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{'item': 'L516 2144273-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 4§ 32a§ 17§ 52§ 12b§ 108§ 45§ 3§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlL516 2144273-1 SpruchL516 2144273-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 4 Abs 1 und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.10.2016 beim Arbeitsmarktservice Wels (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX[D ?], geb XXXX.1989, (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Burek-Bäcker. Mit dem Antrag wurde ein Auszug aus der kroatischen Rentenversicherung vorgelegt.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.10.2016 beim Arbeitsmarktservice Wels (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX[D ?], geb römisch 40 .1989, (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Burek-Bäcker. Mit dem Antrag wurde ein Auszug aus der kroatischen Rentenversicherung vorgelegt. 1.
  3. Das AMS informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.10.2016 über die erforderliche Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und die Beschwerdeführerin erteilte dem AMS am 03.11.2016 einen Vermittlungsauftrag. In diesem wurde die Tätigkeit mit "Herstellung von Burek" und als zusätzliche erforderliche Qualifikation eine "Erfahrung in der Herstellung von Burek" angeführt. 1.
  4. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2016 auf, zum Nachweis der Erfahrung des Mitbeteiligten als Burek-Bäcker geeignete Unterlagen wie Dienstzeugnisse oder Arbeitsbestätigungen vorzulegen, und die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS eine Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Burek-Bäckermeister in Kroatien von 01.09.2009 bis 25.10.
  5. 1.
  6. Das AMS vermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2016 zwei Bewerber, welche beide nach Vorstellung von der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk "hat keine Ahnung" abgelehnt wurden. 1.
  7. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 21.12.2016 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.
  8. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid

§ 4Abs 3 Ausl

BG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 21.12.2016 nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen.2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid

Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 21.12.2016 nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen.

  1. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid am 05.01.2017 Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.10.2016 beim AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Burek-Bäcker. Der Mitbeteiligte ist kroatischer Staatsbürger, 27 Jahr alt, weist keine Vorbeschäftigungszeiten in Österreich auf und weder die Eltern noch ein Ehepartner sind in Österreich aufhältig. Die vorgesehene monatliche Bruttoentlohnung beträgt 2.100,00 Euro. Deutschkenntnisse wurden nicht bescheinigt. 1.
  4. Die berufliche Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin mit "Herstellung von Burek" beschrieben und als zusätzliche erforderliche Qualifikation "Erfahrung in der Herstellung von Burek" angeführt. 1.
  5. Der Mitbeteiligte verfügt über keine einschlägige Berufsausbildung, hat jedoch in Kroatien bei der XXXX [ O ? d. o.o.]von 01.09.2009 bis 25.10.2012 als Burek-Bäcker gearbeitet.1.
  6. Der Mitbeteiligte verfügt über keine einschlägige Berufsausbildung, hat jedoch in Kroatien bei der römisch 40 [ O ? d. o.o.]von 01.09.2009 bis 25.10.2012 als Burek-Bäcker gearbeitet. 1.
  7. Das AMS hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens XXXX [M F] und XXXX [S B] zur Vorstellung vermittelt. M F hat in Österreich den Beruf des Bäckers erlernt und bis dato als Bäcker gearbeitet. S B hat in der Türkei als Bäcker gearbeitet und in Österreich von 1993 – 2012 Praxis als Bäckerhelfer vorzuweisen. Beide wurden von der Beschwerdeführerin jeweils mit der Begründung "hat keine Ahnung" nicht eingestellt.1.
  8. Das AMS hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens römisch 40 [M F] und römisch 40 [S B] zur Vorstellung vermittelt. M F hat in Österreich den Beruf des Bäckers erlernt und bis dato als Bäcker gearbeitet. S B hat in der Türkei als Bäcker gearbeitet und in Österreich von 1993 – 2012 Praxis als Bäckerhelfer vorzuweisen. Beide wurden von der Beschwerdeführerin jeweils mit der Begründung "hat keine Ahnung" nicht eingestellt. 1.
  9. Der Regionalbeirat befürwortete in seiner Sitzung vom 21.12.2016 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig. 1.
  10. Als Burek wird ein (Blätter-)Teiggericht bezeichnet, das auf runden Backblechen gebacken und traditionell mit Fleisch oder Schafskäse gefüllt, aber auch ungefüllt zubereitet wird. Heute werden auch andere Zutaten als Füllung verwendet, wie z. B. Pilze oder "Pizzamischung" (Tomaten, Schinken und Käse) sowie (seltener) süße Füllungen wie Kirschen oder Äpfel. Hauptmerkmal ist das runde, topfähnliche Backblech, auf dem relativ dünne Teigblätter mit viel Fett und Füllung übereinander gelegt und am Ende mit einem Stück Teig "umschlossen" werden.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigungsbewilligung sowie zu Person des Beschwerdeführers (oben II.1.
  13. bis II.1.3.) ergeben sich aus dem Antrag und dem Vermittlungsauftrag der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Zudem enthält der vorgelegte Auszug aus der Kroatischen Rentenversicherung bei den Daten zu der Beschäftigung bei der O ? d.o.o. in den Rubriken "Eigentliche Fachqualifikation" und "Nötige Fachqualifikation" jeweils den Eintrag "unqualifiziert". Die Feststellungen zum durchgeführten Ersatzkraftverfahren (oben II.1.4.) sowie von der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (oben II.1.5.) ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Definition von Burek wurde der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia entnommen.2.
  14. Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigungsbewilligung sowie zu Person des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.
  15. bis römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem Antrag und dem Vermittlungsauftrag der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Zudem enthält der vorgelegte Auszug aus der Kroatischen Rentenversicherung bei den Daten zu der Beschäftigung bei der O ? d.o.o. in den Rubriken "Eigentliche Fachqualifikation" und "Nötige Fachqualifikation" jeweils den Eintrag "unqualifiziert". Die Feststellungen zum durchgeführten Ersatzkraftverfahren (oben römisch zwei.1.4.) sowie von der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (oben römisch zwei.1.5.) ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Definition von Burek wurde der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia entnommen.
  16. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Rechtsgrundlagen Übergangsbestimmungen für kroatische Staatsangehörige 3.3.1.

