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{'item': 'W244 2141755-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW244 2141755-1 SpruchW244 2141755-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter eingebrachten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter eingebrachten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde insoweit mangelhaft war, als sie entgegen § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal eine Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe verwiesen wird, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beheben.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde insoweit mangelhaft war, als sie entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal eine Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe verwiesen wird, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beheben. Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit, dass sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 03.02.2017 zurück.Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 03.02.2017 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 03.02.2017 ist Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheides rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 03.02.2017 ist Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheides rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W244.2141755.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.