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{'item': 'W250 2148542-1'}

Obsah (15)§ 28§ 16Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW250 2148542-1 SpruchW250 2148542-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2016, Zl. XXXX, wird

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2016, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2015 sind dem BF Informationen über das Verfahren, unter anderem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, in einer ihm verständlichen Sprache übergeben worden.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 28.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 28.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.12.2016 erfolglos zuzustellen versucht und daraufhin (mit Beginn der Abholfrist am 30.12.2016) beim zuständigen Postamt hinterlegt. An der Abgabestelle ist eine Verständigung von der Hinterlegung der Sendung hinterlassen worden. Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) seine nunmehrige Rechtsvertreterin als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde der BF auf die Verpflichtung hingewiesen, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) seine nunmehrige Rechtsvertreterin als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde der BF auf die Verpflichtung hingewiesen, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Der BF hat den Bescheid samt den Verfahrensanordnungen am 02.01.2017 beim Postamt übernommen.
  2. Am 17.01.2017 fand sich der BF zu einem Beratungsgespräch bei seiner Rechtsberaterin ein.
  3. Mit E-Mail vom 17.01.2017 ersuchte die Rechtsberaterin des BF das BFA um dringende schriftliche Mitteilung des Zustelldatums des Bescheides und legte unter einem die Vertretungsvollmacht vor. Das BFA antwortete mit E-Mail am selben Tag und teilte mit, dass der Bescheid am 30.12.2016 hinterlegt worden sei.
  4. Am 27.01.2017 brachte der BF durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2016 ein. Dieser Bescheid wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig binnen offener vierwöchiger Frist erhoben worden sei. Auf die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist wurde unter Verweis auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen. Der BF hat angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Eventualiter wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen begründete der BF damit, dass ihm die Verständigung der Hinterlegung verspätet erst am 03.01.2017 von seinem Quartiergeber ausgehändigt worden sei. Der BF habe noch am selben Tag den Bescheid von der Post geholt. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist mit der persönlichen Übernahme zu laufen beginne und habe sich am 17.01.2017 - aus seiner Sicht somit fristgerecht - an die Rechtsberatung gewandt. Dort sei ihm erläutert worden, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits geendet habe. Ihn treffe an der Fristversäumnis somit kein Verschulden.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 71Abs.

6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Versäumnen der Rechtsmittelfrist dem subjektiven Desinteresse des BF am Verfahren zuzuschreiben sei und somit kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegen Entscheidungen die mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verbunden sind, entspreche der derzeitigen Rechtslage.8. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Versäumnen der Rechtsmittelfrist dem subjektiven Desinteresse des BF am Verfahren zuzuschreiben sei und somit kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegen Entscheidungen die mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verbunden sind, entspreche der derzeitigen Rechtslage.

  1. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 22.02.2017 Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur eventualiter erfolgt sei und das BFA somit nicht veranlasst gewesen sei einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hätte das BFA die Beschwerde einer rechtlichen Erledigung zuführen müssen, da die Beschwerde fristgerecht binnen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Der angefochtene Bescheid sei folglich mit Rechtswidrigkeit belastet. Eventualiter wurde hinsichtlich der Umstände, die zur Fristversäumnis geführt hätten, auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.01.2017 verwiesen und ausgeführt, dass das Verhalten des BF in der Vergangenheit in Bezug auf das laufende Verfahren lediglich als Indiz für sein Verhalten im konkreten Wiedereinsetzungsverfahren herangezogen werden könne. Den BF treffe an der verspäteten Kenntnisnahme der Verständigung über die Hinterlegung keine Schuld. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass der Bescheid des BFA vom 28.12.2016, Zl. XXXX dem BF am 30.12.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde. Beginn der Abholfrist war der 30.12.2016.Insbesondere festgestellt wird, dass der Bescheid des BFA vom 28.12.2016, Zl. römisch 40 dem BF am 30.12.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde. Beginn der Abholfrist war der 30.12.
  3. Der BF hat diesen Bescheid am 02.01.2017 bei dem Postamt persönlich übernommen. Die Beschwerde bzw. der Wiedereinsetzungsantrag langte am 27.01.2017 beim BFA ein.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vollständigen vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Bescheide des BFA und die Beschwerdeschriften sowie in den Zustellnachweis des Bescheides vom 28.12.2016 und in die Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung der Postsendung. Die Feststellung betreffend die Übernahme des Bescheides durch den BF am 02.01.2017 beim zuständigen Postamt gründet sich auf die Auskunft des Post-Kundenservice vom 03.02.2017 sowie die unter einem übermittelte Hinterlegungsanzeige und Übernahme-bestätigung, aus der hervorgeht, dass der Bescheid des BFA vom 28.12.2016 dem BF am 02.01.2017 persönlich beim Postamt ausgefolgt wurde. Bereits das BFA hat im Bescheid vom 06.02.2017 die Übernahme des Bescheides am 02.01.2017 festgestellt. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 22.02.2017 jedoch nicht ausgeführt, warum er weiterhin von einer Übernahme am 03.01.2017 ausgeht. Seinen Ausführungen, er habe die Verständigung über die Hinterlegung erst am 03.01.2017 von seinem Quartiergeber erhalten und er habe den Bescheid noch am selben Tag von der Post geholt, waren daher nicht glaubwürdig und konnten den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I.3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist

§ 71Abs.

1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist

Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Abs. 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen. (VwSlg 9024 A/1976)Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen. (VwSlg 9024 A/1976) Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 29.05.1990, 90/04/0097). Im konkreten Fall wird die "verspätete" Aushändigung der Hinterlegungsverständigung am "03.01.2017" durch den Quartierleiter und den damit einhergehenden Irrtum über die Zustellwirkung als Begründung für die Fristversäumnis angeführt. Nicht nachvollziehbar ist, warum der BF von der "verspäteten" Kenntnis von der Hinterlegungsverständigung spricht. Der BF hat - wie festgestellt - den Bescheid am Montag den 02.01.2017, somit bereits am nächsten Werktag nach dem Beginn der Abholfrist, persönlich beim Postamt übernommen. Bereits am

  1. Tag der Rechtsmittelfrist hatte er somit nicht nur Kenntnis von der Verständigung der Erledigung, sondern den Bescheid persönlich übernommen. Er hatte somit ausreichend Zeit innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben und sich an die Rechtsberatung zu wenden. Auch die Ausführungen des BF, er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst ab Übernahme zu laufen beginne und er habe daher binnen - der seiner meiner Meinung nach - noch offenen Rechtsmittelfrist die Rechtsberatung aufgesucht, sind im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ein in casu entschuldbares Verhalten des BF an der Versäumung der Frist glaubhaft zu machen. Der BF hat sich nämlich, selbst wenn man seine Rechtsansicht zugrunde legt, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17.01.2017 an die Rechtsberatung gewandt. Unter Zugrundelegung seiner Ansicht - die Rechtsmittelfrist beginne erst ab Übernahme des Bescheides zu laufen - hätte eine zweiwöchige Frist daher ebenfalls bereits am 16.01.2017 geendet. Warum es dem BF nur möglich gewesen sein soll erst am (vermeintlich) letzten Tag der Rechtsmittelfrist die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und Beschwerde zu erheben, ist nicht vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach nachweislich über den Fristenlauf informiert worden ist. So wurde ihm anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2015 unter anderem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom BF auch mit seiner Unterschrift in der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt. In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 lit. f umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach nachweislich über den Fristenlauf informiert worden ist. So wurde ihm anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2015 unter anderem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom BF auch mit seiner Unterschrift in der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt. In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 Litera f, umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt: "Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!" Darüber hinaus wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 28.12.2016 auf die Beschwerdefrist in der Dauer von zwei Wochen verwiesen (auf Deutsch und in einer dem BF verständlichen Sprache). Ebenso wurde der BF mit der Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG an seine amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin verwiesen. Insbesondere findet sich in der Verfahrensanordnung der Verweis, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen (auf Deutsch und in einer dem BF verständlichen Sprache).Darüber hinaus wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 28.12.2016 auf die Beschwerdefrist in der Dauer von zwei Wochen verwiesen (auf Deutsch und in einer dem BF verständlichen Sprache). Ebenso wurde der BF mit der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG an seine amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin verwiesen. Insbesondere findet sich in der Verfahrensanordnung der Verweis, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen (auf Deutsch und in einer dem BF verständlichen Sprache). Den BF trifft die Verpflichtung sich ausreichend hinsichtlich der ihn betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhaltes von Informationen betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern und Rechtsmittelbelehrungen innerhalb des betreffenden Bescheides, sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde - insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher ein auffallend sorgloses Verhalten dar. Denn auch wenn in den Beschwerden ausgeführt wird, dass der Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei und wann somit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe, ist dies nicht geeignet darzulegen, warum der BF konkret daran gehindert war, binnen der noch offenen und laufenden Rechtsmittelfrist bis zum 13.01.2017 Beschwerde zu erheben und sich an die Rechtsberatung zu wenden. Der BF konnte daher kein Ereignis glaubhaft machen, das einen durchschnittlich sorgsamen Menschen (als Vergleichsfigur herangezogen) tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen Beschwerde gehindert haben könnte. Die Vorgehensweise des BF ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Vorgehensweise des BF ist auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II.3.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. Der VfGH hat sich zuletzt - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171/2015 ua., womit § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., womit der Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 aufgehoben wurde).Der VfGH hat sich zuletzt - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua., womit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua., womit der Ausdruck "1" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, aufgehoben wurde). § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet nunmehr (zuletzt novelliert mit BGBl. I Nr. 24/2016, vom 20.05.2016, in Kraft getreten am 21.05.2016):Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet nunmehr (zuletzt novelliert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, vom 20.05.2016, in Kraft getreten am 21.05.2016): "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." Darüberhinausgehende weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG werden nicht als gegeben erachtet.Darüberhinausgehende weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG werden nicht als gegeben erachtet.

§ 3Abs.

2 Z 1 BFA-VG obliegt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG dem BFA. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Verbindung dazu eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG und ist somit eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gesetzlich festgelegt.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG obliegt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG dem BFA. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Verbindung dazu eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG und ist somit eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gesetzlich festgelegt. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gem. § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gem. Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Abs. 2 leg cit ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen.

Absatz 2, leg cit ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen.

Abs. 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Absatz 3, leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Abs. 4 leg cit ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Absatz 4, leg cit ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung des Bescheides (Beginn der Abholfrist) am 30.12.2016, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 13.01.2017 und ist die mit Schriftsatz vom 27.01.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2148542.1.00

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