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{'item': 'L513 2134347-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 67§ 14Art 130Art 135§ 414§ 58§ 17§ 15§ 113§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlL513 2134347-1 SpruchL513 2134347-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Haftungsbrief vom 21.01.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: "SGKK") Herrn XXXX (im Folgenden: "BF" als Kurzbezeichnung für Beschwerdeführer) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der XXXX GmbH (im Folgenden: "GmbH") mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der GmbH aus den Beiträgen Februar 2014 bis September 2014 ein Rückstand iHv €
  2. Mit Haftungsbrief vom 21.01.2016 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: "SGKK") Herrn römisch 40 (im Folgenden: "BF" als Kurzbezeichnung für Beschwerdeführer) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der römisch 40 GmbH (im Folgenden: "GmbH") mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der GmbH aus den Beiträgen Februar 2014 bis September 2014 ein Rückstand iHv € 12.422,12 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Konkret scheine auf dem Beitragskonto der GmbH, bei welcher er ab 10.08.2005 Geschäftsführer gewesen sei, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv € 12.422,12 offen auf, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in Höhe des in der Rückstandsaufstellung dargestellten Betrages geltend mache. Gem. § 67 Abs. 10 ASVG hafte der BF für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch sein Verschulden nicht hereingebracht werden können.Konkret scheine auf dem Beitragskonto der GmbH, bei welcher er ab 10.08.2005 Geschäftsführer gewesen sei, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand iHv € 12.422,12 offen auf, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe des in der Rückstandsaufstellung dargestellten Betrages geltend mache. Gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte der BF für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch sein Verschulden nicht hereingebracht werden können. Es sei Sache des zur Vertretung berufenen Organes, Gründe darzulegen, welche es ohne sein Verschulden daran gehindert habe, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die Sozialversicherungsbeiträge für die in der Rückstandsaufstellung dargestellten Beitragszeiträume seien ausständig, weshalb der BF für die Zeit bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden können, vorzulegen habe. Dabei seien sämtliche Zahlungen, also auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin etc.) sowie Bargeschäfte, zu berücksichtigen. Weiters seien Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die allfällige Bankverbindlichkeiten reduziert hätten, auszuweisen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit sei mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen. Durch die Vorlage solle die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden können. Im Konkreten werde eine im Folgenden dargestellte Aufstellung erwartet: Aufstellung zum Nachweis der Gleichbehandlung im verfahrensgegenständlichen Haftungs-/ Beitragszeitraum Februar bis September 2014 beginnend mit dem Beitragsmonat Februar 2014 (01.02.2014 bis 28.02.2014)
  3. Sämtliche zum Stichtag 31.01.2014 bestandenen offenen Verbindlichkeiten 1.
  4. Verbindlichkeiten Finanzamt 1.
  5. Verbindlichkeiten Bank 1.
  6. SGKK 1.
  7. Sonstige Verbindlichkeiten
  8. Neu entstandene Verbindlichkeiten
  9. Bezahlte Verbindlichkeiten - ohne SGKK - in den Beitragszeiträumen
  10. Bezahlte Verbindlichkeiten - nur SGKK - in den Beitragszeiträumen

der bestehenden Rechtslage hätte der BF bei jeder getätigten Zahlung die SGKK anteilsmäßig berücksichtigen müssen. Der BF werde daher aufgefordert, der SGKK innerhalb einer vierzehntägigen Frist diese Unterlagen vorzulegen, und erhalte der BF des Weiteren die Gelegenheit, zusätzliche Beweisanbote einzubringen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die SGKK entsprechend der vom VwGH vertretenen Meinung von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung seitens des BF ausgehen und seine Haftung für den gesamten uneinbringlich gewordenen Rückstand mittels Bescheid feststellen. 2. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung wurden von der steuerlichen Vertretung des BF keine Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung übermittelt. 3. Mit Bescheid vom 07.06.2016 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.3. Mit Bescheid vom 07.06.2016 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der BF ab dem 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der GmbH scheine per 07.06.2016 ein Gesamtrückstand iHv € 12.422,12 offen auf. Diesen Betrag mache die belangte Behörde gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich.

§ 67Abs.

