4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der ihm mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 02 30.025, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt.
G wurde weiters festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der ihm mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 02 30.025, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde weiters festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bisher in Österreich fünfmal strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2010, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme
GB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Zusatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden habe können, zumal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht bei ihm keine Auswirkung gezeigt habe und bei ihm in Anbetracht der Schwere der Tat ein heranreifender Resozialisierungsprozess nicht absehbar sei. Obwohl ihm von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Asylstatus zu beheben bzw. der BF zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen worden sei, sei er bereits neuerlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt und vom Sicherheitspolizeikommando XXXX wegen zweier Drogendelikte bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden. Dem BF sei daher
G 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bisher in Österreich fünfmal strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2010, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, zu römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden habe können, zumal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht bei ihm keine Auswirkung gezeigt habe und bei ihm in Anbetracht der Schwere der Tat ein heranreifender Resozialisierungsprozess nicht absehbar sei. Obwohl ihm von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Asylstatus zu beheben bzw. der BF zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen worden sei, sei er bereits neuerlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt und vom Sicherheitspolizeikommando römisch 40 wegen zweier Drogendelikte bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht worden. Dem BF sei daher
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei trotz eines vorhandenen Privat- und Familienlebens in Österreich zulässig. Das persönliche kriminelle Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst kürzlich gesetzt worden, und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 25.08.2016 zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine gesamte Familie und sein soziales Umfeld in Österreich, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei die Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Kombination mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu
G festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde; allenfalls die gegen ihn
G ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt dem
3 Z. 1 FPG verhängten Einreiseverbot aufzuheben.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe seine gesamte Familie und sein soziales Umfeld in Österreich, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei die Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Kombination mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde; allenfalls die gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ASylG ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt dem
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängten Einreiseverbot aufzuheben.
9 SMG des Suchtmittelgesetzes (SMG)"von der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.06.2016, Zl. XXXX, ein.Daraufhin langte am 27.09.2016 beim BVwG die schriftliche Verständigung des BF vom "vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 39, Absatz 9, SMG des Suchtmittelgesetzes (SMG)"von der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.06.2016, Zl. römisch 40 , ein.
GB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, zu römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in XXXX einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm.Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in römisch 40 einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm. Weiters hat der BF am 12.
9 SMG vorläufig zurück getreten.Mit Schreiben vom 28.06.2016, Zl. römisch 40 , ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG
Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurück getreten. Weiters wurde der BF am 21.07.2016 wegen Übertretungen nach dem SMG beim Bezirksgericht XXXX zur Anzeige gebracht.Weiters wurde der BF am 21.07.2016 wegen Übertretungen nach dem SMG beim Bezirksgericht römisch 40 zur Anzeige gebracht. Der BF, der seit acht Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert, befindet sich seit 28.01.2016 in einem Drogensubstitutionsprogramm und nimmt einmal täglich 400 mg Substitol. Der BF hat in Österreich keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt, was bereits aufgrund seiner zuletzt erfolgten strafrechtlichen Verurteilung am XXXX.2010, seiner darauf folgenden Strafhaft und seiner Verbindung zu Suchtgift unmöglich war. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2002 habe der BF zwei Jahre einen Deutschkurs, dann vier Jahre Hauptschule, anschließend zwei Jahre lang eine Elektrikerlehre besucht und einen Staplerführerschein gemacht. Vor seiner Strafhaft war er ca. fünf bis sechs Jahre in einem Fußballclub. Ansonsten ist der BF in Österreich keiner Vereinstätigkeit nachgegangen. Er hat in Österreich auch keine maßgeblichen sozialen Kontakte geschlossen. Frau XXXX, mit der er seit 27.07.2016 an gemeinsamer Wohnadresse wohnt, hat sich durch ihr Verhalten in Österreich ebenso strafbar gemacht. Sie wurde am XXXX.2010 vom LG XXXX wegen desselben Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 i.d.F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
G gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht
Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht
G 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Abs. 1 wahrscheinlich ist.Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist.
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
G 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
dieser Rechtsnorm müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).Aus dem inhaltlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entsprechenden Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Artikel 33, GFK enthaltenen Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung aus der Sicht der GFK erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung der Wortfolgen des Artikel 33, Ziffer 2, GFK an.
dieser Rechtsnorm müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, RZ 38 zu § 51 AuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiters "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. das Erkenntnis vom 10.10.1996, 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin, sowie VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist vergleiche auch Hailbronner, Ausländerrecht, RZ 38 zu Paragraph 51, AuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiters "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste vergleiche das Erkenntnis vom 10.10.1996, 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin, sowie VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art 33 Z 2 GFK nicht angewendet werden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht angewendet werden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). 3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2008, XXXX, vom XXXX wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2008, römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen §§ 241, 127, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a € 4,- verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 241, 127, 107, Absatz eins, 83, Absatz eins und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a € 4,- verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme
GB auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2010, zu XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, zu römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in XXXX einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm.Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 28.07.2010 in römisch 40 einer Angestellten eines Geschäftes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich gesamt € 390,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellte ein Messer an den Hals setzte bzw. vorhielt und äußerte: "Lade auf" und sodann den genannten Bargeldbetrag aus der Kasse entnahm. Weiters hat der BF am 12.
G 2005 abzuerkennen war.Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungsgründe konnte dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, wurde der BF doch kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus seiner Strafhaft am 04.06.2016 von der Polizei mit Suchtgift betreten. Der BF geht seit 28.06.2016 - nach Aberkennung seines Status des Asylberechtigten - zwar einer Beschäftigung nach, weitere Straftaten und dabei auch Gewaltanwendung können jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der BF stellt aufgrund seines bisherigen strafbaren Verhaltens jedenfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft iSv Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar, weshalb sein Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen war. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grund der Sach- und Aktenlage, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben sind. Der BF, dem in Österreich im Jahr 2004 im Rahmen der Asylerstreckung Asyl gewährt wurde, unterliegt bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht der realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung und nicht von Seiten des BF auch nicht substantiiert vorgebracht.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grund der Sach- und Aktenlage, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Der BF, dem in Österreich im Jahr 2004 im Rahmen der Asylerstreckung Asyl gewährt wurde, unterliegt bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht der realen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung und nicht von Seiten des BF auch nicht substantiiert vorgebracht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. § 10
dem
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, so ist
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G von Amts wegen nicht in Betracht.Da keiner der in angeführter Bestimmung genannten Gründe vorliegt, kommt die "Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht in Betracht. 3.4.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall halten sich zwar der Großteil der Familienangehörigen des BF - seine Mutter, seine Schwestern und weitere Verwandte - in Österreich auf, er wohnt jedoch mit keinem von ihnen zusammen. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter, wie er in der Beschwerde vorbringt, lässt außerdem auf kein zu ihr bestehendes Abhängigkeitsverhältnis schließen. Der BF ist in Österreich zudem mit Frau XXXX eine Beziehung eingegangen. Er hat seinem Strafrechtsurteil vom XXXX.2010 zufolge mit ihr zwischen 12.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF - ein Drittstaatsangehöriger, am XXXX.2010 von einem Strafgericht u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG rechtskräftig verurteilt.Im gegenständlichen Fall wurde der BF - ein Drittstaatsangehöriger, am römisch 40 .2010 von einem Strafgericht u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG rechtskräftig verurteilt. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097).Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097). Seine strafrechtliche Verurteilung am XXXX.2010 erfolgte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde vom 07.09.2016 auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weist zudem auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2134996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.