4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde wegen der Leiden "Morbus Crohn" und "Nierensteinleiden links" am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde wegen der Leiden "Morbus Crohn" und "Nierensteinleiden links" am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes festgehalten:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom römisch 40 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes festgehalten: "Anamnese: seit XXXX ist ein Morbus Crohn bekannt, zuletzt XXXX Fadendrainageseit römisch 40 ist ein Morbus Crohn bekannt, zuletzt römisch 40 Fadendrainage Derzeitige Beschwerden: muss nach jeden Stuhlgang ausbrausen, beim husten oder Niesen verliere er Stuhl, Durchfälle habe er 10-15 x täglich, abhängig vom Essen, 2-3x nachts Stuhl, kein Blut, manchmal schleimig Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Humira, Imurek, Mesagran, TASS, Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Tochter, Rehab geld, zuletzt vor 5-6 Jahren gearbeitetverheiratet, römisch 40 Tochter, Rehab geld, zuletzt vor 5-6 Jahren gearbeitet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr XXXX FA für Chirurgie XXXXBefundbericht Dr römisch 40 FA für Chirurgie römisch 40 Patientenbrief XXXX XXXX: Fistelregion zeigt derzeit einen blanden Verlauf, relative InkontinenzPatientenbrief römisch 40 XXXX: Fistelregion zeigt derzeit einen blanden Verlauf, relative Inkontinenz Coloskopiebefund XXXX: Granulationsgewebe perianal, lleozökalresektion, aktive Entzündung, Patientenbrief XXXX XXXX: Fistelextirpation Patientenbrief XXXX innere Medizin XXXX: Humirabeginn XXXX Patientenbrief XXXX ChirurgiePatientenbrief römisch 40 XXXX: Fistelextirpation Patientenbrief römisch 40 innere Medizin XXXX: Humirabeginn römisch 40 Patientenbrief römisch 40 Chirurgie XXXX: Fistulektomie lleozökalresektion XXXX am XXXXXXXX: Fistulektomie lleozökalresektion römisch 40 am römisch 40 Patientenbrief XXXX innere Medizin vom XXXX:Koronarangiografie unauffälligPatientenbrief römisch 40 innere Medizin vom XXXX:Koronarangiografie unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 178 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 125/90 Klinischer Status - Fachstatus: Brillenträger selbständiges An- und Ausziehen Sensorium und HNAP frei, keine Lippenzyanose, Gebiß saniert Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten Lymphknoten paipabel Thorax: symmetrisch, Pulmo: sonorer KS, VA Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD unter dem TN, Leber und Milz nicht paipabel, Bauchdecke weich, keine Druckschmerzen, keine Resistenzen paipabel, DG in allen 4 Quadranten Anal: bland, Faden in situ, Einlage wird getragen UE: keine Ödeme, keine Varizen, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen paipabel Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, ohne Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Morbus Crohn 2 Nierensteinleiden links Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. In den vorgelegten Befunden wird eine relative Stuhlinkontinenz bescheinigt, jedoch liegen keine weiteren diagnostischen Untersuchungen vor, um diese auch zu objektivieren. Die angegebene häufige Stuhlfrequenz ist kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM. Durch entsprechende Hygieneartikel können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden. 2.) Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das medizinische Beweisverfahren wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung lägen somit nicht vor.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das medizinische Beweisverfahren wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ChronischKrank fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und wurde vorgebracht, dass der Begründung der fachärztlichen Sachverständigen, wonach die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Beschwerdeführer nicht gegeben seid, da Stuhlverunreinigungen durch entsprechende Hygieneartikel hintangehalten werden könnten, und die angegebene häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium für die Vornahme gegenständlicher Zusatzeintragung sei, entgegengehalten werde, dass aus medizinischer Sicht des Facharztes und Vizepräsidenten der Medizinischen Kontinenzgesellschaft Österreich nur dem sichtbaren Verlust von geformtem Stuhl eine gewisse Zeit durch Windeln entgegengewirkt werden könne, dies gelte aber nicht für flüssigen Stuhl in größeren Mengen. Entsprechende Volumina von Durchfall würden entweder an Windeln vorbei oder durch diese durch sickern. Diesbezüglich werde auch auf diverse Entscheidungen der Bundesberufungskommission bzw. des Sozialministeriumservice verwiesen, in welchen die beantragte Zusatzeintragung in ähnlichen Fällen zuerkannt worden sei. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt und lediglich ausgeführt, dass häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium sei und entsprechende Hygieneartikel ausreichend seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: ( .)
