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{'item': 'W101 2012787-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 15Art. 130§ 58§ 17§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW101 2012787-2 SpruchW101 2012787-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Der Antrag war mittels des auf der Homepage des Sachverständigenverbandes gespeicherten Antragsformulars gestellt worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über abgelegte Prüfungen und Seminare bei, nicht jedoch Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel. Mit E-Mail vom 24.07.2014 sowie E-Mail und Fax vom 21.08.2014 forderte das Landesgericht Linz (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführer auf, die fehlenden Unterlagen (Gleichschriften des Antrages, weiters je 3-fach Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel) zu übermitteln. An den genannten Zeitpunkten erfolgten auch erfolglos gebliebene Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 16.09.2014, Zl. Jv 1389/14f-5, wies die Präsidentin des LG den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab. Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus: Die fehlenden Unterlagen seien bislang trotz Urgenzen am 24.07.2014 und am 21.08.2014 nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine für die Eintragung in die Sachverständigenliste notwendige Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG sei Vertrauenswürdigkeit. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seien alle Lebensbereiche zu beurteilen. Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit würden gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit unabhängig und unparteiisch erweise. Weiters sei Verlässlichkeit auch in der Zusammenarbeit mit der Justiz eine unabdingbare Voraussetzung, weshalb etwa wiederholte Fristüberschreitungen einen Entziehungstatbestand darstellen würden (§ 10 Abs. 1 Z 3 SDG). Wenn aber bereits der Bewerber für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf Urgenzen nicht reagiert bzw. nicht erreichbar ist, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus: Die fehlenden Unterlagen seien bislang trotz Urgenzen am 24.07.2014 und am 21.08.2014 nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine für die Eintragung in die Sachverständigenliste notwendige Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG sei Vertrauenswürdigkeit. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seien alle Lebensbereiche zu beurteilen. Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit würden gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit unabhängig und unparteiisch erweise. Weiters sei Verlässlichkeit auch in der Zusammenarbeit mit der Justiz eine unabdingbare Voraussetzung, weshalb etwa wiederholte Fristüberschreitungen einen Entziehungstatbestand darstellen würden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG). Wenn aber bereits der Bewerber für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf Urgenzen nicht reagiert bzw. nicht erreichbar ist, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2014 eine Beschwerde – fälschlicherweise – direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese war in Folge

§ 6AVG i

Vm § 17 VWGVG fristgerecht an das LG weitergeleitet worden.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2014 eine Beschwerde – fälschlicherweise – direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese war in Folge

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VWGVG fristgerecht an das LG weitergeleitet worden. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus: Die Anfechtung des Bescheides erfolge wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängel, da eine Vertrauensunwürdigkeit nicht vorliege. Ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden, indem der Bescheid ohne vorherige Setzung einer Frist zur Nachreichung der zu ergänzenden Unterlagen erlassen worden sei. Das E-Mail vom 24.07.2014 sei ihm nicht zugegangen und aus dem E-Mail vom 21.08.2014 sei keine Frist zur Übersendung der Unterlagen erkenntlich. Der Grund für die noch nicht erfolgte Zusendung der Unterlagen für den Antrag auf Eintragung liege in der noch nicht vorliegenden Meldebescheinigung der Verbandsgemeinde XXXX, die wie aus der Anlage ersichtlich, bereits Anfang September beantragt und auch bezahlt worden sei und ihm mit Datum vom 01.10.2014 zugegangen sei. Mit der Verwendung des Wortes Vertrauenswürdigkeit zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen müsse, habe der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen einzutragen sei. Eine solche Vertrauenswürdigkeit sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Unterlagen (noch