RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlI403 2107510-1 SpruchI403 2107510-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: JXXXX BXXXX KXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 03.12.2013 bei der österreichischen Botschaft in Nairobi einen Einreiseantrag gemäß § 53 Abs. 3 AsylG 2005 und reiste am 30.12.2014 in Begleitung seines minderjährigen Sohnes SXXXX BXXXX (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I403 2107509-1) nach Österreich ein.JXXXX BXXXX KXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 03.12.2013 bei der österreichischen Botschaft in Nairobi einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 53, Absatz 3, AsylG 2005 und reiste am 30.12.2014 in Begleitung seines minderjährigen Sohnes SXXXX BXXXX vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I403 2107509-1) nach Österreich ein. Seine Ehefrau sowie seine im Jahr 2008 geborene Tochter waren bereits 2008 nach Österreich gekommen und hatten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seiner Tochter war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 08 11.318 subsidiärer Schutz gewährt worden, welcher auf die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens erstreckt wurde. Der Beschwerdeführer selbst stellte am 31.12.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, für sich und seinen Sohn denselben Schutz zu beantragen, welchen seine Ehefrau bekommen habe. Bei der am 02.04.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erklärte er zunächst, gesund zu sein. Er brachte im Wesentlichen vor, am 24.10.2008 von Rebellen angehalten worden zu sein, welche nach Regierungsdokumenten gesucht haben würden. Seine Frau sei auf dem Markt gewesen, seine Kinder würden zuhause gespielt haben. Er sei dann von den Rebellen in einem Jeep in eine Richtung gebracht worden, die Kinder in eine andere Richtung. Er habe nach fünf Tagen die Flucht ergreifen können und sich nach Dar es Salaam begeben. Dort habe er sich drei Monate aufgehalten. 2010 habe er von Familienangehörigen seiner Frau erfahren, dass zwei seiner Kinder bei seinem Vater wären. Einer seiner Söhne, der damals sieben Jahre alt gewesen sei, sei auf der Flucht vor den Rebellen verschwunden. 2012 oder 2013 habe er dann über das Internet erfahren, dass sich seine Frau mit seiner Tochter in Österreich aufhalte. Seine Frau habe davor das Internet nicht genützt, daher sei ein früherer Kontakt nicht möglich gewesen. Ende 2013 sei er dann vom ANR, dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo, angehalten worden. Sie würden ihn nach den Vorfällen von 2008 befragt haben. Daraufhin habe er Angst bekommen und sich zur Flucht entschlossen. Am 15.04.2015 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, eine Stellungnahme eingebracht, bei der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) Probleme mit den Rebellen gehabt hätte, da im Land bestimmte Mitglieder der Regierung mit den Rebellen kooperieren würden. Die belangte Behörde müsse nähere Umstände hinsichtlich der Parteimitgliedschaft bei der MLC erheben. Der Stellungnahme beigelegt war der "World Report 2015-Democratic Republic of Congo" von Human Rights Watch, in welchem von unkontrollierter und willkürlicher Gewaltausübung der Rebellengruppierungen gegenüber Zivilisten die Rede ist. Vorgelegt wurden auch andere Berichte zur Krise durch die Aktivitäten der Rebellen sowie die aktuelle Position von UHNCR von September
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015, zugestellt am 30.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde aber mit Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2016 erteilt. Dem wurde zu Grunde gelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien und daher keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen der Demokratischen Republik Kongo feststellbar seien. Auf Grund des Umstandes, dass seiner Tochter subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, sei ihm aber gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015, zugestellt am 30.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde aber mit Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2016 erteilt. Dem wurde zu Grunde gelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien und daher keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen der Demokratischen Republik Kongo feststellbar seien. Auf Grund des Umstandes, dass seiner Tochter subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, sei ihm aber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 15.