Obsah (12)
§ 55Art 133§ 2§ 5Art. 16§ 10§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46Art. 78RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlG311 2111820-1 SpruchG311 2111820-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER a
§ 55Abs.
1A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Z 13 Asyl
G 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie im Kosovo gemeinsam mit ihren Brüdern und deren Familien in einer Hausanlage lebe. Ein Bruder habe die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen und bedroht, wogegen sich die Beschwerdeführerin wegen einer Behinderung ihrer beiden Arme nicht habe wehren können. Der Bruder wolle, dass sie das Haus verlasse und keine Ansprüche an dem Erbe der Eltern erhebe. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals zu einem ihrer Neffen und dessen Familie geflüchtet, welche die Beschwerdeführerin öfters beschützt hätten. Daraufhin seien aber auch diese vom Bruder der Beschwerdeführerin bedroht worden. Die Polizei wisse Bescheid. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen. Außer von ihrem Bruder habe sie im Kosovo nichts zu befürchten. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes (BAA), EAST West, vom 05.09.2013, Zahl: 13 11.186-EAST West, der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich am 09.09.2013 übergeben, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.08.2013 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 16Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn
§ 10Abs. 4 Asyl
G 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes (BAA), EAST West, vom 05.09.2013, Zahl: 13 11.186-EAST West, der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich am 09.09.2013 übergeben, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.08.2013 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2013, beim Bundesasylamt einlangend am 17.09.2013, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen auf Erkrankungen und medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie auf die Versorgungslage von Flüchtlingen in Ungarn verwiesen. Das Bundesasylamt habe die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013, Zahl XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013, Zahl XXXX, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen medizinischen Problemen leide und auf diese im Rahmen des angefochtenen Bescheides bzw. der darin getätigten Feststellungen nicht hinreichend Bezug genommen worden wäre. Es sei eine Gesamtbewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, durchzuführen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen medizinischen Problemen leide und auf diese im Rahmen des angefochtenen Bescheides bzw. der darin getätigten Feststellungen nicht hinreichend Bezug genommen worden wäre. Es sei eine Gesamtbewertung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, durchzuführen. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST West, führte sodann ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2014 niederschriftlich einvernommen und zu ihrem Gesundheitszustand und aktuell notwendigen Behandlungen bzw. Therapien befragt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesamtes die Absicht mitgeteilt, ihren Antrag wegen der Zuständigkeit Ungarns erneut zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr der Tod lieber wäre als eine Rückkehr nach Ungarn. Die mit ihr gemeinsam ins Bundesgebiet eingereisten Familienmitglieder würden sich mittlerweile wieder im Kosovo befinden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde erneut ein Konvolut medizinsicher Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.05.2014 neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zur ihren persönlichen Verhältnissen sowie Lebensumständen im Kosovo und in Österreich, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Fluchtgrund einvernommen. Zur ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie viele Probleme mit ihrem Bruder gehabt habe. Nur weil die Beschwerdeführerin mit einer Behinderung geboren sei, stünde ihr ein Erbrecht an den Liegenschaften der mittlerweile verstorbenen Eltern zu. Der Vater habe ihr und den Brüdern mehrere Grundstücke vererbt. Der Bruder wäre damit nicht einverstanden gewesen, habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie dürfe nur bis zum Tod der Mutter im Elternhaus leben und versucht, Eigentumsdokumente zu fälschen und das Grundstück zu verkaufen. Es sei ständig zu Konflikten gekommen, auch die Mutter sei geschlagen worden. Nach dem Tod der Mutter hätten die Konflikte zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden. Der Bruder habe sie angeschrien, gegen die Wand gedrückt, gewürgt, geschlagen und mit dem Messer bedroht worden. Ihr Zimmer habe sie oft nicht verlassen dürfen und sei dort eingesperrt gewesen. Besuch hätte sie