GVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Der Antrag war mittels des auf der Homepage des Sachverständigenverbandes gespeicherten Antragsformulars gestellt worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über abgelegte Prüfungen und Seminare bei, nicht jedoch Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel. Mit E-Mail vom 24.07.2014 sowie E-Mail und Fax vom 21.08.2014 forderte das Landesgericht Linz (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführer auf, die fehlenden Unterlagen (Gleichschriften des Antrages, weiters je 3-fach Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel) zu übermitteln. An den genannten Zeitpunkten erfolgten auch erfolglos gebliebene Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 16.09.2014, Zl. Jv 1389/14f-5, wies die Präsidentin des LG den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab. Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus: Die fehlenden Unterlagen seien bislang trotz Urgenzen am 24.07.2014 und am 21.08.2014 nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine für die Eintragung in die Sachverständigenliste notwendige Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG sei Vertrauenswürdigkeit. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seien alle Lebensbereiche zu beurteilen. Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit würden gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit unabhängig und unparteiisch erweise. Weiters sei Verlässlichkeit auch in der Zusammenarbeit mit der Justiz eine unabdingbare Voraussetzung, weshalb etwa wiederholte Fristüberschreitungen einen Entziehungstatbestand darstellen würden (§ 10 Abs. 1 Z 3 SDG). Wenn aber bereits der Bewerber für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf Urgenzen nicht reagiert bzw. nicht erreichbar ist, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die Präsidentin des LG im Wesentlichen aus: Die fehlenden Unterlagen seien bislang trotz Urgenzen am 24.07.2014 und am 21.08.2014 nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine für die Eintragung in die Sachverständigenliste notwendige Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG sei Vertrauenswürdigkeit. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seien alle Lebensbereiche zu beurteilen. Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit würden gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit unabhängig und unparteiisch erweise. Weiters sei Verlässlichkeit auch in der Zusammenarbeit mit der Justiz eine unabdingbare Voraussetzung, weshalb etwa wiederholte Fristüberschreitungen einen Entziehungstatbestand darstellen würden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SDG). Wenn aber bereits der Bewerber für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf Urgenzen nicht reagiert bzw. nicht erreichbar ist, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2014 eine Beschwerde – fälschlicherweise – direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese war in Folge
Vm § 17 VWGVG fristgerecht an das LG weitergeleitet worden.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2014 eine Beschwerde – fälschlicherweise – direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese war in Folge
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VWGVG fristgerecht an das LG weitergeleitet worden. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus: Die Anfechtung des Bescheides erfolge wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängel, da eine Vertrauensunwürdigkeit nicht vorliege. Ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden, indem der Bescheid ohne vorherige Setzung einer Frist zur Nachreichung der zu ergänzenden Unterlagen erlassen worden sei. Das E-Mail vom 24.07.2014 sei ihm nicht zugegangen und aus dem E-Mail vom 21.08.2014 sei keine Frist zur Übersendung der Unterlagen erkenntlich. Der Grund für die noch nicht erfolgte Zusendung der Unterlagen für den Antrag auf Eintragung liege in der noch nicht vorliegenden Meldebescheinigung der Verbandsgemeinde XXXX, die wie aus der Anlage ersichtlich, bereits Anfang September beantragt und auch bezahlt worden sei und ihm mit Datum vom 01.10.2014 zugegangen sei. Mit der Verwendung des Wortes Vertrauenswürdigkeit zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen müsse, habe der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen einzutragen sei. Eine solche Vertrauenswürdigkeit sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Unterlagen (noch dazu ohne entsprechende Fristsetzung) nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten. Ihm sei kein Vorwurf zu machen sei, da er rechtzeitig die Beischaffung der entsprechenden Unterlagen veranlasst habe, wobei sodann die Behörde in Deutschland säumig gewesen wäre. Es bestehe aus diesen Gründen nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt sowie an seinem Pflichtbewusstsein. Aufgrund der Aktenlage habe daher in keinem Fall davon ausgegangen werden können, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegen würde. Dazu legte er die Kopie der Meldebestätigung sowie der Überweisungsbestätigung für die Gebühren vom 08.09.2014 vor.Die Anfechtung des Bescheides erfolge wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängel, da eine Vertrauensunwürdigkeit nicht vorliege. Ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden, indem der Bescheid ohne vorherige Setzung einer Frist zur Nachreichung der zu ergänzenden Unterlagen erlassen worden sei. Das E-Mail vom 24.07.2014 sei ihm nicht zugegangen und aus dem E-Mail vom 21.08.2014 sei keine Frist zur Übersendung der Unterlagen erkenntlich. Der Grund für die noch nicht erfolgte Zusendung der Unterlagen für den Antrag auf Eintragung liege in der noch nicht vorliegenden Meldebescheinigung der Verbandsgemeinde römisch 40 , die wie aus der Anlage ersichtlich, bereits Anfang September beantragt und auch bezahlt worden sei und ihm mit Datum vom 01.10.2014 zugegangen sei. Mit der Verwendung des Wortes Vertrauenswürdigkeit zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen müsse, habe der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen sei. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen einzutragen sei. Eine solche Vertrauenswürdigkeit sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Unterlagen (noch dazu ohne entsprechende Fristsetzung) nicht unmittelbar vorgelegt würden, da diese erst beigeschafft werden müssten. Ihm sei kein Vorwurf zu machen sei, da er rechtzeitig die Beischaffung der entsprechenden Unterlagen veranlasst habe, wobei sodann die Behörde in Deutschland säumig gewesen wäre. Es bestehe aus diesen Gründen nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt sowie an seinem Pflichtbewusstsein. Aufgrund der Aktenlage habe daher in keinem Fall davon ausgegangen werden können, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegen würde. Dazu legte er die Kopie der Meldebestätigung sowie der Überweisungsbestätigung für die Gebühren vom 08.09.2014 vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2014, Zl. Jv 1389/14f-5-7, wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte darin im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb er die erste Mail nicht erhalten habe und er telefonisch nicht erreichbar gewesen sei sowie weshalb er den Antrag auf Ausstellung der Meldebestätigung erst am 08.09.2014 gestellt habe, also mehr als zwei Wochen nach der zweiten Urgenz am 21.08.2014. Weiters erkläre der Beschwerdeführer nicht, weshalb nun mit der Beschwerde zwar die Meldebestätigung (wenn auch wieder nur einfach) vorgelegt worden sei, nicht aber die weiteren ausstehenden Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Lebenslauf, Gleichschriften des Antrags). Es könne daher keineswegs behauptet werden, dass beim Beschwerdeführer nicht der leiseste Zweifel an der Korrektheit, der Sorgfalt und am Pflichtbewusstsein bestehen würde. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Es könne auch ein Verhalten, das nicht mit der Sachverständigentätigkeit in Zusammenhang stehe, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Eine allfällige fachliche Qualifikation sei hier nicht relevant. Wenn der Beschwerdeführer bereits für die Vervollständigung seiner Unterlagen auf mehrfache Urgenzen nicht reagiert habe bzw. – aus welchen Gründen auch immer – für das Gericht nicht erreichbar sei und nicht einmal nach Bescheidzustellung das Fehlende nachholt, fehle es ihm an der notwendigen Verlässlichkeit. Gerade im Verkehr zwischen Gerichten und Sachverständigen sei Zuverlässigkeit (auch ohne formale Fristsetzung, die das Gesetz nicht vorsehe) neben der fachlichen Qualifikation von ganz wesentlicher Bedeutung. Mit Vorlageantrag vom 25.11.2014 per Fax beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 27.11.2014 beim LG samt 3-facher Ausfertigungen von Unterlagen zu seinem Antrag ein.Mit Vorlageantrag vom 25.11.2014 per Fax beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde
Paragraph 15, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 27.11.2014 beim LG samt 3-facher Ausfertigungen von Unterlagen zu seinem Antrag ein. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. 3.2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
GVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80; 02.03.1988, Zl. 87/01/0214; 23.03.1999, Zl. 96/19/1229).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80; 02.03.1988, Zl. 87/01/0214; 23.03.1999, Zl. 96/19/1229). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2012787.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.