dazu ohne entsprechende Fristsetzung) nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten. Ihm sei kein Vorwurf zu machen sei, da er rechtzeitig die Beischaffung der entsprechenden Unterlagen veranlasst habe, wobei sodann die Behörde in Deutschland säumig gewesen wäre. Es bestehe aus diesen Gründen nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt sowie an seinem Pflichtbewusstsein. Aufgrund der Aktenlage habe daher in keinem Fall davon ausgegangen werden können, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegen würde. Dazu legte er die Kopie der Meldebestätigung sowie der Überweisungsbestätigung für die Gebühren vom 08.09.2014 vor.Die Anfechtung des Bescheides erfolge wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängel, da eine Vertrauensunwürdigkeit nicht vorliege. Ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden, indem der Bescheid ohne vorherige Setzung einer Frist zur Nachreichung der zu ergänzenden Unterlagen erlassen worden sei. Das E-Mail vom 24.07.2014 sei ihm nicht zugegangen und aus dem E-Mail vom 21.08.2014 sei keine Frist zur Übersendung der Unterlagen erkenntlich. Der Grund für die noch nicht erfolgte Zusendung der Unterlagen für den Antrag auf Eintragung liege in der noch nicht vorliegenden Meldebescheinigung der Verbandsgemeinde römisch 40 , die wie aus der Anlage ersichtlich, bereits Anfang September beantragt und auch bezahlt worden sei und ihm mit Datum vom 01.10.2014 zugegangen sei. Mit der Verwendung des Wortes Vertrauenswürdigkeit zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen müsse, habe der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen einzutragen sei. Eine solche Vertrauenswürdigkeit sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Unterlagen (noch dazu ohne entsprechende Fristsetzung) nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten. Ihm sei kein Vorwurf zu machen sei, da er rechtzeitig die Beischaffung der entsprechenden Unterlagen veranlasst habe, wobei sodann die Behörde in Deutschland säumig gewesen wäre. Es bestehe aus diesen Gründen nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt sowie an seinem Pflichtbewusstsein. Aufgrund der Aktenlage habe daher in keinem Fall davon ausgegangen werden können, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegen würde. Dazu legte er die Kopie der Meldebestätigung sowie der Überweisungsbestätigung für die Gebühren vom 08.09.2014 vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2014, Zl. Jv 1389/14f-5-7, wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte darin im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb er die erste Mail nicht erhalten habe und er telefonisch nicht erreichbar gewesen sei sowie weshalb er den Antrag auf Ausstellung der Meldebestätigung erst am 08.09.2014 gestellt habe, also mehr als zwei Wochen nach der zweiten Urgenz am 21.08.2014. Weiters erkläre der Beschwerdeführer nicht, weshalb nun mit der Beschwerde zwar die Meldebestätigung (wenn auch wieder nur einfach) vorgelegt worden sei, nicht aber die weiteren ausstehenden Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Lebenslauf, Gleichschriften des Antrags). Es könne daher keineswegs behauptet werden, dass beim Beschwerdeführer nicht der leiseste Zweifel an der Korrektheit, der Sorgfalt und am Pflichtbewusstsein bestehen würde. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Es könne auch ein Verhalten, das nicht mit der Sachverständigentätigkeit in Zusammenhang stehe, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Eine allfällige fachliche Qualifikation sei hier nicht relevant. Wenn der Beschwerdeführer bereits für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf mehrfache Urgenzen nicht reagiert habe bzw. – aus welchen Gründen auch immer – für das Gericht nicht erreichbar sei und nicht einmal nach Bescheidzustellung das Fehlende nachholt, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit. Gerade im Verkehr zwischen Gerichten und Sachverständigen sei Zuverlässigkeit (auch ohne formale Fristsetzung, die das Gesetz nicht vorsehe) neben der fachlichen Qualifikation von ganz wesentlicher Bedeutung. Mit Vorlageantrag vom 25.11.2014 per Fax beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde

§ 15Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 27.11.2014 beim LG samt 3-facher Ausfertigungen von Unterlagen zu seinem Antrag ein.Mit Vorlageantrag vom 25.11.2014 per Fax beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde

Paragraph 15, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 27.11.2014 beim LG samt 3-facher Ausfertigungen von Unterlagen zu seinem Antrag ein. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.07.2014 einen unvollständigen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingebracht. Die zu diesem Zeitpunkt beigelegten Unterlagen sind alle nur einfach und nicht in erforderlicher 3-facher Ausfertigung vorgelegt worden. Erst nach Einbringung des Vorlageantrages sind die Unterlagen am 27.11.2014 in 3-facher Ausfertigung sowie mit folgender Ergänzung vorgelegt worden: Lebenslauf, Geburtsurkunde (Duplikat vom 08.07.2014) und Meldebestätigung vom 01.10.2014 betreffend Wohnsitz in XXXX, Deutschland. Den Staatsbürgerschaftsnachweis hat der Beschwerdeführer aber bis jetzt nicht vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.07.2014 einen unvollständigen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingebracht. Die zu diesem Zeitpunkt beigelegten Unterlagen sind alle nur einfach und nicht in erforderlicher 3-facher Ausfertigung vorgelegt worden. Erst nach Einbringung des Vorlageantrages sind die Unterlagen am 27.11.2014 in 3-facher Ausfertigung sowie mit folgender Ergänzung vorgelegt worden: Lebenslauf, Geburtsurkunde (Duplikat vom 08.07.2014) und Meldebestätigung vom 01.10.2014 betreffend Wohnsitz in römisch 40 , Deutschland. Den Staatsbürgerschaftsnachweis hat der Beschwerdeführer aber bis jetzt nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat daher die für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erforderlichen Unterlagen – trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung sowie ausdrücklicher Beanstandung im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung – bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vollständig vorgelegt. Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderungen und Kontaktversuche der belangten Behörde nicht reagiert hat, der aufgetragenen Mängelbehebung stark zeitverzögert sowie in nur unzureichendem Maße nachgekommen ist und damit ein nicht vertrauenswürdiges Fehlverhalten gesetzt hat.
  2. Beweiswürdigung: Im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer lediglich Bestätigungen über abgelegte Prüfungen und Seminare in einfacher Ausfertigung beigelegt. Die übrigen – laut Leitfaden für Eintragungswerber zur Aufnahme in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendigen Unterlagen (Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel) – hat der Beschwerdeführer jedoch nicht übermittelt. Daraufhin hat die belangte Behörde mit E-Mail vom 24.07.2014 und vom 21.08.2014 den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Darüber hinaus hat sie auch – erfolglos – versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Dass dem Beschwerdeführer die erste Aufforderung nicht zugegangen ist, erscheint fragwürdig, zumal die E-Mails beide Male an die von ihm im Antrag angegebene Adresse gesendet worden sind und ihm die zweite E-Mail laut eigener Aussage zugegangen ist. Zu den von der belangten Behörde unternommenen telefonischen Kontaktversuchen äußert sich der Beschwerdeführer gar nicht. Daher ist davon auszugehen, dass auch diese Art der Kontaktaufnahme aufgrund einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sein hätte müssen, zurückzurufen. Erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und mit Einbringung der Beschwerde im Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung – lediglich in einfacher Ausfertigung – vor. Zu diesem Zeitpunkt fehlten jedoch immer noch der Lebenslauf, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis. Schließlich legte der Beschwerdeführer nach Einbringung des Vorlageantrags erst am 27.11.2014 die bereits eingebrachten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung sowie ergänzend seinen Lebenslauf und seine Geburtsurkunde (auch in 3-facher Ausfertigung) vor, aber nicht einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Dass der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde, ein Duplikat vom 08.07.2014, nicht bei der Antragstellung selbst mit Schreiben vom 17.07.2014, sondern erst als Beilage zum Vorlageantrag am 27.11.2014 in Vorlage gebracht hat, ist ein weiteres Indiz seiner fehlenden Verlässlichkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit. Eine Zusammenschau des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ergibt, dass es ihm grob an der notwendigen Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im Umgang mit Behörden bzw. Gerichten mangelt, zumal er nicht bloß vereinzelt übersehen hat, ein bestimmtes Dokument zu übermitteln, und es nach entsprechendem Hinweis alsbald nachgereicht hat, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung (zweimal per E-Mail) und Beanstandung seines unzuverlässigen Verhaltens im angefochtenen Bescheid begonnen hat, das Fehlende zu ergänzen. Die Versagung der Vertrauenswürdigkeit gründet sich gegenständlich