RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW243 2139737-1 SpruchW243 2139739-1/4E W243 2139737-1/4E W243 2139740-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art. 12Abs.
4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Aufnahmegesuche an Italien.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 02.05.
Artikel 12
, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Aufnahmegesuche an Italien. Mit Schreiben vom 28.06.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 28.06.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.09.2016 gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Weiters führte der Erstbeschwerdeführer an, er leide unter psychischen Problemen sowie an "Morbus Meniere", weswegen er Medikamente einnehme. Diesbezüglich legte er einen medizinischen Kurzbericht vom XXXX, eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.09.2016 gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Weiters führte der Erstbeschwerdeführer an, er leide unter psychischen Problemen sowie an "Morbus Meniere", weswegen er Medikamente einnehme. Diesbezüglich legte er einen medizinischen Kurzbericht vom römisch 40 , eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom XXXX sowie einen Arztbrief vom XXXX mit der Diagnose "Morbus Meniere" [Erkrankung des Innenohrs mit Drehschwindel, Hörminderung und Tinnitus] vor. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde ein Arztbrief vom 24.04.2016 mit der Diagnose "Angina tonsillaris" [Mandelentzündung] vorgelegt, die medikamentös behandelt wurde. Sie hätten weder in Österreich noch innerhalb der EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.römisch 40 sowie einen Arztbrief vom römisch 40 mit der Diagnose "Morbus Meniere" [Erkrankung des Innenohrs mit Drehschwindel, Hörminderung und Tinnitus] vor. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde ein Arztbrief vom 24.04.2016 mit der Diagnose "Angina tonsillaris" [Mandelentzündung] vorgelegt, die medikamentös behandelt wurde. Sie hätten weder in Österreich noch innerhalb der EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Schlepper habe ihnen gesagt, dass er ihnen Visa für Österreich besorge. Sie seien in Teheran in ein Büro gegangen, wobei es sich laut Schlepper um die österreichische Botschaft gehandelt haben soll. Danach habe ihnen der Schlepper gesagt, dass das Visum abgelehnt worden sei und er sie über die Türkei nach Österreich bringen werde. Der Schlepper habe Italien nicht einmal erwähnt. Auf Vorhalt, dass aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er möchte aufgrund seiner Krankheit und da es in Österreich eine Farsi-sprachige Kirche gebe, hier bleiben. Er könne am österreichischen Arbeitsmarkt nützlich sein. In Italien habe ein somalischer Flüchtling drei Mal auf der Straße schlafen müssen. Wenn man sie nach Italien schicke, verliere der Drittbeschwerdeführer zudem ein weiteres Jahr in der Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass die italienische Wirtschaft sehr schlecht sei und die Leute auf der Straße schlafen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei krank. Sie hätten zudem bereits öfter ihre Unterkunft gewechselt und sei das schlecht für die Psyche gewesen. Der Drittbeschwerdeführer besuche seit sechs Monate die Schule und lerne Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass er eine Neue Mittelschule besuche und bereits Deutsch gelernt habe. Die Rechtsberatung verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2016, E449/2016 ua, wonach eine Familie mit minderjährigen Kindern nicht ohne individuelle Zusicherung bezüglich geeigneter und gemeinsamer Unterbringung nach Italien überstellt werden dürfe und wurde daher die Einholung einer Einzelfallzusicherung beantragt. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: * Bestätigung bzw. Nachweis über die gemeinnützige Arbeit vom XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Bestätigung bzw. Nachweis über die gemeinnützige Arbeit vom römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer; * Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der achten Schulstufe einer Neuen Mittelschule vom XXXX sowie Schulbesuchsbestätigung vom XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der achten Schulstufe einer Neuen Mittelschule vom römisch 40 sowie Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer; * Unterstützungsschreiben des Pastors der persischen Gemeinde XXXX vom XXXX.* Unterstützungsschreiben des Pastors der persischen Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO für zuständig erklärt hätten. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und greife die Überstellung nicht ungerechtfertigt in ihr Privat- und Familienleben ein.Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2016 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO für zuständig erklärt hätten. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und greife die Überstellung nicht ungerechtfertigt in ihr Privat- und Familienleben ein. Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
- Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
- Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
- Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
- Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015). Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 12.4.2016 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014): Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/
