RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW251 2147664-1 SpruchW251 2147664-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika Senft als Einzelri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am 31.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung an, somalische Staatsbürgerin und im Alter von 14 Jahren unter Zwang mit einem älteren Mann verheiratet worden zu sein.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 21.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) von einer weiblichen Organwalterin in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Vater sie mit einem älteren Mann zwangsverheiratet habe und sie von der al Shabaab, wegen einer außerehelichen Beziehung zu einem anderen Mann, zum Tode durch Steinigung verurteilt worden sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin das Erlebte vage geschildert habe, sodass das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft erachtet worden sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin das Erlebte vage geschildert habe, sodass das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft erachtet worden sei.
- Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, erhob fristgerecht am 23.01.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Am 25.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin, nun auch vertreten durch Benjamin Lesacher von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, einen weiteren Schriftsatz beim Bundesamt ein.
- Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, erhob fristgerecht am 23.01.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Am 25.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin, nun auch vertreten durch Benjamin Lesacher von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, einen weiteren Schriftsatz beim Bundesamt ein. In der zweiten Beschwerdeschrift wurde insbesondere die Einvernahme im Beisein eines männlichen Dolmetschers gerügt, da die Beschwerdeführerin mehrfach in der Ehe vergewaltigt worden sei und diesbezüglich gegenüber einem männlichen Dolmetscher keine Angaben habe machen wollen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Einvernahme unter Beisein eines männlichen Dolmetschers einen groben Verfahrensmangel darstellen würde. Die Beschwerdeführerin stellte einen Eventualantrag auf Zurückverweisung. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch auch von ihrem Eventualantrag abzusehen, um ihr ein weiteres zeitintensives Verfahren vor dem Bundesamt und eine erneute negative Entscheidung durch das Bundesamt zu ersparen.
- Am 21.02.2017 gab der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht den Widerruf der Vollmacht der Beschwerdeführerin bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin stellte am 31.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1ff). Im Zuge der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde gab sie als Fluchtgrund an, dass sie im Alter von 14 Jahren einen älteren Mann habe heiraten müssen, der sie geschlagen und misshandelt habe. Ihr Vater habe von diesem Mann Geld für die Heirat bekommen (AS 9). Die Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz fand am 21.11.2016 vor dem Bundesamt statt. Die Beschwerdeführerin wurde von einer weiblichen Organwalterin im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen (AS 77). Die Einvernahme erfolgte überwiegend zu der von ihr vorgebrachten Zwangsverheiratung. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach befragt, ob es zu einem Sexualakt zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab auf diese Fragen ausweichende Antworten (AS 95). Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass sie vor der Verehelichung eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe, von dem sie auch schwanger gewesen sei. Für diese "Tat" sei sie von der al Shabaab zum Tode, durch Steinigung, verurteilt worden (AS 85, 89). Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt nicht über den Inhalt und die Rechtsfolgen des § 20 AsylG belehrt. Es wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angeboten die Einvernahme durch einen weiblichen Dolmetscher durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt explizit die Einvernahme durch einen männlichen Dolmetscher verlangt.Die Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt nicht über den Inhalt und die Rechtsfolgen des Paragraph 20, AsylG belehrt. Es wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angeboten die Einvernahme durch einen weiblichen Dolmetscher durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt explizit die Einvernahme durch einen männlichen Dolmetscher verlangt. Es stehen dem Bundesamt auch weibliche Dolmetscher der somalischen Sprache zur Verfügung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.) (AS 113f).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 113f). Die Beschwerdeführerin erhob am 23.01.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.12.2016.Die Beschwerdeführerin erhob am 23.01.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.12.