10 ASVG würden vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus seien sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen. Als Geschäftsführer sei der BF somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden würden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen hätte der BF nicht eingehalten. Der BF hätte die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der BF ab dem 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der GmbH scheine per 07.06.2016 ein Gesamtrückstand iHv € 12.422,12 offen auf. Diesen Betrag mache die belangte Behörde gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus seien sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen. Als Geschäftsführer sei der BF somit (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden würden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen hätte der BF nicht eingehalten. Der BF hätte die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und habe dieser dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und habe dieser dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Seit der Novelle BGBl I 2010/62 sei durch den § 58 Abs. 5 ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögenverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der BF habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet worden seien, entrichtet werden würden.Seit der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 sei durch den Paragraph 58, Absatz 5, ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögenverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der BF habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet worden seien, entrichtet werden würden. Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.Bei der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ziele auf das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung und nicht an der Zahlungsunfähigkeit ab. Es sei somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ziele auf das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung und nicht an der Zahlungsunfähigkeit ab. Es sei somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen Geschäftsführer gerechtfertigt sei. Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück. Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH vergleiche VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF auch nach seinem Ausscheiden aus der Organstellung gem. § 132 BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können.Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF auch nach seinem Ausscheiden aus der Organstellung gem. Paragraph 132, BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können. Mit Schreiben vom 21.01.2016 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würde. Auf dieses Schreiben habe sich die steuerliche Vertretung des BF gemeldet, jedoch nach mehreren Fristerstreckungen weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen ein Verschulden des BF sprechen, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Aus diesem Grund sei eine persönliche Haftung des BF nach §§ 67 Abs. 10 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.Aus diesem Grund sei eine persönliche Haftung des BF nach Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.

  1. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 07.07.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Zunächst wurde es als richtig zugestanden, dass der BF als Geschäftsführer der GmbH dafür verantwortlich gewesen sei, die Verpflichtungen der von ihm vertretenen juristischen Person einzuhalten bzw. wahrzunehmen. Diese Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Geschäftsführer sei jedoch in keinster Weise durch ein schuldhaftes Verhalten erfolgt. Ferner sei richtig, dass über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und seitens des Insolvenzgerichts auf Schließung des Unternehmens erkannt worden sei. Der BF habe sohin aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Gläubiger zu bedienen und habe dies unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots auch nicht getan. Voraussetzung für die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Abgabenbehörde sei eine schuldhafte Pflichtverletzung, die die Uneinbringlichkeit der Abgabe verursache. Für den Sorgfaltsmaßstab gelte, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen keine geringere Sorgfalt anwenden dürfe, als bei Wahrnehmung seiner sonstigen Obliegenheiten und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abgabenverbindlichkeiten nicht bevorzuge. Dass diese Sorgfaltsverpflichtung durch den BF verletzt worden sei und damit die Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt wäre, sei von der Behörde unterstellt worden und durch keine Beweise belegt. Geschäftsführer seien Verwalter der GmbH und nicht selbst Unternehmer. Diese würden der GmbH gegenüber dafür haften, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt werde. Die Geschäftsführer würden weder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, noch hätten sie der Gesellschaft die Verluste, die während der Zeit, in der sie die Organstellung innehaben oder innehatten, oder die durch Maßnahmen im Rahmen ihrer Geschäftsführung entstanden seien, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trage allein die Gesellschaft. Die Geschäftsführer würden kein Unternehmerrisiko tragen, sofern sie sich pflichtgemäß verhalten. Die Unterlagen und Beweise, die darlegen würden, dass sich der BF pflichtgemäß verhalten habe, seien noch vorzulegen.
  2. Mit E-Mail der SGKK vom 12.07.2016 wurde der steuerlichen Vertretung eine Frist von zwei Wochen zur Übermittlung der angekündigten Unterlagen gewährt.
  3. Mit Stellungnahme vom 21.07.2016 erläuterte die steuerliche Vertretung zunächst, dass die Tätigkeit der GmbH in der Führung eines Hotelsaisonbetriebes gelegen sei. Durch ein im Vergleich zu den Vorjahren schlechteres wirtschaftliches Ergebnis im Winter 2014 hätten nach Ablauf dieser Saison mit Ende April die fälligen Verbindlichkeiten nicht wie in den Vorjahren bereinigt werden können. Allerdings habe man sich damals entschlossen, den Betrieb dennoch weiterzuführen, um sich die Option auf eine neue Wintersaison zu erhalten, um daraus die zum Abbau der Verbindlichkeiten notwendigen Geldmittel zu erwirtschaften. Die gleichzeitig anlaufenden Verwertungsmaßnahmen der Liegenschaft hätten es darüber hinaus dem Gesellschafter gegebenenfalls ermöglicht, aus dem Verwertungserlös der Gesellschaft die notwendigen finanziellen Mittel zuzuführen. Leider hätten diese Maßnahmen nicht mehr umgesetzt werden können, da mit Beschluss vom 20.10.2014 dem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung stattgegeben und die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei. Das Konkursverfahren selber sei schließlich nach Schlussverteilung mit einer Quote von 44,53% am 07.08.2015 aufgehoben worden. Der - dem Schreiben beigefügten - Aufstellung der Verbindlichkeiten könne nun weiters entnommen werden, wie sich die Verbindlichkeiten des Unternehmens entsprechend der vorliegenden Buchhaltung vom Stichtag 31.01.2014 bis zum Stichtag 31.10.2014 entwickelt hätten. Demnach könne daraus keine Ungleichbehandlung von Gläubigern abgeleitet werden. Zusammengefasst dürfe also festgehalten werden, dass es aus Sicht des BF berechtigte Überlegungen gegeben habe, den Betrieb trotz der im April 2014 gegebenen Liquiditätsenge weiterzuführen. Er habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel auch keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Gläubiger zu bedienen und habe dies unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots auch nicht getan. Schließlich dürfe auch auf die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Verfahrensdauer verwiesen werden und darauf, dass der BF seine Tätigkeit stets unentgeltlich erbracht habe und die Liegenschaftseigentümer, XXXX (im Folgenden: "VM" und "MM"), der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, sich somit in keinster Weise persönlich am Vermögen der GmbH bereichert hätten.Zusammengefasst dürfe also festgehalten werden, dass es aus Sicht des BF berechtigte Überlegungen gegeben habe, den Betrieb trotz der im April 2014 gegebenen Liquiditätsenge weiterzuführen. Er habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel auch keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Gläubiger zu bedienen und habe dies unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots auch nicht getan. Schließlich dürfe auch auf die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Verfahrensdauer verwiesen werden und darauf, dass der BF seine Tätigkeit stets unentgeltlich erbracht habe und die Liegenschaftseigentümer, römisch 40 (im Folgenden: "VM" und "MM"), der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, sich somit in keinster Weise persönlich am Vermögen der GmbH bereichert hätten. Des Weiteren lasse sich den - der Stellungnahme beigefügten - E-Mails des BF entnehmen, dass er über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, um die gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche zu befriedigen.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 29.07.2016

