4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter eingebrachten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter eingebrachten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde insoweit mangelhaft war, als sie entgegen § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal eine Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe verwiesen wird, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beheben.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde insoweit mangelhaft war, als sie entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal eine Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe verwiesen wird, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beheben. Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.2141755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.