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschrift der Einvernahme vom 21.11.2016, sowie in den Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung und des Verfahrensablaufes sowie der Erlassung des Bescheides gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere die in den Klammern angeführten Aktenseiten. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin nicht über den Inhalt des § 20 AsylG in Kenntnis gesetzt wurde und sie auch nicht explizit nach einem männlichen Dolmetscher verlangt hat, gründen sich darauf, dass ein solches Vorgehen weder dem Protokoll von der Einvernahme vom 21.11.2016 noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden kann. Eine Rechtsbelehrung sowie das Verlangen nach einem männlichen Dolmetscher wären vom Bundesamt jedenfalls protokolliert worden, sodass das Gericht keinen Zweifel hat, dass keine Belehrung stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin auch nicht explizit nach einem männlichen Dolmetscher verlangt hat.Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin nicht über den Inhalt des Paragraph 20, AsylG in Kenntnis gesetzt wurde und sie auch nicht explizit nach einem männlichen Dolmetscher verlangt hat, gründen sich darauf, dass ein solches Vorgehen weder dem Protokoll von der Einvernahme vom 21.11.2016 noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden kann. Eine Rechtsbelehrung sowie das Verlangen nach einem männlichen Dolmetscher wären vom Bundesamt jedenfalls protokolliert worden, sodass das Gericht keinen Zweifel hat, dass keine Belehrung stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin auch nicht explizit nach einem männlichen Dolmetscher verlangt hat. Dass dem Bundesamt auch weibliche Dolmetscher der somalischen Sprache zur Verfügung stehen, ist als gerichtsbekannt anzusehen und zieht das Bundesamt auch regelmäßig weibliche Dolmetscher der somalischen Sprache hinzu.
- rechtliche Beurteilung Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4). Der angefochtene Bescheid und die diesem zu Grunde liegenden Ermittlungsschritte des Bundesamtes erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, sobald dieser seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, und der Asylweber nichts anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, sobald dieser seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, und der Asylweber nichts anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmung das § 20 Abs 1 AsylG soll den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Ab dem Zeitpunkt des Vorbringens eines Eingriffs in die sexuelle Integrität, ist der Asylwerber von einem gleichgeschlechtlichen Organwalter einzuvernehmen, um einer bestehenden Hemmung, vor einem andersgeschlechtlichen Organwalter über sexuelle Übergriffe zu sprechen, entgegen zu wirken. Eine, in einem solchen Fall, durch einen andersgeschlechtlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung ist mit dem in § 20 Abs. 1 AsylG aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen (VwGH vom 19.12.2007, Zl 2005/20/0321).Die Bestimmung das Paragraph 20, Absatz eins, AsylG soll den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Ab dem Zeitpunkt des Vorbringens eines Eingriffs in die sexuelle Integrität, ist der Asylwerber von einem gleichgeschlechtlichen Organwalter einzuvernehmen, um einer bestehenden Hemmung, vor einem andersgeschlechtlichen Organwalter über sexuelle Übergriffe zu sprechen, entgegen zu wirken. Eine, in einem solchen Fall, durch einen andersgeschlechtlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung ist mit dem in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen (VwGH vom 19.12.2007, Zl 2005/20/0321). Dass darüber hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen wird. Die Beschwerdeführerin brachte sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie von ihrem Vater unter Zwang und gegen ihren Willen mit einem älteren Mann verheiratet wurde. Der Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" ist weit auszulegen. Auch eine Zwangsheirat stellt einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar, da Frauen in Zwangsehen inhärent sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 20 AsylG, K5 u. K7; VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0013; VfGH vom 18.09.2015, E 1003/2014).Der Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" ist weit auszulegen. Auch eine Zwangsheirat stellt einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar, da Frauen in Zwangsehen inhärent sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 20, AsylG, K5 u. K7; VwGH vom 23.02.2011, 2011/23/0013; VfGH vom 18.09.2015, E 1003 aus 2014,). Die Beschwerdeführerin hat daher sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt ihre Verfolgung hauptsächlich auf einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität gestützt. Die Beschwerdeführerin hätte daher vor dem Bundesamt zwingend von einem weiblichen Organwalter und einem weiblichen Dolmetscher einvernommen werden müssen. Das Bundesamt hat daher dadurch, dass die Beschwerdeführerin am 21.11.2016 unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers zu ihrer vorgebrachten Zwangsverheiratung und deren Vollzug einvernommen wurde, die Intention