B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. III. Sie werden
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen."römisch drei. Sie werden
Paragraph 10, Absatz 1Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen."
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde das Erkenntnis damit begründet, dass der BF anlässlich seiner bezirksgerichtlichen Verurteilung eine algerische Geburtsurkunde und andere in arabischer Schrift verfasster Dokumente dem zuständigen Bezirksgericht vorgelegt habe, wonach er nicht marokkanischer, sondern algerischer Herkunft sei. Insofern liege ein Zweifel an der Identität und Herkunft des BF vor, welcher von der belangten Behörde durch geeignete Ermittlungsschritte zunächst ausgeräumt werden müsste, um überhaupt eine entsprechende Rückkehrentscheidung treffen zu können.9. Mit Beschluss des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, Zl. I402 1433982-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.03.2013
Paragraph 28, Absatz 3
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. V.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF aus Algerien stamme, seine Identität jedoch nicht feststehe. Er spreche Arabisch, gehöre der arabischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben sei in einer Zeit des unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet worden. Er habe sich wahrheitswidrig als Marokkaner ausgegeben und habe bis zu Geburt der Tochter regelmäßig Suchtgift konsumiert. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Eine Bestätigung über absolvierte Integrationsmaßnahmen habe er nicht vorgelegt. Er sei arbeitsfähig und weise bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat und der BF sei in Algerien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Der angegebene Fluchtgrund, nämlich dass es in Algerien keine Arbeit gäbe, sei nicht asylrelevant. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Der BF habe selbst Bereitschaft gezeigt, in seine Heimat Algerien zu reisen. Die Einreise in das Bundesgebiet sei spätestens am 09.03.2013 illegal erfolgt. Bei der Asylantragstellung habe der BF österreichische Behörden bewusst getäuscht, indem er sich als Marokkaner ausgegeben habe. Er sei mittellos und lebe von der Unterstützung Dritter. In Österreich sei er nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, er engagiere sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Das Familienleben sei zu einer Zeit entstanden, in welcher er sich ausschließlich aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF aus Algerien stamme, seine Identität jedoch nicht feststehe. Er spreche Arabisch, gehöre der arabischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben sei in einer Zeit des unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet worden. Er habe sich wahrheitswidrig als Marokkaner ausgegeben und habe bis zu Geburt der Tochter regelmäßig Suchtgift konsumiert. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Eine Bestätigung über absolvierte Integrationsmaßnahmen habe er nicht vorgelegt. Er sei arbeitsfähig und weise bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat und der BF sei in Algerien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Der angegebene Fluchtgrund, nämlich dass es in Algerien keine Arbeit gäbe, sei nicht asylrelevant. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Der BF habe selbst Bereitschaft gezeigt, in seine Heimat Algerien zu reisen. Die Einreise in das Bundesgebiet sei spätestens am 09.03.2013 illegal erfolgt. Bei der Asylantragstellung habe der BF österreichische Behörden bewusst getäuscht, indem er sich als Marokkaner ausgegeben habe. Er sei mittellos und lebe von der Unterstützung Dritter. In Österreich sei er nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, er engagiere sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig. Das Familienleben sei zu einer Zeit entstanden, in welcher er sich ausschließlich aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, und bereits vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich aufweise. Die notorischen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung stellten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei beim BF von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Auf den Seiten 18 bis 43 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, Wehrdienst und Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Opposition, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF zunächst vor dem Bundesasylamt seine Herkunft aus Marokko glaubhaft gemacht habe. Erst im Beschwerdeverfahren habe sich seine algerische Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, nachdem er einem Strafgericht algerische Dokumente vorgelegt habe und das dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungs-gerichts aufgefallen sei. Im Asylverfahren habe er jedoch keine Identitätsdokumente vorgelegt, sodass eine bloße Verfahrensidentität vorliege. Der BF habe jedoch glaubhaft gemacht, tatsächlich aus Algerien zu stammen. Es sei davon auszugehen, dass der BF spätestens mit dem Datum der Asylantragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Aufenthaltsrecht habe lediglich auf dem Asylantrag basiert. Während seines unsicheren Aufenthaltes habe er seine Lebensgefährtin, mit der er eine uneheliche Tochter habe, kennengelernt. Weitere nahe Angehörige oder Blutsverwandte habe der BF im Bundesgebiet nicht. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sei ihm zumutbar. Der BF sei gesund und arbeitsfähig er und habe selbstständig und ohne entsprechende Sprachkenntnisse oder verwandtschaftliche Unterstützung nach Europa reisen können. Er sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Verhältnissen Algeriens weiterhin vertraut. Der BF habe den eigenen Angaben zufolge Algerien verlassen, da es dort keine Arbeit gäbe. Der BF verfüge jedoch über eine für algerische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung und er sei in Algerien bereits als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Er sei in der Lage, in Algerien ein selbständiges Leben zu führen und dort einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Bereits vor seiner Ausreise sei er in der Lage gewesen, seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Der BF habe keinerlei Verfolgung in Algerien behauptet. Zudem stehe ihm die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Der BF habe im Februar 2014 seine Lebensgefährtin - noch während des offenen Asylverfahrens und im vollen Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsrechts - kennengelernt, habe sich auf eine Beziehung eingelassen und aus dieser Beziehung sei die am XXXX geborene Tochter XXXX hervorgegangen. Er verfolge das Ziel, seine Lebensgefährtin zu heiraten und sich so ein ständiges Bleiberecht zu verschaffen.Der BF habe den eigenen Angaben zufolge Algerien verlassen, da es dort keine Arbeit gäbe. Der BF verfüge jedoch über eine für algerische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung und er sei in Algerien bereits als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Er sei in der Lage, in Algerien ein selbständiges Leben zu führen und dort einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Bereits vor seiner Ausreise sei er in der Lage gewesen, seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Algerien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Der BF habe keinerlei Verfolgung in Algerien behauptet. Zudem stehe ihm die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Der BF habe im Februar 2014 seine Lebensgefährtin - noch während des offenen Asylverfahrens und im vollen Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsrechts - kennengelernt, habe sich auf eine Beziehung eingelassen und aus dieser Beziehung sei die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 hervorgegangen. Er verfolge das Ziel, seine Lebensgefährtin zu heiraten und sich so ein ständiges Bleiberecht zu verschaffen. Der BF habe den bisherigen Aufenthalt nicht für Integrationsschritte genützt. Er verfüge nur über mangelhafte Deutschkenntnisse und weise bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er habe österreichische Behörden vorsätzlich zu täuschen versucht. Seine Bindung zum Heimatstaat sei weiterhin eng. Die Dauer des Asylverfahrens sei nicht den Behörden zuzurechnen, zumal der BF selbst über seine Herkunft getäuscht und das Verfahren damit verlängert habe. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Vor dem Hintergrund der illegalen Einreise sowie der vier strafgerichtlichen, zumeist auf die gleiche schädliche Neigung beruhenden Verurteilungen sei klar ersichtlich, dass der BF keinesfalls gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Trotz der Erstverurteilung sei der BF neuerlich straffällig geworden. Es sei davon auszugehen, dass er auch zukünftig wieder straffällig werde. Daher sei eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe, der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Algerien vorliegen würden. Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und er darüber hinaus über seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe. Das Einreiseverbot stützte die Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen wegen wiederholter Körperverletzungsdelikte auf § 53 Abs. Abs. 1 iVm § Abs. 3 Ziffer 1 und 4, auf eine negative Gefährdungsprognose und aus die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe, der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Algerien vorliegen würden. Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und er darüber hinaus über seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe. Das Einreiseverbot stützte die Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen wegen wiederholter Körperverletzungsdelikte auf Paragraph 53, Abs. Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Absatz 3, Ziffer 1 und 4, auf eine negative Gefährdungsprognose und aus die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 14. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 05.09.2016, mit welchen ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen wurden, am 06.09.2016 zugestellt. 15. Mit dem am 16.09.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt (Fehler im Original): "1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gem. §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. die gegen mich ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben; 4. das gegen mich ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren aufheben;"1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. die gegen mich ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben; 4. das gegen mich ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren aufheben; 5.Ziffer 5 in eventu die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren kürzen; 6.Ziffer 6 sowie meine Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen. Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um meine Angaben noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen."sowie meine Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen. Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um meine Angaben noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen." In der Beschwerdebegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF angeschlossen sei, in welchem auf die persönlichen Verhältnisse eingegangen werde, der BF an einem Deutschkurs teilgenommen, aber die Prüfung noch nicht abgelegt habe. Zudem habe er sich bereits um eine gemeinnützige Tätigkeit bemüht, jedoch nur Absagen erhalten. Die Geburtsurkunde der Tochter, wo der BF als Vater angeführt sei, sei angeschlossen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Die belangte Behörde habe es hingegen unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen. Sie habe ein adäquates Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt. Der wesentliche Sachverhalt sei nicht ermittelt worden. Eine neuerliche Befragung sei unerlässlich. Der angefochtene Bescheid weise daher einen schwerwiegenden Verfahrensmangel auf. Die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren erscheine unverhältnismäßig schwer. Das Einreiseverbot treffe den BF schwer, da er auch in Zukunft seine Lebensgefährtin und seine Tochter besuchen wolle. Er wisse, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet habe, und dass das nicht richtig gewesen sei. Es tue ihm leid und werde in Zukunft keine weiteren Taten begehen. Insgesamt habe sich das BFA unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die aufschiebende Wirkung
Absatz 5 BFA-VG werde beantragt, da der BF ein normales Familienleben führe und der Eingriff in dieses Familienleben vor einer endgültigen Entscheidung nicht rechtmäßig wäre.Insgesamt habe sich das BFA unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG werde beantragt, da der BF ein normales Familienleben führe und der Eingriff in dieses Familienleben vor einer endgültigen Entscheidung nicht rechtmäßig wäre. Aus dem, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen handschriftlichen Schreiben der Lebensgefährtin des BF geht im Wesentlichen hervor, dass die Lebensgefährtin den BF am 02.02.2014 in der Metzgerei, in welcher sie gearbeitet habe, kennengelernt habe. Man sei sich näher gekommen und im August 2014 habe man eine gemeinsame Wohnung genommen. Im September 2015 sei sie schwanger geworden und am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Der BF sei in ihrer Familie integriert.Aus dem, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen handschriftlichen Schreiben der Lebensgefährtin des BF geht im Wesentlichen hervor, dass die Lebensgefährtin den BF am 02.02.2014 in der Metzgerei, in welcher sie gearbeitet habe, kennengelernt habe. Man sei sich näher gekommen und im August 2014 habe man eine gemeinsame Wohnung genommen. Im September 2015 sei sie schwanger geworden und am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Der BF sei in ihrer Familie integriert. Am 21.06.2014 habe sie den BF nach islamischen Ritus in einer Moschee in XXXX geheiratet. Sobald der BF seine Dokumente erhalte, wolle man auch standesamtlich heiraten.Am 21.06.2014 habe sie den BF nach islamischen Ritus in einer Moschee in römisch 40 geheiratet. Sobald der BF seine Dokumente erhalte, wolle man auch standesamtlich heiraten. Die Tochter sei sehr auf ihren Vater fixiert. Sie selbst habe schon mehrere Bandscheibenvorfälle gehabt, deshalb sei sie auf die Unterstützung des BF angewiesen. Seit der Geburt der Tochter habe sich der BF sehr verändert. Er wolle nur für seine Tochter und seine Ehefrau da sein und später arbeiten gehen, um seine Familie zu ernähren. Des Weiteren führte die Lebensgefährtin des BF aus (Fehler im Original): "Ich schwöre euch, falls der Einspruch nicht zugunsten für Herrn XXXX entschieden wird und er abgeschoben wird werde ich mich mit unserer Tochter etwas antun, da es der Mann ist den ich Liebe und der Vater von meiner Tochter ist und ich mit Ihm den Rest meines Lebens verbringen möchte bitte ich Sie darum fürn Herrn XXXX und seinem Familie zu entscheiden."Des Weiteren führte die Lebensgefährtin des BF aus (Fehler im Original): "Ich schwöre euch, falls der Einspruch nicht zugunsten für Herrn römisch 40 entschieden wird und er abgeschoben wird werde ich mich mit unserer Tochter etwas antun, da es der Mann ist den ich Liebe und der Vater von meiner Tochter ist und ich mit Ihm den Rest meines Lebens verbringen möchte bitte ich Sie darum fürn Herrn römisch 40 und seinem Familie zu entscheiden." 16. Die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016, der zuständigen Gerichtsabteilung am 28.09.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlage war folgende Stellungnahme des BFA angeschlossen (Fehler im Original): "Das Familienleben des Beschwerdeführers ist zu einer Zeit entstanden, in welche der Beschwerdeführer nur aufgrund der Bestimmeungen nach dem Asylgesetz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Für die lange Verfahrensdauer ist der Beschwerdeführer selbst verantwortlich, zumal er sich zuerst als Marokkaner ausgab. Erst durch die Vorlage entsprechender algerischer Dokumente reagierte das BVwG beim einstigen Beschwerdeverfahren, sodass die Entscheidung zu beheben sei und somit das BFA eine neue Bescheid zu erlassen ist. Auch das Einreiseverbot zieht die Behörde als gerechtfertigt, da einschlägige kriminelle Energie sichtbar ist und wiederholt Verurteilungen im Strafregister aufscheinen." 17. Am 28.09.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA den Eingang des Voraktes
