GB), sowie §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Paragraph 164, Absatz 2 und 4, Paragraph 89, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), sowie Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 18.06.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein, nachdem über den Beschwerdeführer am 29.05.2012 wegen des Verdachts des schweren Raubes die Untersuchungshaft verhängt worden war.
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt.Paragraph 12, (3. Fall) StGB, Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 3,, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Am 10.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur geplanten Asylaberkennung in Deutsch niederschriftlich befragt. Gefragt, wie er zu der zuletzt begangenen Straftat (Überfall auf eine Tankstelle), stehe, gab er an, dass er "nur mitgeholfen" habe. Befragt, weshalb eine Einsicht bei ihm durch seine erste Verurteilung nicht erreicht habe werden können, gab der Beschwerdeführer an, dass er schlechte Freunde habe. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, welcher dreieinhalb Jahre alt sei. In Österreich lebten sein Bruder und sein Onkel, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht bestehe. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich aufgewachsen. Er habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und danach eine Tischlerlehre gemacht. Dreieinhalb Jahre habe er als "Rigipser" auf verschiedenen Baustellen in Österreich gearbeitet und dabei 1400 bis 1500.- Euro monatlich verdient. Vor seiner Verhaftung habe er in einer Mietwohnung gewohnt und die Miete selbst bezahlt. Sozialleistungen beziehe er nicht. In der Russischen Föderation lebten keine seiner Familienmitglieder. Seine Eltern seien bereits gestorben. Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte er: "Keine Ahnung". Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Bescheid vom 08.03.2013 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Davor habe er sich auch schon "mehrfach gesetzwidrig verhalten und Diebstähle und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen". Die zweite Verurteilung basiere auf einer Straftat, welche unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren sei. Daher sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten an den Tschetschenienkriegen teilgenommen, weshalb auch für ihn die Gefahr einer Verfolgung bestehen hätte können. Zum Zeitpunkt des Verlassens der Russischen Föderation im Jahre 2003, gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern, sei der Beschwerdeführer erst 12 Jahre alt gewesen. Die Lage seit der Asylzuerkennung im Jahr 2007 habe sich "nachhaltig und maßgeblich" verändert. Heute werde die Teilrepublik Tschetschenien von Angehörigen der tschetschenischen Ethnie und ehemaligen Widerstandskämpfern regiert. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in dessen Heimat bestehe. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen – die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich – diese zurücktreten müssten. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin und seinem Sohn auch vom Ausland aus nachkommen.Mit Bescheid vom 08.03.2013 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Davor habe er sich auch schon "mehrfach gesetzwidrig verhalten und Diebstähle und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen". Die zweite Verurteilung basiere auf einer Straftat, welche unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren sei. Daher sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich durch kriminelle Machenschaften bestreite. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten an den Tschetschenienkriegen teilgenommen, weshalb auch für ihn die Gefahr einer Verfolgung bestehen hätte können. Zum Zeitpunkt des Verlassens der Russischen Föderation im Jahre 2003, gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern, sei der Beschwerdeführer erst 12 Jahre alt gewesen. Die Lage seit der Asylzuerkennung im Jahr 2007 habe sich "nachhaltig und maßgeblich" verändert. Heute werde die Teilrepublik Tschetschenien von Angehörigen der tschetschenischen Ethnie und ehemaligen Widerstandskämpfern regiert. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in dessen Heimat bestehe. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen – die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich – diese zurücktreten müssten. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin und seinem Sohn auch vom Ausland aus nachkommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.03.2013 rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 2 [gemeint wohl Abs. 1] Z 4 AsylG der Unwert der Tat ausschlaggebend sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und es müssten noch besondere Umstände hinzutreten, weil der Straftat sonst nicht die außerordentliche Schwere anhafte. Es genüge für einen Asylausschlussgrund nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt worden sei. Es sei auch auf etwaige Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine Zukunftsprognose anzustellen. Außerdem bedürfe es einer Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Angesichts dieser sehr genau herausgearbeiteten Kriterien, sei es nicht nachvollziehbar, dass sich das Bundesasylamt dennoch nur auf die Feststellung beschränkt habe, der Beschwerdeführer sei wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden. Das Bundesasylamt habe nicht begründet, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe, ob und welche besonderen Umstände hinzugetreten seien und ob nicht