des § 20 AsylG, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung abzubauen, vereitelt.Das Bundesamt hat daher dadurch, dass die Beschwerdeführerin am 21.11.2016 unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers zu ihrer vorgebrachten Zwangsverheiratung und deren Vollzug einvernommen wurde, die Intention des Paragraph 20, AsylG, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung abzubauen, vereitelt. Die Beschwerdeführerin hatte nicht ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der geltend gemachten Verfolgungsgründe. Die Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers des anderen Geschlechts stellt im gegenständlichen Fall einen gravierenden Ermittlungsmangel dar, zumal das Bundesamt seine Beweiswürdigung hauptsächlich auf der Einvernahme vom 21.11.2016 aufbaute. Das Bundesamt hat daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Der unterlaufene erhebliche Verfahrensmangel macht eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beachtung des § 20 Abs. 1 AsylG und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen unentbehrlich.Das Bundesamt hat daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Der unterlaufene erhebliche Verfahrensmangel macht eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen unentbehrlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde und Behörde erster Instanz für eine umfassende Einvernahme der Asylwerber und die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten zuständig. Die Aufgabe und Funktion des Bundesamtes und die Einräumung eines Instanzenzuges an das Bundesverwaltungsgericht würden jedoch ausgehöhlt werden, wenn sich das Asylverfahren, auf Grund von erheblichen Ermittlungsmängeln vor dem Bundesamt, einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annähern würde. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Im Falle von gravierenden Ermittlungsmängeln des Bundesamtes und einer anschließenden meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, würden Asylwerber einer Instanz und eines fairen Verfahrens beraubt werden, sodass mit einer Zurückverweisung vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, da das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahre als Mehrparteienverfahren konzipiert und daher auch mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin, von einer Zurückverweisung abzusehen, auch im Interesse der Beschwerdeführerin selbst auf einen zweistufigen Instanzenzug, nicht gefolgt werden. Dass das Bundesamt erneut negativ entscheiden werde, steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, zumal der Sachverhalt auf Grund des Ermittlungsmangels eben noch nicht feststeht.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, da das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahre als Mehrparteienverfahren konzipiert und daher auch mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin, von einer Zurückverweisung abzusehen, auch im Interesse der Beschwerdeführerin selbst auf einen zweistufigen Instanzenzug, nicht gefolgt werden. Dass das Bundesamt erneut negativ entscheiden werde, steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, zumal der Sachverhalt auf Grund des Ermittlungsmangels eben noch nicht feststeht. Da das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt sohin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Da das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt sohin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt hat im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin unter Beachtung des § 20 Abs. 1 AsylG, daher durch Beiziehung einer weiblichen Organwalterin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin, einzuvernehmen.Das Bundesamt hat im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG, daher durch Beiziehung einer weiblichen Organwalterin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin, einzuvernehmen. Das Bundesamt hat weiters unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen Asylrelevanz aufweist. Dabei wird insbesondere die Situation von Frauen und die Situation der Zwangsverheiratung in Somalia und die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu prüfen sein. Weiters hat das Bundesamt zu prüfen und auch anhand von Länderinformationen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführerin in Somalia eine Todesstrafe durch die al Shabaab, auf Grund des Eingehens einer außerehelichen Beziehung, drohen könnte. Das Bundesamt hat weiters das Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2016 bei der erneuten Befragung, sowie bei der Erlassung eines neuen Bescheides, insbesondere bei der Beweiswürdigung, außer Acht zu lassen. Es dürfen der Beschwerdeführerin bei der erneuten Einvernahme ihre Angaben vom 21.11.2016 nicht vorgehalten werden und dürfen die Angaben der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 im neuen Bescheid nicht verwertet werden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) sowie in Anlehnung an die sonstige oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) sowie in Anlehnung an die sonstige oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2147664.1.00