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: ( ) Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX zu Grunde. In diesem Gutachten wird das Leiden "Morbus Crohn", das bereits in einem Gutachten vom XXXX im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung eines Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, angeführt.Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom römisch 40 zu Grunde. In diesem Gutachten wird das Leiden "Morbus Crohn", das bereits in einem Gutachten vom römisch 40 im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung eines Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, angeführt. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wird in dem Sachverständigengutachten vom XXXX Nachfolgendes ausgeführt:Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wird in dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 Nachfolgendes ausgeführt: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: "1.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. In den vorgelegten Befunden wird eine relative Stuhlinkontinenz bescheinigt, jedoch liegen keine weiteren diagnostischen Untersuchungen vor, um diese auch zu objektivieren. Die angegebene häufige Stuhlfrequenz ist kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM. Durch entsprechende Hygieneartikel können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden. 2.) Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." In dem Gutachten wurde auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsschädigung des Verdauungstraktes lediglich mit der Begründung "In den vorgelegten Befunden wird eine relative Stuhlinkontinenz bescheinigt, jedoch liegen keine weiteren diagnostischen Untersuchungen vor, um diese auch zu objektivieren. Die angegebene häufige Stuhlfrequenz ist kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM. Durch entsprechende Hygieneartikel können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden." eingegangen. Es fehlt jedoch jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage darüber, wie sich insbesondere die festgestellten Gesundheitsschädigungen "Morbus Crohn, Zustand nach Ileozökalresektion, Abszess und Fisteln" nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat die medizinische Sachverständige in der "Anamnese" lediglich angeführt "seit 1995 ist ein Morbus Crohn bekannt, zuletzt 09/2015 Fadendrainage" und unter "Derzeitige Beschwerden" festgehalten "muss nach jedem Stuhlgang ausbrausen, beim Husten oder Niesen verliere er Stuhl, Durchfälle habe er 10-15 x täglich, abhängig vom Essen, 2-3x nachts Stuhl, kein Blut, manchmal schleimig"Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat die medizinische Sachverständige in der "Anamnese" lediglich angeführt "seit 1995 ist ein Morbus Crohn bekannt, zuletzt 09 aus 2015, Fadendrainage" und unter "Derzeitige Beschwerden" festgehalten "muss nach jedem Stuhlgang ausbrausen, beim Husten oder Niesen verliere er Stuhl, Durchfälle habe er 10-15 x täglich, abhängig vom Essen, 2-3x nachts Stuhl, kein Blut, manchmal schleimig" In der Begründung im Zusammenhang mit der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist die medizinische Sachverständige nur insoweit auf diese Beschwerden eingegangen als sie eine "relative Stuhlinkontinenz" festgestellt hat, und ausgeführt hat, dass die "angegebene häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium für die beantragte Zusatzeintragung sei." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Bedeutung einer "relativen Stuhlinkontinenz" nicht nachvollziehbar und es fehlen diesbezügliche Ausführungen. Überdies sind auch die Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten, wonach "die angegebene häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM sei" nicht nachvollziehbar, da der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen hat, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 21.04.2016, 2016/11/0018).Überdies sind auch die Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten, wonach "die angegebene häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM sei" nicht nachvollziehbar, da der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen hat, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 21.04.2016, 2016/11/0018). Die konkreten Auswirkungen dieser Aspekte der Erkrankung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände blieben in dem eingeholten Gutachten völlig unbeachtet bzw. wurde im medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits ausgeführt, sogar festgestellt, dass die häufige Stuhlfrequenz kein Kriterium zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung darstelle. Hinsichtlich der Verwendung von Inkontinenzprodukten wurde im Gutachten lediglich angeführt "durch entsprechende Hygieneartikel können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden". Dem Sachverständigengutachten kann jedoch nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt Inkontinenzprodukte verwendet. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2125732.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.