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{'item': 'G305 2117951-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 410§ 74§ 44§ 26§ 68a§ 242§ 38Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 409

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlG305 2117951-1 SpruchG305 2117951-1/42E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Ei

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstverfahren: 1.
  2. Mit Bescheid vom XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK)

§ 410Abs. 1 i

Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim Amt der XXXX Landesregierung im Zeitraum XXXX bis XXXX mit den im Spruch des Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS XXXX gemeldet war (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX mit einer Beitragsgrundlage von ATS XXXX und im Zeitraum XXXX bis XXXX mit einer Beitragsgrundlage von ATS XXXX gemeldet war (Spruchpunkt 3.).1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK)

Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim Amt der römisch 40 Landesregierung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit den im Spruch des Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS römisch 40 gemeldet war (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit einer Beitragsgrundlage von ATS römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit einer Beitragsgrundlage von ATS römisch 40 gemeldet war (Spruchpunkt 3.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum XXXX datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann von XXXX.1.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum römisch 40 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann von römisch 40 . 1.
  3. Infolge Übergangs der Zuständigkeit am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  4. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurück.1.4. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zurück.

  1. Zweitverfahren: 2.
  2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde

§ 410Abs. 1 i

Vm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG (wiederholt) fest, dass die BF auf Grund ihrer Tätigkeit beim Amt der XXXX Landesregierung im Zeitraum XXXX bis XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 1.):2.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde

Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG (wiederholt) fest, dass die BF auf Grund ihrer Tätigkeit beim Amt der römisch 40 Landesregierung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 1.): XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg.BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg.BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg.BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS XXXX (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 3.): und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS römisch 40 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet war (Spruchpunkt 3.): XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 ATS XXXXATS römisch 40 (Allg. BG) ATS XXXXATS römisch 40 (SZ-BG) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten (Spruchpunkt 4.) und über die höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen abgesprochen werde (Spruchpunkt 5.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: XXXX ein Verfahren wegen der Höhe der Alterspension zwischen der BF und der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, anhängig sei. Das Oberlandesgericht habe dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX, GZ:XXXX, unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom XXXX bis XXXX von der XXXX Landesregierung, vom XXXX bis XXXX vom Oberlandesgericht XXXX und vom XXXX bis XXXX von der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der XXXXGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die XXXX Landesregierung um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass die BF am XXXX nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom XXXX sei sie zum XXXX als Schreibkraft im Entlohnungsschema I/d im damaligen XXXX eingestellt worden. Mit XXXX sie sie in den Verwaltungsfachdienst, Entlohnungsgruppe I/c überstellt worden. Im XXXX habe sie am XXXX die Reifeprüfung abgelegt und um Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im XXXX versucht, dem Wunsch der BF nach einer B-wertigen Verwendung im Bereich der Landesbuchhaltung zu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab XXXX bis XXXX habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom Oberlandesgericht XXXX seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr XXXX in Höhe von ATS XXXX für XXXX Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die XXXX Tage währende Tätigkeit der BF als Rechtspraktikantin ATS XXXX anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von Rechtspraktikanten auf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des Rechtspraktikantengesetzes durch das BGBl. I Nr. 61/1997 mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre XXXX und XXXX aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: römisch 40 ein Verfahren wegen der Höhe der Alterspension zwischen der BF und der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , anhängig sei. Das Oberlandesgericht habe dieses Verfahren mit Beschluss vom römisch 40 , GZ:XXXX, unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom römisch 40 bis römisch 40 von der römisch 40 Landesregierung, vom römisch 40 bis römisch 40 vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 von der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der XXXXGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die römisch 40 Landesregierung um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass die BF am römisch 40 nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom römisch 40 sei sie zum römisch 40 als Schreibkraft im Entlohnungsschema I/d im damaligen römisch 40 eingestellt worden. Mit römisch 40 sie sie in den Verwaltungsfachdienst, Entlohnungsgruppe I/c überstellt worden. Im römisch 40 habe sie am römisch 40 die Reifeprüfung abgelegt und um Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im römisch 40 versucht, dem Wunsch der BF nach einer B-wertigen Verwendung im Bereich der Landesbuchhaltung zu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab römisch 40 bis römisch 40 habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom Oberlandesgericht römisch 40 seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr römisch 40 in Höhe von ATS römisch 40 für römisch 40 Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die römisch 40 Tage währende Tätigkeit der BF als Rechtspraktikantin ATS römisch 40 anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von Rechtspraktikanten auf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des Rechtspraktikantengesetzes durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre römisch 40 und römisch 40 aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne. 2.2. Gegen diesen, der BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich deren am XXXX zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und andererseits mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge.2.2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 zugestellten Bescheid richtete sich deren am römisch 40 zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und andererseits mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge. Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie vom XXXX bis zu ihrem Pensionsantritt am XXXX beschäftigt gewesen sei, und zwar vom XXXX bis XXXX beim Land XXXX, vom XXXX bis XXXX beim Oberlandesgericht XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH. Auch habe sie vom XXXX bis XXXX XXXX Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im Bundesland XXXX zusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes XXXX habe sie Berufung an das Oberlandesgericht XXXX erhoben. Dieses habe mit Beschluss vom XXXX, Zl.: XXXX, das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" unterbrochen.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie vom römisch 40 bis zu ihrem Pensionsantritt am römisch 40 beschäftigt gewesen sei, und zwar vom römisch 40 bis römisch 40 beim Land römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 beim Oberlandesgericht römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH. Auch habe sie vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im Bundesland römisch 40 zusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 habe sie Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 erhoben. Dieses habe mit Beschluss vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" unterbrochen. Die bis zu ihrem Pensionsantritt im Bundesland XXXX vom XXXX bis zum XXXX erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In dieser Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1.), 2.) und 3.) lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der XXXX Landesregierung im Zeitraum XXXX bis XXXX enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der Landesbuchhaltung vom XXXX, das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der Landesbuchhaltung die Jahre XXXX bis XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für die Tätigkeit der BF könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in den Spruchteilen 4.) und 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Im Verfahren in Verwaltungssachen habe sie rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des § 74 Abs. 1 ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage

§ 74Abs.

1 ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim Land XXXX sei sie in der gesamten Dienstzeit von XXXX bis XXXX auf einem Dienstposten des "Verwaltungsfachdienstes" ("c-Posten" für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. In den Jahren XXXX bis XXXX sei sie rechtswidrig "d-wertig" entlohnt wurden. Lediglich von XXXX bis XXXX sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "c-Posten" entlohnt worden. XXXX habe sie die Reifeprüfung XXXX abgelegt. Im Jahr XXXX habe sie das Studium der Rechtswissenschaften XXXX abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr

§ 44Abs.

1 ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz.Die bis zu ihrem Pensionsantritt im Bundesland römisch 40 vom römisch 40 bis zum römisch 40 erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In dieser Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1.), 2.) und 3.) lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der Landesbuchhaltung vom römisch 40 , das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der Landesbuchhaltung die Jahre römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für die Tätigkeit der BF könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in den Spruchteilen 4.) und 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Im Verfahren in Verwaltungssachen habe sie rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage

Paragraph 74, Absatz eins, ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim Land römisch 40 sei sie in der gesamten Dienstzeit von römisch 40 bis römisch 40 auf einem Dienstposten des "Verwaltungsfachdienstes" ("c-Posten" für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 sei sie rechtswidrig "d-wertig" entlohnt wurden. Lediglich von römisch 40 bis römisch 40 sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "c-Posten" entlohnt worden. römisch 40 habe sie die Reifeprüfung römisch 40 abgelegt. Im Jahr römisch 40 habe sie das Studium der Rechtswissenschaften römisch 40 abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz. 2.

  1. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.2.
  2. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben. 2.
  3. In ihrer dazu ergangenen, zum XXXX datierten und am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme führte die BF zunächst aus wie in der Beschwerdeschrift.2.
  4. In ihrer dazu ergangenen, zum römisch 40 datierten und am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme führte die BF zunächst aus wie in der Beschwerdeschrift. Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt.

dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da

§ 44Abs.

1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von amtswegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor XXXX keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor XXXX enthält. Vom Land XXXX habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie

§ 44Abs.

1 ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten.Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt.

dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von amtswegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor römisch 40 keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor römisch 40 enthält. Vom Land römisch 40 habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten. 2.

