← Österreich

{'item': 'W204 2115757-1'}

Obsah (16)Artikel 58§ 19Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 2Art. 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW204 2115757-1 SpruchW204 2115757-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Sch

Artikel 58Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 zu verhängen sind.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass keine Flächensanktionen

Artikel 58Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, zu verhängen sind. II. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 11.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (beantragte landwirtschaftliche Nutzfläche: 18,42 ha). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 10,75 ha (XXXX), 8,33 ha (XXXX) und 15,38 ha (XXXX) beantragt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 10,75 ha (römisch 40 ), 8,33 ha (römisch 40 ) und 15,38 ha (römisch 40 ) beantragt wurden. Für die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX fungierte der Beschwerdeführer dabei selbst als Almbewirtschafter und Antragsteller.Für die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 fungierte der Beschwerdeführer dabei selbst als Almbewirtschafter und Antragsteller. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116030407, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 6.445,94 gewährt. Auf Basis von 32,68 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 37,31 ha (davon Almfläche: 18,89

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,68 ha (davon Almfläche: 18,89
  2. ha)zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 16.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX das beantragte Almfutterflächenausmaß von 10,75 ha auf 4,90 ha.3. Mit Datum vom 16.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 das beantragte Almfutterflächenausmaß von 10,75 ha auf 4,90 ha. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847945, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.207,42 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 238,52 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (32,68) wurde der Beihilfenberechnung nun unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 16.11.2012 ein beantragtes Flächenausmaß von 31,46 ha (davon Almfläche: 13,04
  3. ha)sowie – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – ein ermitteltes Flächenausmaß von 31,38 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121641719, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 6.207,42 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (32,68) und einer beantragten Fläche von erneut 31,46 ha (davon Almfläche: 13,04
  4. ha)wurde der Beihilfenberechnung nun ein ermitteltes Flächenausmaß von 25,14 ha zu Grunde gelegt. Die AMA stellte zwischen beantragter und ermittelter Fläche somit eine Flächendifferenz von über 20 % fest und sanktionierte den Beschwerdeführer insofern, als dass sie seinen Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abwies. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und beantragte 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Beantragung der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX eine Flächenverwechslung vorgelegen habe. An dieser Verwechslung treffe ihn jedoch kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht zu auszusprechen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Beantragung der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Flächenverwechslung vorgelegen habe. An dieser Verwechslung treffe ihn jedoch kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht zu auszusprechen. So basierte die Antragstellung im Jahr 2002 durch den Vorbewirtschafter auf Grundlage der Flächendaten in einem Pachtvertrag. Die in diesem Pachtvertrag angeführten Parzellen seien jedoch falsch angeführt gewesen. Im Jahr 2009 sei die in Rede stehende Fläche von drei Prüfern des Prüfdienstes der belangten Behörde kontrolliert und die beantragte Fläche (8,05