gewisse Milderungsgründe vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer sei ein Mittäter gewesen, der vor der Türe "Schmiere" gestanden sei. Er sei unbewaffnet gewesen und habe nur an einem Überfall teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Tat sei er gerade erst über 21 Jahre alt gewesen. Außerdem sei er voll geständig gewesen und habe seine Tat bereut. Es sei insgesamt seine zweite Verurteilung gewesen und die erste wegen Raubes. In allen anderen Fällen sei er entweder freigesprochen oder der Fall sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine leichte Kindheit gehabt. Er sei in Österreich in die Schule gegangen und hier sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe alle persönlichen, sozialen und familiären Bezugspunkte in Österreich. Leider habe er sich durch falsche Freunde zu der Mitwirkung an den Straftaten verleiten lassen und bereue dies. Er habe während der Verbüßung seiner Haftstrafe genug Zeit gehabt, um sich über das Geschehene und über seine Zukunft Gedanken zu machen. Er wisse, dass er sein Leben ändern müsse. Demnächst werde er in der Haftanstalt eine Schlosserlehre beginnen. In Tschetschenien habe er niemanden mehr, der ihm helfen könnte, ein neues Leben aufzubauen. In Österreich habe er Menschen, die ihm zur Seite stünden und er habe eine Ausbildung, die es ihm erlaube, ein selbständiges Leben zu führen. Mit seinem alten Freundeskreis habe er gebrochen. Aus diesem Grunde sei die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keineswegs so düster, wie sie vom Bundesasylamt dargestellt werde. Auch wenn sich die Lage in Tschetschenien in den letzten Jahren tatsächlich ein wenig beruhigt habe, so heiße das nicht, dass dies für alle Bevölkerungsgruppen gelte. Besonders für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Angehörige habe sich die Lage überhaupt nicht geändert. Ramsan Kadyrow sei bereits im Mai 2007, also vor der Asylzuerkennung, zum Präsidenten ernannt worden. Verwiesen werde auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wonach der relative Erfolg des Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung einhergegangen sei. Seit der asylzuerkennenden Entscheidung des UBAS habe sich für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Familien nichts geändert. Wie bei der Asylzuerkennung vom UBAS festgestellt, gehöre der Beschwerdeführer einer Familie an, die unter dem Verdacht stehe, den Widerstand zu unterstützen. Daran habe sich nichts geändert. Aus diesem Grunde liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zumindest bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Berücksichtigung hätte finden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.03.2013 rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz 2, [gemeint wohl Absatz eins ], Ziffer 4, AsylG der Unwert der Tat ausschlaggebend sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und es müssten noch besondere Umstände hinzutreten, weil der Straftat sonst nicht die außerordentliche Schwere anhafte. Es genüge für einen Asylausschlussgrund nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt worden sei. Es sei auch auf etwaige Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine Zukunftsprognose anzustellen. Außerdem bedürfe es einer Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Angesichts dieser sehr genau herausgearbeiteten Kriterien, sei es nicht nachvollziehbar, dass sich das Bundesasylamt dennoch nur auf die Feststellung beschränkt habe, der Beschwerdeführer sei wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden. Das Bundesasylamt habe nicht begründet, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe, ob und welche besonderen Umstände hinzugetreten seien und ob nicht gewisse Milderungsgründe vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer sei ein Mittäter gewesen, der vor der Türe "Schmiere" gestanden sei. Er sei unbewaffnet gewesen und habe nur an einem Überfall teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Tat sei er gerade erst über 21 Jahre alt gewesen. Außerdem sei er voll geständig gewesen und habe seine Tat bereut. Es sei insgesamt seine zweite Verurteilung gewesen und die erste wegen Raubes. In allen anderen Fällen sei er entweder freigesprochen oder der Fall sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine leichte Kindheit gehabt. Er sei in Österreich in die Schule gegangen und hier sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe alle persönlichen, sozialen und familiären Bezugspunkte in Österreich. Leider habe er sich durch falsche Freunde zu der Mitwirkung an den Straftaten verleiten lassen und bereue dies. Er habe während der Verbüßung seiner Haftstrafe genug Zeit gehabt, um sich über das Geschehene und über seine Zukunft Gedanken zu machen. Er wisse, dass er sein Leben ändern müsse. Demnächst werde er in der Haftanstalt eine Schlosserlehre beginnen. In Tschetschenien habe er niemanden mehr, der ihm helfen könnte, ein neues Leben aufzubauen. In Österreich habe er Menschen, die ihm zur Seite stünden und er habe eine Ausbildung, die es ihm erlaube, ein selbständiges Leben zu führen. Mit seinem alten Freundeskreis habe er gebrochen. Aus diesem Grunde sei die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keineswegs so düster, wie sie vom Bundesasylamt dargestellt werde. Auch wenn sich die Lage in Tschetschenien in den letzten Jahren tatsächlich ein wenig beruhigt habe, so heiße das nicht, dass dies für alle Bevölkerungsgruppen gelte. Besonders für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Angehörige habe sich die Lage überhaupt nicht geändert. Ramsan Kadyrow sei bereits im Mai 2007, also vor der Asylzuerkennung, zum Präsidenten ernannt worden. Verwiesen werde auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wonach der relative Erfolg des Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung einhergegangen sei. Seit der asylzuerkennenden Entscheidung des UBAS habe sich für vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer des Widerstandes und deren Familien nichts geändert. Wie bei der Asylzuerkennung vom UBAS festgestellt, gehöre der Beschwerdeführer einer Familie an, die unter dem Verdacht stehe, den Widerstand zu unterstützen. Daran habe sich nichts geändert. Aus diesem Grunde liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zumindest bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Berücksichtigung hätte finden müssen. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über. Am 12.02.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine aktuelle Strafregisterauskunft, eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem eingeholt. Einsicht genommen wurde auch in den Strafakt ZAHL XXXX.Am 12.02.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine aktuelle Strafregisterauskunft, eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem eingeholt. Einsicht genommen wurde auch in den Strafakt ZAHL römisch 40 . Mit Schreiben vom 19.02.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2014 in einem österreichischen Straflandesgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf Deutsch durchgeführt und die anwesende Dolmetscherin war nur bei wenigen Verständigungsschwierigkeiten behilflich. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente nehme. Nach seinem Drogenproblem befragt, gab er an, dass er zur Tatzeit drogensüchtig gewesen sei. Seit zwei Jahren nehme er keine Drogen mehr. Ab dem 19.03.2014 werde er in Haft eine Drogen- und Gewalttherapie beginnen. Diese Therapie müsse er machen, "um Ausgang" zu bekommen. Eventuell könne er ab September, an den Wochenenden, "Freigang" bekommen. In unregelmäßigen Abständen müsse er Drogentests machen, welche bisher immer negativ gewesen seien. Auf die Frage nach seiner Frau und den Vorhalt, dass laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.07.2012 zu seinem letzten Strafverfahren der Beschwerdeführer als geschieden geführt werde, gab er an, dass er geschieden, jedoch mit seiner Frau wieder zusammen sei. Seine geschiedene Frau sei russische Staatsangehörige und ebenfalls anerkannter Flüchtling. Sie habe bereits Asyl in Österreich bekommen, bevor sie ihn kennengelernt habe. Vor fünf oder sechs Jahren hätten sie geheiratet. Seit drei Jahren seien sie geschieden. Befragt, ob seine Frau ihn in der Haft besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn einmal pro Monat besuche. In Österreich lebten sein Bruder mit dessen Ehefrau und ihre fünf Kindern sowie einer seiner Onkel, ebenfalls mit dessen Frau und ihren fünf Kindern. Der Sohn des Beschwerdeführers sei am XXXX geboren. Alle seine Verwandten seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Sein Sohn besuche ihn ungefähr einmal im Monat mit seiner Frau oder mit seinem Bruder. Sein Bruder und sein Onkel besuchten ihn ebenfalls. Er dürfe einmal in der Woche Besuch empfangen, wobei seine Angehörigen zu verschiedenen Zeiten kämen. Wenn er seinen Sohn vermisse, rufe er an und sein Bruder nehme ihn mit. Der Beschwerdeführer mache in Haft eine Lehre in der Schneiderei. Er lebe seit 11 Jahren in Österreich. Nachdem er die Hauptschule besucht habe, habe er eine Tischlerlehre gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er als "Rigipser" auf einer Baustelle gearbeitet und 1400 bis 1500,- Euro pro Monat verdient. Befragt, ob er eine Erklärung zur Asylaberkennung durch das Bundesasylamt abgeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht." Befragt, ob er in der Haft Gelegenheit gehabt habe, über seine Taten nachzudenken und wie er seine Taten nun rückblickend sehe, gab er an, dass er bereue, was er getan habe. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er "normal arbeiten", keine Drogen mehr nehmen und keine schlechten Freundschaften eingehen. Einer seiner "schlechten Freunde" sei in der gleichen Haftanstalt. Der Beschwerdeführer habe zu ihm Kontakt, sie arbeiteten zusammen. Er könne nach der Haft bei seinem Bruder wohnen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn lebten in XXXX. Sein Bruder wohne in XXXX und der Beschwerdeführer wolle zu ihm ziehen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn sollten dann auch nach XXXX ziehen, sobald er sich eine eigene Wohnung leisten könne. Sein Bruder helfe ihm, der Beschwerdeführer könne aber für sich selbst sorgen. Er habe eine Schwester in Tschetschenien, mit welcher er vor der Haft telefoniert habe. Der Beschwerdeführer könne nicht bei ihr in Tschetschenien leben, weil sie bei der Familie ihres Mannes lebe. Zu seiner zweiten in Tschetschenien lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr hätte er Todesangst. Sein Vater und sein Bruder seien in beiden Kriegen, von 1994 bis 2002, Freiheitskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer befürchte, als Angehöriger weiterhin gesucht zu werden. Zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Tschetschenien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Befragt, wieso er die Tat begangen habe, gab er an, dass er "auf Drogen" gewesen sei und "nur Aufpasserdienste" gemacht habe. Nach seiner Haftentlassung wolle er wieder als "Rigipser" arbeiten, weil er diesen Beruf gut kenne.