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid der SGKK vom 07.06.2016 bestätigt und die Beschwerde vom 07.07.2016 abgewiesen wurde.8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 29.07.2016

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid der SGKK vom 07.06.2016 bestätigt und die Beschwerde vom 07.07.2016 abgewiesen wurde. Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 und sei der BF verpflichtet, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 und sei der BF verpflichtet, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde zur Bestätigung des Bescheides ergänzend zum Vorbringen in den Schreiben vom 21.01.2016 und 07.06.2016 die mangelhafte Unterlagenbeibringung genannt. Trotz mehrmaliger Aufforderung und detaillierter Darstellung, welche Unterlagen benötigt werden würden, seien keine zur Prüfung der Gleichbehandlung geeigneten Unterlagen übermittelt worden. Es fehle an der Darlegung der monatlich neu entstandenen Verbindlichkeiten und der monatlich geleisteten Zahlungen, sowie der Berechnung der Haftungsquote durch den BF bzw. dessen Vertreter. Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfanges seien beispielsweise im Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt worden. Demnach sei in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginne und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf eine früher allgemeine Zahlungseinstellung ende. In einem zweiten Schritt seien sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergebe letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung habe das vertretungsbefugte Organ im Falle der nicht oder nicht rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen und deren in weiterer Folge eintretenden Uneinbringlichkeit im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen es an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe. Es habe insbesondere nachzuweisen, dass es die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet habe, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen habe bzw. dass er, bei Nichtausschöpfung der Mittel, bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Gelinge dieser Nachweis - aus welchen Gründen immer - nicht oder werde er erst gar nicht angetreten, dann dürfe die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen. Zwar seien Gründe und Zahlen genannt worden, jedoch keine Belege und die Berechnung der Haftungsquote ermöglichenden Unterlagen übermittelt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen gewesen sei.