§ 32aAbs 11 Ausl

BG gelten die die Abs 1 bis 9 des § 32a AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt

§ 17

zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.3.3.1.

Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG gelten die die Absatz eins bis 9 des Paragraph 32 a, AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt

Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat. 3.3.2.

§ 32aAbs 1 Ausl

BG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [ ] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates

§ 52

Abs 1 Z 1 bis 3 NAG.3.3.2.

Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [ ] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG. 3.3.3.

§ 32aAbs 2 Ausl

BG haben EU-Bürger

Abs 1 unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

  1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
  2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder
  3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.3.3.3.

Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG haben EU-Bürger

Absatz eins, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

  1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
  2. die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder
  3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen. 3.3.
  4. Gem § 32a Abs 9 AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger

Abs 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien

Abschnitt III

erfüllt sind.

Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.3.3.4. Gem Paragraph 32 a, Absatz 9, AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger

Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien

Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist. Sonstige Schlüsselkraft 3.3.5.

§ 12bZ 1 Ausl

BG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108

Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108

Abs 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,3.3.5.

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Beschäftigungsbewilligung 3.3.

  1. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "
  2. oder [ ]
  3. [...]"3.3.
  4. Gem Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "
  5. oder [ ]
  6. [...]" 3.3.7.

§ 4Abs 3 Ausl

BG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Abs 1 und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Z 1) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt. Dies ist insb gem Ziffer 11 leg cit der Fall, wenn der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist.3.3.7.

Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Absatz eins und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Ziffer eins,) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt. Dies ist insb gem Ziffer 11 leg cit der Fall, wenn der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist. Höchstbeitragsgrundlage 3.3.8. Gem § 108 Abs 3 ASVG beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem § 45 Abs 1 ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2016 nach Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 417/2015 162,00 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt sohin

§ 45Abs 1 ASVG 4.860,00 Euro.

Für das Jahr 2017 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 391/2016 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Im Jahr 2016 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG 2.430,00 Euro, und im Jahr 2017 2.490,00 Euro.3.3.8. Gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2016 nach Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 417 aus 2015, 162,00 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt sohin

