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{'item': 'W114 2116128-1'}

Obsah (9)§ 17§ 13Art. 131§ 6§ 1Art. 130§ 28§ 31Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW114 2116128-1 SpruchW114 2116128-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht wurde Folgendes darzulegen:4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, GZ W114 2116128-1/3Z, erging unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht wurde Folgendes darzulegen:

  1. die Gründe, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618515, betreffend Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 nicht rechtskonform sein sollte;
  2. die Gründe, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618515, betreffend Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 nicht rechtskonform sein sollte;
  3. ein Begehren bzw. einen Antrag was und in welcher Weise abgeändert oder aufgehoben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll. Dabei wurde die Beschwerdeführerin auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 06.03.2017 eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen wird.Dabei wurde die Beschwerdeführerin auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 06.03.2017 eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

  1. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb der vom BVwG bemessenen Verbesserungsfrist nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Rechtsgrundlagen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf: § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. § 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut: § 13.
(1)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass ihre Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Sie wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf Paragraphen 9 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass ihre Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Sie wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird. Da von der Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2116128.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.