  1. Mit Schreiben vom 16.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und in der Folge zum bisherigen Vorbringen ergänzend erläutert, dass dem beigelegten Buchungsjournal entnommen werden könne, dass im Betrachtungszeitraum 01.
  2. bis 01.10.2014 Zahlungen über das Bankkonto der GmbH von gesamt € 7.024,34 geleistet worden seien. Die Mittel dafür seien vom Gesellschafter ( XXXX ) zur Verfügung gestellt bzw. durch Gutschriften aus Abrechnungen mit den Kreditkartenfirmen und durch die Verwendung bestehenden Bankguthabens aufgebracht worden.Zunächst wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und in der Folge zum bisherigen Vorbringen ergänzend erläutert, dass dem beigelegten Buchungsjournal entnommen werden könne, dass im Betrachtungszeitraum 01.
  3. bis 01.10.2014 Zahlungen über das Bankkonto der GmbH von gesamt € 7.024,34 geleistet worden seien. Die Mittel dafür seien vom Gesellschafter ( römisch 40 ) zur Verfügung gestellt bzw. durch Gutschriften aus Abrechnungen mit den Kreditkartenfirmen und durch die Verwendung bestehenden Bankguthabens aufgebracht worden. Die Zahlungen seien nun zum Teil für die laufenden Betriebskosten des gepachteten Gebäudes (Versicherungen, Strom u.Ä.) verwendet worden, zum Teil seien damit Zahlungen an das Finanzamt (in Form von Pfändungen) geleistet und zu einem geringen Teil seien Kleinstgläubiger bedient worden. Setze man nun diese geleisteten Zahlungen - ohne Berücksichtigung der geleisteten Betriebskosten und ohne die "zwangsweise" geleisteten Zahlungen an das Finanzamt - in das Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten, würde sich daraus der Haftungsbetrag errechnen. Da dieser Betrag augenscheinlich sehr gering ausfalle, meine die steuerliche Vertretung, dass eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund einer nicht nachweisbaren schuldhaften Pflichtverletzung des BF im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheine. Neben dem erwähnten Buchungsjournal für den Zeitraum 01.05.2014 bis 01.10.2014 wurde auch nochmals die bereits mit Schreiben vom 21.07.2016 übermittelte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Vorlage gebracht.
  4. Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde von der SGKK im Rahmen der Stellungnahme vom 05.09.2016 der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiederholt. Im Übrigen beantragte die SGKK, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF war laut Firmenbuch ab 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH; mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20.10.2014 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.08.2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung mit einer Quote von 44,53 % aufgehoben. Die Forderungen der SGKK sind gegenüber der Primärschuldnerin - der GmbH - uneinbringlich. Der BF ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der GmbH nicht nachgekommen, sodass er für die laut Rückstandsausweis vom 07.06.2016 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 12.422,12 haftet sowie die weiteren bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat. Über mehrfache Aufforderung der belangten Behörde, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zu übermitteln, legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Urkundenvorlage vom 21.07.2016 und 16.08.2016 eine allgemeine Aufstellung der Verbindlichkeiten der GmbH zum 31.01.2014, 30.04.2014 und 31.10.2014 und ein Buchungs-Journal für den Zeitraum
  6. Mai bis
  7. Oktober 2014 vor, aus denen sich ergibt, dass die Primärschuldnerin im Beurteilungszeitraum diverse Zahlungen geleistet und auch erhalten hat, während die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum noch nach wie vor unberichtigt aushaften.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK.2.
  10. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK. 2.
  11. Die oben unter Punkt II.
  12. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  13. Die oben unter Punkt römisch zwei.
  14. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 20.10.2014 sowie die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin wurden jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg festgestellt. Die angeführten Beschlüsse sind der Insolvenzdatei zu entnehmen. Die Urkundenvorlage vom 21.07.2016 und 16.08.2016 sowie deren Inhalt sind aktenkundig.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

§ 414Abs.

2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;3.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.

(1)bis
(4)...Paragraph 58,
(1)bis
(4)...
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)bis
(8)" § 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 59, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010: "Verzugszinsen § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  1. nach der Fälligkeit,
  2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
  3. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
(1)bis
(9)[ ]Paragraph 67,
(1)bis
(9)[ ]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." § 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991: "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze § 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." 3.3.2 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere). Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.10.2014 eröffnet und die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Der BF war des Weiteren unstrittig ab 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der SGKK haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7

(2016)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7

(2016)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers kam der mehrfachen Aufforderung der belangten Behörde, für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nur insoweit nach, als sie eine allgemeine Aufstellung der Verbindlichkeiten der GmbH zum 31.01.2014, 30.04.2014 und 31.10.2014 und ein Buchungs-Journal für den Zeitraum