  1. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die zum XXXX datierte Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben.2.
  2. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die zum römisch 40 datierte Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen. 2.
  3. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.2.
  4. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt. 2.
  5. Am XXXX erschien die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen.2.
  6. Am römisch 40 erschien die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen. 2.
  7. Mit per Fax am XXXX übermittelter Eingabe erstattete die BF eine mit selben Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass ihr Dienstgeber, das Land XXXX, es unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom Land XXXX beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des
  8. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im Landesdienst führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitbestätigung des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX korrespondiere, wonach die BF in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnete, unterschreite den gebührenden Arbeitsverdienst

§ 44ASVG im Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX.

Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschafts-, Karenzurlaubs-, Krankengeld, Abfertigung, Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch diesbezüglich mangelhaft geblieben, da sie den der BF

§ 44

ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen des Landes XXXX würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des

  1. Lebensjahres vorsehen, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Von Vorstehendem ausgehend habe das Land XXXX als Dienstgeberin Vordienstzeiten der BF für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das Land XXXX als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres (von XXXX bis XXXX - Besuch der Büroschule; vom XXXX bis XXXX - Beschäftigung im Verwaltungsfachdienst im XXXX) nicht berücksichtigt. In der Zeit vom XXXX bis XXXX habe die BF wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von XXXX Monaten erworben. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom XXXX unter dem neuen Datum XXXX textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.2.
  4. Mit per Fax am römisch 40 übermittelter Eingabe erstattete die BF eine mit selben Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass ihr Dienstgeber, das Land römisch 40 , es unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom Land römisch 40 beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des
  5. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im Landesdienst führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitbestätigung des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 korrespondiere, wonach die BF in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnete, unterschreite den gebührenden Arbeitsverdienst

Paragraph 44, ASVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschafts-, Karenzurlaubs-, Krankengeld, Abfertigung, Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch diesbezüglich mangelhaft geblieben, da sie den der BF

Paragraph 44, ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen des Landes römisch 40 würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des

  1. Lebensjahres vorsehen, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Von Vorstehendem ausgehend habe das Land römisch 40 als Dienstgeberin Vordienstzeiten der BF für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das Land römisch 40 als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres (von römisch 40 bis römisch 40 - Besuch der Büroschule; vom römisch 40 bis römisch 40 - Beschäftigung im Verwaltungsfachdienst im römisch 40 ) nicht berücksichtigt. In der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 habe die BF wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von römisch 40 Monaten erworben. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom römisch 40 unter dem neuen Datum römisch 40 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Abschließend bekräftigte die BF den schon in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte die BF eine zum XXXX datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung und ein Schreiben des der Rechtsabteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages

§ 26

VBG 1948 zur Vorlage.Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte die BF eine zum römisch 40 datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung und ein Schreiben des der Rechtsabteilung römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages

Paragraph 26, VBG 1948 zur Vorlage. 2.

  1. Mit Eingabe vom XXXX ersuchte die BF um die Verlegung der für den XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen.2.
  2. Mit Eingabe vom römisch 40 ersuchte die BF um die Verlegung der für den römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen. Der Vertagungsbitte war ein ärztliches Attest nicht beigefügt. 2.
  3. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der BF eine mündliche Verhandlung zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen.2.
  4. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der BF eine mündliche Verhandlung zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen. 2.
  5. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum XXXX datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe mit der die BF eine ebenfalls zum XXXX datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, zur Vorlage brachte.2.
  6. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum römisch 40 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe mit der die BF eine ebenfalls zum römisch 40 datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , zur Vorlage brachte. 2.
  7. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (XXXX) folgende Nachweise vorzulegen:2.
  8. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde die BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (römisch 40 ) folgende Nachweise vorzulegen: * Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin XXXX WXXXX, XXXX und KXXXX GmbH für die Jahre XXXX und XXXX;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin römisch 40 WXXXX, römisch 40 und KXXXX GmbH für die Jahre römisch 40 und römisch 40 ; * Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für die Entlohnung der BF beim Amt der XXXX Landesregierung im Zeitraum XXXX bis XXXX;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für die Entlohnung der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ; * detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und der praktischen Verwendung der BF bei der Dienstgeberin Amt der XXXX Landesregierung bzw. Land XXXX (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen; Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der BF; eigene Erledigungen [z.B.:* detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und der praktischen Verwendung der BF bei der Dienstgeberin Amt der römisch 40 Landesregierung bzw. Land römisch 40 (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen; Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der BF; eigene Erledigungen [z.B.: Bescheide; Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim Land) und Namhaftmachung von Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.]; * ein Vorbringen dazu, aus dem hervorgeht, ob und wann sie die Einstufung beim Amt der XXXX Landesregierung bekämpft hat und Nachweise darüber;* ein Vorbringen dazu, aus dem hervorgeht, ob und wann sie die Einstufung beim Amt der römisch 40 Landesregierung bekämpft hat und Nachweise darüber; * Nachweis (Antrag bei der XXXXGKK) über eine Antragstellung

