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{'item': 'W240 2136456-1'}

Obsah (20)§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8§ 2Art. 3Art. 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW240 2136456-1 SpruchW240 2136456-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte in Österreich am 01.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Beim Beschwerdeführer wurde ein russischer Inlandsreisepass, ausgestellt im Jahr 2012, sichergestellt. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung wegen Asylantragstellung am 16.02.2008 in Polen vor. Bei der Erstbefragung am 02.08.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er habe im Herkunftsstaat zuletzt in Tschetschenien gelebt und sei seit 01.10.2014 standesamtlich mit der in Wien lebenden Frau namens XXXX verheiratet. Seine Ehefrau stamme aus Dagestan in der Russischen Föderation und besitze nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft.Bei der Erstbefragung am 02.08.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er habe im Herkunftsstaat zuletzt in Tschetschenien gelebt und sei seit 01.10.2014 standesamtlich mit der in Wien lebenden Frau namens römisch 40 verheiratet. Seine Ehefrau stamme aus Dagestan in der Russischen Föderation und besitze nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe seinen Herkunftsstaat 2008 verlassen. Er sei seit 2008 in Polen aufhältig und habe sich seither zwischenzeitlich auch in Österreich, Italien und Frankreich aufgehalten. Seit Oktober 2014 befinde er sich durchgehend in Österreich und wolle hier bei seiner Ehefrau bleiben, mit der er zusammenwohne. Er verfüge über einen Inlands- und einen Auslandsreisepass. Der neue Auslandsreisepass sei von der russischen Botschaft in Polen ausgestellt worden. Er habe in Polen um Asyl angesucht und einen positiven Asylbescheid erhalten sowie ein "Pobyt" [sic] aus Polen, welches noch eineinhalb Jahre gültig sei und alle zwei Jahre erneuert werde. Seine Schwiegermutter, welche mit einer Daueraufenthaltskarte in Wien lebe, habe seinen Auslandsreisepass und sein Pobyt. Der Grund, weshalb er nunmehr einen Asylantrag in Österreich stelle, sei, dass er keinen Aufenthaltstitel in Österreich erhalte, da er nicht die erforderlichen Lohnzettel vorweisen könne. Über Polen könne er nichts Negatives berichten, jedoch sei das Leben sehr schwer. Der Beschwerdeführer legte einen aktuellen österreichischen ZMR-Auszug sowie seine Heiratsurkunde über die Eheschließung am XXXX in Wien mit XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte einen aktuellen österreichischen ZMR-Auszug sowie seine Heiratsurkunde über die Eheschließung am römisch 40 in Wien mit römisch 40 vor. Am 02.08.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Führung von Dublin-Konsultationen mit Polen informiert. Am 15.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen. Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, seine Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Heiratsurkunde und einen Meldezettel. Er kündigte die Übermittlung der Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Ehefrau per Email an, diese sei österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer verwies darauf, ein Pobyt von Polen zu besitzen und den Ausweis sowie seinen russischen internationalen Reisepass vorzulegen, sonst besitze er nichts. Es werde derzeit das gesamte Gebäude in Österreich saniert, in welchem er mit seiner Ehefrau wohne. Sie würden daher derzeit in der XXXX Wien vorübergehend wohnen.Es werde derzeit das gesamte Gebäude in Österreich saniert, in welchem er mit seiner Ehefrau wohne. Sie würden daher derzeit in der römisch 40 Wien vorübergehend wohnen. Auf Vorhalt, dass durch die Polizei dem Bundesamt ein Zustellungsauftrag beantwortet worden sei, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX weder wohnhaft noch aufhältig ist und eine amtliche Abmeldung bereits seitens der Polizei veranlasst wurde, gab der Beschwerdefüherr an, dass er und seine Frau eben an der vorzitierten Adresse in der XXXX aufhältig seien.Auf Vorhalt, dass durch die Polizei dem Bundesamt ein Zustellungsauftrag beantwortet worden sei, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 weder wohnhaft noch aufhältig ist und eine amtliche Abmeldung bereits seitens der Polizei veranlasst wurde, gab der Beschwerdefüherr an, dass er und seine Frau eben an der vorzitierten Adresse in der römisch 40 aufhältig seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kentnnis gebracht, dass ihm eine Meldeverpflichtung auferlegt wird und er sich ab 20.09.2016 in regelmäßigen Abständen (alle 3 Tage) bei einer namentlich genanten Polizeiinspektion melden müsse. In Österreich sei einzig seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, aufhältig. Der Beschwerdeführer habe einen 1978 geborenen Bruder in Norwegen, der dort seit 13 Jahren aufhältig sei und alle gültigen Papiere besitze. Dieser habe ein Visum dort, er sei legal dort, er sei kein norwegischer Staatsbürger, arbeite jedoch dort. Ansonsten habe der Beschwerdeführer niemanden. Seine Frau habe zwei Kinder aus erster Ehe, ein zwölfjähriges Mädchen und einen 14jährigen Sohn. Er habe die Kinder nicht adoptiert, er habe jedoch ein sehr gutes Verhältnis zu