  5. ha)bestätigt worden. Im Rahmen dieser Kontrolle sei die Fläche vom Technischen Prüfdienst digitalisiert worden. Den Prüfern sei dabei jedoch nicht aufgefallen, dass die tatsächlich beweidete Fläche (Wildenkaralm) mit einer anderen Fläche (Bergalm) verwechselt worden sei. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer die betroffene Fläche erstmalig selbst beantragt und das Kontrollergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 1:1 übernommen. Lediglich die Nutzung sei von Hutweidefläche in Almfutterfläche umgewandelt worden. Auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei einem Prüfer der Irrtum an Ort und Stelle nicht aufgefallen. Erst einige Tage später sei der Vorbewirtschafter informiert worden, dass es sich vermutlich um eine Flächenverwechslung handle. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm kein Verschulden angelastet werden könne, wenn auch vier Kontrolleure die Verwechslung nicht erkannt hätten. Darüber hinaus liege ein Irrtum der belangten Behörde bzw. ein offensichtlicher Irrtum vor, habe eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden und stelle sich der Sanktionskatalog als gleichheitswidrig dar. Weiters habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 14.10.2015 vor. 8. Mit Schreiben vom 21.12.2016, eingelangt bei der AMA am 23.12.2016, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. 9. Mit Schreiben vom 24.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte die AMA aus, dass im Antragsjahr 2009 vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX ein als "Wildenkaralm" bezeichnetes Feldstück als Hutweide beantragt worden sei. Dieses sei seitens der belangten Behörde im selben Jahr vor Ort kontrolliert worden.9. Mit Schreiben vom 24.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte die AMA aus, dass im Antragsjahr 2009 vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 ein als "Wildenkaralm" bezeichnetes Feldstück als Hutweide beantragt worden sei. Dieses sei seitens der belangten Behörde im selben Jahr vor Ort kontrolliert worden. Die in Rede stehende Fläche habe sich im hochalpinen Bereich befunden und sei äußerst schwierig zu erreichen gewesen. Der damalige Antragsteller (BNr. XXXX) habe die Prüfer zu Fuß zur genutzten und seiner Meinung nach mit der Antragstellung identen Fläche ins Hochgebirge geführt. Für die Prüfer sei es äußerst schwierig gewesen, die betroffenen Flächen zu identifizieren, weil es vor Ort keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe und die dortigen Flächen eine sehr ähnliche Topographie aufwiesen.Die in Rede stehende Fläche habe sich im hochalpinen Bereich befunden und sei äußerst schwierig zu erreichen gewesen. Der damalige Antragsteller (BNr. römisch 40 ) habe die Prüfer zu Fuß zur genutzten und seiner Meinung nach mit der Antragstellung identen Fläche ins Hochgebirge geführt. Für die Prüfer sei es äußerst schwierig gewesen, die betroffenen Flächen zu identifizieren, weil es vor Ort keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe und die dortigen Flächen eine sehr ähnliche Topographie aufwiesen. Die Fläche sei vor Ort genau begutachtet worden. Nach Rücksprache mit dem Regionalleiter sei aufgrund des Eindruckes der Vor-Ort-Begehung und der Bewertung der Luftbilder (aus dem Jahre 2007) die Fläche bestätigt und an jener Stelle im GIS eingezeichnet worden, wo sie der Antragsteller ursprünglich beantragt gehabt habe. Auch der Antragsteller sei der Meinung gewesen, dass die begangene Fläche und die von ihm in der Bezirksbauernkammer eingezeichnete Fläche ident gewesen seien. In den Jahren 2010 und 2011 sei die "Wildenkaralm" vom Beschwerdeführer gepachtet und als Alm mit der Betriebsnummer XXXX beantragt worden. Für die Antragstellung habe der Beschwerdeführer bei der Bezirksbauernkammer im GIS die Fläche neu einzeichnen müssen. Die Flächen seien als Almflächen an etwa derselben Stelle neu eingezeichnet worden.In den Jahren 2010 und 2011 sei die "Wildenkaralm" vom Beschwerdeführer gepachtet und als Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 beantragt worden. Für die Antragstellung habe der Beschwerdeführer bei der Bezirksbauernkammer im GIS die Fläche neu einzeichnen müssen. Die Flächen seien als Almflächen an etwa derselben Stelle neu eingezeichnet worden. Im Antragsjahr 2012 sei die Almfläche wieder vom Bewirtschafter mit der BNr. XXXX beantragt worden.Im Antragsjahr 2012 sei die Almfläche wieder vom Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 beantragt worden. Im Jahr 2013 habe eine weitere Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, in der die Frage aufgeworfen worden sei, ob die im Jahr 2012 beantragte Fläche tatsächlich bewirtschaftet und mit Tieren bestoßen worden sei. Der Prüfer habe in neuerlicher Begleitung des Antragstellers festgestellt, dass sich die genutzte Alm auf einer Fläche befinde, die der beantragten sehr ähnlich sehe, jedoch räumlich ca. 1,8 km verschoben liege. Nach erfolgter Rückversicherung und Überprüfung im EDV-System sei der historische Prüfbericht bis einschließlich 2008 zurückgezogen und das Kontrollergebnis aus dem Jahre 