§ 68a

ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;* Nachweis (Antrag bei der XXXXGKK) über eine Antragstellung

Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung; * Nachweis über den Nachkauf von Versicherungszeiten (Antrag; Verständigungsschreiben; Zahlscheine etc.); * Darstellung sämtlicher Ersatzzeiten. 2.

  1. Am XXXX nahm die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten Einsicht in den sie betreffenden Gerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich aushändigen.2.
  2. Am römisch 40 nahm die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten Einsicht in den sie betreffenden Gerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich aushändigen. 2.
  3. Mit ihrer zum XXXX datierten, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Konvolut an Urkunden bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, eine zum XXXX datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, XXXX Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre XXXX bis XXXX, Dienstvertrag vom XXXX, einen Nachtrag zum Dienstvertrag vom XXXX, einen Nachtrag zum Dienstvertrag vom XXXX, ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des XXXX vom XXXX, eine Dienstanweisung der Rechtsabteilung XXXX der XXXX Landesregierung (Dienstanweisung XXXX), eine Dienstanweisung der Rechtsabteilung XXXX der XXXX Landesregierung (Dienstanweisung XXXX), eine Dienstzeitenbestätigung der Rechtsabteilung XXXX der XXXX Landesregierung, einen Antrag vom XXXX an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, XXXX, einen Bescheid vom XXXX auf dessen Grundlage der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr XXXX (das sind XXXX Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom XXXX der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr XXXX.2.
  4. Mit ihrer zum römisch 40 datierten, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Konvolut an Urkunden bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , eine zum römisch 40 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 , Dienstvertrag vom römisch 40 , einen Nachtrag zum Dienstvertrag vom römisch 40 , einen Nachtrag zum Dienstvertrag vom römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des römisch 40 vom römisch 40 , eine Dienstanweisung der Rechtsabteilung römisch 40 der römisch 40 Landesregierung (Dienstanweisung römisch 40 ), eine Dienstanweisung der Rechtsabteilung römisch 40 der römisch 40 Landesregierung (Dienstanweisung römisch 40 ), eine Dienstzeitenbestätigung der Rechtsabteilung römisch 40 der römisch 40 Landesregierung, einen Antrag vom römisch 40 an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, römisch 40 , einen Bescheid vom römisch 40 auf dessen Grundlage der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr römisch 40 (das sind römisch 40 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom römisch 40 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr römisch 40 . Ergänzend brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX, Zl.:Ergänzend brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 , Zl.: XXXXgebunden gewesen sei. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ.: XXXX zu stützen.XXXXgebunden gewesen sei. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 zu stützen. 2.
  5. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum XXXX datierten Eingabe und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln; bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beim Land XXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim Amt der XXXX Landesregierung verrichteten Tätigkeiten für eine von der XXXXGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt.2.
  6. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum römisch 40 datierten Eingabe und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln; bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beim Land römisch 40 korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung verrichteten Tätigkeiten für eine von der XXXXGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt. 2.
  7. Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger (Versicherungs)zeiten als pensionswirksam zu erklären. In Bezug auf den Versicherungsdatenauszug wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom XXXX bis XXXX (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeit auf dem Versicherungsauszug vermerkt ist, wird sie eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim Land XXXX, beim Oberlandesgericht XXXX und bei der XXXX WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden. Im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens sei der BF bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden.2.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger (Versicherungs)zeiten als pensionswirksam zu erklären. In Bezug auf den Versicherungsdatenauszug wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeit auf dem Versicherungsauszug vermerkt ist, wird sie eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim Land römisch 40 , beim Oberlandesgericht römisch 40 und bei der römisch 40 WXXXX, UXXXX und KXXXX GmbH in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden. Im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens sei der BF bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden. Der von der BF wiederholt vorgelegten Zeitentabelle sei im Vergleich zum Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass sie bestimmte, von ihr als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX) erworben habe. Während des Karenzurlaubs bestehe das Dienstverhältnis weiter. Jedoch ende die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Daher seien für diese Zeiten keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Es könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei der von der BF geführten Zeit der Pflichtversicherung (XXXX bis XXXX) handle, zumal eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und sie eine Darlegung schuldig geblieben sei. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum XXXX bis XXXX. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob sie während ihrer Tätigkeit beim Land XXXX korrekt eingestuft war, führte die belangte Behörde aus, dass es bis dato keine Veranlassung gegeben habe, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, seien jene, die die Dienstgeberin der BF übermittelt habe; es ergebe sich keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausüben würde, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte, 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom XXXX und eine Dienstzeitbestätigung vom XXXX. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom XXXX bis XXXX als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Mit Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteil werden lassen; die BF sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern habe und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land XXXX (XXXX) seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom XXXX bis XXXX nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der XXXXGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen.Der von der BF wiederholt vorgelegten Zeitentabelle sei im Vergleich zum Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass sie bestimmte, von ihr als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 ) erworben habe. Während des Karenzurlaubs bestehe das Dienstverhältnis weiter. Jedoch ende die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Daher seien für diese Zeiten keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Es könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei der von der BF geführten Zeit der Pflichtversicherung (römisch 40 bis römisch 40 ) handle, zumal eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und sie eine Darlegung schuldig geblieben sei. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob sie während ihrer Tätigkeit beim Land römisch 40 korrekt eingestuft war, führte die belangte Behörde aus, dass es bis dato keine Veranlassung gegeben habe, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, seien jene, die die Dienstgeberin der BF übermittelt habe; es ergebe sich keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausüben würde, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte, 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom römisch 40 und eine Dienstzeitbestätigung vom römisch 40 . Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom römisch 40 bis römisch 40 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Mit Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteil werden lassen; die BF sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern habe und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land römisch 40 (römisch 40 ) seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom römisch 40 bis römisch 40 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der XXXXGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen. 2.
  9. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (XXXX) dazu zu äußern.2.
  10. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde der BF die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (römisch 40 ) dazu zu äußern. 2.
  11. In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom XXXX führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die die BF unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Bekräftigend gab die BF an, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin (Land XXXX) nicht bekämpft habe. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin Land XXXX habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR XXXX ab XXXX herausgestellt. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom XXXX

