← Österreich

{'item': 'W132 2118530-1'}

Obsah (14)§ 40§ 28Art. 133§ 17§ 46§ 52§ 6§ 45§ 58Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW132 2118530-1 SpruchW132 2118530-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vor

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 16.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde insbesondere das Vorliegen orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Leiden angegeben. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: XXXX 1.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:römisch 40 1.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Implantation einer künstlichen Bandscheibe 5/2012, Cervikolumbalgie Wahl dieser Position, da keine ausgeprägten Lähmungen vorliegend. Oberer Rahmensatz, obwohl nur noch vor allem ein sensibler Ausfall L5 mit nur minimaler Restschwäche der Vorfuß- Großzehenhebung rechts vorliegend, aber berücksichtigt auch die mäßigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und die belastungsabhängigen Schmerzen. Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Implantation einer künstlichen Bandscheibe 5 aus 2012,, Cervikolumbalgie Wahl dieser Position, da keine ausgeprägten Lähmungen vorliegend. Oberer Rahmensatz, obwohl nur noch vor allem ein sensibler Ausfall L5 mit nur minimaler Restschwäche der Vorfuß- Großzehenhebung rechts vorliegend, aber berücksichtigt auch die mäßigen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und die belastungsabhängigen Schmerzen. 02.01.02 40 vH 02 Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen, seit ca. 1 Jahr fachärztliche Behandlung. 03.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hautveränderungen in Abklärung, da nicht abgeschätzt werden kann, ob daraus ein dauernder Behinderungsgrad resultiert. 1.
  4. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG aufgrund des in Höhe von 40 v

H festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wird im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits Befunde unrichtig zusammengefasst und andererseits Befunde gar nicht aufgenommen worden seien. Insbesondere sei die angeführte Anpassungsstörung in keiner Weise begründbar. Der Beschwerdeführer habe konkret über das bestehende Mobbing erzählt. Der Beschwerdeführer habe Befunde vorgelegt, welche eine durch das Mobbing verursachte seit Jahren andauernde Belastungssituation unter einer depressiven Symptomatik dokumentieren würden. Er habe seine Beschwerden nicht wortreich dargestellt, sondern die gestellten Fragen beantwortet. Dem gegenüber seien die körperlichen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beim Beschwerdeführer liege aufgrund der Nervenwurzelstörung und der daraus resultierenden Muskeltonuserhöhung eine Gehbehinderung, nämlich ein Maschinengangbild vor. Der vorgelegte NLG-Befund sei schlecht formuliert, in Wahrheit bestehe eine gemessene Seitendifferenz in den Beinen. Die chronische Nervenwurzelschädigung habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das EMG, welches bekräftige, dass eine athrophe Muskulatur dieser Muskelgruppen vorliege, sei nicht einbezogen worden. Es sei nicht bewertet worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass L4 bereits ebenso entsprechend einer Black disc angegriffen sei. Die Parese sei nie ganz ausgeheilt, sondern habe sich nur dahingehend gebessert, dass er den Fuß wieder bewegen könne. Jedoch bestünden weitere entsprechende Einschränkungen, welche nicht beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung konkret angegeben, dass er sehr schnell am rechten Bein ermüde, täglich in der Früh steif sei und bereits nach kurzen Ruhephasen sitzend oder liegend wieder versteife sowie dass er im rechten Bein sehr schnell einen Krampf bekomme. Dem Beschwerdeführer sei von mehreren Fachärzten geraten worden, das tägliche Heben schwerer Lasten zu vermeiden. Dies werde von seinem Dienstgeber nicht beachtet. Dank dieser jahrelangen Überlastung und des Mobbing, leide der Beschwerdeführer an depressiven Reaktionen. Auch seien die Medikamente, welche der Beschwerdeführer einnehmen müsse, nicht in die Bewertung einbezogen worden. Die Hautsituation sei noch nicht abgeklärt, der Beschwerdeführer hoffe immer wieder, dass es abheile. Alleine aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer wegen der bestehenden Infektionsgefahr der offenen Wunde nicht mehr einsetzbar. 2.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.07.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.07.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 2.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 11.10.2016 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage von Auszügen aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie von Fotos, welche Hautveränderungen zeigen, Einwendungen erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 13.10.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass die Eingabe vom 11.10.2016 durch die gegenständliche ersetzt werden möge. Unter Vorlage von Fotos von Spinnen wird zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin bei der Untersuchung erschienen sei, welche auch bestätigen könne, dass die Begutachtung maximal sieben Minuten, und daher zu kurz für eine umfassende medizinische Stellungnahme, gedauert habe. Ca. eine Minute davon habe die rein körperliche Untersuchung gedauert, drei Minuten habe der Sachverständige auf rein oberflächliche Fragen geantwortet und drei Minuten habe Dr. XXXX etwas aufgeschrieben. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe sich ein entsprechend deutlich über 40 vH liegender Grad der Behinderung, sofern alle Fakten gewürdigt würden. Der Beschwerdeführer habe dem Sachverständigen auch die Hautprobleme im Bereich des rechten Armes gezeigt, welche überwiegend sehr starke Hautirritationen und schlecht abheilende Wunden seien und vermutlich von Insekten- bzw. Spinnenbissen verursacht worden seien. Diese starken Hautprobleme seien auch schon im AKH untersucht und ursprünglich differentialdiagnostisch vermutet worden, dass eine prophyrea cutanea Tarda vorliege. Diese Diagnose hätte sich jedoch im Blutbefund nicht bestätigt, die genaue Ursache sei bislang nicht bekannt. Diesen Hautproblemen habe Dr. XXXX keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als Beweis mögen die vorgelegten Lichtbilder der Hautveränderungen und der vorkommenden Spinnentypen dienen. Zu der Feststellung Dris. XXXX, dass der Beschwerdeführer keine Therapie in Anspruch nehme wird ausgeführt, dass von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine fachärztliche Betreuung von jeweils ein bis eineinhalb Stunden erfolge. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme von Psychotherapie nicht zwingend. Es liege keine Anpassungsstörung sondern ein depressives Syndrom nach langer dienstlicher Dauerbelastung wegen Mobbing vor. Entsprechend habe Dr. XXXX eine Dosiserhöhung der Medikamente empfohlen. Der Beschwerdeführer leide nicht an Ein- und Durchschlafstörungen, sondern an einem durch die depressive Symptomatik verursachten erhöhten Schlafbedürfnis. Die Beurteilung Dris. XXXX entspreche daher nicht den Tatsachen und verwehre sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er vom Sachverständigen als unwillig und unkooperativ dargestellt worden sei. Die vorgebrachte Nervenwurzelschädigung sei in zahlreichen Untersuchungen nachgewiesen worden und würden dauerhaft bestimmte Muskelgruppen dadurch beeinträchtigt. Es stehe außer Zweifel, dass sämtliche körperlichen Symptome, wie permanent erhöhter Muskeltonus, Neigung zur Versteifung im Bein, schnellere Ermüdung des rechten Beins und eine Gangbildstörung durch Maschinengang, Ausdruck dieser Nervenwurzelschädigung seien. Der Beschwerdeführer habe postoperativ unter einer Parese im rechten Bein bzw. einer Peronäuslähmung gelitten, bei der er zu Beginn ab dem Knie abwärts gar nichts habe bewegen können. Dies habe sich zwar gebessert, jedoch sei eine Fußheberschwäche verblieben. Ein gestörtes Gangbild sei auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches im Zuge einer aus Anlass eines Verkehrsunfalles geführten Klage erstellt worden sei, befundet worden Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Finger-Boden-Abstand nur 10 cm betrage, dieser Wert sei nie mit durchgestreckten Beinen erzielt worden. Zur Beurteilung des Hautleidens möge ein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aufgrund der Hautsituation am rechten Arm sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seinen Dienst als Krankenpfleger weiter zu verrichten. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel seien von Dr. XXXX nicht entgegengenommen worden. Als Beweis möge der Beschwerdeführer einvernommen werden.Mit dem Schriftsatz vom 13.10.