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{'item': 'W115 2110287-1'}

Obsah (18)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 54§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW115 2110287-1 SpruchW115 2110287-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , VN. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde. 1.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Ambulanzbriefes des Orthopädischen Spitals XXXX und einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter einem Failed back surgery-Syndrom bei Zustand nach TLIF L5/S1 sowie Ergänzungs-OP und infolgedessen an einer Blasenfunktionsstörung mit neurogener Komponente, einem chronischen Schmerzsyndrom und an Depressionen leide. Die Erhöhung des führenden Leidens um nur eine Stufe durch Leiden 2 sei zu gering ausgefallen. Der Grad der Behinderung müsse zumindest 50 vH betragen, da das Schmerzsyndrom chronisch sei und trotz entsprechender Therapien und Rehabilitation keine Besserung möglich sei. Die Blasenfunktionsstörung verursache eine ungünstige Wechselwirkung mit den Depressionen und dem Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei dadurch belastet und in ihrem Alltagsleben massiv eingeschränkt. Dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Abnützungen der Halswirbelsäule, welche bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Als Beweis wurden die beiliegenden Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie genannt.Unter Vorlage eines Ambulanzbriefes des Orthopädischen Spitals römisch 40 und einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter einem Failed back surgery-Syndrom bei Zustand nach TLIF L5/S1 sowie Ergänzungs-OP und infolgedessen an einer Blasenfunktionsstörung mit neurogener Komponente, einem chronischen Schmerzsyndrom und an Depressionen leide. Die Erhöhung des führenden Leidens um nur eine Stufe durch Leiden 2 sei zu gering ausgefallen. Der Grad der Behinderung müsse zumindest 50 vH betragen, da das Schmerzsyndrom chronisch sei und trotz entsprechender Therapien und Rehabilitation keine Besserung möglich sei. Die Blasenfunktionsstörung verursache eine ungünstige Wechselwirkung mit den Depressionen und dem Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei dadurch belastet und in ihrem Alltagsleben massiv eingeschränkt. Dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Abnützungen der Halswirbelsäule, welche bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Als Beweis wurden die beiliegenden Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie genannt.
  2. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.3.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde. 3.
  5. Im Rahmen der Untersuchungen wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 3.
  6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX bzw. XXXX neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Berücksichtigung finden können.Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am römisch 40 bzw. römisch 40 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Berücksichtigung finden können. Weder der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: adipös. Kommt in Begleitung der Tochter, verwendet zwei Walkingstöcke. Das Gangbild ist verlangsamt bei gleicher Schrittlänge. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt, teilweise hilft die Tochter. Trägt eine Lumbotrain. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Armheben wird nur bis zur Horizontalen ausgeführt. Nacken- und Kreuzgriff sind aber uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Freies Gehen ohne Walkingstöcke wird nicht ausgeführt. Untersuchung im Liegen: X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm, symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Knie- und Sprunggelenke sind ergussfrei, bandfest und unauffällig. An beiden Hüften wird Endlagenschmerz im Kreuz beim Beugen und bei der Rotation angegeben. An der rechten Oberschenkelaußenseite besteht eine L-förmige alte unauffällige Narbe. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90, R (S 90°) 20-0-35 beidseits, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel 68 beidseits, Unterschenkel 45 beidseits. Wirbelsäule: Freies Stehen wird mit Walkingstöcken ausgeführt. Die Wirbelsäule ist soweit im Lot. Regelrecht Brustkyphose. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine 12 cm lange blasse mediane Narbe. Im Bereich der gesamten Rückenmuskulatur besteht keinerlei Hartspann. Die gesamte Lumbalregion wird auf leichtesten Druck als heftigst schmerzhaft angegeben. ISG links mehr als rechts druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich, es wird Endlagenschmerz bei der Reklination angegeben. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt ebenso Seitwärtsneigen. Rotation 30-0-
  5. Psychisch: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage etwas gedrückt, klagsam, stabil, in beiden Bereichen affizierbar. Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig. Pupillen seitengleich, mittelweit. Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus. Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten unauffällig. Sensibilität wird intakt angegeben. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch zielsicher beidseits. Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Untere Extremitäten: Kraft: kein eindeutiges Kraftdefizit bei Schmerzangabe eingeschränkte Beweglichkeit angegeben. Trophik, Tonus Motilität unauffällig. Kein Lasegue. Sensibilität: links lat. US und Fußrücken reduziert angegeben. Positionsmanöver wird wegen Schmerzen in der LWS abgelehnt. Knie-Hacke-Versuch wird wegen Schmerzen in der LWS nur ansatzweise durchgeführt und dann abgelehnt. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang: hinkend mit zwei Walkingstöcken. Das freie Gehen wird wegen subjektiver Unsicherheit verweigert. Nach Motivation durch die Untersucherin steht die Beschwerdeführerin ohne Hilfe, der Tretversuch deutlich wackelnd, deutlich aggraviert wirkend, Verdeutlichung. Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr schwindlig sei und sie ein Glas Wasser brauche. Romberg Versuch: unauffällig, erst nach Motivation möglich. Unterberger Tretversuch: wird verweigert. 1.2.
  6. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Thermokoagulation an der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Stabilisierung L4-S
  7. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderungen nachvollziehbar, ohne sensomotorisches Defizit. 02.01.02 30 vH 02 Blasenentleerungsstörung Wahl dieser Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne Nachweis von lfd. bakteriellen Infekten, jedoch Notwendigkeit des mehrfachen Selbstkatheterismus täglich. 08.01.06 30 vH 03 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Wahl dieser Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische Beschwerden mit Gefühlsstörungen im linken Bein, ohne sonstige nachweisbare den Nervenwurzeln zuordenbare (radikuläre) Ausfälle und keine kognitiven Störungen vorliegend. 03.05.01 30 vH 04 Depressive Anpassungsstörung Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich. 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Leiden unter Nr. 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht wird, da es sich um relevante Zusatzbehinderungen handelt. 1.
  8. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
  9. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  10. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
  11. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  12. Die nachgereichten Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX bzw. XXXX übergeben und sind somit nach dem XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
  13. Die nachgereichten Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am römisch 40 bzw. römisch 40 übergeben und sind somit nach dem römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  14. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie auf die bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie auf die bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis XXXX vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen im Wesentlichen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:Die bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen im Wesentlichen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Orthopädischer Befundbericht von XXXX sieht als Ursache der Schmerzen ein chronisches neuropathisches Schmerzbild. Dieser Befund ist in Leiden 3 berücksichtigt.? Orthopädischer Befundbericht von römisch 40 sieht als Ursache der Schmerzen ein chronisches neuropathisches Schmerzbild. Dieser Befund ist in Leiden 3 berücksichtigt. ? Rehabbericht Orthopädisches Spital XXXX beschreibt keinen wesentlichen Rehaberfolg. Ein MR der Lendenwirbelsäule zeigt einen postoperativen Befund nach Stabilisierung L4-S1 ohne Hinweis auf Affizierung der Nervenbahnen.? Rehabbericht Orthopädisches Spital römisch 40 beschreibt keinen wesentlichen Rehaberfolg. Ein MR der Lendenwirbelsäule zeigt einen postoperativen Befund nach Stabilisierung L4-S1 ohne Hinweis auf Affizierung der Nervenbahnen. ? Ambulanzbrief Orthopädisches SpitalXXXX beschreibt, dass ein sicheres Kraftdefizit an der linken unteren Extremität nicht erhebbar ist. ? NLG der UE vom XXXX: part. axonale Schädigung des N. peroneus li> re, keine Änderung zum Vorbefund XXXX NLG und EMG XXXX.? NLG der UE vom XXXX: part. axonale Schädigung des N. peroneus li> re, keine Änderung zum Vorbefund römisch 40 NLG und EMG römisch 40 . ? Befund Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX:? Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX: Dg.: Z.n. TLIF L5/S1 bei ausgeprägter Discopathie, chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Depressio. ? Befund Dr.XXXX: Dg.: Z.n. TLIF L5/S1 bei ausgeprägter Discopathie, chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Depressio. ? Befund Dr. XXXX Dg.: Z.n. TLIF L5/S1 bei ausgeprägter Discopathie, LWS Ergänzungsoperation XXXX chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Depressio, Blasenfunktionsstörung mit rez. Harnwegsinfekten und Restharn.? Befund Dr. römisch 40 Dg.: Z.n. TLIF L5/S1 bei ausgeprägter Discopathie, LWS Ergänzungsoperation römisch 40 chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Depressio, Blasenfunktionsstörung mit rez. Harnwegsinfekten und Restharn. ? Befund Dr. XXXX: Dg.: Failed back surgery Syndrom bei Z.n. TLIF L5/S1 sowie Ergänzungsoperation XXXX, Blasenfunktionsstörung mit mglw. neurogener Komponente, chron. Schmerzsyndrom, Depressio.? Befund Dr. XXXX: Dg.: Failed back surgery Syndrom bei Z.n. TLIF L5/S1 sowie Ergänzungsoperation römisch 40 , Blasenfunktionsstörung mit mglw. neurogener Komponente, chron. Schmerzsyndrom, Depressio. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach XXXX vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach römisch 40 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  15. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, das Leiden "Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zusätzlich in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist, da chronische Beschwerden mit Gefühlsstörungen im linken Bein bestehen, wobei aber keine sonstigen nachweisbaren der Nervenwurzel zuordenbaren Ausfälle und keine kognitiven Störungen vorliegen.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, das Leiden "Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zusätzlich in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist, da chronische Beschwerden mit Gefühlsstörungen im linken Bein bestehen, wobei aber keine sonstigen nachweisbaren der Nervenwurzel zuordenbaren Ausfälle und keine kognitiven Störungen vorliegen. Die Sachverständige beschreibt weiters anschaulich, dass die beschriebene axonale Schädigung am Nervus peroneus beidseits und die chronisch neurogenen Veränderungen im Muskulus tibialis anterior links bereits unter Leiden 1 erfasst worden sind und somit neurologisch nicht mehr gesondert zu bewerten sind, da hier keine funktionell relevanten motorischen Ausfälle abzuleiten sind. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird schlüssig dargestellt, dass die im Gutachten der belangten Behörde getrennt angeführten Leiden "Blasenentleerungsstörung" und "Harnröhrenenge distal und Zustand nach Urethrotomie interna" nunmehr unter Leiden 2 zusammenzufassen sind. Er hält weiters im Einklang mit den vorgelegten Befunden fest, dass auch im vorgelegten Befund des Orthopädischen Spitals XXXX keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die Blasenfunktionsstörung eine Auswirkung des Wirbelsäulenleidens darstellt und beschreibt nachvollziehbar, dass entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift auch keine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Blasenleiden und der Depression erkannt werden kann. Diesbezüglich wird auch von Dr. XXXX im Einklang mit den Darstellungen von Dr. XXXX festgehalten, dass die vorliegende Blasenfunktionsstörung aus neurologischer Sicht nach Befundlage und Klinik nicht eindeutig auf eine Blasenfunktionsstörung aus neurogener Ursache zurückzuführen ist und auch im MRT der LWS und HWS keine Hinweise für die Ursache der Blasenfunktionsstörung gefunden werden konnten.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird schlüssig dargestellt, dass die im Gutachten der belangten Behörde getrennt angeführten Leiden "Blasenentleerungsstörung" und "Harnröhrenenge distal und Zustand nach Urethrotomie interna" nunmehr unter Leiden 2 zusammenzufassen sind. Er hält weiters im Einklang mit den vorgelegten Befunden fest, dass auch im vorgelegten Befund des Orthopädischen Spitals römisch 40 keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die Blasenfunktionsstörung eine Auswirkung des Wirbelsäulenleidens darstellt und beschreibt nachvollziehbar, dass entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift auch keine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Blasenleiden und der Depression erkannt werden kann. Diesbezüglich wird auch von Dr. römisch 40 im Einklang mit den Darstellungen von Dr. römisch 40 festgehalten, dass die vorliegende Blasenfunktionsstörung aus neurologischer Sicht nach Befundlage und Klinik nicht eindeutig auf eine Blasenfunktionsstörung aus neurogener Ursache zurückzuführen ist und auch im MRT der LWS und HWS keine Hinweise für die Ursache der Blasenfunktionsstörung gefunden werden konnten. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend die Halswirbelsäule beschreibt Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar, dass das Halswirbelsäulenleiden als Teil des Wirbelsäulenleidens unter der Funktionseinschränkung Nr. 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Thermokoagulation an der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Stabilisierung L4-S1) berücksichtigt worden ist. Dies wird auch durch die medizinische Sachverständige Dr. XXXX bestätigt, welche aus neurologischer Sicht festhält, dass die Abnützungen der Wirbelsäule keinen weiteren Grad der Behinderung ergeben, da keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle diesbezüglich vorliegen.Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend die Halswirbelsäule beschreibt Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar, dass das Halswirbelsäulenleiden als Teil des Wirbelsäulenleidens unter der Funktionseinschränkung Nr. 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Thermokoagulation an der Lendenwirbelsäule und Zustand nach Stabilisierung L4-S1) berücksichtigt worden ist. Dies wird auch durch die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 bestätigt, welche aus neurologischer Sicht festhält, dass die Abnützungen der Wirbelsäule keinen weiteren Grad der Behinderung ergeben, da keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle diesbezüglich vorliegen. Zusammenfassend wird in den eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und anschaulich dargestellt, dass im Vergleich zu jener sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, da es zu der Neuaufnahme von Leiden 3 (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gekommen ist und das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3, welche jeweils relevante Zusatzbehinderungen darstellen, jeweils um eine Stufe erhöht wird. Aufgrund dessen war eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden somit die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden somit die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf. Zu 1.5.) Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mit denen die im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vorgelegten medizinischen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sind, weisen am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.5.) Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mit denen die im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vorgelegten medizinischen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sind, weisen am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten §1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten §1 sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 46BBG id

F des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit

  1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2110287.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.