nicht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen mangelhaften Antrag eingebracht hat, sondern auf sein in Folge gesetztes Fehlverhalten: Der Beschwerdeführer hat die Anordnungen und Urgenzen des Gerichtes anfangs weitgehend ignoriert. Erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens legt der Beschwerdeführer notwendige Unterlagen bzw. die erforderliche Anzahl an Abschriften vor. Aufgrund des fehlenden Staatsbürgerschaftsnachweises ist der gegenständliche Antrag immer noch unvollständig. Selbst eine nachträgliche Ergänzung des Antrages würde nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fehlverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit als Sachverständiger abzusprechen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. 3.2.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. § 2 SDG normiert die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 10/2017, wie folgt:3.2.
  2. Paragraph 2, SDG normiert die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher. Diese Bestimmung lautet in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wie folgt: "§ 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen."§ 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c)volle Geschäftsfähigkeit,
  4. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  5. e)Vertrauenswürdigkeit,
  6. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  7. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  8. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  9. i)der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
  10. i)der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers." Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (VwGH 02.03.1988, Zl. 87/01/0214). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht mit der Sachverständigentätigkeit in Zusammenhang steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung das Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, Zl. 96/19/1229). Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist gerade im Verkehr zwischen Gerichten und Sachverständigen Zuverlässigkeit neben der fachlichen Qualifikation von ganz wesentlicher Bedeutung. Das Gericht muss daher bei seinen Sachverständigen darauf vertrauen können, dass diese ihre Leistungen pünktlich, vollständig und korrekt erbringen. Kann es das nicht, ist die notwendige Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht gegeben.Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist gerade im Verkehr zwischen Gerichten und Sachverständigen Zuverlässigkeit neben der fachlichen Qualifikation von ganz wesentlicher Bedeutung. Das Gericht muss daher bei seinen Sachverständigen darauf vertrauen können, dass diese ihre Leistungen pünktlich, vollständig und korrekt erbringen. Kann es das nicht, ist die notwendige Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nicht gegeben. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist, wie oben wiedergegeben, bei der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. So darf nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an dem Pflichtbewusstsein eines Sachverständigen bestehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem oben festgestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründeter Zweifel an dessen Korrektheit und Sorgfalt sowie an seinem Pflichtbewusstsein. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht schon dann ausgeschlossen sei, wenn Unterlagen nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten, übersieht er, dass sich die Versagung der Vertrauenswürdigkeit in seinem Fall nicht darauf stützt, dass er einen unvollständigen bzw. mangelhaften Antrag eingebracht hat, sondern auf sein in Folge gesetztes Fehlverhalten, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nicht schon dann ausgeschlossen sei, wenn Unterlagen nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten, übersieht er, dass sich die Versagung der Vertrauenswürdigkeit in seinem Fall nicht darauf stützt, dass er einen unvollständigen bzw. mangelhaften Antrag eingebracht hat, sondern auf sein in Folge gesetztes Fehlverhalten, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt. Folglich hat das LG zu Recht sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen fehlt.Folglich hat das LG zu Recht sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen fehlt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80; 02.03.1988, Zl. 87/01/0214; 23.03.1999, Zl. 96/19/1229).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80; 02.03.1988, Zl. 87/01/0214; 23.03.1999, Zl. 96/19/1229). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2012787.2.00

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