Obsah (4)
§ 3Art. 133§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW244 1415988-3 SpruchW244 1415988-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JED
§ 3Abs.
1A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 01.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 01.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides eingelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.05.2012 als unbegründet abgewiesen.
- Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides eingelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.05.2012 als unbegründet abgewiesen.
- Am 31.12.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag" des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er konvertiert sei und seine Familie viele Probleme auf Grund seiner Konvertierung und ihn auch bedroht habe. Die einzige Person, die hinter ihm stehe, sei seine Frau, die im Iran lebe. Auch die Bevölkerung in seinem Gebiet habe es erfahren.
- Am 24.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, als schiitischer Moslem geboren, aber in Österreich zum Christentum (Protestantentum) konvertiert zu sein. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, seine Familie könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Problem wegen seiner Religion werden. Das Abwenden vom Islam könne den Tod zur Folge haben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.09.2016, zugestellt am 21.09.2016,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.09.2016, zugestellt am 21.09.2016,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Zur Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich ernsthaft und nachhaltig vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet habe und eine hypothetisch unterstellte etwaige Überzeugung von den christlichen Werten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ausleben würde.
- Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einging. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung sei auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erfolgt und dem angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen hinsichtlich der dramatischen Lage von christlichen Konvertiten in Afghanistan zugrunde gelegt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer für die Sprache Farsi bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und aufgrund seiner Konversion in Afghanistan nicht in Sicherheit leben zu können.
- Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, wurde in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus XXXX in der Provinz Ghazni und reiste 2009 nach Österreich ein.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Ghazni und reiste 2009 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die er 2014 im Iran nach islamischem Ritus ehelichte; diese lebt derzeit in Quetta, Pakistan. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX, Ghazni; über den Aufenthaltsort eines weiteren Bruders weiß der Beschwerdeführer nichts. Es besteht seit 2015 kein Kontakt mehr zu der Familie in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die er 2014 im Iran nach islamischem Ritus ehelichte; diese lebt derzeit in Quetta, Pakistan. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 , Ghazni; über den Aufenthaltsort eines weiteren Bruders weiß der Beschwerdeführer nichts. Es besteht seit 2015 kein Kontakt mehr zu der Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist als schiitischer Moslem aufgewachsen, und er bekannte sich bei seiner Einreise nach Österreich zu dieser Glaubensrichtung. Seit 2011 hat der Beschwerdeführer Kontakt zur Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in Wien, wo er den Pastor XXXX kennen lernte. Nach Abschluss eines Taufunterrichts wurde der Beschwerdeführer am XXXX in dieser Gemeinde getauft. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienste und nimmt am Gemeindeleben teil. Er befasst sich regelmäßig mit dem christlichen Glauben und studiert die Bibel.Seit 2011 hat der Beschwerdeführer Kontakt zur Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in Wien, wo er den Pastor römisch 40 kennen lernte. Nach Abschluss eines Taufunterrichts wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 in dieser Gemeinde getauft. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienste und nimmt am Gemeindeleben teil. Er befasst sich regelmäßig mit dem christlichen Glauben und studiert die Bibel. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen, zum Christentum konvertiert. Seine Freunde und Bekannten in Österreich, seine Verwandten und Bekannten im Iran und seine Angehörigen in Afghanistan wissen von der Konversion des Beschwerdeführers, nicht aber die Familienangehörigen seiner Ehefrau. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben (in seiner Heimat Afghanistan) verleugnen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016): Religionsfreiheit: 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind. Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch. Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an. Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi. Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig. Christen und Konversion zum Christentum: Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Die christliche Gemeinde zählt 2.000 bis 3.000 Personen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte; sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Berichten zufolge gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie. Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Hinwendung zum Christentum: Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, ein Taufzeugnis und ein Bestätigungsschreiben des Leiters der Iranischen Christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in Wien. Aus dem genannten Bestätigungsschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 die wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde besucht und nach seiner Taufe am XXXX weiterhin an den Veranstaltungen der Gemeinde teilnimmt. Weiters führt das Schreiben aus, dass er ein treues Mitglied der Gemeinde sei und sich gerne am Gemeindeleben beteilige. Der Beschwerdeführer habe nach Meinung des Leiters der Gemeinde eine persönliche Überzeugung von der Tatsache, dass Jesus Christus sein Retter sei, und bemühe sich, den christlichen Glauben besser zu verstehen und danach zu leben. Es besteht für das erkennende Gericht – insbesondere vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks – kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln.Aus dem genannten Bestätigungsschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 die wöchentlichen Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde besucht und nach seiner Taufe am römisch 40 weiterhin an den Veranstaltungen der Gemeinde teilnimmt. Weiters führt das Schreiben aus, dass er ein treues Mitglied der Gemeinde sei und sich gerne am Gemeindeleben beteilige. Der Beschwerdeführer habe nach Meinung des Leiters der Gemeinde eine persönliche Überzeugung von der Tatsache, dass Jesus Christus sein Retter sei, und bemühe sich, den christlichen Glauben besser zu verstehen und danach zu leben. Es besteht für das