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass die Eingabe vom 11.10.2016 durch die gegenständliche ersetzt werden möge. Unter Vorlage von Fotos von Spinnen wird zum Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin bei der Untersuchung erschienen sei, welche auch bestätigen könne, dass die Begutachtung maximal sieben Minuten, und daher zu kurz für eine umfassende medizinische Stellungnahme, gedauert habe. Ca. eine Minute davon habe die rein körperliche Untersuchung gedauert, drei Minuten habe der Sachverständige auf rein oberflächliche Fragen geantwortet und drei Minuten habe Dr. römisch 40 etwas aufgeschrieben. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe sich ein entsprechend deutlich über 40 vH liegender Grad der Behinderung, sofern alle Fakten gewürdigt würden. Der Beschwerdeführer habe dem Sachverständigen auch die Hautprobleme im Bereich des rechten Armes gezeigt, welche überwiegend sehr starke Hautirritationen und schlecht abheilende Wunden seien und vermutlich von Insekten- bzw. Spinnenbissen verursacht worden seien. Diese starken Hautprobleme seien auch schon im AKH untersucht und ursprünglich differentialdiagnostisch vermutet worden, dass eine prophyrea cutanea Tarda vorliege. Diese Diagnose hätte sich jedoch im Blutbefund nicht bestätigt, die genaue Ursache sei bislang nicht bekannt. Diesen Hautproblemen habe Dr. römisch 40 keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als Beweis mögen die vorgelegten Lichtbilder der Hautveränderungen und der vorkommenden Spinnentypen dienen. Zu der Feststellung Dris. römisch 40 , dass der Beschwerdeführer keine Therapie in Anspruch nehme wird ausgeführt, dass von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine fachärztliche Betreuung von jeweils ein bis eineinhalb Stunden erfolge. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme von Psychotherapie nicht zwingend. Es liege keine Anpassungsstörung sondern ein depressives Syndrom nach langer dienstlicher Dauerbelastung wegen Mobbing vor. Entsprechend habe Dr. römisch 40 eine Dosiserhöhung der Medikamente empfohlen. Der Beschwerdeführer leide nicht an Ein- und Durchschlafstörungen, sondern an einem durch die depressive Symptomatik verursachten erhöhten Schlafbedürfnis. Die Beurteilung Dris. römisch 40 entspreche daher nicht den Tatsachen und verwehre sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er vom Sachverständigen als unwillig und unkooperativ dargestellt worden sei. Die vorgebrachte Nervenwurzelschädigung sei in zahlreichen Untersuchungen nachgewiesen worden und würden dauerhaft bestimmte Muskelgruppen dadurch beeinträchtigt. Es stehe außer Zweifel, dass sämtliche körperlichen Symptome, wie permanent erhöhter Muskeltonus, Neigung zur Versteifung im Bein, schnellere Ermüdung des rechten Beins und eine Gangbildstörung durch Maschinengang, Ausdruck dieser Nervenwurzelschädigung seien. Der Beschwerdeführer habe postoperativ unter einer Parese im rechten Bein bzw. einer Peronäuslähmung gelitten, bei der er zu Beginn ab dem Knie abwärts gar nichts habe bewegen können. Dies habe sich zwar gebessert, jedoch sei eine Fußheberschwäche verblieben. Ein gestörtes Gangbild sei auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches im Zuge einer aus Anlass eines Verkehrsunfalles geführten Klage erstellt worden sei, befundet worden Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Finger-Boden-Abstand nur 10 cm betrage, dieser Wert sei nie mit durchgestreckten Beinen erzielt worden. Zur Beurteilung des Hautleidens möge ein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aufgrund der Hautsituation am rechten Arm sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seinen Dienst als Krankenpfleger weiter zu verrichten. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel seien von Dr. römisch 40 nicht entgegengenommen worden. Als Beweis möge der Beschwerdeführer einvernommen werden. 2.3. Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. XXXX angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Psychiatrie bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 76 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind.2.3. Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. römisch 40 angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Psychiatrie bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind. In der Folge hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sich kein/e Sachverständige/r findet, die/der ein neuerliches Gutachten erstellt. 2.4. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG mitgeteilt, dass

§ 52Abs.

2 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist mitteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht halten zu wollen, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind.2.4. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG mitgeteilt, dass

Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist mitteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht halten zu wollen, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind. Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der befasste Sachverständige zur Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stehe und die belangte Behörde keinen anderen Sachverständigen namhaft machen könne. Dies würde bedeuten, dass Dr. XXXX der einzige Sachverständige aus dem Fachgebiet Nervenheilkunde wäre, was vor dem Hintergrund der Größe der Behörde nicht plausibel sei.Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der befasste Sachverständige zur Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stehe und die belangte Behörde keinen anderen Sachverständigen namhaft machen könne. Dies würde bedeuten, dass Dr. römisch 40 der einzige Sachverständige aus dem Fachgebiet Nervenheilkunde wäre, was vor dem Hintergrund der Größe der Behörde nicht plausibel sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Einwendungen vorgebracht, sodass die Erörterung des eingeholten Sachverständigenbeweises im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten ist. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. (vgl. VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht)Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. vergleiche VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht) Die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann zwar für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG.Die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann zwar für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,

§ 52Abs.

2 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG zweckmäßig.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Nervenheilkunde und Allgemeinmedizin zur Abklärung der neurologischen, psychiatrischen und dermatologischen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2118530.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.