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente nehme. Nach seinem Drogenproblem befragt, gab er an, dass er zur Tatzeit drogensüchtig gewesen sei. Seit zwei Jahren nehme er keine Drogen mehr. Ab dem 19.03.2014 werde er in Haft eine Drogen- und Gewalttherapie beginnen. Diese Therapie müsse er machen, "um Ausgang" zu bekommen. Eventuell könne er ab September, an den Wochenenden, "Freigang" bekommen. In unregelmäßigen Abständen müsse er Drogentests machen, welche bisher immer negativ gewesen seien. Auf die Frage nach seiner Frau und den Vorhalt, dass laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.07.2012 zu seinem letzten Strafverfahren der Beschwerdeführer als geschieden geführt werde, gab er an, dass er geschieden, jedoch mit seiner Frau wieder zusammen sei. Seine geschiedene Frau sei russische Staatsangehörige und ebenfalls anerkannter Flüchtling. Sie habe bereits Asyl in Österreich bekommen, bevor sie ihn kennengelernt habe. Vor fünf oder sechs Jahren hätten sie geheiratet. Seit drei Jahren seien sie geschieden. Befragt, ob seine Frau ihn in der Haft besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn einmal pro Monat besuche. In Österreich lebten sein Bruder mit dessen Ehefrau und ihre fünf Kindern sowie einer seiner Onkel, ebenfalls mit dessen Frau und ihren fünf Kindern. Der Sohn des Beschwerdeführers sei am römisch 40 geboren. Alle seine Verwandten seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Sein Sohn besuche ihn ungefähr einmal im Monat mit seiner Frau oder mit seinem Bruder. Sein Bruder und sein Onkel besuchten ihn ebenfalls. Er dürfe einmal in der Woche Besuch empfangen, wobei seine Angehörigen zu verschiedenen Zeiten kämen. Wenn er seinen Sohn vermisse, rufe er an und sein Bruder nehme ihn mit. Der Beschwerdeführer mache in Haft eine Lehre in der Schneiderei. Er lebe seit 11 Jahren in Österreich. Nachdem er die Hauptschule besucht habe, habe er eine Tischlerlehre gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er als "Rigipser" auf einer Baustelle gearbeitet und 1400 bis 1500,- Euro pro Monat verdient. Befragt, ob er eine Erklärung zur Asylaberkennung durch das Bundesasylamt abgeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht." Befragt, ob er in der Haft Gelegenheit gehabt habe, über seine Taten nachzudenken und wie er seine Taten nun rückblickend sehe, gab er an, dass er bereue, was er getan habe. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er "normal arbeiten", keine Drogen mehr nehmen und keine schlechten Freundschaften eingehen. Einer seiner "schlechten Freunde" sei in der gleichen Haftanstalt. Der Beschwerdeführer habe zu ihm Kontakt, sie arbeiteten zusammen. Er könne nach der Haft bei seinem Bruder wohnen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn lebten in römisch 40 . Sein Bruder wohne in römisch 40 und der Beschwerdeführer wolle zu ihm ziehen. Seine geschiedene Frau und sein Sohn sollten dann auch nach römisch 40 ziehen, sobald er sich eine eigene Wohnung leisten könne. Sein Bruder helfe ihm, der Beschwerdeführer könne aber für sich selbst sorgen. Er habe eine Schwester in Tschetschenien, mit welcher er vor der Haft telefoniert habe. Der Beschwerdeführer könne nicht bei ihr in Tschetschenien leben, weil sie bei der Familie ihres Mannes lebe. Zu seiner zweiten in Tschetschenien lebenden Schwester habe er keinen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr hätte er Todesangst. Sein Vater und sein Bruder seien in beiden Kriegen, von 1994 bis 2002, Freiheitskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer befürchte, als Angehöriger weiterhin gesucht zu werden. Zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Tschetschenien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Befragt, wieso er die Tat begangen habe, gab er an, dass er "auf Drogen" gewesen sei und "nur Aufpasserdienste" gemacht habe. Nach seiner Haftentlassung wolle er wieder als "Rigipser" arbeiten, weil er diesen Beruf gut kenne. Der Beschwerdeführer erklärte sich im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung mit einer schriftlichen Anfrage an die Anstaltsleitung zu seinem Verhalten im Gefängnis einverstanden. Am 27.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anfragebeantwortung durch die zuständige Justizanstalt ein. Dieser zufolge verhalte sich der Beschwerdeführer der Hausordnung entsprechend, wobei jedoch eine Ordnungsstrafe wegen des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons verhängt worden sei. Seit 05.02.2014 arbeite der Beschwerdeführer in der Schneiderei und erbringe eine zufriedenstellende Leistung. Seitens des psychologischen Dienstes sei er für eine Drogen- und Gewalttherapie angemeldet, die frühestens im Sommer bzw. Herbst 2014 beginnen würden. Drogentests seien beim Beschwerdeführer weder angeordnet noch durchgeführt worden. Ein Freigang ab September 2014 sei nicht geplant oder beabsichtigt. Der beigefügten Besucherliste ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung lediglich drei Mal Besuch erhalten hat. Einmal von drei Seelsorgern, einmal von zwei Bekannten und einmal, am 17.03.2014 und somit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, von seinem Bruder, wobei dieser auf der Besucherliste irrtümlicherweise als Elternteil aufscheint. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 31.03.2014 das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 31.03.2014 das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser ausführt, dass er in Haft genügend Zeit gehabt habe, sich über sein zukünftiges Leben Gedanken zu machen. Er könne bei seinem Bruder leben und dieser werde ihm auch bei der Arbeitssuche behilflich sein. Er wolle nicht, dass sein Sohn erfahre, dass er im Gefängnis sei, weshalb er ihn nicht auf Besuch kommen lasse. Er werde alles dafür geben, sich in die Gesellschaft zu integrieren und auf keinen Fall wieder straffällig werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zahl W221 1242778-3/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und1242778-3/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, und § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vater eines am XXXX in Österreich geborenen, asylberechtigten Sohnes ist. Er ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und hat, zumindest seitdem er in Haft ist, weder Kontakt zu seiner geschiedenen Frau noch zu seinem Sohn. Zudem leben in Österreich der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren Familien als anerkannte Flüchtlinge, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine zwei Schwestern, wobei er zu einer vor der Haft telefonischen Kontakt hatte. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt. In diesem Erkenntnis wurde weiters zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Hauptschule absolviert hat. Er begann eine Tischlerlehre, welche er nicht beendete. Dreieinhalb Jahre arbeitete er in Österreich als "Rigipser". Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt XXXX, wo er seine fünfeinhalbjährige Haftstrafe absaß. Davor war er vom 31.05.2012 bis 05.03.2013 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer machte zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX eine Lehre in der Schneiderei. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2011 zur ZAHL XXXX rechtskräftig am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 und 4 [Hehlerei], § 89 (
GB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2012 zur ZAHL XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3 (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Entscheidungszeitpunkt deshalb seit 31.05.2012 in Haft. Die Probezeit des bedingten Strafteiles des Urteils des Landesgerichtes XXXX wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Im genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er die Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer war gesund, weshalb festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen litt, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig gemacht hätten. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorlag. Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig, verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Zudem absolvierte er in Haft gerade eine Ausbildung in der Schneiderei und gab selbst an in Zukunft als "Rigipser" tätig sein zu wollen, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits seinen Bruder samt dessen Ehefrau und dessen Kindern sowie seinen Onkel angegeben habe, die alle als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführer zu diesen Familienangehörigen habe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden können: Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt XXXX und hatte bis zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 keinen Besuch von seinen Verwandten bekommen. Seine diesbezüglichen Behauptungen hätten sich durch die von der Justizanstalt übermittelte Besucherliste als unwahr herausgestellt. Er könnte zwar eventuell nach Verbüßung der Haftstrafe bei seinem Bruder wohnen, ein Abhängigkeitsverhältnis hatte er aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 explizit verneint. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn lag in diesem Fall daher nicht vor. Des Weiteren lebte die vom dem Beschwerdeführer seit drei Jahren geschiedene Ex-Frau als anerkannter Flüchtling in Österreich. Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014, dass er wieder mit ihr zusammen sei und sie ihn regelmäßig besuche. Nach der Haft wollte er sich eine Wohnung und Arbeit in XXXX suchen und dann solle sie aus XXXX zu ihm ziehen. Da sich auch in diesem Fall die behaupteten regelmäßigen Besuche durch die vorliegende Besucherliste als unwahr heraus gestellt hatten, bestanden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dass er wieder mit ihr zusammen sei. Da die beiden jedoch ein gemeinsames XXXX Kind hatten, war von einem Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von elf Jahren war auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche stellte sich im
Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch aufgrund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer reiste als Zwölfjähriger gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Tschetschenien besuchte er sowohl die Grundschule als auch zwei Jahre die Hauptschule. Nach einer in Österreich begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Lehre als Tischler hatte er ca. drei Jahre als "Rigipser" auf Baustellen gearbeitet. Seine erste Straftat beging der Beschwerdeführer am 21.10.2008 im Alter von 17 Jahren (versuchter Diebstahl). Ein Jahr später – am 17.08.2009 – führte er unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von vier Personen herbei, indem er mit dem Pkw eines Bekannten, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vor einer Anhaltung durch die Polizei flüchtete und in einer 30 km/h Zone mit zirka 100 km/h fuhr, wobei er teilweise den Gehsteig befuhr und knapp parkenden Pkws noch ausweichen konnte. Neben diesen beiden Taten wurde er am 25.01.2011 von einem österreichischen Landesgericht auch noch gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten – 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen – verurteilt. Am 01.05.2012 – somit noch in der Probezeit – fuhr er, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen, prallte dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw und verletzte dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper. Am 28.05.2012 beging der Beschwerdeführer einen schweren Raub als Beitragstäter, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter hatten währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Für diese Taten wurde er mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2012 rechtskräftig gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3 (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher seit 31.05.2012 in Haft (zuerst Untersuchungshaft und dann Strafhaft). Zumindest zum Zeitpunkt des Raubüberfalles war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben drogensüchtig. Das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter bildete unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und war davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausging und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Seit der letzten Straftat befand er sich in Haft und verhielt sich laut der Stellungnahme der Justizanstalt vom 24.06.2014 der Hausordnung entsprechend, wobei eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons verhängt werden musste. Seine mittlerweile geschiedene Frau lernte der Beschwerdeführer in Österreich kennen und heiratete sie seinen eigenen Angaben entsprechend vor fünf oder sechs Jahren, wobei die Ehe vor drei Jahren wieder geschieden wurde. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn geboren. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Beschwerdeführer daher bereits zumindest seine erste Straftat begangen gehabt, wobei seine Ehefrau davon unter Umständen (spätestens) erst mit der Verurteilung am 25.01.2011 erfahren hatte. Im Jahr 2011 erfolgte dann auch die Scheidung. Da sich der Beschwerdeführer seit 31.05.2012 durchgehend in Haft befand und den Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und seinen Sohn auch nicht durch Besuche aufrechter hielt, war das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seiner geschiedenen Frau bereits in seiner Intensität erheblich herabsetzt. Das Strafende war auch erst am 10.03.2018 und zwei Drittel der Freiheitsstrafe (möglicher vorzeitiger Entlassungstermin) war am 10.05.2016. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Kindesmutter und seit seiner Haft in der Lage war, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn (zur Gänze) nachzukommen. Es war ihm aber zuzumuten, diesen Unterhaltspflichten von seinem Herkunftsstaat aus nachzukommen. Da die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und sein Sohn, welche ebenfalls russische Staatsangehörige sind, anerkannte Flüchtlinge in Österreich sind und sich dieser Status nicht vom Beschwerdeführer ableitet, ist es ihnen nicht möglich, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen und ihr Familienleben dort fortzusetzen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer – trotz seiner Verurteilungen – bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden war, und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen stand, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben. Einer Rückkehrentscheidung stand auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in Österreich durchgehend legal – zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im österreichischen Bundesgebiet befand. Diesbezüglich war insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hatte, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hatte) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, war darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrscht er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den
Beschwerdeführers gelten, der zwölf Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zahl 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hatte, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend war, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssten (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Auch wenn der damals 23-jährige Beschwerdeführer den annähernd gleichen Teil seines Lebens in Tschetschenien und in Österreich verbracht hatte, neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch sehr gut Deutsch spricht und in Österreich ca. drei Jahre gearbeitet hatte, war in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird. Es überwogen daher – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859). Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig war. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG war das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vater eines am römisch 40 in Österreich geborenen, asylberechtigten Sohnes ist. Er ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und hat, zumindest seitdem er in Haft ist, weder Kontakt zu seiner geschiedenen Frau noch zu seinem Sohn. Zudem leben in Österreich der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren Familien als anerkannte Flüchtlinge, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine zwei Schwestern, wobei er zu einer vor der Haft telefonischen Kontakt hatte. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt. In diesem Erkenntnis wurde weiters zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Hauptschule absolviert hat. Er begann eine Tischlerlehre, welche er nicht beendete. Dreieinhalb Jahre arbeitete er in Österreich als "Rigipser". Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er seine fünfeinhalbjährige Haftstrafe absaß. Davor war er vom 31.05.2012 bis 05.03.2013 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer machte zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 eine Lehre in der Schneiderei. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.01.2011 zur ZAHL römisch 40 rechtskräftig am 31.01.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 164, Absatz 2 und 4 [Hehlerei], Paragraph 89, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2012 zur ZAHL römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall), Paragraph 12, 3, Fall StGB und Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 3, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zum Entscheidungszeitpunkt deshalb seit 31.05.2012 in Haft. Die Probezeit des bedingten Strafteiles des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Im genannten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er die Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer war gesund, weshalb festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen litt, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig gemacht hätten. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorlag. Der Beschwerdeführer war arbeitsfähig, verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Zudem absolvierte er in Haft gerade eine Ausbildung in der Schneiderei und gab selbst an in Zukunft als "Rigipser" tätig sein zu wollen, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits seinen Bruder samt dessen Ehefrau und dessen Kindern sowie seinen Onkel angegeben habe, die alle als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführer zu diesen Familienangehörigen habe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden können: Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.03.2013 in der Justizanstalt römisch 40 und hatte bis zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 keinen Besuch von seinen Verwandten bekommen. Seine diesbezüglichen Behauptungen hätten sich durch die von der Justizanstalt übermittelte Besucherliste als unwahr herausgestellt. Er könnte zwar eventuell nach Verbüßung der Haftstrafe bei seinem Bruder wohnen, ein Abhängigkeitsverhältnis hatte er aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 explizit verneint. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn lag in diesem Fall daher nicht vor. Des Weiteren lebte die vom dem Beschwerdeführer seit drei Jahren geschiedene Ex-Frau als anerkannter Flüchtling in Österreich. Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2014, dass er wieder mit ihr zusammen sei und sie ihn regelmäßig besuche. Nach der Haft wollte er sich eine Wohnung und Arbeit in römisch 40 suchen und dann solle sie aus römisch 40 zu ihm ziehen. Da sich auch in diesem Fall die behaupteten regelmäßigen Besuche durch die vorliegende Besucherliste als unwahr heraus gestellt hatten, bestanden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dass er wieder mit ihr zusammen sei. Da die beiden jedoch ein gemeinsames römisch 40 Kind hatten, war von einem Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von elf Jahren war auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche stellte sich im
Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch aufgrund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer reiste als Zwölfjähriger gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Tschetschenien besuchte er sowohl die Grundschule als auch zwei Jahre die Hauptschule. Nach einer in Österreich begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Lehre als Tischler hatte er ca. drei Jahre als "Rigipser" auf Baustellen gearbeitet. Seine erste Straftat beging der Beschwerdeführer am 21.10.2008 im Alter von 17 Jahren (versuchter Diebstahl). Ein Jahr später – am 17.08.2009 – führte er unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von vier Personen herbei, indem er mit dem Pkw eines Bekannten, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vor einer Anhaltung durch die Polizei flüchtete und in einer 30 km/h Zone mit zirka 100 km/h fuhr, wobei er teilweise den Gehsteig befuhr und knapp parkenden Pkws noch ausweichen konnte. Neben diesen beiden Taten wurde er am 25.01.2011 von einem österreichischen Landesgericht auch noch gemäß Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten – 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen – verurteilt. Am 01.05.2012 – somit noch in der Probezeit – fuhr er, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen, prallte dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden Pkw und verletzte dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper. Am 28.05.2012 beging der Beschwerdeführer einen schweren Raub als Beitragstäter, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter hatten währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Für diese Taten wurde er mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2012 rechtskräftig gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall), Paragraph 12, 3, Fall StGB und Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 3, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich daher seit 31.05.2012 in Haft (zuerst Untersuchungshaft und dann Strafhaft). Zumindest zum Zeitpunkt des Raubüberfalles war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben drogensüchtig. Das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter bildete unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und war davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausging und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Seit der letzten Straftat befand er sich in Haft und verhielt sich laut der Stellungnahme der Justizanstalt vom 24.06.2014 der Hausordnung entsprechend, wobei eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons verhängt werden musste. Seine mittlerweile geschiedene Frau lernte der Beschwerdeführer in Österreich kennen und heiratete sie seinen eigenen Angaben entsprechend vor fünf oder sechs Jahren, wobei die Ehe vor drei Jahren wieder geschieden wurde. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Beschwerdeführer daher bereits zumindest seine erste Straftat begangen gehabt, wobei seine Ehefrau davon unter Umständen (spätestens) erst mit der Verurteilung am 25.01.2011 erfahren hatte. Im Jahr 2011 erfolgte dann auch die Scheidung. Da sich der Beschwerdeführer seit 31.05.2012 durchgehend in Haft befand und den Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und seinen Sohn auch nicht durch Besuche aufrechter hielt, war das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seiner geschiedenen Frau bereits in seiner Intensität erheblich herabsetzt. Das Strafende war auch erst am 10.03.2018 und zwei Drittel der Freiheitsstrafe (möglicher vorzeitiger Entlassungstermin) war am 10.05.2016. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Kindesmutter und seit seiner Haft in der Lage war, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn (zur Gänze) nachzukommen. Es war ihm aber zuzumuten, diesen Unterhaltspflichten von seinem Herkunftsstaat aus nachzukommen. Da die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und sein Sohn, welche ebenfalls russische Staatsangehörige sind, anerkannte Flüchtlinge in Österreich sind und sich dieser Status nicht vom Beschwerdeführer ableitet, ist es ihnen nicht möglich, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen und ihr Familienleben dort fortzusetzen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer – trotz seiner Verurteilungen – bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden war, und ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen stand, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben. Einer Rückkehrentscheidung stand auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in Österreich durchgehend legal – zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im österreichischen Bundesgebiet befand. Diesbezüglich war insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hatte, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hatte) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden war, war darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrscht er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den
Beschwerdeführers gelten, der zwölf Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zahl 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hatte, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend war, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssten vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Auch wenn der damals 23-jährige Beschwerdeführer den annähernd gleichen Teil seines Lebens in Tschetschenien und in Österreich verbracht hatte, neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch sehr gut Deutsch spricht und in Österreich ca. drei Jahre gearbeitet hatte, war in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird. Es überwogen daher – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 859). Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig war. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG war das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
GB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Paragraph 164, Absatz 2 und 4, Paragraph 89, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) [Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen] sowie Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 08 Monaten, 06 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom 16.10.2012, rechtskräftig am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall),Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom 16.10.2012, rechtskräftig am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall), § 12, 3. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3, (
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden PKW geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen, und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet.Paragraph 12, 3, Fall StGB und Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 3,, (
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 05 Jahren und 06 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.05.2012 einen schweren Raub als Beitragstäter begangen zu haben, indem er eine Tankstelle zuerst ausgekundschaftet und in weiterer Folge Schmiere gestanden hat. Die übrigen Täter haben währenddessen mit einer Pistole die Tankstelle überfallen. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 01.05.2012, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, mit überhöhter Geschwindigkeit in riskanten Schlangenlinien zwischen Fahrzeugen durchgefahren und dann vor einer Verkehrsampel gegen einen wegen Rotlicht anhaltenden PKW geprallt zu sein und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen drei Personen fahrlässig am Körper verletzt zu haben. Als erschwerend wurden im Urteil die einschlägige Vorverurteilung, die Tätermehrheit beim Raub und die Verletzung von drei Personen, und als mildernd sein Geständnis, die Beitragstäterschaft und die eigene Verletzung beim Verkehrsunfall gewertet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.