nur von ihren anderen Brüdern erhalten dürfen, nicht jedoch von den Schwestern. Sie sei gezwungen worden, dem Bruder und dessen Frau beim Sex zuzusehen, teilweise hätten diese auch Sex im Zimmer der Beschwerdeführerin gehabt. Dies sei besonders schlimm gewesen, da die Beschwerdeführerin im Kosovo-Krieg im Jahr 1999 von mehreren Soldaten vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in eine andere Wohnung ziehen wollen bzw. ein Grundstück haben wollen, was [Anm. von der zuständigen Wohnortgemeinde] abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an Polizei und Gerichte gewandt, sei aber nicht ernst genommen worden, da die Polizei ein Schreiben des Gerichts verlangt habe und dieses sich für nicht zuständig erklärt habe. Die übrigen Geschwister hätten aus Angst vor dem Bruder nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin habe schon zweimal versucht, sich umzubringen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo würde sie es erneut versuchen. Schließlich wurden mit der Beschwerdeführerin Länderberichte erörtert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Mittels beim Bundesamt per Fax am 06.06.2014 einlangenden Schriftsatz vom 05.06.20114 der Beschwerdeführerin wurde zu den seitens des Bundesamtes im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.05.2014 in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung genommen und Auszüge von Länderberichten zitiert. Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge die ärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter Anführung konkreter Fragestellungen. Das medizinische Gutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 20.04.2015 langte beim Bundesamt am 22.04.2015 ein.Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge die ärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter Anführung konkreter Fragestellungen. Das medizinische Gutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 20.04.2015 langte beim Bundesamt am 22.04.2015 ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.07.2015, dem rechtsfreundlichen Vertreters mittels RSb-Schreiben zugestellt am 20.07.2015, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt, gegen sie
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo
§ 46
FPG zulässig ist und
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie Streitigkeiten mit dem Bruder gehabt hätten, als glaubhaft anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung ihrer Person geltend gemacht und seien ihrem Vorbringen keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen. Es handle sich dabei um Verfolgung von Privatpersonen und sei nicht dem Staat zuzurechnen. Die Behörden des Kosovo seien schutzfähig und schutzwillig. Wirtschaftliche Überlegungen würden keine Asylgewährung rechtfertigen. Eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo und wurden der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zugewiesen. Mit dem mit 29.07.2015 datierten und am 31.07.2015 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes. Es würden Verfahrensmängel vorliegen, da der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch nicht die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden wäre. Die Eignung der Sachverständigen werde in Frage gestellt, da diese als Sachverständige im Zulassungsverfahren aber nicht im inhaltlichen Asylverfahren tätig sei. Weiters würden Feststellungsmängel vorliegen: die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesund. Ihr sei in Österreich ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da ihr dies wegen der erlittenen häuslichen Gewalt unzumutbar sei. Entgegen den Feststellungen sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende behinderte Frau ohne familiären Schutz auch nicht wirtschaftlich genügend abgesichert. Diesbezüglich werde auf die, in dieser Stellungnahme angeführten, Länderberichte verwiesen. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, konkrete länderkundliche Feststellungen zur Lage alleinstehender und behinderter Frauen im Kosovo zu treffen. Inhaltlich werde ausgeführt, dass die Misshandlungen durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Häufigkeit und Schwere als Verfolgung zu qualifizieren wären. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen mit Behinderung verfolgt. Der staatliche Schutz sei ineffektiv und sei der Staat nicht in der Lage, die Misshandlungen abzuwenden, obwohl sich die Beschwerdeführerin mehrmals an staatliche Behörden gewandt habe. Auch ihr Antrag auf eine Gemeindewohnung sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund der erhöhten Vulnerabilität in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage gerate. Sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ähnlichen Fällen bereits subsidiären Schutz zuerkannt.Mit dem mit 29.07.2015 datierten und am 31.07.2015 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes. Es würden Verfahrensmängel vorliegen, da der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch nicht die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden wäre. Die Eignung der Sachverständigen werde in Frage gestellt, da diese als Sachverständige im Zulassungsverfahren aber nicht im inhaltlichen Asylverfahren tätig sei. Weiters würden Feststellungsmängel vorliegen: die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht gesund. Ihr sei in Österreich ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da ihr dies wegen der erlittenen häuslichen Gewalt unzumutbar sei. Entgegen den Feststellungen sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende behinderte Frau ohne familiären Schutz auch nicht wirtschaftlich genügend abgesichert. Diesbezüglich werde auf die, in dieser Stellungnahme angeführten, Länderberichte verwiesen. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, konkrete länderkundliche Feststellungen zur Lage alleinstehender und behinderter Frauen im Kosovo zu treffen. Inhaltlich werde ausgeführt, dass die Misshandlungen durch die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Häufigkeit und Schwere als Verfolgung zu qualifizieren wären. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen mit Behinderung verfolgt. Der staatliche Schutz sei ineffektiv und sei der Staat nicht in der Lage, die Misshandlungen abzuwenden, obwohl sich die Beschwerdeführerin mehrmals an staatliche Behörden gewandt habe. Auch ihr Antrag auf eine Gemeindewohnung sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund der erhöhten Vulnerabilität in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage gerate. Sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ähnlichen Fällen bereits subsidiären Schutz zuerkannt. Unter einem wurden die folgen Unterlagen zur Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich nach der Einschätzungsverordnung zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.02.2015; demnach besteht als Dauerzustand ein Grad der Behinderung von 50 % (Beilage A); -Strichaufzählung Kosovarisches Gerichtsurteil des Kommunalgerichts XXXX vom 21.09.2011 (unübersetzt);Kosovarisches Gerichtsurteil des Kommunalgerichts römisch 40 vom 21.09.2011 (unübersetzt); -Strichaufzählung Radiologische Befundberichte des Diagnosezentrums XXXX vom 14.04.2014;Radiologische Befundberichte des Diagnosezentrums römisch 40 vom 14.04.2014; -Strichaufzählung Radiologischer Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 12.11.2014;Radiologischer Befundbericht des Diagnosezentrums römisch 40 vom 12.11.2014; -Strichaufzählung Patientenbrief der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses XXXX vom 15.01.2015;Patientenbrief der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses römisch 40 vom 15.01.2015; -Strichaufzählung Konvolut an kosovarischen Behördendokumenten und Gerichtsentscheidungen (unübersetzt); Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 01.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht per Fax im Rahmen einer ergänzenden Beweismittelvorlage ein Sozialbericht der CARITAS vom 31.07.2015 über die Beschwerdeführerin vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin (BF), ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Dolmetscherin führte zu den in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen in albanischer Sprache aus: "Beilage B betrifft eine Grundbuchseintragung, die Beilage C 2 (AS 811) trägt einen Eingangsstempel des Kommunalgerichtes XXXX vom 18.01.2005.""Beilage B betrifft eine Grundbuchseintragung, die Beilage C 2 (AS 811) trägt einen Eingangsstempel des Kommunalgerichtes römisch 40 vom 18.01.2005." Die BF führte dazu aus, dass ihr vom Staat ein Anwalt zur Verfügung gestellt wurde und sie mit diesem Schreiben eine Anzeige gegen ihren Bruder erstattet habe. Gegenstand der Anzeige sei gewesen, dass ihr Bruder die Grundbuchseintragung manipuliert habe und er Gewalt gegen sie angewendet habe. Dolmtescherin: Zu Beilage C2 AS 815-817: Bei AS 815 handelt es sich um eine weitere Eingabe an das Gericht. Darin wird festgehalten, dass die BF die kranke Mutter, welche über einen längeren Zeitraum bettlägerig war, gepflegt hat, mit den beiden haben auch der jüngere Bruder der BF und seine Familie gewohnt. Der Bruder hat ein Alkoholproblem. Wenn er Alkohol getrunken hatte, war er gewalttätig gegenüber der BF, nach dem Tod der Mutter wurden die Gewalttätigkeiten noch schlimmer, er war auch in nicht alkoholisierten Zustand gewalttätig. Er hat die BF aus dem Haus geworfen und sie nicht mehr in das Haus gelassen. Tägliche Verrichtungen wie zB. das Waschen hat die BF bei Nachbarn vorgenommen. Dolmetscherin: Zu Beilage 2 AS 817: Es handelt sich hierbei um einen Beschluss, wonach der BF die erforderliche Hilfe bewilligt worden ist. Der