GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 03.01.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2011 gab er im wesentlichen an, er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er stamme aus dem Ort Wahran (Oran), wo weiterhin seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester lebten. Von 1983 bis 1989 habe er in Wahran die Grundschule und danach bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland (bereits) im Oktober 2010 verlassen und sei illegal und ohne seinen algerischen Reisepass ausgereist. Er sei mit dem Schiff nach Marseille gereist und nach zwei Monaten mit dem Zug nach Innsbruck. Sein Reisepass befinde sich zuhause, ebenso die sonstigen Dokumente, die seine Identität bestätigten. Algerien habe er verlassen, um für seine Familie zu sorgen. Sein Vater sei schon "sehr alt" und könne nicht mehr arbeiten. Seine Eltern lebten bei seiner Schwester und ihrem Mann. Dieser wolle "nichts für sie tun". Seine Geschwister hätten auch keine Arbeit und seien arm. Am 22.2.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seinem Herkunftsstaat von 2006 bis zu seiner Ausreise gelegentlich als Verkäufer und Händler gearbeitet. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, auch keine sonstigen Probleme. Er suche Arbeit bzw. eine bessere wirtschaftliche Perspektive. In Algerien habe er seinen Abschluss nicht geschafft und kein Diplom gehabt, deshalb habe er keine Arbeit finden können. Vor der Ausreise habe er immer zuhause in Wahran gelebt. An Krankheiten leide er nicht. Auf den Vorhalt, es sei beabsichtigt, eine in allen Punkten abschlägige Entscheidung zu erlassen, meinte der Beschwerdeführer, er wolle "eh keine politische Asyl, sonder[n] nur humanitär"; er benötige wirtschaftliche Hilfe. Nach Hinweis auf eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters wurden dem Beschwerdeführer schließlich vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien ausgehändigt; dazu könne er bis zur genannten Einvernahme oder in dieser selbst Stellung nehmen. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Sachverhaltsannahmen zu äußern. Er gab an, dass diese auf Deutsch abgefasst seien und er sie daher nicht habe lesen können. Auf den Vorhalt, dass er diesbezüglich belehrt worden sei und ihm auch zwei Arabisch sprechende Rechtsberater zur Verfügung gestanden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich in der "Berufung darum kümmern" werde. Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 00.122 EAST-Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn
G 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 00.122 EAST-Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge würden die größeren Städte gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei durch umfassende Importe gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Die Regierung habe zahlreiche große Infrastrukturprojekte in Angriff genommen. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest; auch habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt sei. Er sei gesund und habe Algerien verlassen, weil er in Europa arbeiten wolle, um seine Familie zu unterstützen. Eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei bei seiner Familie "untergebracht" gewesen. Seine Familie lebe ohne relevante Probleme in seinem Herkunftsstaat. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe festgestellt werden können. Weiters lägen auch keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011,
den §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011,
den Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des PAZ Wels-Supportstelle am 21.07.2016 gab der Beschwerdeführer, befragt nach neuen Fluchtgründen an, seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.01.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe keinen neuen Fluchtgrund und in Österreich weder nahe Angehörige noch Verwandten oder Kinder. Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zl. IFA 547958708/VerfZ 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016
Z 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Aufgrund seiner Verurteilungen habe die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 02.03.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Österreich weder enge Verwandte noch Familienmitglieder, gehe hier keiner Beschäftigung nach, sei seit seinem ersten Asylverfahren - abgesehen von verschiedenen Justizanstalten - nicht gemeldet gewesen und weise keine Merkmale einer besonderen Integration auf. Im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei er einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung nicht ausgesetzt, die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.Aufgrund seiner Verurteilungen habe die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 02.03.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Österreich weder enge Verwandte noch Familienmitglieder, gehe hier keiner Beschäftigung nach, sei seit seinem ersten Asylverfahren - abgesehen von verschiedenen Justizanstalten - nicht gemeldet gewesen und weise keine Merkmale einer besonderen Integration auf. Im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei er einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung nicht ausgesetzt, die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Mit Schreiben vom 14.02.2017 übermittelte der Verein Menschrechte Österreich der belangten Behörde die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde, führte über das bisherige Vorbringen hinausgehend aus, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers sei in dessen Herkunftsstaat strafbar. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde langte am 08.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Wie bereits im ersten Asylverfahren sind zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen zu treffen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und ledig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, in Österreich verfügt er über keine solchen und weist keine Integrationsmerkmale auf. Im Strafregister der Republik Österreich Verurteilungen auf: 01) XXXX01) römisch 40 §§ 83
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXXZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 Vollzugsdatum 23.01.2012 zu XXXXzu römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.01.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre XXXXrömisch 40 zu XXXXzu römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 23.01.2012 XXXXrömisch 40 03) XXXX03) römisch 40 § 27
den §§ 3 und 8 abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die belangte Behörde begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe angegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011,
den §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 11 00.122 EAST-Ost hatte die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.01.2011
den Paragraphen 3 und 8 abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die belangte Behörde begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe angegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. B4 418306-1/2011,
den Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2017, Zl. IFA 547958708/VerZ 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016
Z 161017033 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.
V), BGBl. I Nr. 177/2009.Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009,.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderrege-lung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderrege-lung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmun-gen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmun-gen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht
GVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht
Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)". Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte". Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 27.6.2006, 2005/06/0358; 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2011 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2011
G als unbegründet abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof als unbegründet ab.Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2011 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2011
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof als unbegründet ab. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 auf internationalen Schutz
AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2011 rechtskräftig entschieden wurde, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat. Wie unter II.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.1418306.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.