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{'item': 'W233 2148793-1'}

Obsah (22)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3§ 10Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW233 2148793-1 SpruchW233 2148793-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER al

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gibt an XXXX zu heißen, am XXXX in Teheran, Iran geboren und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Der BF gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stelle am 13.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer gibt an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Teheran, Iran geboren und Staatsangehöriger des Iran zu sein. Der BF gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stelle am 13.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung eingespeichert von den Niederlanden nach dortiger Asylantragstellung vom 04.06.2015 auf. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Er habe seinen Herkunftsstaat am 15.04.2015 in Richtung Türkei verlassen und sei von dort über Griechenland in die Niederlande weitergereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch negativ entschieden worden sei. Da er die Niederlande habe verlassen müssen, sei er nach Österreich weitergereist. Befragt nach Angehörigen in Österreich oder einen anderen EU-Staat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Schwester in Rotterdam in den Niederlanden wohnhaft sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei und er am 10.04.2015 im Iran eine Party für Homosexuelle organisiert hätte. Da Polizisten zu ihm nach Hause gekommen wären, sei er davon gelaufen und habe aus diesem Grund den Iran verlassen. In den Niederlanden hätte er auch seine Religion gewechselt und sei zum Christentum konvertiert. Das Bundesamt richtete sodann unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer für die Niederlande am 28.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.Das Bundesamt richtete sodann unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer für die Niederlande am 28.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 06.01.2017 stimmten die niederländischen Behörden diesem Ersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 06.01.2017 stimmten die niederländischen Behörden diesem Ersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2017 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Niederlande angenommen wird. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 23.01.2017 der Verein Menschenrechte Österreich – VMÖ als Organisation zur Durchführung seines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt. Beide Schriftstücke hat der Beschwerdeführer am 24.01.2017 gegen Unterschriftsleistung persönlich übernommen. Am 08.02.2017 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er an keinen Krankheiten leide, keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 13.12.2016. Er habe in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses Asylverfahren habe mit einem negativen Bescheid geendet. Er habe die Niederlande verlassen müssen, da ihn die dortigen Behörden gesucht hätten. Andere Gründe für das Verlassen der Niederlande gäbe es keine. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Niederlande für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung in die Niederlande zu veranlassen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die Niederlande zurückkehren möchte, da er dort "viel Zeit verloren hätte". Er habe über 10 Monate auf eine Entscheidung über seinen Antrag warten müssen. Er hätte von den niederländischen Behörden eine Verpflichtung zur Ausreise erhalten. In den Niederlanden bekomme man keine Unterstützung und habe man keine Möglichkeit die Sprache zu lernen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblätter zur Lage in den Niederlanden brachte der Beschwerdeführer keine substantiierten Vorbringen vor, sondern wiederholte seine Aussage nicht in die Niederlande zurückkehren zu wollen. Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hat sich nicht geäußert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Niederlande 26.220 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 20.190 2.550 9.265 2.410 5.965 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 1.Qu. 2015 Antragsteller 2.Qu. 2015 Antragsteller 3.Qu. 2015 Niederlande 3.010 6.735 8.660 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  2. Qu. 2015 6.400 2.615 1.740 185 1.855
  3. Qu. 2015 3.055 805 1.155 90 1.005 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c) Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vgl. AIDA 11.2015).Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der Asylwerber bei der Fremdenpolizei melden und wird in das Zentrale Auffanglager in Ter Apel gebracht, wo er erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt wird. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Danach kommt der Antragsteller für die anschließende Ruhe- und Vorbereitungszeit von mindestens 6 Tagen in ein Verfahrenszentrum (Proces Opvanglocatie, POL). Dort wird er über das Asylverfahren informiert, von einem Rechtsanwalt beraten und medizinisch untersucht (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015). Allgemeines / erweitertes Verfahren Es gibt ein allgemeines und ein erweitertes Asylverfahren. Jeder Asylantrag wird zunächst im allgemeinen Verfahren behandelt, bei dem innerhalb von 8 Tagen (verlängerbar um 6 Tage) eine Entscheidung gefällt werden soll. Kristallisiert sich heraus, dass das nicht möglich ist, wir das Verfahren in das erweiterte Verfahren übergeführt, das in 6 Monaten (verlängerbar auf 1 Jahr) entschieden werden soll. Im allgemeinen Verfahren werden in der Regel weniger komplexe Fälle entschieden (z.B. Folgeanträge). Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015). Grenzverfahren Im Juli 2015 wurde in den Niederlanden offiziell ein Grenzverfahren eingeführt. Bei Antragstellung an der Grenze wird die Entscheidung zur Verweigerung der Einreise ausgesetzt und der Antragsteller kommt in Haft (geschlossenes Antragszentrum in Schiphol). Während dieser Zeit muss IND feststellen, ob Gründe zur Verweigerung der Einreise vorliegen. Ist dies nicht möglich, muss die Einreise erlaubt und ein ordentliches Asylverfahren geführt werden. Rechtsbeistand ist auch im Grenzverfahren gegeben. Das Grenzverfahren darf max. 4 Wochen dauern (AIDA 11.2015). Beschwerde Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vgl AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015).Gegen einen negativen Bescheid des IND im allgemeinen Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die Ablehnung aus folgenden Gründen erfolgte: Dublin, Unzulässigkeit, offensichtliche Unbegründetheit, Folgeantrag usw. In diesen Fällen kann aufschiebende Wirkung bei der Beschwerdeerhebung mitbeantragt werden. In den meisten Fällen lehnt der Richter den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und entscheidet gleich über die Beschwerde. Braucht der Richter hingegen mehr Zeit für die Entscheidung, wird die aufschiebende Wirkung gewährt. Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde vor dem zuständigen Regionalgericht eingelegt werden (IND o.D.; vergleiche AIDA 11.2015). Diese hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ist (sowohl bei allgemeinem wie auch bei erweitertem Verfahren) eine weitere Beschwerde vor dem Council of State möglich. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung und ist rein kassatorisch. Aufschiebende Wirkung kann im Einzelfall gewährt werden, das ist aber meist nicht der Fall. Sowohl im Asyl- als auch im Beschwerdeverfahren ist kostenfreie Rechtsvertretung verfügbar (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 27.1.2016
  4. Dublin-Rückkehrer Ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in die Niederlande zurückkehrt, hat Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor dem IND. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Es gibt aber bis zum Beginn des Verfahrens keine Ruhe- und Vorbereitungsphase und keine Unterbringung. Oft nehmen die Behörden in solchen Konstellationen eine Fluchtgefahr an und es besteht die Möglichkeit, dass solche Rückkehrer in Haft genommen werden. In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 11.2015). Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (11.1.2012): Anfragebeantwortung, per Email
  5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob der AW überhaupt physisch und psychisch in der Lage ist, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.) Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird die NGO iMMO vom IND auf dessen Kosten beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen (AIDA 11.2015). Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft. Bestehen Zweifel über das Alter, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt. Dies wird von einer medizinisch-ethischen Kommission überwacht, trotzdem gibt es Kritik am Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes. Alle UMA erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder der Rechtsvertreter den Asylantrag stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 hat NIDOS 1.802 UM betreut (AIDA 11.2015). Familien werden gemeinsam untergebracht. UMA werden gesondert untergebracht, zuerst in Kinderwohngruppen. Dann entscheidet der Vormund welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: verbleiben in der Kinderwohngruppe (unter 15-jährige); kleine Wohneinheiten (15-18-jährige); Campus-Unterbringung; oder eine geschützte Unterbringungsstätte (für UM mit erhöhter Gefährdung, etwa Opfer von Menschenhandel). Sie alle werden von COA betrieben. UMA unter 12 Jahren werden sofort bei Familien untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.). Alle unter 18-jährigen haben ein Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o. D.).Familien werden gemeinsam untergebracht. UMA werden gesondert untergebracht, zuerst in Kinderwohngruppen. Dann entscheidet der Vormund welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: verbleiben in der Kinderwohngruppe (unter 15-jährige); kleine Wohneinheiten (15-18-jährige); Campus-Unterbringung; oder eine geschützte Unterbringungsstätte (für UM mit erhöhter Gefährdung, etwa Opfer von Menschenhandel). Sie alle werden von COA betrieben. UMA unter 12 Jahren werden sofort bei Familien untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.). Alle unter 18-jährigen haben ein Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o. D.). Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW, diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.): Locations for young people, https://www.coa.nl/en/about-us/reception-centres/locations-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers, Zugriff 28.1.2016
  6. Non-Refoulement Entscheidungen über Außerlandesbringungen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung von Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert ist, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem niederländischen Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der Asylwerber bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Netherlands, https://www.ecoi.net/local_link/306396/443671_de.html, Zugriff 15.1.2016
  7. Versorgung

Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vgl. AIDA 11.2015).

Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vergleiche AIDA 11.2015). Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben (€ 12,95/Person); Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 11.2015). Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Art der Unterbringung: Verpflegung durch COA Unterbringungszentrum Selbstverpflegung Eine Person oder zwei Personen im gemeinsamen Haushalt € 27,72 €44,66 Ein Elternteil mit einem Minderjährigen € 19,11 € 34,86 Drei-Personen-Haushalt: - Erwachsene - Kinder € 23,01 € 15,86 € 37,07 € 28,93 Vier-Personen-Haushalt oder mehr: - Erwachsene - Kinder € 20,51 € 14,14 € 33,05 € 25,08 (AIDA 11.2015) Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Asylverfahrens, darf der Asylwerber für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.). Asylwerbern ist es möglich, verschiedene Arbeiten in ihrem Unterbringungszentrum (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von € 13,80 zu verrichten (AIDA 11.2015). Es gibt in den Niederlanden insgesamt 84 Unterbringungszentren, mit 24.850 Plätzen. Es handelt sich dabei um: * Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum, AC, geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren) * Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie, COL, wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage) * 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie, POL, dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt AW im POL. Ein POL ist speziell für Kinder ausgebaut, da es außer den GL keine speziellen Familienunterkünfte gibt) * Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum, AZC, hier werden erweiterte Verfahren geführt. AZC machen das Gros der Zentren aus und werden laufend neu eröffnet. 3 AZC sind speziell für Kinder ausgebaut) * Rückkehrzentrum (Terugkeerlocatie, TL, max. 4 Wochen Aufenthaltsrecht nach neg. Entscheidung) * Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie, VBL, bis 12 Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) * 6 Familienzentren (Gezinslocatie, GL, für Familien, die Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) (AIDA 11.2015) Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.b).Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.b). Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW; diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015). Nach negativer Entscheidung im allgemeinen Verfahren hat der AW noch für 4 Wochen das Recht auf Unterbringung, egal ob er Beschwerde einlegt oder nicht und egal ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen bekommt hat oder nicht. Danach endet dieses Recht. Bei Beschwerde gegen negative Entscheidung im erweiterten Verfahren, hat der AW das Recht auf Unterbringung auf Dauer des Rechtsmittelverfahrens (und für weitere 4 Wochen nach dem Urteil des Gerichts). Bei weiterer Beschwerde vor dem Council of State gibt es nur dann ein Recht auf Unterbringung, wenn das Council eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das ist aber angeblich meist nicht der Fall (AIDA 11.2015). Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten Freedom Restricting Location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Die Voraussetzung für den Aufenthalt dort ist die Rückkehr in die Heimat. Eine weitere Form der Unterbringung sind die Familienzentren. Hier dürfen nur Eltern mit ihren minderjährigen Kindern wohnen, deren Asylanträge abgelehnt wurden und die das Land verlassen müssen. Familien werden in diesen Einrichtungen auf die Rückkehr in die Heimat vorbereitet (COA o. D.b). Das European Committee of Social Rights des Europarats kritisierte Ende 2014, dass die Niederlande die Rechte irregulärer Migranten verletzten, indem sie ihnen nach abgelehntem Asylverfahren keine staatliche Versorgung mehr hatten zukommen lassen. Der aktuelle Stand der Dinge ist, dass die Versorgung abgelehnter Asylwerber von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und von der Regierung finanziert werden muss (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a): Asylum Seekers, http://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Types of reception locations, https://www.coa.nl/en/about-coa/reception-centres/types-of-reception-locations, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 27.1.2016 5.1. Medizinische Versorgung Wenn ein Asylwerber zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND o.D.). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.c). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (GCA o.D.a). AW sind grundsätzlich krankenversichert. Medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren zu gewährleisten. Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheids-centrum Asielzoekers) ist die erste Anlaufstelle für AW in Gesundheitsangelegenheiten (AIDA 11.2015). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers) verfügt über 85 Standorte in oder in der Nähe jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Gesundheitszentren werden fixe Ordinationszeiten angeboten, die für jeden Asylwerber zugänglich sind. Es ist aber auch möglich, sich einen Termin auszumachen. Außerdem steht zu jeder Zeit (24 Stunden/7 Tage die Woche) eine Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.b). AW haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen und Zahnmedizin (in extremen Fällen). AW haben auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von AW mit psychischen Problemen. Zugang zu medizinischer Versorgung wie für AW besteht faktisch auch für Personen in VBL, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben. In GL besteht medizinische Versorgung für Erwachsene nur im Notfall. Alle Personen, die kein Aufenthaltsrecht (mehr) in den Niederlanden haben, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Health Care, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/living-at-a-reception-centre/medical-care, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.a): About GC A, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.b): How does the GC A work, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 28.1.2016 Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in den Niederlanden seien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in den Niederlanden seien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei seine Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Seine Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren anzufechten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden und für die Prüfung des Asylantrags sei Deutschland [sic] für zuständig erklärt worden. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen sich mit der individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Art. 3 und Art. 8 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gehabt hätte. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich mit einer Österreicherin liiert und sei auch eine Eheschließung zwischen den beiden in nächster Zukunft geplant. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren anzufechten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden und für die Prüfung des Asylantrags sei Deutschland [sic] für zuständig erklärt worden. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen sich mit der individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Artikel 3 und Artikel 8, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gehabt hätte. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich mit einer Österreicherin liiert und sei auch eine Eheschließung zwischen den beiden in nächster Zukunft geplant. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit Faxnachricht vom 06.03.2017 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schreiben von XXXX ein, worin diese im Wesentlichen ausführt, dass sie und der Beschwerdeführer bald heiraten möchten. Sie wohne mit ihren drei Kindern in ihrem eigenen Haus und es sei selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer bei ihnen einziehe und sie für ihn sorgen könne. Den Termin beim Standesamt werde man so schnell wie möglich bekannt geben.Mit Faxnachricht vom 06.03.2017 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schreiben von römisch 40 ein, worin diese im Wesentlichen ausführt, dass sie und der Beschwerdeführer bald heiraten möchten. Sie wohne mit ihren drei Kindern in ihrem eigenen Haus und es sei selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer bei ihnen einziehe und sie für ihn sorgen könne. Den Termin beim Standesamt werde man so schnell wie möglich bekannt geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des von ihm in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Mitteilung vom 06.01.2017 stimmten die Niederlande diesem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Mitteilung vom 06.01.2017 stimmten die Niederlande diesem Ersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle seiner Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat Niederlande herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre. Allerdings gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass er mit einer Österreicherin liiert und eine Eheschließung zwischen ihnen beiden in nächster Zukunft geplant sei. Dieser Umstand wird auch durch die von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017 übermittelte Stellungnahme bestätigt. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO feststehende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eine Verletzung der EMRK nach sich zöge, die die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO zwingend zu Folge hätte.Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre. Allerdings gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass er mit einer Österreicherin liiert und eine Eheschließung zwischen ihnen beiden in nächster Zukunft geplant sei. Dieser Umstand wird auch durch die von römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017 übermittelte Stellungnahme bestätigt. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO feststehende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eine Verletzung der EMRK nach sich zöge, die die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend zu Folge hätte.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokument. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Tatsache, dass er in den Niederlanden am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamts, dem darin befindlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Akt einliegenden EURODAC Information betreffend der Asylantragstellung in den Niederlanden und dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren mit den Niederlanden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur niederländischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg und insbesondere auch dem auch in den Niederlanden gültigen Rechtsgrundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in den Niederlanden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan. Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf dessen eigenen Angaben. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonderes Naheverhältnis, etwa in Form eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, zu einer in Österreich lebenden Person vor, die einen exzeptionellen Fall darstellt, welcher der Durchsetzung einer feststehenden Zuständigkeit nach der Dublin III-VO aus Gründen einer damit einhergehenden Verletzung der von der EMRK geschützten Rechte entgegenstünde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [ ]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 - ErmessensklauselnArtikel 17, - Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 - Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20 - Einleitung des VerfahrensArtikel 20, - Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 - Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 - Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2015 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sind die Niederlande

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2015 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sind die Niederlande

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet:Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet: Der Antragsteller hat in den Niederlanden am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der Folge von den Niederlanden negativ entschieden worden ist. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO sieht eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vor, dessen Verfahren negativ abgeschlossen wurde [ ].Die Bestimmung enthält in konsequenter Verfolgung des Ziels [ ], nämlich der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller [ ] nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bis zur Ausreise, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Antrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder aufzunehmen (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung,Der Antragsteller hat in den Niederlanden am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der Folge von den Niederlanden negativ entschieden worden ist. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO sieht eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vor, dessen Verfahren negativ abgeschlossen wurde [ ].Die Bestimmung enthält in konsequenter Verfolgung des Ziels [ ], nämlich der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller [ ] nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bis zur Ausreise, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Antrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder aufzunehmen vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Kommentar; Artikel 18, K 11). Zudem haben die Niederlande dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 06.01.2017

Art. 18Abs.

1 lit. d ausdrücklich zugestimmt.Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Kommentar; Artikel 18, K 11). Zudem haben die Niederlande dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 06.01.2017

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, ausdrücklich zugestimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) jeweils der Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz eins, (Selbsteintrittsrecht) jeweils der Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: 3.2.1. Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (art. 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in den Niederlanden. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Niederlande rücküberstellt werden, aufgrund der niederländischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der niederländischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Dementsprechend vermag die nicht weiter substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte die individuelle unmittelbare Bedrohungssituation des Beschwerdeführers sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes zu prüfen, den angefochten Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit wegen eines Verfahrensmangels zu belasten. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitenden Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an keiner, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden Krankheit oder solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden.Hierzu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der niederländischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Dementsprechend vermag die nicht weiter substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte die individuelle unmittelbare Bedrohungssituation des Beschwerdeführers sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes zu prüfen, den angefochten Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit wegen eines Verfahrensmangels zu belasten. Allenfalls zu beachtende hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitenden Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters leidet der Beschwerdeführer an keiner, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheit oder solchen gleichzuhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in den Niederlanden, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in den Niederlanden, die Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3.2.2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3.2.2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG und einer möglichen Verletzung von Art.

7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie oben bereits dargelegt, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin liiert ist und beide beabsichtigen in Kürze die Ehe zu schließen. Allerdings führen der Beschwerdeführer und seine künftige Ehegattin keinen gemeinsamen Haushalt, da der Beschwerdeführer seit 13.12.2016 in Grundversorgung in einer Gemeinschaftsunterkunft in XXXX, XXXX XXXX als Hauptwohnsitz und seine künftige Ehegattin laut der als Anhang zur ihrer Eingabe vom 06.03.2017 angeschlossenen Auskunft des Zentralen Melderegister seit XXXX in XXXX, XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zudem kommt, dass diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem beiden Beteiligten bewusst sein musste, dass der Beschwerdeführer nur über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur ein vorübergehender und zudem auch nur von sehr kurzer Dauer ist, sodass beide nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung haben rechnen dürfen. Insofern bestehen keine ausreichend schützenswerten Bindungen ihrer familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.Wie oben bereits dargelegt, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin liiert ist und beide beabsichtigen in Kürze die Ehe zu schließen. Allerdings führen der Beschwerdeführer und seine künftige Ehegattin keinen gemeinsamen Haushalt, da der Beschwerdeführer seit 13.12.2016 in Grundversorgung in einer Gemeinschaftsunterkunft in römisch 40 , römisch 40 römisch 40 als Hauptwohnsitz und seine künftige Ehegattin laut der als Anhang zur ihrer Eingabe vom 06.03.2017 angeschlossenen Auskunft des Zentralen Melderegister seit römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zudem kommt, dass diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem beiden Beteiligten bewusst sein musste, dass der Beschwerdeführer nur über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur ein vorübergehender und zudem auch nur von sehr kurzer Dauer ist, sodass beide nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung haben rechnen dürfen. Insofern bestehen keine ausreichend schützenswerten Bindungen ihrer familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar. Auch der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von zum Entscheidungszeitpunkt knapp 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. 3.3.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2148793.1.00

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