Paragraph 45, Absatz eins, ASVG 4.860,00 Euro. Für das Jahr 2017 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 391 aus 2016, 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Im Jahr 2016 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG 2.430,00 Euro, und im Jahr 2017 2.490,00 Euro. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.
  2. Zur Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die Beschwerdeführerin eine große Herausforderung sei und diese dingend auf der Suche sei, passende Mitarbeiter zu finden, welche die Herstellung der traditionellen Burek, einer Spezialität, beherrschen. Dieses Produkt werde frisch zubereitet und müsse ständig nachproduziert werden. Bestenfalls gebe es Bäcker, die bereits beim AMS gelistet seien und die Herstellung des Burek beherrschen, was der Beschwerdeführerin die Anträge sowie die Suche im Ausland ersparen würde. Leider könne das AMS keine passenden Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Der beantragte Mitbeteiligte habe bereits Erfahrung im Bäckergewerbe sammeln können und beherrsche die Erzeugung des Burek. 3.4.
  3. Mit der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – insoweit vergleichbaren – Vorgängerversionen des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG idF BGBl 120/2009 (vgl ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt:3.4.
  4. Mit der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – insoweit vergleichbaren – Vorgängerversionen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 120 aus 2009, vergleiche ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt: "Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2006, Zl. 2005/09/0100).""Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2006, Zl. 2005/09/0100)." Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist.Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4.
  7. Zudem hat das AMS der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens eine Person vermittelt, die in Österreich den Beruf des Bäckers erlernt und auch bis dato ausgeübt hat, die jedoch von der Beschwerdeführerin mit der knappen Begründung "hat keine Ahnung" nicht eingestellt wurde. Dazu ist festzustellen, dass

§ 3

Abs 1 Pos 16, 19, 25 der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 192/2010 in allen 3 Lehrjahren Kenntnisse in der Zubereitung von Backarten vermittelt werden (Kenntnisse oder Rezepturen und Backzeiten für Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck);3.4.3. Zudem hat das AMS der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens eine Person vermittelt, die in Österreich den Beruf des Bäckers erlernt und auch bis dato ausgeübt hat, die jedoch von der Beschwerdeführerin mit der knappen Begründung "hat keine Ahnung" nicht eingestellt wurde. Dazu ist festzustellen, dass

Paragraph 3, Absatz eins, Pos 16, 19, 25 der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 192 aus 2010, in allen 3 Lehrjahren Kenntnisse in der Zubereitung von Backarten vermittelt werden (Kenntnisse oder Rezepturen und Backzeiten für Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck); händisches und maschinelles Zubereiten (mittels Knetmaschinen, Rührmaschinen) von Teigen für Gebäck, Brot, Feinbackwaren (Feingebäck) sowie von Massen (insbesondere Biskuit- und Sandmassen; Kenntnis der Backarten (freigeschoben, angeschoben), der Vorgänge während des Backprozesses und des Abkühlungsprozesses). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Personen, die als Bäcker ausgebildet wurden und auch eine ausbildungsadäquate Berufspraxis aufweisen können, Kenntnisse in der Zubereitung - auch - von Burek aufweisen, zumal es sich bei Burek um ein Blätterteiggericht handelt, das auch der österreichischen Küche nicht fremd ist. Im Rahmen des durchgeführten Ersatzkraftverfahrens wurde daher der Beschwerdeführerin zumindest eine Person vom österreichischen Arbeitsmarkt zugewiesen, die die Beschwerdeführerin nicht mit der von ihr gewählten Begründung ablehnen hätte dürfen. Auch § 4 Abs 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Mitbeteiligten entgegen.Kenntnis der Backarten (freigeschoben, angeschoben), der Vorgänge während des Backprozesses und des Abkühlungsprozesses). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Personen, die als Bäcker ausgebildet wurden und auch eine ausbildungsadäquate Berufspraxis aufweisen können, Kenntnisse in der Zubereitung - auch - von Burek aufweisen, zumal es sich bei Burek um ein Blätterteiggericht handelt, das auch der österreichischen Küche nicht fremd ist. Im Rahmen des durchgeführten Ersatzkraftverfahrens wurde daher der Beschwerdeführerin zumindest eine Person vom österreichischen Arbeitsmarkt zugewiesen, die die Beschwerdeführerin nicht mit der von ihr gewählten Begründung ablehnen hätte dürfen. Auch Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Mitbeteiligten entgegen. 3.4.

  1. Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang des Mitbeteiligten gem § 32a Abs 1, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem § 32a Abs 9 bzw § 4 Abs 3 Z 5-14 AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde.3.4.
  2. Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang des Mitbeteiligten gem Paragraph 32 a, Absatz eins, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem Paragraph 32 a, Absatz 9, bzw Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 -, 14, AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde. 3.4.
  3. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  4. In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.
  9. In seinen Entscheidungen vom
  10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  11. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  12. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.5.
  14. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.5.
  15. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  16. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2144273.1.00

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