  1. Mai bis
  2. Oktober 2014 vorlegte. Aus diesen Unterlagen sind jedoch lediglich teilweise die geleisteten und erhaltenen Zahlungen der GmbH, nicht aber alle im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten konkret ersichtlich und konnte somit der Haftungsbetrag nicht durch Gegenüberstellung mit den geleisteten Zahlungen ermittelt werden. Somit wurde vorliegend trotz mehrmaliger Aufforderung der Nachweis der Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht (im Sinn der Zahlungstheorie) nicht erbracht. Vielmehr ist aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zwar Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat, dabei aber die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt und an diese keinerlei zumindest anteilsmäßige Zahlungen entrichtet hat. Insoweit der BF daher behauptet, dass er aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche Gläubiger zu bedienen und dies unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots auch nicht getan habe, so ergibt sich aus den vom BF beigebrachten Aufzeichnungen doch, dass der BF die SGKK schlechter behandelt hat als die anderen Gläubiger. Aus diesen geht nämlich hervor, dass an Gläubiger gezahlt wurde, nicht aber an den Sozialversicherungsträger. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen Februar 2014 bis September 2014 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen Februar 2014 bis September 2014 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen. Dem Vorbringen, dass dem BF kein schuldhaftes Verhalten zuordenbar sei, zumal Voraussetzung für die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung sei, die die Uneinbringlichkeit der Abgabe verursache, wobei für den Sorgfaltsmaßstab gelte, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen keine geringere Sorgfalt anwenden dürfe als bei Wahrnehmung seiner sonstigen Obliegenheiten und er sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abgabenverbindlichkeiten nicht bevorzuge und diese Sorgfaltspflichtverletzung von der Behörde unterstellt und durch keine Beweise belegt worden sei bzw. dass der Haftungsbetrag angeblich augenscheinlich sehr gering ausfalle, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund einer nicht nachweisbaren schuldhaften Pflichtverletzung des BF im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheine, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Verfahrensgrundsätze, wonach bei nicht gebotener Mitwirkung jedenfalls von eine schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Dem Vorbringen, dass dem BF kein schuldhaftes Verhalten zuordenbar sei, zumal Voraussetzung für die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung sei, die die Uneinbringlichkeit der Abgabe verursache, wobei für den Sorgfaltsmaßstab gelte, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen keine geringere Sorgfalt anwenden dürfe als bei Wahrnehmung seiner sonstigen Obliegenheiten und er sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abgabenverbindlichkeiten nicht bevorzuge und diese Sorgfaltspflichtverletzung von der Behörde unterstellt und durch keine Beweise belegt worden sei bzw. dass der Haftungsbetrag angeblich augenscheinlich sehr gering ausfalle, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund einer nicht nachweisbaren schuldhaften Pflichtverletzung des BF im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheine, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Verfahrensgrundsätze, wonach bei nicht gebotener Mitwirkung jedenfalls von eine schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Insoweit die steuerliche Vertretung im Rahmen allgemeiner Ausführungen des Weiteren schildert, dass der BF kein Unternehmerrisiko trage, sofern er sich pflichtgemäß verhalte, so wird von Seiten des erkennenden Richters nicht in Abrede gestellt, dass im gegenständlichen Fall die GmbH das unternehmerische Risiko getragen hat. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass in § 67 Abs. 10 ASVG explizit eine Vertreterhaftung normiert wurde, die auch im gegenständlichen Fall einschlägig und von der Frage eines unternehmerischen Risikos strikt zu trennen ist.Insoweit die steuerliche Vertretung im Rahmen allgemeiner Ausführungen des Weiteren schildert, dass der BF kein Unternehmerrisiko trage, sofern er sich pflichtgemäß verhalte, so wird von Seiten des erkennenden Richters nicht in Abrede gestellt, dass im gegenständlichen Fall die GmbH das unternehmerische Risiko getragen hat. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG explizit eine Vertreterhaftung normiert wurde, die auch im gegenständlichen Fall einschlägig und von der Frage eines unternehmerischen Risikos strikt zu trennen ist.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Wenn die steuerliche Vertretung im Übrigen auch die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Dauer des Insolvenzverfahrens und die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit erwähnt sowie dass die Liegenschaftseigentümer, VM und MM, der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, so braucht auf diese Umstände nicht näher eingegangen werden, zumal sie für die Heranziehung des BF zur Haftung aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit den Haftungsvoraussetzungen unbeachtlich sind und somit nichts an der soeben dargestellten rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen. Selbiges gilt für die unsubstantiierte Behauptung, wonach der BF über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, um die gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche zu befriedigen. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 80c und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dem BF ist es daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.Wenn die steuerliche Vertretung im Übrigen auch die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Dauer des Insolvenzverfahrens und die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit erwähnt sowie dass die Liegenschaftseigentümer, VM und MM, der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, so braucht auf diese Umstände nicht näher eingegangen werden, zumal sie für die Heranziehung des BF zur Haftung aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit den Haftungsvoraussetzungen unbeachtlich sind und somit nichts an der soeben dargestellten rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen. Selbiges gilt für die unsubstantiierte Behauptung, wonach der BF über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, um die gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche zu befriedigen. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 80c und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dem BF ist es daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen. 4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Salzburger Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Salzburger Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2134347.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.