Angeklagte (der Bruder der BF) wird - gestützt auf die Bestimmung zur Vermeidung von häuslicher Gewalt - aufgefordert, keine Gewalt mehr anzuwenden. In 5 Punkten wird konkret dargelegt, was der Bruder nicht mehr machen darf. Er darf etwa keine Erpressungen mehr ausüben, keine häusliche Gewalt anwenden, keinen Kontakt aufnehmen (keine direkte oder indirekte Kommunikation), er darf sich auf eine bestimmte Distanz nicht nähern. Dies wurde befristet für eine Dauer von 12 Monaten beschlossen. Zu Beilage C3 (AS 819): Mit diesem Beschluss des Bezirksgericht XXXX wurde die Beschwerde des Bruders des BF gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.Mit diesem Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 wurde die Beschwerde des Bruders des BF gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zu Beilage C 4 (AS 823): Mit diesem Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX erfolgt eine Änderung bzw. Ausdehnung des Beschlusses in Hinblick darauf, was der Bruder der BF nicht machen darf. Wieder befristet auf die Dauer von 12 Monaten.Mit diesem Beschluss des Kommunalgerichtes römisch 40 erfolgt eine Änderung bzw. Ausdehnung des Beschlusses in Hinblick darauf, was der Bruder der BF nicht machen darf. Wieder befristet auf die Dauer von 12 Monaten. Zu Beilage C 5 (AS 827): Es ist ein weiteres Ansuchen an das Gericht. Zu Beilage C 6 (AS 829): Ist ident mit AS
- Zu Beilage C 7 (AS 833): Es handelt sich um einen Schuldspruch des Kommunalgerichtes XXXX gegen den Bruders der BF. Er wurde zu einer Geldstrafe von € 200 verurteilt, da er den über ihn ergangenen Beschluss nicht befolgt hat.Es handelt sich um einen Schuldspruch des Kommunalgerichtes römisch 40 gegen den Bruders der BF. Er wurde zu einer Geldstrafe von € 200 verurteilt, da er den über ihn ergangenen Beschluss nicht befolgt hat. Zu Beilage C 8 (AS 839): Ein weiteres Hilfeansuchen an das Kommunalgericht in XXXX aus dem Jahr 2003.Ein weiteres Hilfeansuchen an das Kommunalgericht in römisch 40 aus dem Jahr
- Zu Beilage C 9 (AS 843): Dem og. Antrag aus dem Jahr 2003 wird Folge gegeben, weiters wurde angedroht für den Fall, dass der Bruder der BF den Beschluss nicht Folge leistet, ein Strafverfahren zu erwarten hat. Zu Beilage C 10 (AS 847): Es handelt sich um eine Anzeige der BF gegen ihren Bruder aus dem Jahr
- Es werden die Eigentumsverhältnisse des Hauses beschrieben. Demnach hat der Vater das Haus der BF und ihrem Bruder vererbt. Der Bruder der BF habe der BF den Strom und das Wasser abgedreht und trotz ihres Ersuchens ihr keinen Zugang zu Strom und Wasser gewährt. Es wurde beantragt, dass dem Bruder der BF aufgetragen werden, in Hinkunft, Strom und Wasser, entsprechend den Eigentumsverhältnissen am Haus nicht mehr abzuschalten. ZU Beilage C 11 (AS 851): Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX aus dem Jahr 2010, wonach der Antrag abgewiesen wird. Die BF und ihr Bruder haben Stromrechnungen vorgelegt und es wurde festgestellt, dass beide die Rechnungen bezahlt haben. Es ergibt sich weiters, dass die BF aufgrund der von ihr bezahlten Rechnungen, den Gerichtsbeschluss nicht befolgt hat.Beschluss des Kommunalgerichtes römisch 40 aus dem Jahr 2010, wonach der Antrag abgewiesen wird. Die BF und ihr Bruder haben Stromrechnungen vorgelegt und es wurde festgestellt, dass beide die Rechnungen bezahlt haben. Es ergibt sich weiters, dass die BF aufgrund der von ihr bezahlten Rechnungen, den Gerichtsbeschluss nicht befolgt hat. ZU Beilage C 12 (AS 857): Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Kommunalgericht XXXX, Klägerin ist die BF und Angeklagter ihr Bruder. Beide sind persönlich erschienen. Die Klägerin gibt an, dass sie den Strom nicht zurückzahlen könne, da sie von Sozialhilfe lebe. Der Bruder habe dann den Strom abgestellt. Der Bruder gab an, dass er den Strom nicht abgedreht habe. Es erfolgt ein gerichtlicher Vergleich, wonach die BF ihrem Bruder monatlich 10 % der Rechnungen zu bezahlen hat. Beide Parteien sind damit einverstanden.Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Kommunalgericht römisch 40 , Klägerin ist die BF und Angeklagter ihr Bruder. Beide sind persönlich erschienen. Die Klägerin gibt an, dass sie den Strom nicht zurückzahlen könne, da sie von Sozialhilfe lebe. Der Bruder habe dann den Strom abgestellt. Der Bruder gab an, dass er den Strom nicht abgedreht habe. Es erfolgt ein gerichtlicher Vergleich, wonach die BF ihrem Bruder monatlich 10 % der Rechnungen zu bezahlen hat. Beide Parteien sind damit einverstanden. Zu Beilage C 13 (AS 861): Entspricht Beilage
