GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der bestehenden Rechtslage hätte der BF bei jeder getätigten Zahlung die SGKK anteilsmäßig berücksichtigen müssen. Der BF werde daher aufgefordert, der SGKK innerhalb einer vierzehntägigen Frist diese Unterlagen vorzulegen, und erhalte der BF des Weiteren die Gelegenheit, zusätzliche Beweisanbote einzubringen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die SGKK entsprechend der vom VwGH vertretenen Meinung von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung seitens des BF ausgehen und seine Haftung für den gesamten uneinbringlich gewordenen Rückstand mittels Bescheid feststellen. 2. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung wurden von der steuerlichen Vertretung des BF keine Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung übermittelt. 3. Mit Bescheid vom 07.06.2016 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde
10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.3. Mit Bescheid vom 07.06.2016 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der BF ab dem 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der GmbH scheine per 07.06.2016 ein Gesamtrückstand iHv € 12.422,12 offen auf. Diesen Betrag mache die belangte Behörde gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich.
10 ASVG würden vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus seien sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen. Als Geschäftsführer sei der BF somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden würden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen hätte der BF nicht eingehalten. Der BF hätte die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der BF ab dem 10.08.2005 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der GmbH scheine per 07.06.2016 ein Gesamtrückstand iHv € 12.422,12 offen auf. Diesen Betrag mache die belangte Behörde gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus seien sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen. Als Geschäftsführer sei der BF somit (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden würden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen hätte der BF nicht eingehalten. Der BF hätte die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Haftung
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und habe dieser dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und habe dieser dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Seit der Novelle BGBl I 2010/62 sei durch den § 58 Abs. 5 ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögenverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der BF habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet worden seien, entrichtet werden würden.Seit der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 sei durch den Paragraph 58, Absatz 5, ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögenverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der BF habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet worden seien, entrichtet werden würden. Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.Bei der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ziele auf das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung und nicht an der Zahlungsunfähigkeit ab. Es sei somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ziele auf das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung und nicht an der Zahlungsunfähigkeit ab. Es sei somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen Geschäftsführer gerechtfertigt sei. Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück. Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH vergleiche VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF auch nach seinem Ausscheiden aus der Organstellung gem. § 132 BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können.Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF auch nach seinem Ausscheiden aus der Organstellung gem. Paragraph 132, BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft erteilen zu können. Mit Schreiben vom 21.01.2016 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würde. Auf dieses Schreiben habe sich die steuerliche Vertretung des BF gemeldet, jedoch nach mehreren Fristerstreckungen weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen ein Verschulden des BF sprechen, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Aus diesem Grund sei eine persönliche Haftung des BF nach §§ 67 Abs. 10 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.Aus diesem Grund sei eine persönliche Haftung des BF nach Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.
GVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid der SGKK vom 07.06.2016 bestätigt und die Beschwerde vom 07.07.2016 abgewiesen wurde.8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 29.07.2016
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid der SGKK vom 07.06.2016 bestätigt und die Beschwerde vom 07.07.2016 abgewiesen wurde. Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde
10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 und sei der BF verpflichtet, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Der BF schulde als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis September 2014 von € 12.422,12 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 10.09.2015 7,88 % p. a. aus € 11.185,53 und sei der BF verpflichtet, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde zur Bestätigung des Bescheides ergänzend zum Vorbringen in den Schreiben vom 21.01.2016 und 07.06.2016 die mangelhafte Unterlagenbeibringung genannt. Trotz mehrmaliger Aufforderung und detaillierter Darstellung, welche Unterlagen benötigt werden würden, seien keine zur Prüfung der Gleichbehandlung geeigneten Unterlagen übermittelt worden. Es fehle an der Darlegung der monatlich neu entstandenen Verbindlichkeiten und der monatlich geleisteten Zahlungen, sowie der Berechnung der Haftungsquote durch den BF bzw. dessen Vertreter. Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfanges seien beispielsweise im Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt worden. Demnach sei in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginne und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf eine früher allgemeine Zahlungseinstellung ende. In einem zweiten Schritt seien sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergebe letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung habe das vertretungsbefugte Organ im Falle der nicht oder nicht rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen und deren in weiterer Folge eintretenden Uneinbringlichkeit im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen es an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe. Es habe insbesondere nachzuweisen, dass es die Sozialversicherungsbeiträge in jenem Ausmaß entrichtet habe, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen habe bzw. dass er, bei Nichtausschöpfung der Mittel, bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Gelinge dieser Nachweis - aus welchen Gründen immer - nicht oder werde er erst gar nicht angetreten, dann dürfe die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen. Zwar seien Gründe und Zahlen genannt worden, jedoch keine Belege und die Berechnung der Haftungsquote ermöglichenden Unterlagen übermittelt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;3.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers kam der mehrfachen Aufforderung der belangten Behörde, für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nur insoweit nach, als sie eine allgemeine Aufstellung der Verbindlichkeiten der GmbH zum 31.01.2014, 30.04.2014 und 31.10.2014 und ein Buchungs-Journal für den Zeitraum
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Wenn die steuerliche Vertretung im Übrigen auch die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Dauer des Insolvenzverfahrens und die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit erwähnt sowie dass die Liegenschaftseigentümer, VM und MM, der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, so braucht auf diese Umstände nicht näher eingegangen werden, zumal sie für die Heranziehung des BF zur Haftung aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit den Haftungsvoraussetzungen unbeachtlich sind und somit nichts an der soeben dargestellten rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen. Selbiges gilt für die unsubstantiierte Behauptung, wonach der BF über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, um die gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche zu befriedigen. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 80c und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dem BF ist es daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.Wenn die steuerliche Vertretung im Übrigen auch die relativ hohe Quotenzahlung und die kurze Dauer des Insolvenzverfahrens und die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit erwähnt sowie dass die Liegenschaftseigentümer, VM und MM, der GmbH die Liegenschaft in all den Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätten, so braucht auf diese Umstände nicht näher eingegangen werden, zumal sie für die Heranziehung des BF zur Haftung aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit den Haftungsvoraussetzungen unbeachtlich sind und somit nichts an der soeben dargestellten rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen. Selbiges gilt für die unsubstantiierte Behauptung, wonach der BF über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, um die gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche zu befriedigen. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 80c und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dem BF ist es daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen. 4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Salzburger Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Salzburger Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2134347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.