- Judgement, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 27.4.2016 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Mit Legislativdekret (LD) 142/2015 wurden Unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke auf die Liste der vulnerablen Personen gesetzt, welche nunmehr folgende Gruppen umfasst (zuzüglich zu den bereits genannten):Mit Legislativdekret (LD) 142 aus 2015, wurden Unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke auf die Liste der vulnerablen Personen gesetzt, welche nunmehr folgende Gruppen umfasst (zuzüglich zu den bereits genannten): Minderjährige, Schwangere, Alte, Behinderte, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt (AIDA 12.2015). Die italienischen Gesetze sehen keinen eigenen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Laut LD 142/2015 hat Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt zu werden. Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Mit LD 142/2015 ist festgelegt, dass die Anwesenheit eines UMA umgehend dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung eines Vormunds, dem Staatsanwalt am Jugendgericht, dem Jugendgericht zur Bestätigung der umgesetzten Unterbringungsmaßnahmen, sowie dem Sozialministerium mitzuteilen ist. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Während des Asylinterviews ist es möglich, dass vulnerable AW von Sozialarbeitern, Ärzten und/oder Psychologen begleitet werden. Gemäß LD 142/2015 haben die Territorialkommissionen die Möglichkeit im Asylverfahren wann immer nötig den Rat von Experten in medizinischen, kulturellen, religiösen, kindesbezogenen oder Genderfragen zu suchen. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. des Vormunds nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 12.2015).Die italienischen Gesetze sehen keinen eigenen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Laut LD 142 aus 2015, hat Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt zu werden. Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Mit LD 142 aus 2015, ist festgelegt, dass die Anwesenheit eines UMA umgehend dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung eines Vormunds, dem Staatsanwalt am Jugendgericht, dem Jugendgericht zur Bestätigung der umgesetzten Unterbringungsmaßnahmen, sowie dem Sozialministerium mitzuteilen ist. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Während des Asylinterviews ist es möglich, dass vulnerable AW von Sozialarbeitern, Ärzten und/oder Psychologen begleitet werden. Gemäß LD 142 aus 2015, haben die Territorialkommissionen die Möglichkeit im Asylverfahren wann immer nötig den Rat von Experten in medizinischen, kulturellen, religiösen, kindesbezogenen oder Genderfragen zu suchen. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. des Vormunds nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 12.2015). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015). Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015)) Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum
- Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. In der Praxis sehen Vormunde ihre Schützlinge oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 12.2015). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind in der CARA und im SPRAR sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen hängt allerdings sehr von den einzelnen Zentren und ihrer Finanzierung ab (AIDA 12.2015) und ist angeblich in den Zentren der Phase-1-Unterbringung (CARA, CPSA,...) praktisch nicht existent (AIDA 12.3.2016).Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. LD 142 aus 2015, sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind in der CARA und im SPRAR sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen hängt allerdings sehr von den einzelnen Zentren und ihrer Finanzierung ab (AIDA 12.2015) und ist angeblich in den Zentren der Phase-1-Unterbringung (CARA, CPSA,...) praktisch nicht existent (AIDA 12.3.2016). Auf die Familieneinheit ist sowohl in CARA als auch SPRAR nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, in der Praxis kann es aber passieren, dass Kinder bei der Mutter und der Vater bei den alleinstehenden Männern oder gar in einer anderen Einrichtung untergebracht wird. Familien können aber je nach Grad der Vulnerabilität und der Warteliste auch in SPRAR-Zentren überstellt werden. UMA dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Sie werden für max. 60 Tage in Erstaufnahmeeinrichtungen und danach in SPRAR-Projekten, bzw. wenn nicht verfügbar in Kinderheimen untergebracht. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er entsprechend untergebracht werden (AIDA 12.2015). Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ohne Unterschied zu UMA das Recht auf Unterbringung. Im Oktober 2015 betrug die Zahl der insgesamt im SPRAR untergebrachten Minderjährigen 1.318 (AIDA 12.2015). Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 31.3.2016). Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).Mit Gesetz 190 aus 2014, vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (31.3.2016): Infringements by coutry: Italy, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_by_country_italy_en.htm, Zugriff 13.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 27.4.2016 Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016). Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Italy, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 15.4.2016 Versorgung Unterbringung Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
- Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).Mit LD 142 aus 2015, wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
- Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015). Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienst-liche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015). CPSA, CDA, CARA und CAS CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestruktu-ren zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende
- Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015). SPRAR Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vergleiche AIDA 12.3.2016). Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016). Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015). Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).Gemäß LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 Hotspots In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016). Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/319839/459035_de.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (18.2.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #23; 12-18 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1456926739_56cd6e0f4.pdf, Zugriff 14.4.2016 Dublin-Rückkehrer Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht. (...) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016" Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels vorliegender unbedenklicher Dokumente nicht feststehe. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden, die in Italien nicht behandelbar wären, da in Italien eine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Italien habe sich ausdrücklich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt, weshalb eine Einzelfallzusicherung nicht erforderlich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängelten, sei festzuhalten, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedsstaat aussuchen könnten, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
- Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 10.11.2016 binnen offener Frist die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde behaupte zwar die Zuständigkeit Italiens, gehe dabei aber auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Aus den aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern äußerst mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge aus dem Iran sowie als Familie mit jungem Kind besonders vulnerabel und gefährdet, in Italien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Zudem liege bereits eine intensive Integration in Österreich vor und habe der Drittbeschwerdeführer einen bedeutenden Teil seiner Sozialisation in Österreich erlebt. Eine Erklärung Italiens, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt sei, wäre daher einzufordern gewesen. Die Beschwerdeführer legten neben den bisher vorgelegten Unterlagen eine Schulbesuchsbestätigung vom 09.11.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar sowie ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn, sind Staatsangehörige des Iran. Sie brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten waren sie im Besitz seitens der italienischen Vertretungsbehörde in Teheran/Iran ausgestellten Schengen-Visa mit einer Gültigkeit vom 20.03.2016 bis zum 09.04.
- Diese Visa wurden den Beschwerdeführern unter Anführung einer Aliasidentität ausgestellt. Das BFA richtete am 02.05.
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien, denen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2016 zugestimmt haben.Das BFA richtete am 02.05.
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Italien, denen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2016 zugestimmt haben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer wird wegen "Morbus Meniere" medikamentös behandelt. Der Drittbeschwerdeführer stand in Österreich wegen einer Mandelentzündung in ärztlicher Behandlung. Bei den angeführten Erkrankungen handelt es sich um keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführer benötigen keine stationäre Behandlung. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme wurden keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführer gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich. Der Drittbeschwerdeführer besucht die
- Klasse einer Neuen Mittelschule.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 04.04.
- Feststellungen über die Art der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sind im Hinblick auf den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht erforderlich. Die Feststellungen betreffend die Aufnahmegesuche seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Italien und die erfolgte Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführer beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
- [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...]" 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)-
(3)[...] Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)-
(5)[...]
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Italiens in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz von durch die italienische Behörde ausgestellten, noch gültigen Schengen-Visa waren.Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Italiens in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz von durch die italienische Behörde ausgestellten, noch gültigen Schengen-Visa waren. Der vom BFA herangezogene Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO wäre hingegen nur relevant, wenn die Visa zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits seit weniger als sechs Monaten abgelaufen gewesen wäre; dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall, weshalb sich die Zuständigkeit Italiens aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt.Der vom BFA herangezogene Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO wäre hingegen nur relevant, wenn die Visa zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits seit weniger als sechs Monaten abgelaufen gewesen wäre; dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall, weshalb sich die Zuständigkeit Italiens aus Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden."Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden."Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013). Das in den Länderfeststellungen beschriebene italienische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Italien allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus dem Iran bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf. In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der EGMR, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Für das erkennende Gericht bestehen gegenständlich keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gemeinsam und adäquat untergebracht werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7 das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese Auffassung gründete im Wesentlichen auf den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie, alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in der soeben erläuterten Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren gelten, da sich gegenständlich Vater und Mutter gemeinsam um die Kinderbetreuung kümmern können, keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und in den Länderfeststellungen auf die im Zuge des Tarakhel-Urteils geschaffenen SPRAR-Projekte ausreichend Bezug genommen wird. Eine im vorliegenden Fall bestehende besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht hervorgekommen.So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7 das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese Auffassung gründete im Wesentlichen auf den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie, alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in der soeben erläuterten Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren gelten, da sich gegenständlich Vater und Mutter gemeinsam um die Kinderbetreuung kümmern können, keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und in den Länderfeststellungen auf die im Zuge des Tarakhel-Urteils geschaffenen SPRAR-Projekte ausreichend Bezug genommen wird. Eine im vorliegenden Fall bestehende besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht hervorgekommen. Minderschwere Krankheitsbilder bzw. Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen keine vergleichbare besondere Schutzwürdigkeit wie im oben beschriebenen Fall des EGMR-Urteils vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz darzustellen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der einzelnen Beschwerdeführer kann auch kein relevanter Bezug zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2016, E 449-450/2016-13, E 703-704/2016-14, erkannt werden. Anders als in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes leiden die Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - weder an lebensbedrohlichen physischen noch an psychischen Krankheiten. Sie benötigen keinen dauerhaften stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus. Weiters ist amtsbekannt, dass in Befolgung der Rechtsprechung des EGMR bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien spezifische Maßnahmen getroffen werden, damit Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden sowie mit ihren Eltern zusammenbleiben. Das BFA kündigt die Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden via DubliNet an. Sollte kein SPRAR-Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem BFA vor der Überstellung mit. Bei der Übernahme einer Familie mit minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am vereinbarten Überstellungsort vor Ort, wodurch sichergestellt wird, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden auf kurzem Wege gelöst werden und die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt wird. Außerdem garantierte das italienische Innenministerium inzwischen in mehreren Schreiben, dass alle Familien mit Minderjährigen, welche gemäß den Vereinbarungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Da sich also inzwischen das Verfahren bei der Überstellung sowie die Aufnahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, grundlegend verbessert haben, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbotes (vgl. VfGH 30.06.2016, E 449/2016; VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0051). Die Einholung einer Einzelfallzusicherung seitens Italiens war daher nicht erforderlich.Da sich also inzwischen das Verfahren bei der Überstellung sowie die Aufnahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, grundlegend verbessert haben, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbotes vergleiche VfGH 30.06.2016, E 449 aus 2016,; VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0051). Die Einholung einer Einzelfallzusicherung seitens Italiens war daher nicht erforderlich. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bildet. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Der VwGH hat zuletzt angesichts im Wesentlichen gleichlautender Länderfeststellungen zur Situation in Italien keinen Anlass gesehen, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen (Ra 2016/20/0221 vom 20.10.2016).Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Der VwGH hat zuletzt angesichts im Wesentlichen gleichlautender Länderfeststellungen zur Situation in Italien keinen Anlass gesehen, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen (Ra 2016/20/0221 vom 20.10.2016). Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien aufgrund der systemischen Mängel im Unterbringungs- und Versorgungssystem zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, ist Folgendes festzuhalten:Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien aufgrund der systemischen Mängel im Unterbringungs- und Versorgungssystem zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde, ist Folgendes festzuhalten: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in Italien bislang noch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und somit nicht in das für Asylwerber vorgesehene Unterbringungs- und Versorgungssystem fallen konnten, was dessen Beschwerdevorbringen hinsichtlich mangelhafter Unterbringung und Versorgung relativiert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführer jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist. Nach den (aktuellen) Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze in Italien bedeutend erhöht und die Kapazitäten aufgestockt. Alle Asylwerber mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Nach Rückstellung ist sohin nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, ihr Zielland sei Österreich gewesen, ist auszuführen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung seines Asylverfahrens auszusuchen, eindeutig den Vorgaben der Dublin III-VO widerspricht und daher jedenfalls nicht dazu führen kann, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin III-VO ist es, Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu gewähren. Hierbei handelt es sich um ein Recht auf ein Verfahren in jenem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien und nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers ergibt. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die festgestellten Erkrankungen weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit unaufschiebbarer ärztlicher Behandlungen nicht hervorgekommen und sind die Leiden der Beschwerdeführer ihrer Art nach nicht als schwerwiegend anzusehen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat Italien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine medizinische Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.Die festgestellten Erkrankungen weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließ