RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlI403 2107509-1 SpruchI403 2107509-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX geborene SXXXX BXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 30.12.2014 in Begleitung seines Vaters (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I403 21075010) nach Österreich ein.Der am römisch 40 geborene SXXXX BXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 30.12.2014 in Begleitung seines Vaters vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I403 21075010) nach Österreich ein. Seine Mutter sowie seine im Jahr 2008 geborene Schwester waren bereits 2008 nach Österreich gekommen und hatten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seiner Schwester war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 08 11.318 subsidiärer Schutz gewährt worden, welcher auf die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens erstreckt wurde. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 31.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz für den minderjährigen Beschwerdeführer. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, für sich und seinen Sohn denselben Schutz zu beantragen, welchen seine Ehefrau bekommen habe. Bei der am 02.04.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015, zugestellt am 30.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde aber mit Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2016 erteilt. Dem wurde zu Grunde gelegt, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen der Demokratischen Republik Kongo feststellbar seien. Auf Grund des Umstandes, dass den Eltern des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, sei ihm aber gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015, zugestellt am 30.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde aber mit Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2016 erteilt. Dem wurde zu Grunde gelegt, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen der Demokratischen Republik Kongo feststellbar seien. Auf Grund des Umstandes, dass den Eltern des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, sei ihm aber gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 15.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den Bescheid dahingehend ändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er reiste legal nach Österreich ein, nachdem seiner Schwester im Jahr 2010 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Familienverfahrens auf ihn erstreckt.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er reiste legal nach Österreich ein, nachdem seiner Schwester im Jahr 2010 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Familienverfahrens auf ihn erstreckt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I403 2107510-1 wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus der im Akt befindlichen Kopie des dem Bundesamt am 31.12.2014 vorgelegten Reisepasses. Es wurden weder vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers noch von der rechtsfreundlichen Vertreterin eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht. Auch das Beschwerdevorbringen beschränkte sich auf die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Beschwerde gegen die Nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2017 aber abgewiesen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 subsidiärer Schutz gewährt. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung von Asyl begehrt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur die ihm von der belangten Behörde verwehrte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten – und damit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – bekämpft.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 subsidiärer Schutz gewährt. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung von Asyl begehrt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur die ihm von der belangten Behörde verwehrte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten – und damit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – bekämpft. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es wurde auch keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Gegenständlich schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes an. Es wurden keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2107509.1.00