- Zu Beilage C 14 (AS 865): Ein weiterer Gerichtsbeschluss des Kommunalgerichtes XXXX aus dem Jahr 2010, wonach dem Bruder der BF wieder aufgetragen wird keine Gewalt anzuwenden, sie nicht zu belästigen und mit ihr keinen Kontakt aufzunehmen. Er darf weiters nicht fordern, dass die BF ihn ins Haus lässt. Dieser Beschluss ist wieder befristet auf 12 Monate.Ein weiterer Gerichtsbeschluss des Kommunalgerichtes römisch 40 aus dem Jahr 2010, wonach dem Bruder der BF wieder aufgetragen wird keine Gewalt anzuwenden, sie nicht zu belästigen und mit ihr keinen Kontakt aufzunehmen. Er darf weiters nicht fordern, dass die BF ihn ins Haus lässt. Dieser Beschluss ist wieder befristet auf 12 Monate. Zu Beilage C 15: Entspricht Beilage C
- Zu Beilage C 16 (AS 873): Ansuchen der BF an das Kommunalgerichts XXXX vom 10.03.2010 um dringenden Schutz. Als Beklagte sind der Bruder und dessen Gattin genannt. Sie hätten die BF belästigt und bedroht, ihr verboten Besuch zu empfangen so wie Wasser und Strom abgedreht.Ansuchen der BF an das Kommunalgerichts römisch 40 vom 10.03.2010 um dringenden Schutz. Als Beklagte sind der Bruder und dessen Gattin genannt. Sie hätten die BF belästigt und bedroht, ihr verboten Besuch zu empfangen so wie Wasser und Strom abgedreht. Zu Beilage C 17 (AS 877): Eingabe an das Kommunalgericht XXXX mit dem Ersuchen um Bewilligung einer Exekution.Eingabe an das Kommunalgericht römisch 40 mit dem Ersuchen um Bewilligung einer Exekution. Zu Beilage C 18: Entspricht Beilage C
- Zu Beilage C 19: Entspricht Beilage C
- Zu Beilage C 20 (AS 889): Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wonach die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zahlung der 10 % der Stromkosten abgelehnt wurde.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wonach die Beschwerde der BF hinsichtlich der Zahlung der 10 % der Stromkosten abgelehnt wurde. Zu Beilage C 21 (AS 893): Beschluss des Kommunalgerichtes XXXX (gegen diesen wurde Beschwerde erhoben siehe Beilage 20): Mit diesem Beschluss wurde der BF die Nutzung von Strom gewährt gleichzeitig wurde sie aufgefordert 10 % der Stromkosten zu zahlen."Beschluss des Kommunalgerichtes römisch 40 (gegen diesen wurde Beschwerde erhoben siehe Beilage 20): Mit diesem Beschluss wurde der BF die Nutzung von Strom gewährt gleichzeitig wurde sie aufgefordert 10 % der Stromkosten zu zahlen." Der Rechtsvertreter legte aktuelle Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den Sozialbericht der CARITAS vom 28.07.2016, ein Deutschzertifikat A1, diverse Unterstützungserklärungen sowie Fotos zum Beweis der Integration der Beschwerdeführerin und Fotos, die ein Bein mit Hämatomen zeigen, vor. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass die Hämatome von den Schlägen ihres Bruders stammen würden. Über Befragen der verfahrensleitenden Richterin und des Rechtsvertreters gab die Beschwerdeführerin an: "BF: Ich habe im Juni 2013 den Kosovo verlassen und bin über XXXX und XXXX nach Ungarn gelangt. Dort habe ich mich bis Anfang August 2013 aufgehalten. Seither bin ich in Österreich."BF: Ich habe im Juni 2013 den Kosovo verlassen und bin über römisch 40 und römisch 40 nach Ungarn gelangt. Dort habe ich mich bis Anfang August 2013 aufgehalten. Seither bin ich in Österreich. Auf Vorhalt meiner Angaben bei der Erstbefragung (AS 19) gebe ich an, ich habe auch gesagt, dass es mir nicht möglich ist überhaupt in diesem kosovarischen Kreis zu leben. Auf Vorhalt meine Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2014: Es ist richtig, dass ich damals auf meine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe und habe ich auch die Probleme mit meinem Bruder im Detail beschrieben. Die Beeinträchtigung an meinen Armen habe ich von Geburt an. Ich haben Schmerzen in den Armen. Ich hatte eine Brustoperation. Es wurden mir Proben entnommen. Es hat sich nicht als bösartig herausgestellt aber ich habe Schmerzen in der Brust. Befragt, nach meiner psychischen Erkrankung gebe ich an, ich bin in psychologischer Betreuung und habe ich im Hinterkopf oft solche Schmerzen, dass ich bewusstlos zusammenbreche." Der Rechtsvertreter legte dazu ein Notfallprotokoll des Landesklinikums XXXX vom 21.07.2016 vor.Der Rechtsvertreter legte dazu ein Notfallprotokoll des Landesklinikums römisch 40 vom 21.07.2016 vor. Die BF gab weiter an: Ich nehme zurzeit die im Notfallprotokoll vom 21.07.2016 genannten Medikamente. Im Kosovo war ich nur einmal zur Behandlung. Die Behandlungen sind dort alle privat und kann ich mir diese nicht leisten. Die medizinischen Unterlagen in serbischer Sprache die im Verwaltungsakt einliegen, beziehen sich auf die Zeit vor dem Krieg. Ich war damals in XXXX um mich wegen meiner Arme operieren zu lassen.Ich nehme zurzeit die im Notfallprotokoll vom 21.07.2016 genannten Medikamente. Im Kosovo war ich nur einmal zur Behandlung. Die Behandlungen sind dort alle privat und kann ich mir diese nicht leisten. Die medizinischen Unterlagen in serbischer Sprache die im Verwaltungsakt einliegen, beziehen sich auf die Zeit vor dem Krieg. Ich war damals in römisch 40 um mich wegen meiner Arme operieren zu lassen. Ich bin mit