GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen formale Mängel richte, zumal mit dem angefochtenen Bescheid die Kostenbeamtin die Zeugengebühr bestimmt habe.
AG sei seit dem 01.01.2014 die Gebühr im Justizverwaltungsweg jedoch vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Leiter des Gerichts könne einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Daher sei die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr zuständig. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Gebühr der Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX") zu erledigen. Der angefochtene Bescheid sei somit von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden und enthalte auch im Briefkopf nicht die Bezeichnung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX. Zudem enthalte der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung. Somit werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin (beim Oberlandesgericht Wien) Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerde gegen formale Mängel richte, zumal mit dem angefochtenen Bescheid die Kostenbeamtin die Zeugengebühr bestimmt habe.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG sei seit dem 01.01.2014 die Gebühr im Justizverwaltungsweg jedoch vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Leiter des Gerichts könne einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Daher sei die Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr zuständig. Mit Vorstandsverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Gebühr der Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX") zu erledigen. Der angefochtene Bescheid sei somit von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden und enthalte auch im Briefkopf nicht die Bezeichnung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 . Zudem enthalte der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung. Somit werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
3 Geo am ..Richtigkeit bestätigt
Paragraph 232, Absatz 3, Geo am .. .. (Eigenhändige Unterschrift des Rechnungsführers)" Diese Urschrift ist (bei den oben dargestellten, dafür vorgesehenen Stellen und bei der Fertigungsklausel) nicht unterschrieben. Unter der Fertigungsklausel wurde die Zustellverfügung handschriftlich angebracht und der aufgestempelte Abfertigungsvermerk mit Datum 16.09.2015 mit unleserlicher Unterschrift unterfertigt. 6.
GVG (Beschwerdemitteilung) übermittelt.8. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde den Verfahrensparteien
Paragraph 10, VwGVG (Beschwerdemitteilung) übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr des Zeugen nach den Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GebAG bestimmen Folgendes:
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. § 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.1.
AG auszugehen.3.1.3.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Mit Blick auf die Höhe der bestimmten Gebühr und die Auszahlungsanordnung, wonach die Gebühr aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung der Revisorin und von ihrer Beschwerdelegitimation
Paragraphen 21, Absatz 2, 22, Absatz eins, GebAG auszugehen. 3.1.3.
AG ist die Zeugengebühr allerdings (nicht mehr von den Kostenbeamten, sondern) vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Eine Ermächtigung der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin, die Zeugengebühr mit Bescheid zu bestimmen bzw. den angefochtenen Bescheid zu erlassen, könnte sich
AG nur darauf beziehen, den Bescheid für die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes (in deren Namen) zu erlassen. Im vorliegenden Fall entschied die Kostenbeamtin jedoch nicht im Namen der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes. Damit wurde der angefochtene Bescheid – wie die beschwerdeführende Revisorin zutreffend rügt - nicht von der
AG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Zeugengebühr allerdings (nicht mehr von den Kostenbeamten, sondern) vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Eine Ermächtigung der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin, die Zeugengebühr mit Bescheid zu bestimmen bzw. den angefochtenen Bescheid zu erlassen, könnte sich
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG nur darauf beziehen, den Bescheid für die (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes (in deren Namen) zu erlassen. Im vorliegenden Fall entschied die Kostenbeamtin jedoch nicht im Namen der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes. Damit wurde der angefochtene Bescheid – wie die beschwerdeführende Revisorin zutreffend rügt - nicht von der
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen. Der im Beschwerdefall gegebene Umstand, dass die Passage im Bescheid "Der Vorsteher/Präsident des Gerichts (oder die von ihm beauftragte Person) über 1000 Euro") mit einem handschriftlichen unleserlichen Zeichen versehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da (vorausgesetzt, dass es sich bei diesem Zeichen überhaupt um eine Unterschrift und nicht um ein bloßes Durchstreichen handelte) – mangels einer bei dieser Passage aufscheinenden leserlichen Unterschrift oder des Namens des Genehmigenden - nicht feststeht, wer an dieser Stelle unterzeichnet hätte und wem der Bescheid zuzurechnen wäre. Dem sich aus § 18 Abs. 4 AVG ergebenden Erfordernis, dass alle schriftlichen Ausfertigungen den Namen des Genehmigenden enthalten müssen, wird durch die unleserliche Unterschrift nicht Genüge getan (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz 192f). Daher führte selbst die Genehmigung des Bescheides mit einer unleserlichen Unterschrift der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu der Beurteilung, dass "nach außen" erkennbar gewesen wäre, dass die Entscheidung von ihr (bzw. in ihrem Namen) getroffen worden wäre. Im Übrigen geht auch die beschwerdeführende Revisorin nicht davon aus, dass der Bescheid von der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes selbst genehmigt/erlassen worden wäre.Der im Beschwerdefall gegebene Umstand, dass die Passage im Bescheid "Der Vorsteher/Präsident des Gerichts (oder die von ihm beauftragte Person) über 1000 Euro") mit einem handschriftlichen unleserlichen Zeichen versehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da (vorausgesetzt, dass es sich bei diesem Zeichen überhaupt um eine Unterschrift und nicht um ein bloßes Durchstreichen handelte) – mangels einer bei dieser Passage aufscheinenden leserlichen Unterschrift oder des Namens des Genehmigenden - nicht feststeht, wer an dieser Stelle unterzeichnet hätte und wem der Bescheid zuzurechnen wäre. Dem sich aus Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergebenden Erfordernis, dass alle schriftlichen Ausfertigungen den Namen des Genehmigenden enthalten müssen, wird durch die unleserliche Unterschrift nicht Genüge getan vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz 192f). Daher führte selbst die Genehmigung des Bescheides mit einer unleserlichen Unterschrift der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes im vorliegenden Fall nicht zu der Beurteilung, dass "nach außen" erkennbar gewesen wäre, dass die Entscheidung von ihr (bzw. in ihrem Namen) getroffen worden wäre. Im Übrigen geht auch die beschwerdeführende Revisorin nicht davon aus, dass der Bescheid von der (Leiterin) Vorsteherin des Bezirksgerichtes selbst genehmigt/erlassen worden wäre. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung
GVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund insbesondere auch die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund insbesondere auch die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu Paragraph 28,). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2117238.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.