, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
H festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 11.10.2016 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage von Auszügen aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie von Fotos, welche Hautveränderungen zeigen, Einwendungen erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 13.10.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass die Eingabe vom 11.10.2016 durch die gegenständliche ersetzt werden möge. Unter Vorlage von Fotos von Spinnen wird zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin bei der Untersuchung erschienen sei, welche auch bestätigen könne, dass die Begutachtung maximal sieben Minuten, und daher zu kurz für eine umfassende medizinische Stellungnahme, gedauert habe. Ca. eine Minute davon habe die rein körperliche Untersuchung gedauert, drei Minuten habe der Sachverständige auf rein oberflächliche Fragen geantwortet und drei Minuten habe Dr. XXXX etwas aufgeschrieben. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe sich ein entsprechend deutlich über 40 vH liegender Grad der Behinderung, sofern alle Fakten gewürdigt würden. Der Beschwerdeführer habe dem Sachverständigen auch die Hautprobleme im Bereich des rechten Armes gezeigt, welche überwiegend sehr starke Hautirritationen und schlecht abheilende Wunden seien und vermutlich von Insekten- bzw. Spinnenbissen verursacht worden seien. Diese starken Hautprobleme seien auch schon im AKH untersucht und ursprünglich differentialdiagnostisch vermutet worden, dass eine prophyrea cutanea Tarda vorliege. Diese Diagnose hätte sich jedoch im Blutbefund nicht bestätigt, die genaue Ursache sei bislang nicht bekannt. Diesen Hautproblemen habe Dr. XXXX keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als Beweis mögen die vorgelegten Lichtbilder der Hautveränderungen und der vorkommenden Spinnentypen dienen. Zu der Feststellung Dris. XXXX, dass der Beschwerdeführer keine Therapie in Anspruch nehme wird ausgeführt, dass von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine fachärztliche Betreuung von jeweils ein bis eineinhalb Stunden erfolge. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme von Psychotherapie nicht zwingend. Es liege keine Anpassungsstörung sondern ein depressives Syndrom nach langer dienstlicher Dauerbelastung wegen Mobbing vor. Entsprechend habe Dr. XXXX eine Dosiserhöhung der Medikamente empfohlen. Der Beschwerdeführer leide nicht an Ein- und Durchschlafstörungen, sondern an einem durch die depressive Symptomatik verursachten erhöhten Schlafbedürfnis. Die Beurteilung Dris. XXXX entspreche daher nicht den Tatsachen und verwehre sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er vom Sachverständigen als unwillig und unkooperativ dargestellt worden sei. Die vorgebrachte Nervenwurzelschädigung sei in zahlreichen Untersuchungen nachgewiesen worden und würden dauerhaft bestimmte Muskelgruppen dadurch beeinträchtigt. Es stehe außer Zweifel, dass sämtliche körperlichen Symptome, wie permanent erhöhter Muskeltonus, Neigung zur Versteifung im Bein, schnellere Ermüdung des rechten Beins und eine Gangbildstörung durch Maschinengang, Ausdruck dieser Nervenwurzelschädigung seien. Der Beschwerdeführer habe postoperativ unter einer Parese im rechten Bein bzw. einer Peronäuslähmung gelitten, bei der er zu Beginn ab dem Knie abwärts gar nichts habe bewegen können. Dies habe sich zwar gebessert, jedoch sei eine Fußheberschwäche verblieben. Ein gestörtes Gangbild sei auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches im Zuge einer aus Anlass eines Verkehrsunfalles geführten Klage erstellt worden sei, befundet worden Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Finger-Boden-Abstand nur 10 cm betrage, dieser Wert sei nie mit durchgestreckten Beinen erzielt worden. Zur Beurteilung des Hautleidens möge ein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aufgrund der Hautsituation am rechten Arm sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seinen Dienst als Krankenpfleger weiter zu verrichten. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel seien von Dr. XXXX nicht entgegengenommen worden. Als Beweis möge der Beschwerdeführer einvernommen werden.Mit dem Schriftsatz vom 13.10.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass die Eingabe vom 11.10.2016 durch die gegenständliche ersetzt werden möge. Unter Vorlage von Fotos von Spinnen wird zum Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin bei der Untersuchung erschienen sei, welche auch bestätigen könne, dass die Begutachtung maximal sieben Minuten, und daher zu kurz für eine umfassende medizinische Stellungnahme, gedauert habe. Ca. eine Minute davon habe die rein körperliche Untersuchung gedauert, drei Minuten habe der Sachverständige auf rein oberflächliche Fragen geantwortet und drei Minuten habe Dr. römisch 40 etwas aufgeschrieben. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe sich ein entsprechend deutlich über 40 vH liegender Grad der Behinderung, sofern alle Fakten gewürdigt würden. Der Beschwerdeführer habe dem Sachverständigen auch die Hautprobleme im Bereich des rechten Armes gezeigt, welche überwiegend sehr starke Hautirritationen und schlecht abheilende Wunden seien und vermutlich von Insekten- bzw. Spinnenbissen verursacht worden seien. Diese starken Hautprobleme seien auch schon im AKH untersucht und ursprünglich differentialdiagnostisch vermutet worden, dass eine prophyrea cutanea Tarda vorliege. Diese Diagnose hätte sich jedoch im Blutbefund nicht bestätigt, die genaue Ursache sei bislang nicht bekannt. Diesen Hautproblemen habe Dr. römisch 40 keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als Beweis mögen die vorgelegten Lichtbilder der Hautveränderungen und der vorkommenden Spinnentypen dienen. Zu der Feststellung Dris. römisch 40 , dass der Beschwerdeführer keine Therapie in Anspruch nehme wird ausgeführt, dass von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine fachärztliche Betreuung von jeweils ein bis eineinhalb Stunden erfolge. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme von Psychotherapie nicht zwingend. Es liege keine Anpassungsstörung sondern ein depressives Syndrom nach langer dienstlicher Dauerbelastung wegen Mobbing vor. Entsprechend habe Dr. römisch 40 eine Dosiserhöhung der Medikamente empfohlen. Der Beschwerdeführer leide nicht an Ein- und Durchschlafstörungen, sondern an einem durch die depressive Symptomatik verursachten erhöhten Schlafbedürfnis. Die Beurteilung Dris. römisch 40 entspreche daher nicht den Tatsachen und verwehre sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er vom Sachverständigen als unwillig und unkooperativ dargestellt worden sei. Die vorgebrachte Nervenwurzelschädigung sei in zahlreichen Untersuchungen nachgewiesen worden und würden dauerhaft bestimmte Muskelgruppen dadurch beeinträchtigt. Es stehe außer Zweifel, dass sämtliche körperlichen Symptome, wie permanent erhöhter Muskeltonus, Neigung zur Versteifung im Bein, schnellere Ermüdung des rechten Beins und eine Gangbildstörung durch Maschinengang, Ausdruck dieser Nervenwurzelschädigung seien. Der Beschwerdeführer habe postoperativ unter einer Parese im rechten Bein bzw. einer Peronäuslähmung gelitten, bei der er zu Beginn ab dem Knie abwärts gar nichts habe bewegen können. Dies habe sich zwar gebessert, jedoch sei eine Fußheberschwäche verblieben. Ein gestörtes Gangbild sei auch im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches im Zuge einer aus Anlass eines Verkehrsunfalles geführten Klage erstellt worden sei, befundet worden Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Finger-Boden-Abstand nur 10 cm betrage, dieser Wert sei nie mit durchgestreckten Beinen erzielt worden. Zur Beurteilung des Hautleidens möge ein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aufgrund der Hautsituation am rechten Arm sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, seinen Dienst als Krankenpfleger weiter zu verrichten. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel seien von Dr. römisch 40 nicht entgegengenommen worden. Als Beweis möge der Beschwerdeführer einvernommen werden. 2.3. Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. XXXX angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Psychiatrie bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,
Vm § 76 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind.2.3. Im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hat Dr. römisch 40 angegeben, für die Erörterung seines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung zu stehen. Daher wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen Frist eine/n Sachverständige/n der Fachrichtung Psychiatrie bekannt zu geben, welche/r ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt und für eine allfällige Erörterung des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, falls kein/e geeignete/r Sachverständige/r namhaft gemacht werden kann,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist und die Kosten dafür in vollem Umfang vom Beschwerdeführer zu tragen sind. In der Folge hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sich kein/e Sachverständige/r findet, die/der ein neuerliches Gutachten erstellt. 2.4. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
BBG mitgeteilt, dass
2 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist mitteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht halten zu wollen, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind.2.4. Mit dem Schreiben vom 03.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG mitgeteilt, dass
Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, falls die beschwerdeführende Partei binnen Frist mitteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht halten zu wollen, sowie dass die dafür anfallenden Kosten von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen sind. Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der befasste Sachverständige zur Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stehe und die belangte Behörde keinen anderen Sachverständigen namhaft machen könne. Dies würde bedeuten, dass Dr. XXXX der einzige Sachverständige aus dem Fachgebiet Nervenheilkunde wäre, was vor dem Hintergrund der Größe der Behörde nicht plausibel sei.Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, die erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der befasste Sachverständige zur Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stehe und die belangte Behörde keinen anderen Sachverständigen namhaft machen könne. Dies würde bedeuten, dass Dr. römisch 40 der einzige Sachverständige aus dem Fachgebiet Nervenheilkunde wäre, was vor dem Hintergrund der Größe der Behörde nicht plausibel sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
GVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung
GVG.Die allfällige Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann zwar für sich allein eine Aufhebung und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen (Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016), jedoch bedingen die besonderen Umstände in der gegenständlichen Rechtssache, die Erforderlichkeit der Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,
2 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge nicht im Interesse der Raschheit. Es scheint nicht unabdingbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Das dadurch verursachte Erfordernis,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Nervenheilkunde und Allgemeinmedizin zur Abklärung der neurologischen, psychiatrischen und dermatologischen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2118530.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.