Art. VII der

  1. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei.2.
  2. In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom römisch 40 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die die BF unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Bekräftigend gab die BF an, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin (Land römisch 40 ) nicht bekämpft habe. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin Land römisch 40 habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR römisch 40 ab römisch 40 herausgestellt. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom römisch 40

Artikel römisch sieben, der

  1. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei. Zur Altersdiskriminierung durch den Dienstgeber Land XXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
  2. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach erfolgter Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als mangelhaft.Zur Altersdiskriminierung durch den Dienstgeber Land römisch 40 infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
  3. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach erfolgter Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als mangelhaft. Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Art. 138 B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus § 38 AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX, Zl.: XXXX gebunden gewesen.Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Artikel 138, B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus Paragraph 38, AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 gebunden gewesen. Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde "in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX" die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte die BF den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise sich in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, dass sie ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom XXXX, Zl.: XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ.: XXXX, zu stützen habe.Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde "in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: XXXX" die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte die BF den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise sich in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, dass sie ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zu stützen habe. Ihre Stellungnahme verband die BF sodann mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufgeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
  4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.2.
  5. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Die ihr gewährte Frist zur Äußerung ließ die belangte Behörde jedoch reaktionslos verstreichen. 2.
  6. Mit hg. Ladung vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt, zu der die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden.2.
  7. Mit hg. Ladung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt, zu der die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. 2.
  8. Mittels Boten und per Telefax überbrachte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine mit demselben Tag datierte Äußerung, mit der sie abermals den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Abberaumung der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung.2.
  9. Mittels Boten und per Telefax überbrachte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine mit demselben Tag datierte Äußerung, mit der sie abermals den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Abberaumung der für den römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung. Inhaltlich führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im Bundesland Steiermark, Beitragszeiten, Ersatzzeiten"

§ 242ASVG getroffen habe.

Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom XXXX aufgehobenen Bescheid vom XXXX wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keinerlei essentielle Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom XXXX sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe.Versicherungszeiten im Bundesland Steiermark, Beitragszeiten, Ersatzzeiten"

Paragraph 242, ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom römisch 40 aufgehobenen Bescheid vom römisch 40 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keinerlei essentielle Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom römisch 40 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe. 2.

  1. In einer weiteren Äußerung vom XXXX wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiter begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des Oberlandesgerichtes XXXX, des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber Land XXXX.2.
  2. In einer weiteren Äußerung vom römisch 40 wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiter begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des Oberlandesgerichtes römisch 40 , des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber Land römisch 40 . 2.
  3. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde die ortsabwesende BF von dem für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, XXXX, XXXX in XXXX, damit entschuldigt, dass sie sich seit Sonntag, XXXX auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen; dieser hatte sich mit der Eingabe OZ 29 entschuldigt. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim Land XXXX vom XXXX bis XXXX, für deren Tätigkeit beim Oberlandesgericht XXXX vom XXXX bis XXXX, für deren Tätigkeit bei der XXXX WXXXX, XXXX und PXXXX GmbH im Zeitraum XXXX bis XXXX und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt.2.
  4. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde die ortsabwesende BF von dem für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , damit entschuldigt, dass sie sich seit Sonntag, römisch 40 auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen; dieser hatte sich mit der Eingabe OZ 29 entschuldigt. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim Land römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , für deren Tätigkeit beim Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , für deren Tätigkeit bei der römisch 40 WXXXX, römisch 40 und PXXXX GmbH im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt. 2.
  5. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurden der belangten Behörde die Äußerungen der BF vom XXXX und vom XXXX zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde ließ die ihr gewährte Frist jedoch reaktionslos verstreichen.2.
  6. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurden der belangten Behörde die Äußerungen der BF vom römisch 40 und vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde ließ die ihr gewährte Frist jedoch reaktionslos verstreichen. 2.
  7. Mit Eingabe vom XXXX gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Erklärung ab, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, XXXX, erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und sie ihm gegenüber den Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitteilen werde.2.
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Erklärung ab, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, römisch 40 , erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und sie ihm gegenüber den Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitteilen werde. 2.
  9. Mit seinem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz gab der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung der ihm von der BF erteilten Vollmacht bekannt.2.
  10. Mit seinem am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz gab der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung der ihm von der BF erteilten Vollmacht bekannt. 2.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX erging der Auftrag an die belangte Behörde, eine vollständige tabellarische Aufstellung unter gleichzeitiger Übermittlung sämtlicher im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen und Stellungnahmen binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung (XXXX) zu erstellen.2.
  12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 erging der Auftrag an die belangte Behörde, eine vollständige tabellarische Aufstellung unter gleichzeitiger Übermittlung sämtlicher im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen und Stellungnahmen binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung (römisch 40 ) zu erstellen. 2.
  13. In einer neuerlichen, zum XXXX datierten und am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf (!!!) Jahre dauere (Anm.: das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem XXXX), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom XXXX aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht XXXX. Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sich die BF auf eine Kommentierung dessen, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegen würden, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen auf der Basis der beim Land XXXX erworbenen Versicherungszeiten bilde. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb der XXXX erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim Land XXXX nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des
  14. Lebensjahres am XXXX (Beginn der Berufsausbildung am XXXX und die Dienstzeit ab XXXX) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin Land XXXX sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen (Entlohnungsgruppe 1/c) und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könnten für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könnte das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des Landes XXXX aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus.2.
  15. In einer neuerlichen, zum römisch 40 datierten und am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf (!!!) Jahre dauere Anmerkung, das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem römisch 40 ), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom römisch 40 aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht römisch 40 . Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sich die BF auf eine Kommentierung dessen, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegen würden, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen auf der Basis der beim Land römisch 40 erworbenen Versicherungszeiten bilde. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb der römisch 40 erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim Land römisch 40 nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des
  16. Lebensjahres am römisch 40 (Beginn der Berufsausbildung am römisch 40 und die Dienstzeit ab römisch 40 ) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin Land römisch 40 sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen (Entlohnungsgruppe 1/c) und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könnten für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könnte das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des Landes römisch 40 aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus. Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum XXXX datiertes Dienstzeugnis des Amtes der XXXX Landesregierung und den Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zur Vorlage.Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum römisch 40 datiertes Dienstzeugnis des Amtes der römisch 40 Landesregierung und den Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zur Vorlage. 2.
  17. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die vorgenannte Eingabe der BF der belangten Behörde übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.2.
  18. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde die vorgenannte Eingabe der BF der belangten Behörde übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. 2.
  19. Dazu erging eine zum XXXX datierte, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Äußerung der belangten Behörde.2.
  20. Dazu erging eine zum römisch 40 datierte, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Äußerung der belangten Behörde. 2.
  21. Mit Ladung vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.2.
  22. Mit Ladung vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 2.
  23. In ihrer Äußerung vom XXXX führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, den Schluss zulasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage

§ 38

AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF

§ 410Abs.

1 Z 7 ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen.2.32. In ihrer Äußerung vom römisch 40 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Schluss zulasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage

Paragraph 38, AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen. Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen vorbei. Der Bescheid vom XXXX erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen vorbei. Der Bescheid vom römisch 40 erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Vor diesem Hintergrund erklärte die BF, auf die Durchführung der für den XXXX anberaumten Verhandlung zu verzichten und stellte den Antrag auf Abberaumung dieser Verhandlung. Überdies beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom XXXX und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.Vor diesem Hintergrund erklärte die BF, auf die Durchführung der für den römisch 40 anberaumten Verhandlung zu verzichten und stellte den Antrag auf Abberaumung dieser Verhandlung. Überdies beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2.

§ 410Abs.

1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.2.2.

Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

§ 409

ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, die die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.

Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, die die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. Die in § 409 ASVG enthaltene Zuständigkeitsregelung bezieht sich auf die Behandlung der in § 355 umschriebenen Verwaltungssachen durch den Versicherungsträger, die in den §§ 23 ff angeführt werden. In Satz 2 der zitierten Bestimmung werden den Krankenversicherungsträger über ihren eigentlichen Tätigkeitsbereich hinausgehende Kompetenzen eingeräumt, deren Ziel in der Effizienzsteigerung durch Konzentration und Spezialisierung besteht.Die in Paragraph 409, ASVG enthaltene Zuständigkeitsregelung bezieht sich auf die Behandlung der in Paragraph 355, umschriebenen Verwaltungssachen durch den Versicherungsträger, die in den Paragraphen 23, ff angeführt werden. In Satz 2 der zitierten Bestimmung werden den Krankenversicherungsträger über ihren eigentlichen Tätigkeitsbereich hinausgehende Kompetenzen eingeräumt, deren Ziel in der Effizienzsteigerung durch Konzentration und Spezialisierung besteht. Die belangte Behörde übersieht bei ihrem Abspruch in Spruchpunkt 5.) des hier angefochtenen Bescheides vom XXXX, dass sie zur Feststellung der höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen nicht zuständig sei, dass der Krankenversicherungsträger tatsächlich auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig ist (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG

