RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlG311 2123919-1 SpruchG311 2123919-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichenStaatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG idgF aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei verheiratet, von der Behörde sei jedoch eine Scheinehe festgestellt worden. Ihr sei am 05.08.2013 eine Anmeldebescheinigung erteilt worden, da sie von 08.04.2013 bis 01.09.2013 eine Beschäftigung ausgeübt habe. Sie habe auch von 24.02.2014 bis 06.03.2014 gearbeitet. Ihrem Ehemann sei auch die Anmeldebescheinigung Angehöriger verliehen worden. Sie halte sich nach ihren eigenen Angaben nicht überwiegend in Österreich bei ihrem indischen Ehemann, sondern in Ungarn auf. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ihr komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, arbeite in Ungarn und lebe überwiegend nicht in Österreich. Bei ihrer Ehe mit einem indischen Staatsangehörigen gehe die Behörde vom Vorliegen einer Scheinehe aus.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei verheiratet, von der Behörde sei jedoch eine Scheinehe festgestellt worden. Ihr sei am 05.08.2013 eine Anmeldebescheinigung erteilt worden, da sie von 08.04.2013 bis 01.09.2013 eine Beschäftigung ausgeübt habe. Sie habe auch von 24.02.2014 bis 06.03.2014 gearbeitet. Ihrem Ehemann sei auch die Anmeldebescheinigung Angehöriger verliehen worden. Sie halte sich nach ihren eigenen Angaben nicht überwiegend in Österreich bei ihrem indischen Ehemann, sondern in Ungarn auf. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ihr komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, arbeite in Ungarn und lebe überwiegend nicht in Österreich. Bei ihrer Ehe mit einem indischen Staatsangehörigen gehe die Behörde vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Ermessensbestimmung des FPG nicht lege artis ausgeübt. Die Beschwerdeführerin habe kein im FPG genanntes Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es sei konkret auf die familiären und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall einzugehen. Die Beschwerdeführerin führe nach wie vor eine Ehe mit ihrem Ehemann. Aufgrund der ernsthaften Erkrankung ihres Vaters reise sie immer wieder nach Ungarn. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie ihr Ehemann als Zeuge erschienen. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien zur Zl XXXX am 07.06.2016 eine Verhandlung stattgefunden hat (dieses Verfahren betrifft den Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin wurde dabei als Zeugin einvernommen).Die Rechtsvertreterin führte aus, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien zur Zl römisch 40 am 07.06.2016 eine Verhandlung stattgefunden hat (dieses Verfahren betrifft den Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin wurde dabei als Zeugin einvernommen). Die Richterin hielt fest, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge kaum Deutsch sprechen und eine Einvernahme nicht möglich ist und in den Ladungsbeschlüssen auf die Beantragung der Hinzuziehung eines Dolmetschers hingewiesen wurde. Eine Bekanntgabe diesbezüglich sei nicht erfolgt. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass sie diesen Passus im Ladungsbeschluss aufgrund einer Auslandsreise übersehen habe. Die Rechtsvertreterin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die in der Niederschrift vom 07.06.2016 enthaltenen Angaben als Angaben im gegenständlichen Verfahren gelten. Der Ehegatte gab in dem ihn selbst betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an, seine Gattin müsse meistens nach Ungarn fahren, da ihr Vater an einer Nierenerkrankung leide. Sie wohne auch hier, für ca drei bis vier Tage die Woche, die restliche Zeit sei seine Gattin in Ungarn. Nach Ende des Jahres 2014 sei seiner Gattin in Österreich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Seine Gattin sei auch für zwei Wochen in Ungarn gewesen, als ihre Großmutter verstorben sei, dazu könne seine Gattin Unterlagen vorlegen. Als seine Großmutter gestorben sei, sei die Gattin für zwei Wochen nicht in Ungarn gewesen. Ansonsten sei sie 2016 nicht für längere Zeit in Ungarn gewesen. Er habe seine Frau geheiratet, da man eine Partnerin brauche. Es sei geplant, dass der Vater seine Gattin eine neue Niere bekomme, einer Operationstermin stehe noch nicht fest. Er arbeite seit 2014 als Pizzakoch in einem Lokal im ersten Bezirk. Die Beschwerdeführerin gab in dem ihren Ehegatten betreffenden Verfahren als Zeugin befragt an, ihr Ehegatte sei eine ganz große Liebe, die Idee zur Heirat sei spontan gekommen. Sie teile die Woche und lebe einige Tage in Österreich und einige Tage in Ungarn. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die Großmutter ihres Gatten gestorben sei, es sei im Mai oder Juni gewesen. Sie sei aus diesem Grund wieder nach XXXX gefahren und sei dann vielleicht drei oder vier Tage oder vielleicht auch länger bei ihm gewesen. Sie sei nach dem 06.03.2014 nicht mehr in Österreich erwerbstätig gewesen. Sie spreche mit ihrem Gatten Englisch, sie habe Angst, dass ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um hier zu arbeiten. Ihr Vater sei schwer krank, sie gehe immer mit ihm zum Arzt, ihre Mutter sei berufstätig. In Ungarn sei sie nicht berufstätig, ihr Mann unterstütze sie finanziell in Ungarn würden ihre Eltern für sie sorgen.Die Beschwerdeführerin gab in dem ihren Ehegatten betreffenden Verfahren als Zeugin befragt an, ihr Ehegatte sei eine ganz große Liebe, die Idee zur Heirat sei spontan gekommen. Sie teile die Woche und lebe einige Tage in Österreich und einige Tage in Ungarn. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die Großmutter ihres Gatten gestorben sei, es sei im Mai oder Juni gewesen. Sie sei aus diesem Grund wieder nach römisch 40 gefahren und sei dann vielleicht drei oder vier Tage oder vielleicht auch länger bei ihm gewesen. Sie sei nach dem 06.03.2014 nicht mehr in Österreich erwerbstätig gewesen. Sie spreche mit ihrem Gatten Englisch, sie habe Angst, dass ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um hier zu arbeiten. Ihr Vater sei schwer krank, sie gehe immer mit ihm zum Arzt, ihre Mutter sei berufstätig. In Ungarn sei sie nicht berufstätig, ihr Mann unterstütze sie finanziell in Ungarn würden ihre Eltern für sie sorgen. Über Befragen der Rechtsvertreterin gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe Herzprobleme und Probleme mit den Beinen. Ihr Vater sei ihr sehr wichtig und dies sei der wichtigste Grund dafür, dass sie nicht immer in Österreich könne. Über Befragen des Richters gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe eine Pankreasentzündung, auf Vorhalt der Angaben ihres Ehegatten, wonach ihr Vater eine Nierenleiden habe, gab sie an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt des Richters gab der Gatte der Beschwerdeführerin an, von den Nierenproblemen habe er vom Bruder der Gattin erfahren. Die Gattin habe ihm erzählt, dass der Vater ein Alkoholproblem und Schmerzen auf der Seite im Bauch habe, weshalb er angenommen habe, dies seien Nierenprobleme. Von den Herzproblemen habe seine Gattin ihm nicht erzählt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, XXXX wurde der Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der ergangene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, römisch 40 wurde der Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der ergangene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Es wurde dabei unter anderem folgende Feststellung getroffen: "... Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ohne den Willen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern zu dem Zweck eingegangen wurde, um ihm einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd. Art 8 EMRK führen ...."."... Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin ohne den Willen, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sondern zu dem Zweck eingegangen wurde, um ihm einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führen ....". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Ergänzend zu der oben wiedergegebenen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017 werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehöriger. Sie ist seit 26.04.2010 durchgehend mit ihrem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Sie ging von 01.04.2013 bis 01.09.2013 sowie von 24.02.2014 bis 06.03.2014 im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. Weitere Beschäftigungszeiten liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde am 05.08.2013 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt Sie heiratete am XXXX in XXXX den indischen Staatsangehörigen XXXX. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitet in XXXX in einem Lokal als Pizzakoch, er verdient nach seinen eigenen Angaben Euro 1050,-- und erhält dazu noch Trinkgeld.Sie heiratete am römisch 40 in römisch 40 den indischen Staatsangehörigen römisch 40 . Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitet in römisch 40 in einem Lokal als Pizzakoch, er verdient nach seinen eigenen Angaben Euro 1050,-- und erhält dazu noch Trinkgeld. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht von der finanziellen Unterstützung ihres Ehegatten und ihrer Eltern lebt. 2. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszüge, einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister sowie Sozialversicherungsdatenauszüge ein. Die Feststellung zur Beschäftigung des Gatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Auch wenn, das von ihm angegebene Trinkgeld in der Höhe von Euro 500,-- zu hoch erscheint, wurde ihm jedenfalls darin gefolgt, dass zusätzlich zu seinem Einkommen Trinkgeld erhält. Aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 08.08.2013 ergibt sich die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. 3. Rechtliche Beurteilung: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." § 53a NAG lautet:Paragraph 53 a, NAG lautet: "
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." § 55 NAG lautet.Paragraph 55, NAG lautet. "
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a FPG erworben hat, haben sich nicht ergeben und wurden seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, FPG erworben hat, haben sich nicht ergeben und wurden seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. § 11 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, NAG lautet: "Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat." § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet: "Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage." § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa ASVG beträgt der Richtsatz beträgt wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht den Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin, wonach er ein Trinkgeld von monatlich Euro 500,-- bekomme, gefolgt ist, so haben sich aber auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er weniger als Euro 1334.17 im Monat zur Verfügung. Gemäß 123 Abs. 1 und 2 ASVG besteht Anspruch auf Krankenversicherung für den Ehegatten/die Ehegattin.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz beträgt wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht den Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin, wonach er ein Trinkgeld von monatlich Euro 500,-- bekomme, gefolgt ist, so haben sich aber auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er weniger als Euro 1334.17 im Monat zur Verfügung. Gemäß 123 Absatz eins und 2 ASVG besteht Anspruch auf Krankenversicherung für den Ehegatten/die Ehegattin. Vor diesem Hintergrund war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2123919.1.00