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{'item': 'W166 2134445-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW166 2134445-1 SpruchW166 2134445-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom römisch 40 vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Siehe dazu Vorgutachten des BSB Abi. 14 vom XXXX, wo der Zustand nach Mammakarzinom 2013 50% Grad der Behinderung erreichte. Weiters COPD mit 30%.Siehe dazu Vorgutachten des BSB Abi. 14 vom römisch 40 , wo der Zustand nach Mammakarzinom 2013 50% Grad der Behinderung erreichte. Weiters COPD mit 30%. Hinsichtlich der Brustkrebserkrankung derzeit kein bekanntes Rezidiv. Anamnestisch zu erwähnen ist ein Bandscheibenvorfall C5/6 im Jahr XXXX.römisch 40 . XXXX und XXXXLungenentzündung.römisch 40 und XXXXLungenentzündung. COPD seit ca. XXXX bekannt und in laufender lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX.COPD seit ca. römisch 40 bekannt und in laufender lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. römisch 40 . Eingesehen wird ein diesbezüglicher fachärztlicher Befund vom XXXX Abl. 36: COPD l-ll, normale Lungendurchleuchtung.Eingesehen wird ein diesbezüglicher fachärztlicher Befund vom römisch 40 Abl. 36: COPD l-ll, normale Lungendurchleuchtung. Anamnestisch zu erwähnen ist ein Bandscheibenvorfall C5/6 im Jahr XXXXrömisch 40 Keine weiteren schweren Erkrankungen anamnestisch zu erheben. Derzeitige Beschwerden: Atemnot vor allem bei körperlichen Belastungen, Reizhusten, Verschlechterung bei feucht-schwüler oder heißer Witterung oder innerhalb heißer Räume. Normale Gesamtmobilität, keine orthopädischen- oder psychiatrischen Leiden oder Beschwerden. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Forair, Alvesco, Omeprazol, Xaleton, Legalon, Simvastatin, Cal-D-Vita, Mexalen und Ambrohexal, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt Status: 52 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 161 cm, Gewicht: 77 kg, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, gute Gesamtmobilität, das ungehinderte Sitzen, sowie der freie Stand sind möglich, keine erkennbare orthopädisch bedingte Einschränkung der Mobilität Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 98 pro Minute, Blutdruck: 110/60 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, der Faustschluss beidseits vollständig möglich, die Handkraft seitengleich Wirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 25 cm, kein Klopfschmerz, keine Formabweichung Lungenfunktionsprüfung: minimale periphere Obstruktion, normale Sauerstoffsättigung Funktionseinschränkungen: Es besteht eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit normaler Sauerstoffsättigung. Eine kardiale Erkrankung ist anamnestisch und klinisch nicht erhebbar. Weiters liegen keine relevanten oder höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Psychiatrische Erkrankungen bestehen keine. Die Kundin ist kardiorespiratorisch vollständig stabil, die Gesamtmobilität ist uneingeschränkt. Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht keine fassbare höhergradige Funktionsstörung, die Einschränkung der Atemfunktion ist lediglich als leichtgradig zu bezeichnen, es kommt bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmittel ohne Pause möglich sind. Keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Abl. 14 vom XXXX."Keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Abl. 14 vom römisch 40 ." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle, zu entnehmen sei. Dieses finde sich in der Beilage wieder. Die Voraussetzungen für die Vornahme gegenständlicher Zusatzeintragung lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nicht der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln das Problem sei, sondern der Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln, da es bei der Beschwerdeführerin in geschlossenen und schlecht gelüfteten Räumen, bei schwüler und heißer Witterung und bei intensiven Gerüchen, zu akuter Atemnot kommen könne. Einen lungenfachärztlichen Befund werde die Beschwerdeführerin nachreichen.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nicht der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln das Problem sei, sondern der Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln, da es bei der Beschwerdeführerin in geschlossenen und schlecht gelüfteten Räumen, bei schwüler und heißer Witterung und bei intensiven Gerüchen, zu akuter Atemnot kommen könne. Einen lungenfachärztlichen Befund werde die Beschwerdeführerin nachreichen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen, und daher allenfalls von der Beschwerdeführerin nachzureichende Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit bei der belangten Behörde einen neuen Antrag einzubringen.Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen, und daher allenfalls von der Beschwerdeführerin nachzureichende Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit bei der belangten Behörde einen neuen Antrag einzubringen. Mit bei der Behörde am XXXX (ho. am XXXX eingelangt) eingelangtem Schreiben legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) eine Vollmacht und einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX vor und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnose "chronisch obstruktive Lungenerkrankung" bei Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie öffentlichen Verkehrsmittel oder bei starken Gerüchen zu massiven Hustenanfällen mit Luftnot, Schweißausbrüchen und Kollaps neige.Mit bei der Behörde am römisch 40 (ho. am römisch 40 eingelangt) eingelangtem Schreiben legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) eine Vollmacht und einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom römisch 40 vor und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnose "chronisch obstruktive Lungenerkrankung" bei Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie öffentlichen Verkehrsmittel oder bei starken Gerüchen zu massiven Hustenanfällen mit Luftnot, Schweißausbrüchen und Kollaps neige. Zum Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde vorgebracht, dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.Zum Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine neue Adresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine neue Adresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) vor. Die Sauerstoffsättigung ist normal, es liegt eine minimale periphere Obstruktion vor, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist kardiorespiratorisch vollständig stabil, es kommt bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot, Wegstrecken zu öffentlichen Verkehrsmitteln sind ohne Pausen möglich und die Gesamtmobilität ist uneingeschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine höhergradigen bzw. relevanten Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und eines Lungenfunktionstests.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und eines Lungenfunktionstests. In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief wurde vom lungenfachärztlichen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, das Problem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei, dass es bei der Beschwerdeführerin in geschlossenen und schlecht gelüfteten Räumen, bei schwüler und heißer Witterung und bei intensiven Gerüchen, zu akuter Atemnot kommen könne, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung vorliegt, die Beschwerdeführerin jedoch kardiorespiratorisch vollständig stabil ist, und es bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot kommt. Die Sauerstoffsättigung ist normal, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Dieses in der Beschwerde getätigte Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX beim Lungenfacharzt geäußert, und von dem fachärztlichen Sachverständigen unter "Derzeitige Beschwerden" "Atemnot (..) Reizhusten, Verschlechterung bie feucht-schwüler oder heißer Witterung oder innerhalb heißer Räume (..)" im Gutachten aufgenommen und in der ärztlichen Beurteilung berücksichtigt.Dieses in der Beschwerde getätigte Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am römisch 40 beim Lungenfacharzt geäußert, und von dem fachärztlichen Sachverständigen unter "Derzeitige Beschwerden" "Atemnot (..) Reizhusten, Verschlechterung bie feucht-schwüler oder heißer Witterung oder innerhalb heißer Räume (..)" im Gutachten aufgenommen und in der ärztlichen Beurteilung berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Pausen möglich sind, und die Gesamtmobilität uneingeschränkt ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst bestätigt und von ihr festgestellt, dass nicht der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln das Problem sei. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass keine relevanten oder höhergradigen Funktionseinschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen. Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX und den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin - zum Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen und daher der genannte Arztbrief nicht mehr berücksichtigt werden könne - dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX von der belangten Behörde vorgelegt wurde, und somit der am XXXX bei der belangten Behörde (ho. eingelangt am XXXX) eingelangte Arztbrief vom XXXX jedenfalls nach Beschwerdevorlage vorgelegt wurde und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist.Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom römisch 40 und den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin - zum Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen und daher der genannte Arztbrief nicht mehr berücksichtigt werden könne - dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 von der belangten Behörde vorgelegt wurde, und somit der am römisch 40 bei der belangten Behörde (ho. eingelangt am römisch 40 ) eingelangte Arztbrief vom römisch 40 jedenfalls nach Beschwerdevorlage vorgelegt wurde und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) vorliegt, die Sauerstoffsättigung normal, eine minimale periphere Obstruktion gegeben, und eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erforderlich ist, die Beschwerdeführerin kardiorespiratorisch vollständig stabil ist, es bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot kommt, Wegstrecken zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Pausen möglich sind, die Gesamtmobilität uneingeschränkt ist, und keine höhergradigen bzw. relevanten Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen, und somit aus den dargelegten Gründen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Erreichbarkeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) vorliegt, die Sauerstoffsättigung normal, eine minimale periphere Obstruktion gegeben, und eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erforderlich ist, die Beschwerdeführerin kardiorespiratorisch vollständig stabil ist, es bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot kommt, Wegstrecken zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Pausen möglich sind, die Gesamtmobilität uneingeschränkt ist, und keine höhergradigen bzw. relevanten Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen, und somit aus den dargelegten Gründen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Erreichbarkeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Atemnot ist auf die angeführten Erläuterungen zu § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist. Laut dem Sachverständigengutachten vom XXXX, unter Zugrundelegung einer Lungenfunktionsprüfung, leidet die Beschwerdeführerin an einer leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II), wobei keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX ihrer behandelnden Fachärztin, welcher auch vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt wurde, bestätigt.Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Atemnot ist auf die angeführten Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist. Laut dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 , unter Zugrundelegung einer Lungenfunktionsprüfung, leidet die Beschwerdeführerin an einer leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II), wobei keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom römisch 40 ihrer behandelnden Fachärztin, welcher auch vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 berücksichtigt wurde, bestätigt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und der mit dem Antrag vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und der mit dem Antrag vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2134445.1.00

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