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{'item': 'G304 2136386-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlG304 2136386-1 SpruchG304 2136386-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe).
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe).
  3. Mit Bescheid vom 09.06.2016, GZ: 08144/GF: 3795900, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab.
  4. Mit Bescheid vom 09.06.2016, GZ: 08144/GF: 3795900, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.07.2016, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, Beschwerde.
  6. Mit Parteiengehör vom 29.07.2016 wurde dem BF die gegenständliche Sach- und Rechtslage vorgehalten und diesem die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  7. Mit Stellungnahme vom 12.08.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.08.2016, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2016, der BF zugestellt am 21.09.2016, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 20 f AuslBG entsprechend § 4 Abs. 3 AusbG ab.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2016, der BF zugestellt am 21.09.2016, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, f AuslBG entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, AusbG ab.
  10. Der BF stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.10.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  11. Am 05.10.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und der Vorlageantrag samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  12. Das BVwG führte in der Folge eine mündliche Verhandlung durch die zweimal vertagt wurde. Schließlich fand am 09.03.2017 eine weitere öffentlicher mündlicher Verhandlungstermin statt, zu dem mit Verfügung vom 13.02.2017, Zl. G304 2136386-1/12Z, die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Des Weiteren wurde eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen.
  13. Im Zuge der Verhandlung wurde die geladene Zeugin einvernommen sowie die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert. Diese Verhandlung, an deren Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin, LR1 = Fachkundiger Laienrichter 1, BF=Beschwerdeführer, RV = Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, BehV= Vertreter der Belangten Behörde, Z1= Zeugin): "VR: Schildern Sie uns wie es bei der Beschwerdeführerin abgelaufen ist! Z1: Der Antrag auf Genehmigung einer ausländischen Fachkraft langt entweder bei uns oder direkt beim Ausländerfachzentrum ein. Sofern ein Antrag bei uns einlangt, leiten wir diesen dem Ausländerfachzentrum (AFZ) weiter. VR an BehV: Was geschieht mit dem Antrag beim AFZ? BehV: Der Antrag wird einer Schlüssigkeitsüberprüfung unterzogen, das heißt es wird z.B. geprüft ob die Angaben vollständig sind und der Mindestlohn eingehalten wird und es wird geprüft ob die Qualifikation, die gefordert wird, auch nachweisbar ist. Z1: Wenn der Antrag vom AFZ positiv geprüft wird, erhalte ich diesen zur weiteren Bearbeitung, auch für die Schaltung einer Stellenanzeige. Dies ist ein Teil des Ersatzkraftverfahrens. Ich erhalte einen Vermittlungsauftrag zu dem ich entweder ein Stelleninserat konzipieren muss oder ein etwaiges bereits vorhandenes Stelleninserat aktuallisieren und schalten kann. Es ist meine Aufgabe die Stelle für etwaige Arbeitssuchende möglichst interessant darzustellen. Im weiteren Verlauf habe ich dem Dienstgeber einmal zu kontaktieren sofern ich ihn nicht erreiche, versuche ich ihn ein zweites mal zu kontaktieren, was ich in diesem Fall versucht habe. Wenn eine Kontaktaufnahme nicht fristgerecht gelingt melde ich dies dem AFZ. VR: Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 21.04.2016 gestellt worden. Lt. Aktenlage hat es davor schon ein Inserat gegeben. Hat es nach dem 21.04.2016 noch ein Inserat für die Stelle als Koch gegeben? Z1: Ja. Es hat noch ein Inserat mit der Laufzeit 20.06.2016 bis 08.08.2016 gegeben. Dies war ein normales Inserat ohne Ersatzkraftverfahren im Hintergrund. Das verfahrensgegenständliche Ersatzverfahreninserat lief bis zum 06.06.
  14. VR: Im Akt befinden sich nur einige Schreiben die sich auf das verfahrensgegenstädliche Verfahren beziehen, ich werde diese in der folge vorlesen und die Parteien und Z um Stellungnahme ersuchen. E-Mail (AS 95) Stellunganahme Z1: Dieses E-Mail dürfte sich auf den Vorhalt bezogen haben, dass die BF zu diesem Zeitpunkt über 9 aufrechte Beschäftigungsbewilligungen verfügt hat, davon waren drei von Köche und Köchinnen BehV an BF: Beschäftigten Sie zum Zeitpunkt 16.04.2016 auch österreichische Arbeitnehmer? BF: Ja. VR an BF: Beschäftigen Sie aktuell österreichische Arbeitnehmer? BF: Ja. VR: Auch als Köche? BF: Nein, nur einen aus Slowenien. LR1: Könnte dies an der niedrigen Bezahlung liegen, dass keine österreichischen Köche mit Praxis aus der steirischen/internationalen gefunden werden konnten? BF: Es ist schwer von Anfang an schwer eine höher Bezahlung zu bieten, wenn wir nicht wissen, was wir bekommen. Wir wären bereit mehr zu bezahlen, wenn der Koch gut ist. Bei Überqualifikation und höherer Erfahrung besteht die Möglichkeit einer Überbezahlung. Soweit wir wissen ist der Grund eher, dass unser Lokal so abgelegen ist und Personen, die kein Auto haben wollen bei uns nicht arbeiten, obwohl wir eine kostenlose Unterkunft bieten (jüngste Absage). Z1: Nach meiner gestrigen Recherche haben wir 37 offene Kochstellen und 14 suchende Köche. VR: Am 19.04.2016 wurde das Inserat geschaltet und lt. Aktenlage die ersten Zubuchungen (Bewerber) dazugebucht. VR: Es gab am 21.04.2016 ein Schreiben von der BF an Sie. Die VR verliest die E-Mail. Z1: Ich konnte die Wünsche der BF nicht berücksichtigen, da der Inhalt des Inserates vom AHZ vorgegeben war und ich Änderungen nicht vornehmen kann, da dieses zu einem anderen inhaltlichen Ersatzkraftverfahren geführt hätte. VR: Warum hat es trotzdem am 25.04.2016 bzw. 18.05.2016 nocheinmal eine Auftragsbestätigung gegeben? Z1: Das war der zweimalige Versuch den BF zu erreichen. VR: Welche E-Mail haben Sie damals beim AMS angegeben? BF: Ich weiß es nicht. Es wird im Internet die Homepage des Restaurants aufgerufen und die E-Mail Adresse XXXX scheint als offizielle E-Mailadresse auf.Es wird im Internet die Homepage des Restaurants aufgerufen und die E-Mail Adresse römisch 40 scheint als offizielle E-Mailadresse auf. Die VR hält fest, dass im Datensatz ebenfalls noch die Adresse XXXX aufscheint.Die VR hält fest, dass im Datensatz ebenfalls noch die Adresse römisch 40 aufscheint. Sach- und Rechtslage wird weitwendig erörtert. Die Verhandlung wird um 12:02 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 12:07 Uhr fortgesetzt. RV: Die Beschwerde wird zurückgezogen."Regierungsvorlage, Die Beschwerde wird zurückgezogen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Der BF hat seine Beschwerde nach Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2136386.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.