Obsah (15)
§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 17§ 19§ 52§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW132 2115153-1 SpruchW132 2115153-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vor
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da MR-tomographisch deutliche degenerative Veränderungen nachgewiesen wurden aber nur mäßige funktionelle Einschränkungen bestehen. 02.01.02 30 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Seropositive chronische Polyarthritis Unterer Rahmensatz, da eine immunmodulierende Dauertherapie erforderlich ist, aber nur mäßige funktionelle Einschränkungen vorliegen 02.02.02 30 vH 03 Zustand nach Operation des Handgelenks rechts 02.06.20 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt. Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 3, da geringe funktionelle Zusatzrelevanz. 1.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen eingewendet, dass er durch die zunehmenden Schmerzen im Handgelenk bei Verrichtungen des Alltags stark eingeschränkt werde. Trotz laufender Medikation auch mit Cortison, bestünden auch Muskelschmerzen sowie Schmerzen in Finger-, Zehen-, Fuß-, Knöchel-, Knie- und Hüftgelenken mit Schwellungen. Erhöht würden die Krankheitssymptome durch eine Morgensteife und auftretende Schübe. Außerdem würden Feuchtigkeit, Kälte und Zugluft verstärkte Beschwerden auslösen. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.07.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.07.2015 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
- Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde mit Verweis auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auswirkungen der Rheumatoiden Arthritis nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es handle sich um eine Autoimmunerkrankung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Schmerzen und Krankheitssymptome kein normales Leben ermögliche. 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 15.06.2016 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass einerseits die festgestellten Leiden nicht dem tatsächlichen Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend eingeschätzt worden seien und die diagnostizierte Fibromyalgie gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Die Beurteilung stünde im Widerspruch zu den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung normierten Bewertungskriterien. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 22.08.2016 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 22.08.2016 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. XXXX angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Innere Medizin bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 76 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind.2.4. Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. römisch 40 angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Innere Medizin bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind. In der Folge hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sich kein/e Sachverständige/r findet, die/der ein neuerliches Gutachten erstellt. 2.5. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G das Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass
§ 52Abs.
2 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist Einwendungen zum Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 22.08.2016 erhebt, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind.2.5. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG das Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass
Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist Einwendungen zum Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 22.08.2016 erhebt, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind. Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Ergänzungsgutachten Dris. XXXX nicht nachvollzogen werden könne und die im Rahmen des davor erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Dr. XXXX habe sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werde, dass Dr. XXXX für eine Erörterung ihres Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung stehe und die Befassung einer nichtamtlichen Sachverständigen notwendig werde.Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 nicht nachvollzogen werden könne und die im Rahmen des davor erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Dr. römisch 40 habe sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werde, dass Dr. römisch 40 für eine Erörterung ihres Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung stehe und die Befassung einer nichtamtlichen Sachverständigen notwendig werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph 3, BEinstG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Einwendungen vorgebracht. Die dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen ist, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, unvollständig und teilweise widersprüchlich. Dr. XXXX setzt sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinander und erörtert auch nicht die aufgeworfenen Fragen. Daher ist die Erörterung des eingeholten Sachverständigenbeweises im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Einwendungen vorgebracht. Die dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen ist, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, unvollständig und teilweise widersprüchlich. Dr. römisch 40 setzt sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinander und erörtert auch nicht die aufgeworfenen Fragen. Daher ist die Erörterung des eingeholten Sachverständigenbeweises im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. (vgl. VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht)Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. vergleiche VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht) Die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann zwar für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG.Die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann zwar für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,
§ 52Abs.
2 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin zur Abklärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, der im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2115153.1.00