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den Bescheid dahingehend ändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Es fehle in der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung damit, inwiefern schon auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo für die Regierung gearbeitet habe, ein objektives Gefährdungsprofil gegeben sei, welches eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch mit der Regierung kooperierende Rebellen nach sich ziehe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er reiste legal nach Österreich ein, nachdem seiner Tochter im Jahr 2010 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ableitung des Status von seiner minderjährigen Tochter auf ihn erstreckt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er reiste legal nach Österreich ein, nachdem seiner Tochter im Jahr 2010 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ableitung des Status von seiner minderjährigen Tochter auf ihn erstreckt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er in der Demokratischen Republik Kongo durch Rebellen oder den Geheimdienst verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 25.03.2015 zugrunde. In Bezug auf den gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Feststellungen entscheidungsrelevant: Sicherheitslage Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015). In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA – Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung FD – France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015 Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014). Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015 Opposition Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2.2015a). Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik – Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 Behandlung nach Rückkehr Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013) -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.04.2015 vorgelegten Berichten sind insbesondere folgende Feststellungen zu entnehmen, die ebenfalls als Grundlage des Erkenntnisses herangezogen werden: Insbesondere im Ostteil des Landes (Ituri, Kivu, Northern Katanga Province) starten bewaffnete Gruppen noch immer Angriffe auf die Zivilbevölkerung; die Beziehungen zu Ruanda bleiben angespannt (International Crisis Group, Policy Briefing, Congo: Ending the Status Quo, Nairobi/Brussels, 17.12.2014). Auch im "Research report by Philip Lancaster, A people dispossessed: the plight of civilians in areas of the Democratic Republic of Congo affected by the Lord¿s Resistance Army” vom Juli 2014 wird auf die unsichere Lage im Osten des Landes und die nach wie vor existenden gewalttätigen Angriffe der Lord¿s Resistance Army (LRA) hingewiesen. UNHCR (UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivuu and adjacent areas in the Democratic Republic of Congo affected by on-going conflict and violence in the region – Update I vom September 2014) empfiehlt von Rückführungen in Regionen des Ostens (Kivu und angrenzende Regionen) aufgrund der unsicheren Lage abzusehen.Insbesondere im Ostteil des Landes (Ituri, Kivu, Northern Katanga Province) starten bewaffnete Gruppen noch immer Angriffe auf die Zivilbevölkerung; die Beziehungen zu Ruanda bleiben angespannt (International Crisis Group, Policy Briefing, Congo: Ending the Status Quo, Nairobi/Brussels, 17.12.2014). Auch im "Research report by Philip Lancaster, A people dispossessed: the plight of civilians in areas of the Democratic Republic of Congo affected by the Lord¿s Resistance Army” vom Juli 2014 wird auf die unsichere Lage im Osten des Landes und die nach wie vor existenden gewalttätigen Angriffe der Lord¿s Resistance Army (LRA) hingewiesen. UNHCR (UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivuu and adjacent areas in the Democratic Republic of Congo affected by on-going conflict and violence in the region – Update römisch eins vom September 2014) empfiehlt von Rückführungen in Regionen des Ostens (Kivu und angrenzende Regionen) aufgrund der unsicheren Lage abzusehen. Dem ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten "World Report 2015" von Human Rights Watch ist zu entnehmen, dass die Erfolge der Regierung im Jahr 2014, Stabilität herzustellen, mäßig waren. Wiederum wurde auf die schlechte Sicherheitslage im Osten verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus der im Akt befindlichen Kopie des dem Bundesamt am 31.12.2014 vorgelegten Reisepasses. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unterGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH 23.
- 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
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(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und zwar aus den folgenden Gründen: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentliche zusammengefasst, vorgebracht, dass er am 24.10.2008 von Rebellen aufgehalten und durchsucht worden sei; diese würden ein offizielles Dokument bei ihm gefunden und in weiterer Folge sein Haus durchsucht haben. Die Rebellen seien dann mit den vor dem Haus spielenden Kindern des Beschwerdeführers in einem Jeep weggefahren; der Beschwerdeführer selbst sei in ein Camp gebracht worden, von dem ihm am 29.10.2008 die Flucht gelungen sei. Ende 2013 sei er dann von zwei Männern zu den Vorfällen von 2008 und zur Rebellion befragt worden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, dass sich der Beschwerdeführer in der Darstellung seiner Fluchtgründe in Widersprüche verstrickte. Das Bundesamt verwies diesbezüglich zunächst zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bei der Botschaft in Nairobi erklärt habe, dass er nicht zuhause gewesen sei, als die Rebellen gekommen seien. Diese würden seine Familie mitgenommen und dann am 24.10.2008 wiedergekommen seien, um ihn mitzunehmen. Dagegen schilderte er gegenüber dem Bundesamt die Ereignisse so, dass er am 24.10.2008 außerhalb des Hauses von den Rebellen aufgehalten worden sei; diese würden ein offizielles Dokument bei ihm gefunden haben. Sie würden sich nach seiner Wohnadresse erkundigt haben und in weiterer Folge sein Haus durchsucht haben. Seine drei Kinder würden vor dem Haus gespielt haben, seien dann aber von den Rebellen mitgenommen worden. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass diese Divergenz in der Schilderung des Kerns der Fluchtgeschichte Zweifel an der Glaubhaftmachung berechtigt erscheinen lässt. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in der Botschaft in Nairobi mithilfe eines englischen Dolmetschers befragt worden sei, weshalb es zu Übersetzungsproblemen gekommen sein könne. Ebenso divergieren die Aussagen der verschiedenen Familienmitglieder voneinander, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich darlegte. So hatte die Ehefrau in ihrer Einvernahme am 07.09.2009 behauptet, dass sie am 24.10.2008 bei ihrer Rückkehr nach Hause dieses verwüstet vorgefunden habe und ihr die Nachbarin erzählt habe, ihr Mann und ihre Kinder seien von der Polizei verhaftet worden. Auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 02.04.2015 meinte der Beschwerdeführer nur, Rebellen und Polizei würden die gleichen Uniformen haben. In der Beschwerde wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass es sich um die Wahrnehmung der Nachbarin gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer war in der Einvernahme durch das Bundesamt am 02.04.2015 zudem vorgehalten worden, dass auch seine inzwischen verstorbene und damals bereits volljährige Tochter bei der Botschaft in Nairobi abweichende Angaben gemacht habe. Dies wurde in der Beschwerde versucht dadurch zu entkräften, dass die Tochter des Beschwerdeführers psychische Probleme gehabt habe, die Einvernahme wohl auch auf Englisch durchgeführt worden sei und sie zudem nicht mehr befragt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass einzelne Abweichungen durchaus auf Missverständnissen oder sprachlichen Ungenauigkeiten beruhen können, dem Bundesamt ist aber letztlich zuzustimmen, dass aufgrund der gehäuften Zahl an abweichenden Aussagen erhebliche Zweifel an der Fluchtgeschichte aufkommen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich auch nicht, warum das Dokument, welches die Rebellen seinen Aussagen nach beim Beschwerdeführer gefunden haben, eine derartige Kettenreaktion auslösen sollten, nämlich dass er von Rebellen entführt und fünf Jahre später vom Geheimdienst befragt wird. Bei diesem im Akt einliegenden Schreiben handelt es sich um einen nicht persönlich adressierten Brief eines Sprechers des Staatschefs mit der Bitte, Redakteure der französischen Zeitung "Le Figaro" bei einer Reportage zu unterstützen, datiert mit 14.02.2008. Die Brisanz dieses Papieres bzw. des dahinter stehenden Projektes ist wenig plausibel bzw. wurde dazu weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorgebracht. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der Mouvement de Libération du Congo (MLC) gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt als unproblematisch, daraus sei keine Verfolgung von staatlicher Seite erwachsen. Soweit in einer Stellungnahme vom 15.04.2015 erklärt wird, der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme darauf berufen, dass er als Mitglied der Partei MLC Probleme mit den Rebellen gehabt habe, da im Land bestimmte Mitglieder der Regierung mit den Rebellen kooperieren würden, steht dies im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll, dem nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer jemals einen Konnex zwischen seinen Problemen und seiner Zugehörigkeit zum MLC gemacht hätte. In der Beschwerde wird weiter argumentiert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Partei MLC, welche damals in der Regierung gewesen sei, Probleme mit den Rebellen gehabt habe, da im Land bestimmte Mitglieder der Regierung mit den Rebellen kooperiert haben würden. Dies widerspricht den öffentlich zugänglichen Quellen, wonach der Gründer des MLC Jean-Pierre Bemba zwar von 2003 bis 2006 Vizepräsident der Demokratischen Republik Kongo war (vgl. dazu zB https://de.wikipedia.org/wiki/Mouvement_de_Lib%C3%A9ration_du_Congo;Den Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der Mouvement de Libération du Congo (MLC) gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt als unproblematisch, daraus sei keine Verfolgung von staatlicher Seite erwachsen. Soweit in einer Stellungnahme vom 15.04.2015 erklärt wird, der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme darauf berufen, dass er als Mitglied der Partei MLC Probleme mit den Rebellen gehabt habe, da im Land bestimmte Mitglieder der Regierung mit den Rebellen kooperieren würden, steht dies im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll, dem nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer jemals einen Konnex zwischen seinen Problemen und seiner Zugehörigkeit zum MLC gemacht hätte. In der Beschwerde wird weiter argumentiert, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Partei MLC, welche damals in der Regierung gewesen sei, Probleme mit den Rebellen gehabt habe, da im Land bestimmte Mitglieder der Regierung mit den Rebellen kooperiert haben würden. Dies widerspricht den öffentlich zugänglichen Quellen, wonach der Gründer des MLC Jean-Pierre Bemba zwar von 2003 bis 2006 Vizepräsident der Demokratischen Republik Kongo war vergleiche dazu zB https://de.wikipedia.org/wiki/Mouvement_de_Lib%C3%A9ration_du_Congo; Zugriff am 06.03.2017), die Partei MLC danach aber die stärkste Oppositionspartei war (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Democratic Republic of the Congo: Movement for the Liberation of Congo (Mouvement de libération du Congo, MLC), including leadership and treatement of party members (2009-2012), 16 March 2012, available at: http://www.refworld.org/docid/4f9e58782.html, Zugriff am 06.03.2017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher auch kaum mit den öffentlich zugänglichen Fakten in Einklang zu bringen. Es ist auch noch darauf zu verweisen, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass eine asylrelevante Verfolgung in der DR Kongo generell alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der legalen Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) vorliegt. Letztlich muss zudem festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, wenn man seinen eigenen Angaben folgen würde, fünf Jahre unbehelligt von den Rebellen in seinem Heimatland verbracht hatte und nicht erkennbar ist, warum sich daher für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung durch diese Personengruppe ergeben sollte. Dem Bundesamt ist ebenfalls zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2013 plötzlich vom Geheimdienst befragt worden sein sollte. Konkret gab er an, dass er Fragen zu den Vorfällen von 2008 und zur Rebellion beantwortet habe; er sei aber nicht bedroht worden. Er habe aber Angst bekommen, woher sie von den Vorfällen gewusst haben würden, weil er niemanden darüber informiert habe. Das Bundesamt hält zu Recht fest, dass dies wenig plausibel erscheint; zudem wäre eine Befragung alleine auch noch nicht als Verfolgungshandlung zu werten und ist nicht ersichtlich, warum eine Befragung zu den Rebellen zu einer Bedrohung für den Beschwerdeführer werden sollten. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerde waren Dokumente zu einem Erbschaftsverfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers beigelegt, deren Relevanz für das gegenständliche Verfahren sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschließt. Weitere Dokumente betreffen den Tod der volljährigen Tochter in Nairobi im Juli 2014 aufgrund von Meningitis. Daneben findet sich die Kopie eines Dienstausweises des Außenministeriums der Demokratischen Republik Kongo, allerdings ohne erkennbares Datum. Dieser Ausweis wurde erstmals mit der Beschwerde ins Verfahren eingebracht; die angegebene Adresse des Ministeriums stimmt nicht mit jener überein, welche im Internet angegeben ist (Boulevard du Palais de la Nation, Kinshasa; https://fr.wikipedia.org/wiki/Minist%C3%A8re_des_Affaires_%C3%A9trang%C3%A8res_de_la_R%C3%A9publique_d%C3%A9mocratique_du_Congo; Zugriff am 06.03.2017). Eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage der Echtheit des Ausweises kann allerdings unterbleiben, da bereits im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer für die Regierung tätig war. Wie im angefochtenen Bescheid (S. 36) dargelegt, sind aber die in diesem Zusammenhang behaupteten Probleme mit den Rebellen nicht glaubhaft, da die Angaben dazu widersprüchlich, unplausibel und daher unglaubwürdig waren. Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, es fehle eine Auseinandersetzung damit, "inwiefern schon aufgrund der Tatsache, dass er in der Demokratischen Republik Kongo für die Regierung arbeitete, ein objektives Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gegeben ist, welches eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch mit der Regierung heimlich kooperierenden Rebellen nach sich zieht.", muss dem entgegengehalten werden, dass damit kein substantiiertes Vorbringen erstattet wird. Es wird vage in den Raum gestellt, dass alle Regierungsmitglieder gefährdet seien, weil Regierungsmitglieder heimlich mit den Rebellen kooperieren würden und daher "ein entsprechendes "Durchsickern" im System möglich" sei. Es wurden keinerlei diesbezüglichen Berichte oder Quellen vorgelegt, welche eine generelle Gefährdung aller MitarbeiterInnen im öffentlichen Dienst aufzeigen würden. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit 2008 ja nicht mehr von den Rebellen bedroht, sondern verließ das Land, nachdem er angeblich 2013 von Geheimdienstmitarbeitern befragt worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich keine nachvollziehbare und glaubhafte Fluchtgeschichte und ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Verfolgung durch Rebellen zu erwarten hätte. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen hatte er selbst verneint. 2.3. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass das aktuelle und im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem Jahr 2015 stammt. Entscheidungsrelevante Veränderungen der Situation in der Demokratischen Republik Kongo wurden aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch entsprechen sie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein Abgleich mit aktuellen Quellen ergibt, dass nach wie vor Rebellengruppen im Osten des Landes aktiv sind (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, 03. März 2017 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html (Zugriff am 06. März 2017)). Die Amtszeit des seit 2001 regierenden Staatschefs Kabila lief mit 19. Dezember 2016 aus, doch wurden Wahlen erst für April 2018 vorgesehen. Bei den daraufhin ausgebrochenen Unruhen kamen nach Angaben internationaler Organisationen mehr als 50 Personen ums Leben (vgl. verschiedene Medienberichte:http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html (Zugriff am 06. März 2017)). Die Amtszeit des seit 2001 regierenden Staatschefs Kabila lief mit 19. Dezember 2016 aus, doch wurden Wahlen erst für April 2018 vorgesehen. Bei den daraufhin ausgebrochenen Unruhen kamen nach Angaben internationaler Organisationen mehr als 50 Personen ums Leben vergleiche verschiedene Medienberichte: http://derstandard.at/2000049514701/Sicherheitsvorkehrungen-im-Kongo-massiv-verschaerft; http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-praesident-joseph-kabila-klammert-an-der-macht-a-1126596.html; http://www.tagesspiegel.de/politik/demokratische-republik-kongo-kein-ende-einer-amtszeit/15510306.html; Zugriff jeweils am 06.03.2017). Nach Verhandlungen einigte man sich auf einen Rücktritt des Präsidenten Ende 2017 (http://www.dw.com/de/kongo-kabila-soll-nach-den-wahlen-2017-zur%C3%BCcktreten/a-36966277; Zugriff am 06.03.2017). Die Europäische Union verhängte am 12.12.2016 gegen sieben (ehemalige) Politiker und Beamte des Landes Sanktionen (insbesondere Einreiseverbote; vgl. http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/12/12-drc-sanctions/;Die Europäische Union verhängte am 12.12.2016 gegen sieben (ehemalige) Politiker und Beamte des Landes Sanktionen (insbesondere Einreiseverbote; vergleiche http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/12/12-drc-sanctions/; Zugriff am 06.03.2017). Eine Erweiterung erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 06.02.2017, insbesondere aufgrund des Einsatzes von Kindersoldaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auch wenn aufgrund dieser Berichte nicht verkannt wird, dass die Demokratische Republik Kongo noch immer um eine Aufarbeitung früherer Konflikte, um die Stabilisierung der politischen Verhältnisse und eine Niederschlagung der Rebellen im Osten ringt, kann daraus für das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund einer Tätigkeit für die Regierung von Rebellen verfolgt zu werden, nichts gewonnen werden. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Berichte zur Situation im Kongo wurden im vorliegenden Erkenntnis ebenfalls berücksichtigt; im Wesentlichen wird dort aber nur auf die instabile Situation im Osten des Landes verwiesen und ergibt sich keine Relevanz für das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wurde es unterlassen, diese aufzuzeigen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 subsidiärer Schutz gewährt. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung von Asyl begehrt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur die ihm von der belangten Behörde verwehrte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten – und damit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – bekämpft.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 subsidiärer Schutz gewährt. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung von Asyl begehrt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur die ihm von der belangten Behörde verwehrte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten – und damit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – bekämpft. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung von Rebellen verfolgt zu werden. Wie bereits dargelegt ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass im Osten der Demokratischen Republik Kongo und damit auch in Goma, wohin der Beschwerdeführer seinen Angaben nach 2008 zog (von wo aus er nach seinen eigenen Angaben nach Kinshasha zu seiner Arbeit pendelte, was allerdings eine Entfernung von 2700 Kilometern bedeutet; vgl. https://www.distancecalculator.net/from-kinshasa-to-goma; Zugriff am 06.03.2017), Übergriffe der Rebellen erfolgen; allerdings handelt es sich dabei nicht um eine konkrete, individuelle Verfolgung, sondern um eine bürgerkriegsähnliche Situation. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Ereignisse, die zu seiner Ausreise führten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention gerichtete Verfolgung zu werten wären. Der Umstand, dass in der Herkunftsregion Bürgerkrieg herrscht, reicht nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um eine Asylrelevanz aufzuzeigen (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233 und 08.07.2000, 99/20/0203). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2008 bis zu seiner Ausreise unbehelligt von den Rebellen lebte, zeigt, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, nicht anzunehmen wäre.Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung von Rebellen verfolgt zu werden. Wie bereits dargelegt ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass im Osten der Demokratischen Republik Kongo und damit auch in Goma, wohin der Beschwerdeführer seinen Angaben nach 2008 zog (von wo aus er nach seinen eigenen Angaben nach Kinshasha zu seiner Arbeit pendelte, was allerdings eine Entfernung von 2700 Kilometern bedeutet; vergleiche https://www.distancecalculator.net/from-kinshasa-to-goma; Zugriff am 06.03.2017), Übergriffe der Rebellen erfolgen; allerdings handelt es sich dabei nicht um eine konkrete, individuelle Verfolgung, sondern um eine bürgerkriegsähnliche Situation. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Ereignisse, die zu seiner Ausreise führten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention gerichtete Verfolgung zu werten wären. Der Umstand, dass in der Herkunftsregion Bürgerkrieg herrscht, reicht nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um eine Asylrelevanz aufzuzeigen (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233 und 08.07.2000, 99/20/0203). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2008 bis zu seiner Ausreise unbehelligt von den Rebellen lebte, zeigt, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, nicht anzunehmen wäre. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Gegenständlich schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes an. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Gegenständlich schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes an. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2107510.1.00