  1. Aufl., Rz. 2 zu § 410).Die belangte Behörde übersieht bei ihrem Abspruch in Spruchpunkt 5.) des hier angefochtenen Bescheides vom römisch 40 , dass sie zur Feststellung der höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen nicht zuständig sei, dass der Krankenversicherungsträger tatsächlich auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig ist (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG
  2. Aufl., Rz. 2 zu Paragraph 410,). Es ist verfehlt, wenn die belangte Behörde, die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, nicht bekämpfte und rechtskräftig werden ließ, der Erfüllung des verwaltungsgerichtlichen Auftrages, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen, nunmehr mit einer nicht nachvollziehbaren Unzuständigkeitseinrede begegnet. An der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen kann gegenständlich kein Zweifel bestehen.Es ist verfehlt, wenn die belangte Behörde, die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nicht bekämpfte und rechtskräftig werden ließ, der Erfüllung des verwaltungsgerichtlichen Auftrages, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen, nunmehr mit einer nicht nachvollziehbaren Unzuständigkeitseinrede begegnet. An der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen kann gegenständlich kein Zweifel bestehen. 2.
  3. Gegenständlich hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom XXXX der BF ab dem XXXX den Anspruch auf Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von insgesamt EUR XXXX zuerkannt.2.
  4. Gegenständlich hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom römisch 40 der BF ab dem römisch 40 den Anspruch auf Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss für ein Kind in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und brachte darin begründend vor, dass die monatlich im Nachhinein angewiesene Alterspension die im gesetzlichen Ausmaß gebührende Pensionshöhe nicht erreiche, insbesondere durch die gesetzwidrige Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung, durch teilweise gesetzwidrige Nichtberücksichtigung der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungsmonaten, durch gesetzwidrige Unterlassung der Anrechnung von Ersatzzeiten zufolge Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage wegen Einkünften des Ehegatten, durch nicht nachvollziehbare Berechnung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, durch gesetzwidrige Gesamtberechnung der Pension sowie durch Anwendung einer verfassungswidrigen Vorschrift im ASVG. Bezüglich der nicht nachvollziehbaren Berechnung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen beantragte die BF die Beischaffung jener Schriftstücke, auf die sich die elektronisch gespeicherten Daten stützten.Gegen diesen Bescheid erhob die BF Klage an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und brachte darin begründend vor, dass die monatlich im Nachhinein angewiesene Alterspension die im gesetzlichen Ausmaß gebührende Pensionshöhe nicht erreiche, insbesondere durch die gesetzwidrige Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung, durch teilweise gesetzwidrige Nichtberücksichtigung der Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungsmonaten, durch gesetzwidrige Unterlassung der Anrechnung von Ersatzzeiten zufolge Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage wegen Einkünften des Ehegatten, durch nicht nachvollziehbare Berechnung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, durch gesetzwidrige Gesamtberechnung der Pension sowie durch Anwendung einer verfassungswidrigen Vorschrift im ASVG. Bezüglich der nicht nachvollziehbaren Berechnung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen beantragte die BF die Beischaffung jener Schriftstücke, auf die sich die elektronisch gespeicherten Daten stützten. Mit Urteil vom XXXX, GZ.: XXXX, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht das auf die Gewährung einer höheren, als der ihr bereits zuerkannten Alterspension gerichtete Klagebegehren der BF ab und wiederholte den angefochtenen Bescheid.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht das auf die Gewährung einer höheren, als der ihr bereits zuerkannten Alterspension gerichtete Klagebegehren der BF ab und wiederholte den angefochtenen Bescheid. Mit rechtskräftigem Beschluss vom XXXX, GZ.: XXXX unterbrach das Oberlandesgericht XXXX gestützt auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 ASGG das Berufungsverfahren, "bis über die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der klagenden Partei in den Jahren XXXX bis XXXX als Hauptfrage in Verwaltungssachen entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens" und sprach weiter aus "bei den zuständigen Versicherungsträgern wird die Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen angeregt", ohne den bzw. die zuständigen Versicherungsträger konkret zu bezeichnen.Mit rechtskräftigem Beschluss vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 unterbrach das Oberlandesgericht römisch 40 gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Berufungsverfahren, "bis über die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der klagenden Partei in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 als Hauptfrage in Verwaltungssachen entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens" und sprach weiter aus "bei den zuständigen Versicherungsträgern wird die Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen angeregt", ohne den bzw. die zuständigen Versicherungsträger konkret zu bezeichnen. Die zitierte Bestimmung des § 74 Abs. 1 ASGG lautet wörtlich wie folgt:Die zitierte Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG lautet wörtlich wie folgt: "§ 74.

(1)Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht , die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.""§ 74.
(1)Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht , die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln." Hierauf erließ die belangte Behörde den zum XXXX datierten Bescheid, Zl. XXXX, in dem sie i

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