2009 berichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über 32,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche (durchschnittlicher Wert: 201,62) und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 25,14 ha (Heimfläche: 18,34 ha; anteilig zurechenbare Flächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX: 6,80 ha).18,34 ha; anteilig zurechenbare Flächen der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und XXXX: 6,80 ha). Für die Alm mit der BStNr. XXXX ist für das im Antragsjahr 2011 festzustellen, dass die tatsächlich genutzte Fläche nicht mit der beantragten Fläche übereingestimmt hat. Der Beschwerdeführer hat sich bei seiner Beantragung an den Anträgen des Vorbewirtschafters, dieser wiederum am Pachtvertrag aus 2002, sowie am Kontrollergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert.Für die Alm mit der BStNr. römisch 40 ist für das im Antragsjahr 2011 festzustellen, dass die tatsächlich genutzte Fläche nicht mit der beantragten Fläche übereingestimmt hat. Der Beschwerdeführer hat sich bei seiner Beantragung an den Anträgen des Vorbewirtschafters, dieser wiederum am Pachtvertrag aus 2002, sowie am Kontrollergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 zur Verfügung gestandene Anzahl an Zahlungsansprüchen (32,68) und das zur Verfügung gestandene Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (25,14
  6. ha)werden von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer der Umstand, dass eine Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Zuge der Beihilfenberechnung keine Berücksichtigung gefunden hat, nicht ausreichend bestritten (zum Vorbringen der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen vgl. Punkt 3.3.3.).Die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 zur Verfügung gestandene Anzahl an Zahlungsansprüchen (32,68) und das zur Verfügung gestandene Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (25,14
  7. ha)werden von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer der Umstand, dass eine Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 im Zuge der Beihilfenberechnung keine Berücksichtigung gefunden hat, nicht ausreichend bestritten (zum Vorbringen der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen vergleiche Punkt 3.3.3.). Auch die Angaben der belangten Behörde, dass die genutzte Fläche nicht mit der beantragten Fläche der Alm mit der BStNr. XXXX übereingestimmt hat, werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insbesondere ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 24.01.2017, mit denen die AMA auf Basis von Luftbildern die Flächenverwechslung näher erläutert, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer gesteht die in Rede stehende Flächenverwechslung vielmehr sogar selbst ein, bringt jedoch vor, dass ihm daran kein Verschulden anzulasten und deswegen von der Verhängung einer Totalsanktion abzusehen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann kein Verschulden erkennen (vgl. dazu Punkt 3.3.5.).Auch die Angaben der belangten Behörde, dass die genutzte Fläche nicht mit der beantragten Fläche der Alm mit der BStNr. römisch 40 übereingestimmt hat, werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Insbesondere ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 24.01.2017, mit denen die AMA auf Basis von Luftbildern die Flächenverwechslung näher erläutert, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer gesteht die in Rede stehende Flächenverwechslung vielmehr sogar selbst ein, bringt jedoch vor, dass ihm daran kein Verschulden anzulasten und deswegen von der Verhängung einer Totalsanktion abzusehen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann kein Verschulden erkennen vergleiche dazu Punkt 3.3.5.). Unstrittig ist, dass die Verwechslung auf Seiten der Antragsteller wie auch des Kontrollorgans über Jahre hinweg stattfand. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen sich die Angaben der belangten Behörde im Schriftsatz vom 24.02.2017 überdies als fundiert und nachvollziehbar dar, weshalb festzustellen ist, dass die für die Alm mit der BStNr. XXXX genutzten Flächen nicht mit den beantragten Flächen übereinstimmten.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen sich die Angaben der belangten Behörde im Schriftsatz vom 24.02.2017 überdies als fundiert und nachvollziehbar dar, weshalb festzustellen ist, dass die für die Alm mit der BStNr. römisch 40 genutzten Flächen nicht mit den beantragten Flächen übereinstimmten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom

  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Zu Spruchpunkt A.I): 3.3.

  1. Wie den Feststellungen unter II.
  2. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Grundlage von 32,68 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 25,14 ha, wobei diese Kennzahlen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden (vgl. II.2.).3.3.
  3. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  4. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Grundlage von 32,68 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 25,14 ha, wobei diese Kennzahlen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden vergleiche römisch zwei.2.). 3.3.
  5. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
  6. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da – wie den Feststellungen unter II.
  7. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat (31,46 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (25,14 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall zunächst berechtigt und verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  8. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat (31,46 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (25,14 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall zunächst berechtigt und verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
  9. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen solchen Behördenirrtum im vorliegenden Fall als gegeben erachtet, gilt es darauf hinzuweisen, dass gegenständlich aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vorliegt, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).3.3.
  10. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen solchen Behördenirrtum im vorliegenden Fall als gegeben erachtet, gilt es darauf hinzuweisen, dass gegenständlich aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vorliegt, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Ein Irrtum der Behörde war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer die zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebeträge jedenfalls zurückzuerstatten hat. 3.3.
  11. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe, da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene nicht-beantragte Flächen seitens der AMA nicht angerechnet worden seien, geht im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben in der VO (EG) 1122/2009 ins Leere.3.3.
  12. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe, da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene nicht-beantragte Flächen seitens der AMA nicht angerechnet worden seien, geht im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben in der VO (EG) 1122 aus 2009, ins Leere.

Art. 57Abs.

1 leg. cit. darf nämlich nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Art. 2Z 23 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden.

Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 herangezogen werden. Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Artikel 57, Absatz eins, leg.

cit. darf nämlich nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Artikel 2

, Ziffer 23, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Artikel 57, herangezogen werden. Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht zu entnehmen. 3.3.

  1. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 31,46 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 25,14 ha heranzuziehen ist, liegt eine Differenzfläche von 6,24 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von über 20 % dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt, dass keine Beihilfe zu gewähren ist. Dementsprechend weist die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ab.3.3.
  2. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 31,46 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 25,14 ha heranzuziehen ist, liegt eine Differenzfläche von 6,24 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von über 20 % dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt, dass keine Beihilfe zu gewähren ist. Dementsprechend weist die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ab. Es stellt sich jedoch die Frage, ob gegenständlich nicht auf Basis von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann.Es stellt sich jedoch die Frage, ob gegenständlich nicht auf Basis von Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann. So gründet die festgestellte Flächendifferenz im vorliegenden Fall ausschließlich auf einer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenverwechslung, aufgrund derer das beantragte Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX als nicht ermittelt bewertet wurde.So gründet die festgestellte Flächendifferenz im vorliegenden Fall ausschließlich auf einer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenverwechslung, aufgrund derer das beantragte Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 als nicht ermittelt bewertet wurde. Zur in Rede stehenden Flächenverwechslung gilt es hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 24.01.2017 die Angaben des Beschwerdeführers, dass die tatsächlich beweidete Fläche leicht mit der beantragten Fläche zu verwechseln sei, durchaus bestätigt. So erachtet auch die belangte Behörde die in Rede stehenden Flächen aufgrund deren Lage (hochalpiner Bereich) und deren Beschaffenheit (sehr ähnliche Topographie) als "äußerst schwierig" zu identifizieren. Insbesondere habe es keinerlei Anhaltspunkte vor Ort gegeben und habe nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2009, im August desselben Jahres zusätzlich eine Nachkontrolle erfolgen müssen. Erst aufgrund der im Rahmen dieser Kontrolle gewonnen Eindrücke und nach erfolgter Rücksprache mit dem Regionalleiter sowie einer Bewertung der Bezug habenden Luftbilder sei die beantragte Fläche seitens der belangten Behörde bestätigt und im GIS dort eingezeichnet worden, wo sie der damalige Antragsteller beantragt habe. Zudem habe auch der Prüfer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013, im Zuge derer die Flächenverwechslung letztlich ermittelt wurde, festgestellt, dass die beiden in Rede stehenden Flächen sich sehr ähnlich sehen würden. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Flächenverwechslung zumindest bereits dem Vorbewirtschafter unterlaufen ist, der sich wiederum auf einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2002 stützte. Diese Flächenverwechslung ist seitens der AMA nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 trotz damals erfolgter Nachkontrolle nicht beanstandet worden. Vielmehr hat die AMA im Zuge dieser Nachbereitung im Wissen, dass die betroffenen Flächen im vorherrschenden Gelände (ähnliche Topographie; keine Anhaltspunkte vor Ort) nicht einfach zu identifizieren sind, die vom Vorbewirtschafter beantragte Fläche nach eingehender Prüfung (Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Kontrolle [Nachkontrolle], Rücksprache mit dem Regionalleiter, Bewertung der Luftbilder) sogar bestätigt. Auf dieses Prüfergebnis durfte der Beschwerdeführer sich berufen. Auch wenn einen Antragsteller grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ausreichend belegen, dass ihn keine Schuld an der Falschbeantragung trifft. Folglich sind in Berücksichtigung der obigen Ausführungen keine Sanktionen

