RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW144 2146131-1 SpruchW144 2146131-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
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1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
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1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im vorliegenden Fall bringt die BF angesichts ihrer massiven gesundheitlichen Probleme vor, dass ihre Abschiebung nach Belgien eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bedeute, und strebt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der österreichischen Asylbehörden an.Im vorliegenden Fall bringt die BF angesichts ihrer massiven gesundheitlichen Probleme vor, dass ihre Abschiebung nach Belgien eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK bedeute, und strebt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der österreichischen Asylbehörden an. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht ausüben (vgl. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Im zwingenden Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste / existenzbedrohende Verschlechterung einer schweren (physischen oder psychischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 5 AsylG 2005 K12).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht ausüben vergleiche VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Im zwingenden Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste / existenzbedrohende Verschlechterung einer schweren (physischen oder psychischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 5, AsylG 2005 K12). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In seiner rezenten Entscheidung vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC darstellt, wenn sie ein reales und nachweisliches Risiko einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Asylwerbers bewirkt, der ein besonders schweres geistiges oder körperliches Leiden aufweist. Die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO darf nur dann durchgeführt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Überstellung ein reales und nachweisliches Risiko für den Betroffenen darstellt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC unterworfen zu werden. Gegebenenfalls obliegt es den Behörden eines Mitgliedstaates vor Durchführung der Überstellung alle ernsthaften Zweifel betreffend den Einfluss der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auszuräumen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Überstellung unter Umständen erfolgt, die in angemessener und hinreichender Weise den Schutz des Gesundheitszustands dieser Person gewährleisten.In seiner rezenten Entscheidung vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC darstellt, wenn sie ein reales und nachweisliches Risiko einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Asylwerbers bewirkt, der ein besonders schweres geistiges oder körperliches Leiden aufweist. Die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO darf nur dann durchgeführt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Überstellung ein reales und nachweisliches Risiko für den Betroffenen darstellt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC unterworfen zu werden. Gegebenenfalls obliegt es den Behörden eines Mitgliedstaates vor Durchführung der Überstellung alle ernsthaften Zweifel betreffend den Einfluss der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auszuräumen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Überstellung unter Umständen erfolgt, die in angemessener und hinreichender Weise den Schutz des Gesundheitszustands dieser Person gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen als nicht hinreichend geklärt, um die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC durch die Überstellung der BF nach Belgien beantworten zu können:Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen als nicht hinreichend geklärt, um die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC durch die Überstellung der BF nach Belgien beantworten zu können: Die BF leidet unzweifelhaft an einem CUP-Syndrom (Cancer of Unknown Primary = Krebserkrankung mit unbekanntem Primärtumor), Lebermetastasen und einem Gehirntumor (Glioblastom Grad IV). Zudem wurden Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, strukturelle Epilepsie, chronische Cholezystitis (chronische Entzündung der Gallenblase), eine Thromboseneigung und weitere gesundheitliche Probleme diagnostiziert.Die BF leidet unzweifelhaft an einem CUP-Syndrom (Cancer of Unknown Primary = Krebserkrankung mit unbekanntem Primärtumor), Lebermetastasen und einem Gehirntumor (Glioblastom Grad römisch vier). Zudem wurden Diabetes mellitus Typ römisch zwei, arterielle Hypertonie, strukturelle Epilepsie, chronische Cholezystitis (chronische Entzündung der Gallenblase), eine Thromboseneigung und weitere gesundheitliche Probleme diagnostiziert. Seitens der belangten Behörde wurden diese massiven gesundheitlichen Beschwerden der BF nicht angezweifelt, sondern den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Im Ergebnis ging das BFA davon aus, dass es sich um "keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen" handeln würde und diese einer Überstellung nicht entgegenstehen würden. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die medizinische Befundinterpretation einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin vom 14.06.2016, auf die laufenden (fach-)ärztlichen Kontrollen der BF und auf das Fehlen einer sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus oder einer Anordnung einer stationären Aufnahme. Den Schluss, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen würden, nahm die belangte Behörde jedoch auf Basis einer mangelhaften Tatsachengrundlage vor. Die medizinische Befundinterpretation vom 14.06.2016 war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jänner 2017 bereits über ein halbes Jahr alt. Angesichts der unstrittig infausten Prognose hinsichtlich des Glioblastoms WHO-Grad IV (schwerster Grad der WHO-Klassifikation der primären Tumore des Zentralnervensystems; 5-Jahres-Überlebensrate etwa 20 Prozent) in Zusammenschau mit den weiteren multiplen gesundheitlichen Beschwerden der BF wäre die belangte Behörde aufgrund des verstrichenen Zeitraums jedoch gehalten gewesen, eine aktuelle ärztliche Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen.Den Schluss, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen würden, nahm die belangte Behörde jedoch auf Basis einer mangelhaften Tatsachengrundlage vor. Die medizinische Befundinterpretation vom 14.06.2016 war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jänner 2017 bereits über ein halbes Jahr alt. Angesichts der unstrittig infausten Prognose hinsichtlich des Glioblastoms WHO-Grad römisch vier (schwerster Grad der WHO-Klassifikation der primären Tumore des Zentralnervensystems; 5-Jahres-Überlebensrate etwa 20 Prozent) in Zusammenschau mit den weiteren multiplen gesundheitlichen Beschwerden der BF wäre die belangte Behörde aufgrund des verstrichenen Zeitraums jedoch gehalten gewesen, eine aktuelle ärztliche Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Insofern die belangte Behörde im Bescheid darauf verweist, dass die BF laufend unter (fach)ärztlicher Kontrolle stehe und aus diesem Grund von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen worden sei, ist auf den unterschiedlichen Zweck von Arztbriefen (Patientenbriefen) und von gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren hinzuweisen. Während erstere Aufschluss über die Gründe und den Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes bzw. Arztbesuchs geben sollen, versuchen letztere unter anderem die Frage der Überstellungsfähigkeit zu beantworten (vgl. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Mögen auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuell gewesen sein, so geben diese keinen Aufschluss darüber, wie sich eine Überstellung auf den Gesundheitszustand der BF unter Berücksichtigung ihrer multiplen schweren Erkrankungen auswirkt – hiebei ist etwa auch auf den erst später hervorgekommenen (und sich aus dem Akt der Tochter der BF zu XXXX, ho. Zl. W144 2146959, ergebenden) Umstände, dass die BF an dyskognitiven Anfällen mit Verwirrtheit leidet, diesbezüglich etwa am 20.1.2017 in der Notaufnahme des LKH XXXX und am 23.1.2017 wegen eines Sturzes in der dortigen Ambulanz vorstellig wurde, einzugehen.Insofern die belangte Behörde im Bescheid darauf verweist, dass die BF laufend unter (fach)ärztlicher Kontrolle stehe und aus diesem Grund von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen worden sei, ist auf den unterschiedlichen Zweck von Arztbriefen (Patientenbriefen) und von gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren hinzuweisen. Während erstere Aufschluss über die Gründe und den Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes bzw. Arztbesuchs geben sollen, versuchen letztere unter anderem die Frage der Überstellungsfähigkeit zu beantworten vergleiche VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Mögen auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuell gewesen sein, so geben diese keinen Aufschluss darüber, wie sich eine Überstellung auf den Gesundheitszustand der BF unter Berücksichtigung ihrer multiplen schweren Erkrankungen auswirkt – hiebei ist etwa auch auf den erst später hervorgekommenen (und sich aus dem Akt der Tochter der BF zu römisch 40 , ho. Zl. W144 2146959, ergebenden) Umstände, dass die BF an dyskognitiven Anfällen mit Verwirrtheit leidet, diesbezüglich etwa am 20.1.2017 in der Notaufnahme des LKH römisch 40 und am 23.1.2017 wegen eines Sturzes in der dortigen Ambulanz vorstellig wurde, einzugehen. Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich zu beurteilen, ob die Überstellung der BF nach Belgien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC führt.Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich zu beurteilen, ob die Überstellung der BF nach Belgien zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC führt. Die belangte Behörde wird daher unter Wahrung des Parteiengehörs eine aktuelle ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit der BF zu den oben erläuterten Punkten einholen und nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt Österreichs geboten ist. Sollte die Überstellungsfähigkeit der BF gegeben sein, werden unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 auch Feststellungen zu notwendigen Maßnahmen, die einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF während der Überstellung entgegenwirken, zu treffen sein. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, welche in den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, welche in den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2146131.1.01