der Familie meines Neffen nach Österreich gekommen. Sie sind aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Ich habe nur mehr Kontakt zu einer Freundin im Kosovo. [...] RV: "Wie erhielten Sie im Kosovo Medikamente? Wie wurden diese bezahlt?"Regierungsvorlage, "Wie erhielten Sie im Kosovo Medikamente? Wie wurden diese bezahlt?" BF: "Mit 40 € konnte ich mir außer einem Beruhigungsmittel nichts leisten. Ich musste ein paar Tage ohne Essen auskommen, wenn ich bestimmte Medikamente brauchte. Ich bedanke mich auch dafür, dass ich in Österreich ausreichend Medikamente bekomme. Ich konnte mir im Kosovo diese Medikamente nicht leisten. Ich musste mich entscheiden, ob ich Medikamente kaufe oder Nahrungsmittel. Ich war die meiste Zeit im Zimmer eingesperrt. Die Probleme mit meinem Bruder waren so stark, dass ich daran gedacht habe, mich selbst umzubringen. Ich gehe zurzeit einmal in der Woche zum Psychologen, ich warte auf einem Termin bei einem anderen Psychologen. Wenn ich jemanden zum Reden brauche gehe ich zu meiner Betreuerin, zum Vizedirektor des Hauses der Caritas, in dem ich wohne oder zu einer Krankenschwester." Über Befragen der verfahrensleitenden Richterin: "In unser Haus der Caritas kommt je nach Bedarf eine Ärztin alle 2 bis 3 Wochen, sie verschreibt mir die Medikamente. RV: Hinsichtlich der Psychotherapie, auf die die BF wartet, wurde ebenfalls ein Schreiben vorgelegt."Regierungsvorlage, Hinsichtlich der Psychotherapie, auf die die BF wartet, wurde ebenfalls ein Schreiben vorgelegt." Die erkennende Richterin brachte weiters die nachfolgenden im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Den Beschwerdeführern wurden Kopien der nachstehenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Kosovo - Stand 01.10.2015 Politische Lage
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- Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am
- September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).
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- Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am
- September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vergleiche GIZ 6.2015). Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa-Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015). Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vergleiche BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015). Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 17.9.2015 BI - BalkanInsight (26.8.2015): Serbia and Kosovo Reach Four Key Agreements, http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-kosovo-reach-four-key-agreements-08-26-2015, Zugriff 23.9.2015 derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien, http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 17.9.2015 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015 Sicherheitslage Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015). Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.9.2015 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015). 2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015). Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr
(2013)erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare
(68)vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014). Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vergleiche Standard 10.8.2015). Exkurs: Blutrache Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015). Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014). Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 derStandard.at (10.8.2015): Neuer Chefankläger von Kosovo-Tribunal steht fest, http://derstandard.at/2000020517994/Schwendiman-wird-Chefanklaeger-von-Kosovo-Tribunal, Zugriff 23.9.2015 EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.9.2015 IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 2.10.2015 ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 23.9.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014). Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014). Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015). Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 22.9.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014). Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015). Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Korruption Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015). Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014). Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015 FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015 UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.9.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 6.6.2015).Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vergleiche FH 6.6.2015). Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.6.2015). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37418, Zugriff 23.9.2015 FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Ombudsmann Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015). In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013). Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.9.2015 RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2015): Annual Report 2014, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.9.2015 Wehrdienst Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 25.6.2015).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vergleiche USDOS 25.6.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Opposition Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014). Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015 Haftbedingungen Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl-) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015). Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email Todesstrafe Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo AI
(2012): Amnesty Report 2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.9.2015 Religionsfreiheit Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014). Religiöse Gruppen Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015). Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 24.9.2015 Ethnische Minderheiten Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert.
Art. 78
der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert.
Artikel 78
, der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Artikel 81, der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014). Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015 Serben Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vergleiche EC 8.10.2014). Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum
- August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015 Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015). Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015). Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv. Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vergleiche EC 8.10.2014). Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013). In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 24.9.2015 EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015 OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015 Türken, Bosniaken und Gorani Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015). Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email Frauen/Kinder Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am
- Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am
- Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014). Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-
- Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015). In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember
- Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Kinder Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015). Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015 Homosexuelle Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014). Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT-Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.6.2015). Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo: Homosexualität; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 6.2.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015 Bewegungsfreiheit Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vergleiche BAMF 5.2015)). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vgl. BAMF 5.2015).Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vergleiche BAMF 5.2015). Exkurs: Asylsystem Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015). Quellen: USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
- Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014). 34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015). Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014). Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vergleiche SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015). Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis
- Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und
- Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 24.9.2015 EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 24.9.2015 IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892&vernum=-2, Zugriff 6.2.2015 ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren? (pdf) VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email Sozialbeihilfen Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vergleiche AA 25.11.2014). Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015 Medizinische Versorgung Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014). Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit