Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2009 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den zweiten, nunmehr gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.04.2016 niederschriftlich vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen wurde fristgerecht am 02.02.2017 Beschwerde erhoben, wobei insbesondere auf die gute Integration des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Dieser verfüge bereits über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (Prüfungszertifikat wurde vorgelegt), arbeite als selbstständiger Transportunternehmer und sei selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich mittlerweile einen großen Freundeskreis aufbauen können. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet; konkret sei sein Bruder, der ihn von Anfang an finanziell unterstützt habe, seit 17 Jahren in Österreich aufhältig und habe der Beschwerdeführer zu ihm und dessen ebenfalls im Bundesgebiet wohnhaften Familie täglichen Kontakt. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 10.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG ausschließen zu können.Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ausschließen zu können. Die letzte Einvernahme durch das Bundesamt erfolgte am 20.04.2016. Insbesondere aufgrund des mittlerweile siebeinhalbjährigen Aufenthalts und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten integrativen Maßnahmen im Bundesgebiet erscheint es notwendig, sich ein aktuelles Bild über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu machen. Es erscheint zudem unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W125.1409123.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.