. Paragraph 9, Absatz 5, GEG eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Nachlassanträge zur Einbringung von Gebühren für Gerichtskommissäre nicht besteht. Die belangte Behörde begründet ihrer Zurückweisung mit der Bestimmung des § 9 GEG, welche lautet (Hervorhebung durch BVwG):Die belangte Behörde begründet ihrer Zurückweisung mit der Bestimmung des Paragraph 9, GEG, welche lautet (Hervorhebung durch BVwG): "§ 9.
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat." § 1 Z 6 GEG (Hervorhebung und Kürzung durch BVwG) lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, GEG (Hervorhebung und Kürzung durch BVwG) lautet: "6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
- a)[ ]
- b)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, [ ]" Der Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen (hier dem Notar als Gerichtskommissär) einzubringen sind, kann nur von diesen bewilligt werden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 513, FN 7). Dass der Notar als Gerichtskommissär und damit letztlich für die Justiz tätig geworden ist, ändert daran nichts. Er hat grundsätzlich die Wahl, seine Gebühren vom Gericht einheben zu lassen oder diese selbst einzubringen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.14 zu § 1 GEG unter Bezugnahme auf OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54).Der Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen (hier dem Notar als Gerichtskommissär) einzubringen sind, kann nur von diesen bewilligt werden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 513, FN 7). Dass der Notar als Gerichtskommissär und damit letztlich für die Justiz tätig geworden ist, ändert daran nichts. Er hat grundsätzlich die Wahl, seine Gebühren vom Gericht einheben zu lassen oder diese selbst einzubringen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.14 zu Paragraph eins, GEG unter Bezugnahme auf OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde, der Präsident des OLG WIEN bzw. der (stellvertretende) Leiter der Einbringungsstelle in seinem Namen, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Nachlassantrag hinsichtlich der Einbringung der Kosten des Gerichtskommissärs iHv € 1.030,60 verweigern und diesen "zurückweisen" muss. 3.2.2. Hinsichtlich der € 8,-- Einbringungsgebühr nach § 6a GEG, der Kosten des Exekutionsantrages von € 81,-- (Vollzugsgebühr von € 73,-- und Erhöhungsbetrag von € 8,-- gem. § 21 Abs. 4 GGG), in Summe daher € 89,--, war hingegen eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde zulässig und hat sie diese auch getroffen, indem sie im Spruch die Gesamtsumme der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.119,60 angeführt hat, obwohl für den Gerichtskommissär nur Kosten von € 1.030,60 einzutreiben sind.3.2.2. Hinsichtlich der € 8,-- Einbringungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG, der Kosten des Exekutionsantrages von € 81,-- (Vollzugsgebühr von € 73,-- und Erhöhungsbetrag von € 8,-- gem. Paragraph 21, Absatz 4, GGG), in Summe daher € 89,--, war hingegen eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde zulässig und hat sie diese auch getroffen, indem sie im Spruch die Gesamtsumme der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.119,60 angeführt hat, obwohl für den Gerichtskommissär nur Kosten von € 1.030,60 einzutreiben sind. Wenngleich der angefochtene Bescheid jede Begründung für die Abweisung des Antrages dieser Gebührenteile (€ 89,--) vermissen lässt ist auch diese inhaltliche Entscheidung vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH nicht zu beanstanden. Demnach steht das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180). Im vorliegenden Fall stehen der Gebührenschuld von € 89,-- (nur über diese war die belangte Behörde zuständig zu entscheiden), eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem weit höheren Preis verkaufbare Liegenschaft mit dreifachen Einheitswert von € 23.430,-- im Eigentum der bP gegenüber.Demnach steht das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180). Im vorliegenden Fall stehen der Gebührenschuld von € 89,-- (nur über diese war die belangte Behörde zuständig zu entscheiden), eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem weit höheren Preis verkaufbare Liegenschaft mit dreifachen Einheitswert von € 23.430,-- im Eigentum der bP gegenüber. Soweit die bP Schulden bei ihren Bekannten angeführt hat, sind diese nach der Rsp unbeachtlich, zumal die bP offenbar in der Lage war dafür Monatsraten von € 200,- aufzubringen (AS 253 – AS 259) bzw. als Sicherheit die Eintragung eines Pfandrechtes für seine Eigentumswohnung (AS 235) angeboten hat. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach § 9 Abs 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).Soweit die bP Schulden bei ihren Bekannten angeführt hat, sind diese nach der Rsp unbeachtlich, zumal die bP offenbar in der Lage war dafür Monatsraten von € 200,- aufzubringen (AS 253 – AS 259) bzw. als Sicherheit die Eintragung eines Pfandrechtes für seine Eigentumswohnung (AS 235) angeboten hat. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Im konkreten Fall ist nicht auszuschließen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP bessern. So kann sie leichte Arbeiten annehmen die sie in ihrer körperlichen Verfassung bewältigen kann und die ihr Einkommen bringen. Der Wert der Wohnung steigt aufgrund der hohen Nachfrage in Wien ständig und kann sie diese in Zukunft verkaufen oder vermieten, wenn sie weiterhin ihre günstige Unterkunft im Studentenheim behält. Die bP hat im Übrigen nicht dargelegt, warum sie die in ihrem Eigentum stehende Wohnung dzt. nicht selbst bewohnt. Die Obsorgepflichten für ihren Sohn fallen bei dessen Selbsterhaltungsfähigkeit weg. Eine Existenzgefährdung der bP bzw. ihres Sohnes ist ebenso nicht zu befürchten, weil sie selbst Notstandshilfe bezieht, dzt. eine günstige Unterkunft hat für die sie sogar Wohnbeihilfe erhält und ihr Sohn durch das Unterhaltsvorsorgegesetz abgesichert ist. An der Einhebung von Abgaben und damit auch von Gerichtsgebühren besteht ein öffentliches Interesse. Demgegenüber muss das im § 9 Abs 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. Ein derartiges überwiegendes Interesse ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet.An der Einhebung von Abgaben und damit auch von Gerichtsgebühren besteht ein öffentliches Interesse. Demgegenüber muss das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. Ein derartiges überwiegendes Interesse ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund im Ergebnis (der Nichtstattgabe im Spruch) keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund im Ergebnis (der Nichtstattgabe im Spruch) keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und § 8a VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe bietet.Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und Paragraph 8 a, VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe bietet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2016371.2.00