diesen. Von seiner Frau werde er finanziell unterstützt mit Kleidung und Essen. Sie bezahle seine Miete . Er erhalte von seiner Frau rund 10 EUR pro Monat, er plane so bald wie möglich eine Arbeit zu finden und nicht mehr von seiner Frau abhängig zu sein. Er wolle seine Frau und deren Kinder unterstützen. Er werde aber auch finanziell von seinem Bruder aus Norwegen unterstützt, er erhalte von diesem 200 bis 300 Euro im Monat. Der Beschwerdeführer sei auch bei der Caritas gewesen, er bekomme von der Caritas jedoch nichts. Neben seiner Frau und deren Kinder seien auch sein Schwager und seine Schwiegermutter in Österreich, mit denen er sich gut verstehe. Weitere Bindungen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Winter 2010 in Wien kennengelernt. Zu dieser Zeit habe er sich für rund eine Woche legal mit seinem polnischen Ausweis in Österreich befunden. Er sei immer hin- und hergereist, somit sei er nie länger durchgehend in Österreich gewesen. Seit Ende 2013 führe er mit seiner jetzigen Frau eine Beziehung, geheiratet hätten sei am XXXX .2014. Seit rund einem Jahr wohne er mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt, er müsse jedoch auch immer wieder nach Polen zurück.Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Winter 2010 in Wien kennengelernt. Zu dieser Zeit habe er sich für rund eine Woche legal mit seinem polnischen Ausweis in Österreich befunden. Er sei immer hin- und hergereist, somit sei er nie länger durchgehend in Österreich gewesen. Seit Ende 2013 führe er mit seiner jetzigen Frau eine Beziehung, geheiratet hätten sei am römisch 40 .2014. Seit rund einem Jahr wohne er mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt, er müsse jedoch auch immer wieder nach Polen zurück. Befragt zum positiven Asylbescheid, welchen der Beschwerdeführer behaupteter Maßen in Polen erhalten habe, bestätigte der Beschwerdeführer diesen Umstand und gab weiters an, er habe auch die polnische Aufenthaltskarte erhalten. Er habe sich früher alle drei Monate in Polen aufgrund dieser Karte melden müssen. Nunmehr sei seine polnische Aufenthaltskarte bis 2018 gültig. Auf Vorhalt der bereits zugestellten Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005, wonach das BFA nunmehr plane, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem.Auf Vorhalt der bereits zugestellten Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, wonach das BFA nunmehr plane, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen auszuweisen sowie befragt, ob der Beschwerdeführer konkrete Gründe nennen wolle, welche dem entgegenstehen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie, konkret seine Frau, hier in Österreich sei. Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden solle, daher habe er einen Asylantrag in Österreich beantragt, damit er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalte.Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen auszuweisen sowie befragt, ob der Beschwerdeführer konkrete Gründe nennen wolle, welche dem entgegenstehen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie, konkret seine Frau, hier in Österreich sei. Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden solle, daher habe er einen Asylantrag in Österreich beantragt, damit er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalte. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer hatte bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er in Österreich um einen Aufenthaltstitel angesucht hätte, weil er keine Lohnzettel bekommen würde, verneinte der Beschwerdeführer diese Angabe getätigt zu haben. Er führte aus, er habe noch nicht um einen österreichischen Aufenthaltstitel angesucht. Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden sollte, deswegen habe er um Asyl angesucht. Gestern sei er bei der Caritas gewesen, diese habe ihm gesagt zu welchem Magistrat er müsse. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, dass er plane, zum Magistrat in Wien zu gehen und um einen Aufenthaltstitel anzusuchen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte bereits 2015 Polizeikontakt in Österreich gehabt und er sei 2009 in Italien verhaftet worden wegen des Verdachts auf Schlepperei und als er dann in Österreich um einen Aufenthaltstitel angesucht hätte, sei er verhaftet worden, weil die Polizei gemeint habe, er werde gesucht, bestritt der Beschwerdeführer dies dergestalt geschildert zu haben. Er gab an, in Österreich nie um einen Aufenthaltstitel angesucht. Er habe ein Schriftstück mit, darin stehe, dass es nichts gegen ihn gebe und er unschuldig sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Polen samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht in Anspruch. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 (gemeint: Abs. 1) FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, (gemeint: Absatz eins,) FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere die Identität des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass dieser in Polen subsidiär Schutzberechtigte ist festgestellt. Das BFA führte weiters aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch die Lage für subsidiär Schutzberechtigte in Polen dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 01.04.2016).

  1. Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten – und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 In rechtlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid insbesondere ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft ergeben hätten, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft ergeben hätten, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei (sofern er als anerkannter Flüchtling bzw. als Person mit subsidiären Schutz in Polen unter bestimmten Voraussetzungen visumsfrei in Österreich einreisen hätte dürfen, sei anzumerken, dass dies nur für Kurzaufenthalte zulässig sei und jedenfalls nicht zwecks Führung eines Asylverfahrens). Mit aktueller Rechtsmeinung der Europäischen Kommission, die in der RAG VISA am 15.4.2014 in Brüssel vertreten werde, sei nunmehr klargestellt, dass unter die Begrifflichkeit "Personen mit Flüchtlingsstatus" nur Personen zu subsumieren sind, die unter die Genfer Flüchtlingskonvention vom
  2. Juli 1951 fallen. Somit sind subsidiär Schutzberechtigte nicht von dieser Definition erfasst und daher

der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 idgF visumpflichtig.Mit aktueller Rechtsmeinung der Europäischen Kommission, die in der RAG VISA am 15.4.2014 in Brüssel vertreten werde, sei nunmehr klargestellt, dass unter die Begrifflichkeit "Personen mit Flüchtlingsstatus" nur Personen zu subsumieren sind, die unter die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 fallen. Somit sind subsidiär Schutzberechtigte nicht von dieser Definition erfasst und daher

der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, idgF visumpflichtig. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich auch aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen hätte können. Wie er selbst angegeben habe, sei ihm selbst bewusst, dass er nach Polen ausreisen müsse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, sei in Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer wohne laut seinen Angaben mit dieser im gemeinsamen Haushalt seit rund einem Jahr. Den Beginn des gemeinsamen Haushaltes habe der Beschwerdeführer nicht angaben können, weil er immer wieder habe nach Polen reisen müssen. Des Weiteren wäre seine Schwiegermutter, sein Schwager sowie die beiden minderjährigen Kinder (kein Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer) seiner Ehefrau in Österreich. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell. Zu seiner Schwiegermutter, seinem Schwager sowie zu den beiden minderjährigen Kindern der Ehefrau behauptete er ein gutes Verhältnis zu haben, die Kinder habe er nicht adoptiert. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem in Wien lebenden Schwager - ein gemeinsamer Haushalt sei nicht behauptet - sei vom Schutzbereich nicht umfasst (VwGH 28.9.1994, 93/18/0552).Die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, sei in Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer wohne laut seinen Angaben mit dieser im gemeinsamen Haushalt seit rund einem Jahr. Den Beginn des gemeinsamen Haushaltes habe der Beschwerdeführer nicht angaben können, weil er immer wieder habe nach Polen reisen müssen. Des Weiteren wäre seine Schwiegermutter, sein Schwager sowie die beiden minderjährigen Kinder (kein Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer) seiner Ehefrau in Österreich. Seine Ehefrau unterstütze ihn finanziell. Zu seiner Schwiegermutter, seinem Schwager sowie zu den beiden minderjährigen Kindern der Ehefrau behauptete er ein gutes Verhältnis zu haben, die Kinder habe er nicht adoptiert. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem in Wien lebenden Schwager - ein gemeinsamer Haushalt sei nicht behauptet - sei vom Schutzbereich nicht umfasst (VwGH 28.9.1994, 93/18/0552). Analog dazu ergebe sich auch im gegenständlichen Fall zweifelsfrei, dass bei der Beziehung zu seiner Schwiegermutter, seinem Schwager sowie zu den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und daher die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Polen diesbezüglich keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle.Analog dazu ergebe sich auch im gegenständlichen Fall zweifelsfrei, dass bei der Beziehung zu seiner Schwiegermutter, seinem Schwager sowie zu den minderjährigen Kindern seiner Ehefrau von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und daher die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Polen diesbezüglich keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Der Beschwerdeführer habe am XXXX .2014 standesamtlich in Wien geheiratet, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau würde laut seinen Angaben in der Einvernahme vom 16.09.2016 erst seit einem Jahr – somit seit ca. Mitte September 2015 – bestehen. Genauere Angaben habe er diesbezüglich nicht tätigen können, weil er immer wieder nach Polen hätte fahren müssen. Kennengelernt habe er seine jetzige Ehefrau im Winter 2010 in Wien. Er wäre eine Woche lang in Österreich geblieben und wäre immer wieder von Österreich nach Polen und wieder zurück gereist, es sei zu diesem Zeitpunkt kein längerer durchgehender Aufenthalt in Österreich erfolgt. Allenfalls sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits zu Beginn seiner Beziehung sein unsicherer bzw nicht länger andauernder Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen.Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .2014 standesamtlich in Wien geheiratet, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau würde laut seinen Angaben in der Einvernahme vom 16.09.2016 erst seit einem Jahr – somit seit ca. Mitte September 2015 – bestehen. Genauere Angaben habe er diesbezüglich nicht tätigen können, weil er immer wieder nach Polen hätte fahren müssen. Kennengelernt habe er seine jetzige Ehefrau im Winter 2010 in Wien. Er wäre eine Woche lang in Österreich geblieben und wäre immer wieder von Österreich nach Polen und wieder zurück gereist, es sei zu diesem Zeitpunkt kein längerer durchgehender Aufenthalt in Österreich erfolgt. Allenfalls sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits zu Beginn seiner Beziehung sein unsicherer bzw nicht länger andauernder Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Polen als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden und dürfe unter bestimmten Voraussetzungen visumsfrei in Österreich einreisen, jedoch sei anzumerken, dass dies nur für Kurzaufenthalte zulässig sei und jedenfalls nicht zwecks Führung eines Asylverfahrens. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht. Auch wurde unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 16.09.2016 festgehalten, dass der gegenständliche Asylantrag lediglich zur Legalisierung eines andauernden Aufenthaltes bzw. zur Erlangung eines andauernden österreichischen Aufenthaltstitel gestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wäre ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Aufgrund der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin würde eine Abschiebung nach Polen die Rechte nach Art. 8 EMRK verletzten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin nach Polen übersiedle, um das Eheleben aufrecht zu erhalten. Es liege auf der Hand, dass im Sinne der vom EGMR entwickelten Kriterien eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfe, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandsnahme von der Erlassung wie im vorliegenden Fall.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wäre ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Aufgrund der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin würde eine Abschiebung nach Polen die Rechte nach Artikel 8, EMRK verletzten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin nach Polen übersiedle, um das Eheleben aufrecht zu erhalten. Es liege auf der Hand, dass im Sinne der vom EGMR entwickelten Kriterien eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfe, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandsnahme von der Erlassung wie im vorliegenden Fall. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte in Österreich am 01.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung wegen Asylantragstellung am 16.02.2008 in Polen vor. Der Beschwerdeführer ist in Polen subsidiär Schutzberechtigter. Seine polnische Aufenthaltskarte ist laut seinen Angaben noch bis 2018 gültig. Der Beschwerdeführer hat seine jetzige Ehefrau XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, im Winter 2010 in Wien kennengelernt. Zu dieser Zeit hatte er sich für rund eine Woche mit seinem polnischen Ausweis in Österreich befunden. Er ist wiederholt zwischen Österreich und Polen hin- und hergereist, somit war er nie länger durchgehend in Österreich aufhältig. Seit Ende 2013 führt er mit seiner jetzigen Frau eine Beziehung, die standesamtliche Hochzeit erfolgte am XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer behauptete einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau seit ca. Mitte September 2015, laut aktuellen ZMR-Auszügen war der Beschwerdeführer auch wiederholt an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet. Der Beschwerdeführer räumte ausdrücklich ein, dass er in Polen und Österreich aufhältig ist.Der Beschwerdeführer hat seine jetzige Ehefrau römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, im Winter 2010 in Wien kennengelernt. Zu dieser Zeit hatte er sich für rund eine Woche mit seinem polnischen Ausweis in Österreich befunden. Er ist wiederholt zwischen Österreich und Polen hin- und hergereist, somit war er nie länger durchgehend in Österreich aufhältig. Seit Ende 2013 führt er mit seiner jetzigen Frau eine Beziehung, die standesamtliche Hochzeit erfolgte am römisch 40 .
  3. Der Beschwerdeführer behauptete einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau seit ca. Mitte September 2015, laut aktuellen ZMR-Auszügen war der Beschwerdeführer auch wiederholt an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet. Der Beschwerdeführer räumte ausdrücklich ein, dass er in Polen und Österreich aufhältig ist. Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Die beschwerdeführende Partei ist 41 Jahre alt, leidet gegenwärtig an keiner Erkrankung und steht nicht in medizinischer Behandlung. Seine Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe, ein zwölfjähriges Mädchen und einen 14jährigen Sohn, diese hat der Beschwerdeführer nicht adoptiert. Er beschreibt das Verhältnis zu diesen als "sehr gut". Er bezeichnet auch das Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden Schwager und seiner Schwiegermutter als "gut". Von seiner Frau wird er mit EUR 10,- pro Monat finanziell unterstützt, zudem erhält er Kleidung und Essen von dieser. Er bezahlt jedoch selbst seine Miete und erhält pro Monat rund 200 bis 300 EUR von seinem in Norwegen aufhältigen Bruder. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften. Die beschwerdeführende Partei behauptete keinerlei Missstände im zuständigen Mitgliedstaat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer behauptete keine gesundheitlichen Probleme und wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Mangels Angaben über eine allfällige Erkrankung samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Privat- und Familienleben mit den in Österreich lebenden Personen (seine Ehefrau, welche er in Österreich kennenlernte, und deren Verwandte), zu welchen der Beschwerdeführer eine Beziehung behauptet, sind glaubhaft. Der Beschwerdeführer begründete seine Asylantragstellung in Österreich damit, dass er keinen Aufenthaltstitel erhält, weil er die erforderlichen Lohnzettel nicht vorweisen könne (vgl. AS 43 und AS 47). Der Beschwerdeführer hatte laut eigenen Angaben in der Erstbefragung in Österreich bereits erfolglos versucht einen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. AS 49). Befragt im Rahmen der Einvernahme am 16.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da seine Ehefrau in Österreich sei. Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden sollte. Er habe daher einen Asylantrag gestellt, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. AS 105). Auf Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung, dass er bereits um einen Aufenthaltstiel in Österreich angesucht hätte (vgl. AS 43 und AS 47), änderte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage und gab an, dass er mittlerweile darüber informiert worden sei, an welches Magistrat er sich wenden sollte und er plane um einen Aufenthaltstitel in Österreich anzusuchen beim zuständigen Magistrat (vgl. AS 105f).Der Beschwerdeführer begründete seine Asylantragstellung in Österreich damit, dass er keinen Aufenthaltstitel erhält, weil er die erforderlichen Lohnzettel nicht vorweisen könne vergleiche AS 43 und AS 47). Der Beschwerdeführer hatte laut eigenen Angaben in der Erstbefragung in Österreich bereits erfolglos versucht einen Aufenthaltstitel zu erhalten vergleiche AS 49). Befragt im Rahmen der Einvernahme am 16.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da seine Ehefrau in Österreich sei. Er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden sollte. Er habe daher einen Asylantrag gestellt, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten vergleiche AS 105). Auf Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung, dass er bereits um einen Aufenthaltstiel in Österreich angesucht hätte vergleiche AS 43 und AS 47), änderte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage und gab an, dass er mittlerweile darüber informiert worden sei, an welches Magistrat er sich wenden sollte und er plane um einen Aufenthaltstitel in Österreich anzusuchen beim zuständigen Magistrat vergleiche AS 105f).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an: Die beschwerdeführende Partei erhielt in Polen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und fand dort Schutz vor Verfolgung. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies lediglich ansatzweise und ganz allgemein in der Beschwerde erstmals behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies lediglich ansatzweise und ganz allgemein in der Beschwerde erstmals behauptet worden war. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Der Beschwerdeführer behauptete keine gesundheitlichen Probleme und wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Polen überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall auch keinerlei Probleme in Polen behauptet, sondern gab befragt nach dem Grund seiner Asylantragstellung in Österreich einzig an, er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden müsse, daher habe er einen Asylantrag in Österreich gestellt, damit er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalte (vgl. AS 105). In der Folge gab der Beschwerdeführer an, er sei mittlerweile darüber informiert worden, an welches Magistrat er sich wenden müsse und er plane um einen Aufenthaltstitel in Österreich anzusuchen beim zuständigen Magistrat (vgl. AS 105f).Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall auch keinerlei Probleme in Polen behauptet, sondern gab befragt nach dem Grund seiner Asylantragstellung in Österreich einzig an, er habe nicht gewusst, an welche Behörde er sich wenden müsse, daher habe er einen Asylantrag in Österreich gestellt, damit er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalte vergleiche AS 105). In der Folge gab der Beschwerdeführer an, er sei mittlerweile darüber informiert worden, an welches Magistrat er sich wenden müsse und er plane um einen Aufenthaltstitel in Österreich anzusuchen beim zuständigen Magistrat vergleiche AS 105f). Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vergleiche auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22 aus 2016,; 20.02.2014, U 2689 aus 2013,; 12.06.2013, U 485 aus 2012,; 06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;06.06.2013, U 682 aus 2013,; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149; 09.09.2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).

§ 2Abs.

1 Z 22 des Asylgesetzes 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des Asylgesetzes 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengemeinschaft hat sohin bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat zu bestehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe jedenfalls nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich geschlossen, weshalb unter diesem Aspekt dem Beschwerdeführer kein schützenswerter Rechtsstatus zugerechnet werden kann. Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Artikel 8, EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57). Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).Im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbrügerin, welche er nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Österreich kennenlernte und 2014 heiratete, deren zwei Kinder, welche der Beschwerdeführer nicht adoptierte, seinem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwager und seiner Schwiegermutter zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Betreffend die Verwandten seiner Ehefrau ist darauf zu verweisen, dass zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Zu den Verwandten der Ehefrau wird vom Beschwerdeführer einzig eine gute Beziehung behauptet und hat er die Kinder seiner Ehefrau nicht adoptiert.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbrügerin, welche er nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Österreich kennenlernte und 2014 heiratete, deren zwei Kinder, welche der Beschwerdeführer nicht adoptierte, seinem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwager und seiner Schwiegermutter zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Betreffend die Verwandten seiner Ehefrau ist darauf zu verweisen, dass zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Zu den Verwandten der Ehefrau wird vom Beschwerdeführer einzig eine gute Beziehung behauptet und hat er die Kinder seiner Ehefrau nicht adoptiert. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftstaat, genießt in Polen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und reiste lediglich wiederholt für einige Zeit in das österreichische Bundesgebiet, um dann wieder nach Polen zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den gegenständlichen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beziehung und die Ehe zur jetzigen Ehefrau wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei in Österreich zweifellos bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau erst kennen, als er seinen Herkunftsstaat verlassen hatte und sich kurzzeitig in Österreich aufhielt. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau besteht – mit Unterbrechungen, in denen er in Polen aufhältig ist, - einzig während seiner Besuche in Österreich. Zudem besteht nach den Visa-Bestimmungen die Möglichkeit zur - wenn auch eingeschränkten - Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Rahmen von regelmäßigen gegenseitigen Besuchen in Polen bzw. Österreich im Ausmaß von bis zu 90 Tagen. Auch eine finanzielle Unterstützung der beschwerdeführenden Partei in Polen kommt in Betracht. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die beschwerdeführende Partei zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus (im gegenständlichen Fall: subsidiärer Schutzstatus in Polen) besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichem Asylantrag als rechtsmissbräuchlich dar.Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die beschwerdeführende Partei zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus (im gegenständlichen Fall: subsidiärer Schutzstatus in Polen) besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichem Asylantrag als rechtsmissbräuchlich dar. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG betreffend die Familienzusammenführung mit einem Asylberechtigten). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG betreffend die Familienzusammenführung mit einem Asylberechtigten). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdefühers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Ehefrau und deren Familienangehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Insgesamt gesehen kann somit der beschwerdeführenden Partei jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049,).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049,).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Gesundheitliche Beschwerden behauptet der Beschwerdeführe ebenfalls nicht.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2136456.1.00

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