erkennende Gericht – insbesondere vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks – kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung umfassend und glaubhaft dargelegt, dass er bereits kurz nach der Einreise in Österreich im Jahr 2009 begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, über einen Freund 2011 in Kontakt mit der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien gekommen ist und in weiterer Folge regelmäßig an Veranstaltungen und Gottesdiensten in dieser Gemeinde teilgenommen hat und teilnimmt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch weitgehend widerspruchsfrei und schlüssig, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung, faktisch und für Dritte wahrnehmbar vom Islam zum Christentum konvertiert ist und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist, und dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat: Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung ein inhaltliches Grundwissen vom christlichen Glauben darlegen, das eine vorhergehende Auseinandersetzung mit diesem voraussetzt (vgl. etwa Seite 13 f der Niederschrift). Ein solches Wissen erachtet das erkennende Gericht als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf die Wiedergabe von leicht verfügbarem Faktenwissen beschränkt, sondern sich glaubhaft darauf berufen, dass der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung hat. Einzelne im Rahmen der richterlichen Befragung offenbar gewordene Wissenslücken (vgl. Seite 14 f. der Niederschrift) eignen sich vor diesem Hintergrund nicht, ein aufrichtiges Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Für den Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens sprechen auch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seine Frau dem christlichen Glauben näher gebracht zu haben und mit ihr zukünftige gemeinsame Kinder christlich erziehen zu wollen und regelmäßig Geld an seine Kirche zu spenden.Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung ein inhaltliches Grundwissen vom christlichen Glauben darlegen, das eine vorhergehende Auseinandersetzung mit diesem voraussetzt vergleiche etwa Seite 13 f der Niederschrift). Ein solches Wissen erachtet das erkennende Gericht als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf die Wiedergabe von leicht verfügbarem Faktenwissen beschränkt, sondern sich glaubhaft darauf berufen, dass der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung hat. Einzelne im Rahmen der richterlichen Befragung offenbar gewordene Wissenslücken vergleiche Seite 14 f. der Niederschrift) eignen sich vor diesem Hintergrund nicht, ein aufrichtiges Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Für den Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens sprechen auch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seine Frau dem christlichen Glauben näher gebracht zu haben und mit ihr zukünftige gemeinsame Kinder christlich erziehen zu wollen und regelmäßig Geld an seine Kirche zu spenden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließt im angefochtenen Bescheid aus der im März 2014 im Iran nach islamischem Recht geschlossenen Hochzeit, dass im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls von einer ernsthaften und aufrichtigen Hinwendung zum christlichen Glauben gesprochen werden könne. Dieser Schlussfolgerung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen: Vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens zur Lage von Konvertiten in Afghanistan (bzw. im Iran) und der Tatsache, dass die Familie der Ehefrau bis heute nichts von der Konversion des Beschwerdeführers weiß, ist es vielmehr äußerst nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung nicht gefährden wollte und seine Frau nach dem dort üblichen islamischen Ritus ehelichte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich kein Grund, deshalb insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln. Glaubhaft und ohne Widersprüche konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch darlegen, dass seine Verwandten und Bekannten im Iran und seine Angehörigen in Afghanistan, nicht aber die Angehörigen seiner Ehefrau über seine Konversion Bescheid wissen und dass seine Familie deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen hat und wegen seines Glaubensabfalls von sozialer Ausgrenzung betroffen ist (vgl. Seite 15 der Niederschrift).Glaubhaft und ohne Widersprüche konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch darlegen, dass seine Verwandten und Bekannten im Iran und seine Angehörigen in Afghanistan, nicht aber die Angehörigen seiner Ehefrau über seine Konversion Bescheid wissen und dass seine Familie deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen hat und wegen seines Glaubensabfalls von sozialer Ausgrenzung betroffen ist vergleiche Seite 15 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat auch umfassend und glaubhaft darstellen könne, dass er sich erst im Zuge einer Reise in den Iran im Jahr 2014, insbesondere durch Gespräche mit Bekannten, darüber bewusst geworden war, welcher Gefahr er sich durch seinen Glaubenswechsel ausgesetzt hatte, und dass er deshalb nicht gleich nach der Taufe, sondern erst sehr zeitnah zu dieser Reise den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. insbesondere Seite 15 f der Niederschrift).Der Beschwerdeführer hat auch umfassend und glaubhaft darstellen könne, dass er sich erst im Zuge einer Reise in den Iran im Jahr 2014, insbesondere durch Gespräche mit Bekannten, darüber bewusst geworden war, welcher Gefahr er sich durch seinen Glaubenswechsel ausgesetzt hatte, und dass er deshalb nicht gleich nach der Taufe, sondern erst sehr zeitnah zu dieser Reise den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche insbesondere Seite 15 f der Niederschrift). Daher ist aus den dargelegten Gründen in gesamthafter Betrachtung davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zum Beweis für den tatsächlichen inneren Glaubenswechsel des Beschwerdeführers. Von der Einvernahme des Zeugen konnte jedoch abgesehen werden, weil in Anbetracht der darüber hinausgehenden Beweise bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich ist (vgl. VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104, mwN).Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 zum Beweis für den tatsächlichen inneren Glaubenswechsel des Beschwerdeführers. Von der Einvernahme des Zeugen konnte jedoch abgesehen werden, weil in Anbetracht der darüber hinausgehenden Beweise bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich ist vergleiche VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104, mwN). 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die dort angeführten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die zitierten Länderberichte wurden in die mündliche Verhandlung eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.11.2007, 2006/19/0341, mwN). Die Verfolgung kann
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch Privatpersonen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, weil seine Angehörigen bereits von seiner Konversion wissen und nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.1415988.3.00