Am 28.09.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA den Eingang des Voraktes
Paragraph 16, BFA-VG mit. 18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde vom Inhalt der Stellungnahme der Lebensgefährtin des BF in Kenntnis gesetzt. 19. Das BFA übermittelte dem erkennenden Gericht am 28.02.2017 eine Meldung der LPD XXXX, wonach der BF wegen § 27 Abs. 2 SMG angehalten und am 03.02.2017 zur Anzeige gebracht worden sei.19. Das BFA übermittelte dem erkennenden Gericht am 28.02.2017 eine Meldung der LPD römisch 40 , wonach der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG angehalten und am 03.02.2017 zur Anzeige gebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte zunächst vor, aus Marokko zu stammen, um seine wahre Herkunft und Identität zu verschleiern. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch und er spricht den eigenen Angaben zufolge auch Französisch. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als Hilfskraft in einem Restaurant sowie in einer Bäckerei. Er war vor seiner Ausreise imstande, seinen Unterhalt selbstständig zu erwirtschaften und auch noch seine Eltern finanziell zu unterstützen. Die Familienangehörigen des BF, nämlich seine Eltern sowie seine 6 Schwestern und 3 Brüder, leben nach wie vor in Algerien. Der BF steht mit seiner Familie in aufrechtem Kontakt. Der BF ist jung und gesund sowie arbeitsfähig. Gegen den Beschwerdeführer bestehen in Österreich folgende strafgerichtliche Vormerkungen:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über eine Berufserfahrung als Hilfskraft im Gastgewerbe und einer Bäckerei. Er konnte sich bereits vor seiner Ausreise aus Algerien seinen Unterhalt erwirtschaften und vermochte auch noch seine Eltern finanziell zu unterstützen. Er spricht Arabisch und Französisch und ist mit den Umständen am algerischen Arbeitsmarkt vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch andere als bisher ausgeübte Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Im Gegenteil, der BF führte - wie oben dargestellt - aus, dass er sich seine Rückkehr in Begleitung seiner in Österreich gegründeten Familie durchaus vorstellen könne. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war. Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Diese Judikaturinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei. Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits viermal strafrechtlich verurteilt und hält sich der BF erst seit rund drei Jahren im Bundesgebiet aufgrund eines (zu Unrecht) gestellten Asylantrages unter wahrheitswidriger Angabe seines tatsächlichen Herkunftsstaates auf. Die Dauer des bisherigen Verfahrens ist - aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben - dem BF zuzurechnen. Das Familienleben wurde im Bewusstsein eines zu Unrecht gestellten Asylantrages und des damit einhergehenden unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet. Zudem wurde die Tochter des BF erst am XXXX geboren und besteht erst sein 08.03.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit der Lebensgefährtin. Dass der BF gegenüber seiner Tochter Unterhaltsleistungen erbringen würde, wurde nicht behauptet. Er selbst bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Tiefergehende Integrationsschritte wurden vom BF bis dato nicht gesetzt.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits viermal strafrechtlich verurteilt und hält sich der BF erst seit rund drei Jahren im Bundesgebiet aufgrund eines (zu Unrecht) gestellten Asylantrages unter wahrheitswidriger Angabe seines tatsächlichen Herkunftsstaates auf. Die Dauer des bisherigen Verfahrens ist - aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben - dem BF zuzurechnen. Das Familienleben wurde im Bewusstsein eines zu Unrecht gestellten Asylantrages und des damit einhergehenden unsicheren Aufenthaltsrechts gegründet. Zudem wurde die Tochter des BF erst am römisch 40 geboren und besteht erst sein 08.03.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit der Lebensgefährtin. Dass der BF gegenüber seiner Tochter Unterhaltsleistungen erbringen würde, wurde nicht behauptet. Er selbst bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Tiefergehende Integrationsschritte wurden vom BF bis dato nicht gesetzt. Insoweit der BF vorbringt, er sei in der Familie seiner Freundin gut integriert und habe viele Freunde, mit denen er Feste feiere, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von rund vier Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer
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