Art. 58VO (EG) 1122/2009 auszusprechen bzw.

ist der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 nicht abzuweisen.Auch wenn einen Antragsteller grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ausreichend belegen, dass ihn keine Schuld an der Falschbeantragung trifft. Folglich sind in Berücksichtigung der obigen Ausführungen keine Sanktionen

Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, auszusprechen bzw.

ist der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 nicht abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer, wie seitens der AMA vorgebracht wurde, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2009 nicht vollständig übernommen hat. Der Beschwerdeführer zeichnete die Flächen entgegen den Angaben des Vorbewirtschafters nicht als Hutweideflächen, sondern als Almflächen ein, orientierte sich in Hinblick auf die bezeichnete Fläche augenscheinlich jedoch an der seitens der AMA bestätigten Beantragung des Vorbewirtschafters aus dem Jahr 2009 bzw. der damaligen Vor-Ort-Kontrolle. Im vorliegenden Fall ist betreffend die festgestellte Flächenabweichung im Ausmaß von 6,24 ha iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 somit von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen und dem Beschwerdeführer auf Basis von 32,86 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Wert: 201,62) und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von6,24 ha iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, somit von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen und dem Beschwerdeführer auf Basis von 32,86 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Wert: 201,62) und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 25,14 ha für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren. 3.3.6. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist auszuführen, dass

den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie nur auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.7. Hinsichtlich des Vorbringens, man möge einen offensichtlichen Irrtum

Art. 21

der VO (EG) 1122/2009 anerkennen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen hat, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.7. Hinsichtlich des Vorbringens, man möge einen offensichtlichen Irrtum

Artikel 21

, der VO (EG) 1122 aus 2009, anerkennen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen hat, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.

  1. Hinsichtlich der Frage, ob von Rückforderungen im vorliegenden Fall aufgrund bereits eingetretener Verjährung Abstand zu nehmen ist, gilt es Folgendes auszuführen: Da die für das Antragsjahr 2011 anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet im vorliegenden Fall Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Art.
  2. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, womit gegenständlich – unter Berücksichtigung der Erlassung des Erstbescheides im Dezember 2011 – mit Zustellung des angefochtenen Bescheides im August 2014 jedenfalls keine Verjährung eingetreten ist. Zudem hätte auch die im Antragsjahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen (vgl. Art.
  3. Abs. 1 Unterabsatz 3 leg. cit.).Da die für das Antragsjahr 2011 anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet im vorliegenden Fall Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, womit gegenständlich – unter Berücksichtigung der Erlassung des Erstbescheides im Dezember 2011 – mit Zustellung des angefochtenen Bescheides im August 2014 jedenfalls keine Verjährung eingetreten ist. Zudem hätte auch die im Antragsjahr 2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 3 leg. cit.). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 2988/95 gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, VO (EG) 2988/95 gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). 3.3.
  4. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). 3.3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
  7. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher auch ins Leere. 3.
  8. Zu Spruchpunkt A.II): Unter der Vorgabe, dass hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung im Ausmaß von 6,24 ha die Flächensanktion zu entfallen hat und damit eine Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 auszusprechen ist, ist der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung im Ausmaß von 6,24 ha die Flächensanktion zu entfallen hat und damit eine Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 auszusprechen ist, ist der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch eine Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch eine Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2115757.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.