Obsah (11)
§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW132 2116133-1 SpruchW132 2116133-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBE
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 07.02.2014 einen bis 31.03.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Rollstuhlfahrer", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Metallimplantat" und "Prothese" vorgenommen. Am 28.02.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2015 befristeten Ausweis gem. § 29b StVO 1960 ausgestelltAm 28.02.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2015 befristeten Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 ausgestellt
- Der Beschwerdeführer hat, nach Ablauf der in seinem Behindertenpass eingetragenen Befristung, am 07.04.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Grad der Behinderung, die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 in den Behindertenpass gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat, nach Ablauf der in seinem Behindertenpass eingetragenen Befristung, am 07.04.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Grad der Behinderung, die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 in den Behindertenpass gestellt. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein im Zuge eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2015, mit dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 90 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen, herangezogen.2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein im Zuge eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.01.2015, mit dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 90 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen, herangezogen. 2.
- Im Rahmen
§ 45Abs.
3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. 2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit 07.04.2015 bzw. 30.06.2015 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit 07.04.2015 bzw. 30.06.2015 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 14.08.2015 einen nunmehr unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung" und "Metallimplantat" vorgenommen. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.5.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis nicht auf die individuellen Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. auf den Bedarf einer Begleitperson eingehe. Der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Paragleiterabsturzes im Juni 2013 und sei die Funktionalität des Stütz- und Bewegungsapparates daher erheblich eingeschränkt und bestünde die Notwendigkeit der Selbstkatheterisierung und er verliere auch unwillkürlich Stuhl. 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorlägen. 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem bereits vorgelegten unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 19.01.2016 basiere, sowie dem Tonbandprotokoll der Tagsatzung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zu XXXXvom 19.04.2016 hervorgehe, dass die Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens sei dem Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 über den 31.03.2015 hinaus gewährt worden. Es sei bis dato kein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie eingeholt worden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde aufrechterhalten.Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem bereits vorgelegten unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 19.01.2016 basiere, sowie dem Tonbandprotokoll der Tagsatzung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zu XXXXvom 19.04.2016 hervorgehe, dass die Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens sei dem Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 über den 31.03.2015 hinaus gewährt worden. Es sei bis dato kein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie eingeholt worden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und er bedarf keiner Begleitperson. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Guter Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand. Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Obere Extremitäten: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.; HWS frei beweglich Untere Extremitäten: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel. Muskelathropie li. UE distal betont und Beinlängenverkürzung li. um 1,5cm im Vergleich zu re., PSR beids. mittellebhaft re. vor li. auslösbar, ASR beids. nicht auslösbar, Tonus unauff., Atrophie der li. UE mit p.m. Wade, Bab. neg., während der Untersuchung tritt li. ein Fußkrampf auf. Laségue endlagig pos., grobe Kraft: Vorfußheber KG 4 re, KG 3 li., Hüftbeuger und -Strecker li. KG 4, sonst KG 5/5, KFIV li. dysmetrisch, re. unauff. Sensibilität: li.: vom Nabelbereich bis kurz unter die Leiste Hypästhesie auf spitz-stumpf distalwärts bis zu Knie wird ein längeres Nachwirken des Stiches berichtet, im Wadenbereich rechts hypästhetisch im Vergleich zu li., darunter distalwärts li. abgeschwächt gegenüber re., Reithosentestung: gluteal re., übersensibel bis in Anusnähe, danach Sensibilität herabgesetzt, li. gluteal Sensibilität herabgesetzt. Art der Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Conus-Cauda-Syndrom mit Blasenentleerungsstörung und täglich mehrmaliger Selbstkatheterisierung sowie berichteter, seltener Stuhlinkontinenz -Strichaufzählung Vorfußheberschwäche links vor rechts -Strichaufzählung Bewegungseinschränkung linke Hüfte, Beinverkürzung links -Strichaufzählung Zustand nach Beckenbruch – operiert -Strichaufzählung Beweglichkeitseinschränkung Sprunggelenke beidseits -Strichaufzählung Posttraumatische Veränderungen an der Wirbelsäule 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und ist nicht in einem Ausmaß bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Der Beschwerdeführer ist mit dem Einpunktstock ausreichend schnell und sicher gehfähig. Der Beschwerdeführer ist nicht in einem Ausmaß kognitiv eingeschränkt, dass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Erforderlichkeit der Selbstkatheterisierung behindert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße, weil diese zu selbst bestimmbaren, und somit vorhersehbaren, Zeitpunkten erfolgt. Unwillkürliche Stuhlentleerung erfolgt im Zusammenhang mit der Selbstkatheterisierung und ist daher vorhersehbar und kann der Beschwerdeführer dieser entsprechend begegnen. Der Beschwerdeführer ist unter Verwendung eines Einpunktstockes ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und den allfälligen Bedarf einer Begleitperson umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Neurologischer Befundbericht vom 11.2.2016 Universität Innsbruck, Urologie: die Blasenentleerung erfolgt mit Selbstkatherismus dreistündlich tagsüber. Selten Inkontinenz, dies am ehesten als Überlaufkontinenz zu interpretieren. Die Stuhlentleerung ist täglich mehrmals zusammen mit Miktionsversuchen auf der Toilette in sitzender Position. Stuhlinkontinenz nur äußerst selten. Während die NLG Untersuchung wenig pathologische Werte zeigte, wies die EMG-Untersuchung auf die linksbetonte Paraparese hin. Zusammenfassung: unverändertes neurophysiologisches und urodynamisches Bild, im Vergleich zu 2015 subkomplette Denervierung der Harnblase in Form einer Plexus sacralis Läsion bzw. eine Unterinnervierung des Beckenbodens. -Strichaufzählung Unfallkrankenhaus Meidling vom 3.3.
- Dem Patienten geht es klinisch relativ gut, ist mit einem Stock selbständig unter Vollbelastung mobil, Schmerzen bei der Belastung am ehesten inguinal. Gangbild noch links hinkend, mit Stock subjektiv deutlich besser. -Strichaufzählung Gutachten Dr. med. Hansjörg XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie 19.1.2016 im Rahmen der Pflegegeldbegutachtung, Auszug: Appetit, Stuhl, Harn anamnestisch in Ordnung.Gutachten Dr. med. Hansjörg römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie 19.1.2016 im Rahmen der Pflegegeldbegutachtung, Auszug: Appetit, Stuhl, Harn anamnestisch in Ordnung. Deutlich kleinschrittiges hinkendes Gangbild mit Stockhilfe, Nervenschäden im Bereich beider UE mit Lähmung der großen Zehenhebernerves beids. mit Remissionstendenz rechts, links schlechter, nach wie vor bestehend deutlicher Steppergang. Polytrauma 20.6.2013 mit Wirbelbrüchen Th12/ L1, Zerreissung der Kreuzdarmbeinfugen beids. und Brüche der Massa lateralis links, Brüche des oberen und unteren Schambeinastes links, in weiterer Folge mit Falschgelenkbildung. Per- und subtrochantärer Oberschenkelbruch links, vielfacher Querfortsatzbrüche an der Lendenwirbelsäule, massive Muskelverschmächtigung am linken Bein gegenüber recht, Trümmerbruch des Sprungbeinhalses rechts, Beinverkürzung links 1,5cm , Arthrose im Bereich des linken unteren und oberen Sprunggelenkes. Der Proband ist aus chirurgisch-orthopädischer Sicht nicht in der Lage folgende Tätigkeiten selbständig zu verrichten und braucht dazu Hilfe: Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamente, Reinigung der Wohnung, Waschen der großen Wäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, Zubereiten einer abwechslungsreichen Hausmannskost. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. den allfälligen Bedarf einer Begleitperson kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Feststellungen Dris. XXXX beruhen auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.01.2016 erhobenen klinischen Befund, sohin auf einer Funktionsprüfung fast acht Monate vor der Befundaufnahme durch die vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen. Auch weicht die Beurteilung der Mobilität nicht Wesentlich ab, weil auch Dr. XXXX Gehfähigkeit mit Stockhilfe feststellt. Ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. den allfälligen Bedarf einer Begleitperson kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Feststellungen Dris. römisch 40 beruhen auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.01.2016 erhobenen klinischen Befund, sohin auf einer Funktionsprüfung fast acht Monate vor der Befundaufnahme durch die vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen. Auch weicht die Beurteilung der Mobilität nicht Wesentlich ab, weil auch Dr. römisch 40 Gehfähigkeit mit Stockhilfe feststellt. Ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die innerfachärztliche Sachverständige zieht aus dem erhobenen Befund den nachvollziehbaren Schluss, dass aus internistischer Sicht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegt und die Stuhlentleerung im Zuge der Selbstkatheterisierung keine schwerwiegende, unvorhersehbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellt. Zu den Auswirkungen des Conus-Cauda-Syndrom führt der nervenfachärztliche Sachverständige in Übereinstimmung mit Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer ca. 5x täglich die Blase durch einen Einmalkatheter entleeren muss und es im Rahmen dieser Katheterisierung meistens zur Stuhlentleerung kommt, eine Stuhlinkontinenz im Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck jedoch nur als äußerst selten beschrieben wird sowie dass eine seltene Harninkontinenz am ehestens als Überlaufinkontinenz zu interpretieren ist. Zu den Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten erläutert Dr. XXXX fachärztlich überzeugend, dass eine Vorfußheberschwäche beidseits besteht, wobei diese links stärker ausgeprägt ist, was zu einer Hinkschonhaltung links bzw. zu einem Steppergang führt, der Beschwerdeführer jedoch mit einem Einpunktstock gut mobil ist und die angegebenen Schmerzen ab einer Gehstrecke von 150 Meter links inguinal in die linke Hüfte ausstrahlend, von neurologischer Seite nicht verifiziert werden können, die Schwäche der Hüftstreckung und -beugung links, einem Kraftgrad 4 von 5 entsprechend besteht und keine analgetische Dauertherapie etabliert ist. Zusammenfassend hält Dr. XXXX fest, dass das Überwinden von Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen sowie ein sicheres Stehen bei der Sitzplatzsuche sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erschwert ist.Zu den Auswirkungen des Conus-Cauda-Syndrom führt der nervenfachärztliche Sachverständige in Übereinstimmung mit Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer ca. 5x täglich die Blase durch einen Einmalkatheter entleeren muss und es im Rahmen dieser Katheterisierung meistens zur Stuhlentleerung kommt, eine Stuhlinkontinenz im Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck jedoch nur als äußerst selten beschrieben wird sowie dass eine seltene Harninkontinenz am ehestens als Überlaufinkontinenz zu interpretieren ist. Zu den Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten erläutert Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend, dass eine Vorfußheberschwäche beidseits besteht, wobei diese links stärker ausgeprägt ist, was zu einer Hinkschonhaltung links bzw. zu einem Steppergang führt, der Beschwerdeführer jedoch mit einem Einpunktstock gut mobil ist und die angegebenen Schmerzen ab einer Gehstrecke von 150 Meter links inguinal in die linke Hüfte ausstrahlend, von neurologischer Seite nicht verifiziert werden können, die Schwäche der Hüftstreckung und -beugung links, einem Kraftgrad 4 von 5 entsprechend besteht und keine analgetische Dauertherapie etabliert ist. Zusammenfassend hält Dr. römisch 40 fest, dass das Überwinden von Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen sowie ein sicheres Stehen bei der Sitzplatzsuche sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erschwert ist. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedarf, zu entkräften. Im Untersuchungsbefund führt Dr. XXXX an, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Mastdarmprobleme gut zu bewältigen, sofern er regelmäßig alle drei Stunden zur Selbstkatheterisierung das WC aufsucht und dass er nachts wegen der Überlaufinkontinenz Einlagen trägt. Sie beschreibt das wahrgenommene Gangbild als mit rechtsseitigem Einknicken unter Verwendung der Hilfsmittel Stock, Peroneusschiene links und orthopädische Schuhe. Zu den verwendeten Hilfsmitteln führt Dr. XXXX aus, dass der Beschwerdeführer einen Einpunktstock verwendet, bei starkem Sturm zwei Stöcke oder zwei Unterarmstützkrücken. Dr. XXXX beschreibt unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitperson zur Untersuchung erschienen ist und auch nicht berichtet hat, dass er auf diese angewiesen wäre. Den Gang beschreibt der nervenfachärztliche Sachverständige anschaulich als mit Hinkschonhaltung links, unter Verwendung eines Einpunktstockes ausreichend schnell und sicher möglich.Im Untersuchungsbefund führt Dr. römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Mastdarmprobleme gut zu bewältigen, sofern er regelmäßig alle drei Stunden zur Selbstkatheterisierung das WC aufsucht und dass er nachts wegen der Überlaufinkontinenz Einlagen trägt. Sie beschreibt das wahrgenommene Gangbild als mit rechtsseitigem Einknicken unter Verwendung der Hilfsmittel Stock, Peroneusschiene links und orthopädische Schuhe. Zu den verwendeten Hilfsmitteln führt Dr. römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer einen Einpunktstock verwendet, bei starkem Sturm zwei Stöcke oder zwei Unterarmstützkrücken. Dr. römisch 40 beschreibt unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitperson zur Untersuchung erschienen ist und auch nicht berichtet hat, dass er auf diese angewiesen wäre. Den Gang beschreibt der nervenfachärztliche Sachverständige anschaulich als mit Hinkschonhaltung links, unter Verwendung eines Einpunktstockes ausreichend schnell und sicher möglich.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten
- Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)vorliegen. (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Da, wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, den Sachverständigen zu folgen war, dass der Beschwerdeführer mit dem Einpunktstock ausreichend schnell und sicher gehfähig ist, Selbstkatheterisierung zu vorhersehbaren Zeitpunkten erfolgt und keine maßgebenden kognitiven Einschränkungen bestehen, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit und auch keine Orientierungsschwierigkeiten vorliegen.Da, wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, den Sachverständigen zu folgen war, dass der Beschwerdeführer mit dem Einpunktstock ausreichend schnell und sicher gehfähig ist, Selbstkatheterisierung zu vorhersehbaren Zeitpunkten erfolgt und keine maßgebenden kognitiven Einschränkungen bestehen, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit und auch keine Orientierungsschwierigkeiten vorliegen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Peroneusschiene, Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist – da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist – zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Schwerwiegende cardiopulmonale Funktionseinschränkungen, ein hochgradiges Immundefizit oder maßgebende psychische Probleme welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder den Bedarf einer Begleitperson zu begründen, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und bedarf der Beschwerdeführer nicht einer Begleitperson. Soweit die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum grundsätzlichen Erfordernis medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Weder das BBG noch die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114, 17.8.2016, Zl. Ra 2016/11/0095). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehöres erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist.Soweit die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum grundsätzlichen Erfordernis medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Weder das BBG noch die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114, 17.8.2016, Zl. Ra 2016/11/0095). Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehöres erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" bzw. "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie den eventuellen Bedarf einer Begleitperson. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie den eventuellen Bedarf einer Begleitperson. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren durch einen Facharzt für Unfallchirurgie sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Fachärztin für Innere Medizin und einen Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren durch einen Facharzt für Unfallchirurgie sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Fachärztin für Innere Medizin und einen Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2116133.1.00