RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW258 2143741-2 SpruchW258 2143741-2/4E Gekürzte Ausfertigung des am 17.2.2017 mündlich verkündeten Beschlusses Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zur hg AZ W258 2143741-1 vom 3.2.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zur hg AZ W258 2143741-1 vom 3.2.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.2.2017 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 22.2.2017 gestellt worden ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.2.2017 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 22.2.2017 gestellt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W258.2143741.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.