GVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z 1 GGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "In diesem Verfahren sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die Ing. Mag. XXXX, geb. XXXX, XXXX, zahlungspflichtig ist."In diesem Verfahren sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die Ing. Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , zahlungspflichtig ist. Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG für das Eigentumsrecht für Ing. Mag. XXXX bei einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (§ 26a Abs. 1 Z 1 GGG),
2 GGG auf volle Euro aufgerundet-€ 1.231,--Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für das Eigentumsrecht für Ing. Mag. römisch 40 bei einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG),
Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf volle Euro aufgerundet-€ 1.231,-- Einhebungsgebühr
1 GEG-€ 8,--Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG-€ 8,-- offener Gesamtbetrag-€ 1.239,-- Der Gesamtbetrag hat binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einzulangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden: Empfänger: Bezirksgericht XXXX WienEmpfänger: Bezirksgericht römisch 40 Wien Konto: BIC: XXXXKonto: BIC: römisch 40 Verwendungszweck/Referenz: XXXX – VNR 2”Verwendungszweck/Referenz: römisch 40 – VNR 2” B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Beschluss vom 13.11.2014 bewilligte das Bezirksgericht XXXX (BG)
Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.11.2014 die Einverleibung des Eigentumsrechtes einer Liegenschaft (EZ 2987 KG XXXX) ins Grundbuch. Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Antrag auf das Vorliegen einer Begünstigung gem. § 26a GGG und berechnete die Eintragungsgebühr nach dem dreifachen Einheitswert (€ 111.843,38)1. Mit Beschluss vom 13.11.2014 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (BG)
Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.11.2014 die Einverleibung des Eigentumsrechtes einer Liegenschaft (EZ 2987 KG römisch 40 ) ins Grundbuch. Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Antrag auf das Vorliegen einer Begünstigung gem. Paragraph 26 a, GGG und berechnete die Eintragungsgebühr nach dem dreifachen Einheitswert (€ 111.843,38) 2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Beschwerdeführer am 17.02.2015 zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer (nach der Einbringung einer rechtzeitigen Vorstellung vom 26.01.2015 gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid und nach Durchführung eines fristgerechten Ermittlungsverfahrens), für diese Eintragung eine Pauschalgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grund der Bemessungsgrundlage von € 1.828.799,-- (Verkehrswert) in Höhe von € 20.117,-- sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von €2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Beschwerdeführer am 17.02.2015 zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer (nach der Einbringung einer rechtzeitigen Vorstellung vom 26.01.2015 gegen den vorangegangenen Mandatsbescheid und nach Durchführung eines fristgerechten Ermittlungsverfahrens), für diese Eintragung eine Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grund der Bemessungsgrundlage von € 1.828.799,-- (Verkehrswert) in Höhe von € 20.117,-- sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 20.125,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt der unmittelbar vorangegangene im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes sei nicht die Schwiegermutter des Beschwerdeführers (Frau XXXX, im Folgenden auch: S.) gewesen, von welcher dieser die Liegenschaft per Schenkungsvertrag vom 07.11.2014 übertragen bekam, sondern der Geschenkgeber und Lebensgefährte (Herr XXXX im Folgenden auch: F.) der Schwiegermutter, von dem diese die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 24.07.2014 übertragen bekam. Der bücherliche Voreigentümer (F.) sei kein Angehöriger im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG, weswegen eine Begünstigung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden könne.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt der unmittelbar vorangegangene im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes sei nicht die Schwiegermutter des Beschwerdeführers (Frau römisch 40 , im Folgenden auch: S.) gewesen, von welcher dieser die Liegenschaft per Schenkungsvertrag vom 07.11.2014 übertragen bekam, sondern der Geschenkgeber und Lebensgefährte (Herr römisch 40 im Folgenden auch: F.) der Schwiegermutter, von dem diese die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 24.07.2014 übertragen bekam. Der bücherliche Voreigentümer (F.) sei kein Angehöriger im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, weswegen eine Begünstigung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden könne.
GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der Präsidentin eines Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs. 2 Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2 Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2, Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2, Ziffer 2,). Zu A) 3.2. In der Sache Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage strittig, ob ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) BGBl. Nr. 501/1984 in der für den Fall gültigen Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, vorliegt.Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage strittig, ob ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der für den Fall gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4, ausgeführt, "dass es nicht [ ] auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer ankommt, sondern dass im Fall einer Sprungeintragung jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fallen muss. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines ‚begünstigten‘ Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4, ausgeführt, "dass es nicht [ ] auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer ankommt, sondern dass im Fall einer Sprungeintragung jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG fallen muss. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines ‚begünstigten‘ Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigetümer und dem letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26 Abs. 1 GGG [Anmerkung BVwG: Gemeint offenbar § 26a Abs. 1 GGG] bestünde. Wären daher – wie im Revisionsfall – beide Erwerbe eines Kettenerwerbes nach § 26a Abs. 1 GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage begünstigt."Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigetümer und dem letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26, Absatz eins, GGG [Anmerkung BVwG: Gemeint offenbar Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG] bestünde. Wären daher – wie im Revisionsfall – beide Erwerbe eines Kettenerwerbes nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage begünstigt." Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigt war.Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung ist nun zu prüfen, ob jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigt war.
1 Z 1 GGG ist bei der Einverleibung einer Liegenschaft ein gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" auch die Übertragung einer Liegenschaft an die Lebensgefährtin, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt oder vorlag.
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei der Einverleibung einer Liegenschaft ein gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" auch die Übertragung einer Liegenschaft an die Lebensgefährtin, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt oder vorlag. Gem. § 26a Abs. 2 GEG ist das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten durch geeignete Urkunden, insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.Gem. Paragraph 26 a, Absatz 2, GEG ist das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten durch geeignete Urkunden, insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. § 9 Grundbuchsgebührenverordnung (GVV) spricht in Bezug auf diese Urkunden insbesondere von Personenstandsurkunden, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden sowie im Fall der Lebensgemeinschaft von Bestätigungen über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz.Paragraph 9, Grundbuchsgebührenverordnung (GVV) spricht in Bezug auf diese Urkunden insbesondere von Personenstandsurkunden, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden sowie im Fall der Lebensgemeinschaft von Bestätigungen über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Durch die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden (insb. der Meldebestätigungen) und die Zeugenbefragungen dazu ist ausreichend nachgewiesen, dass der F. und die S. in Lebensgemeinschaft an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz wohnten und nach wie vor wohnen. Die belangte Behörde hatte diesen Umstand in ihrem Verfahren nicht geprüft. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der zum Entscheidungszeitpunkt das oa. Erkenntnis des VwGH noch nicht vorlag, liegt im Gegenstand ein begünstigter Erwerbsvorgang vor. Sowohl der Erwerb zwischen den Lebensgefährten (vgl. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG "bei Übertragung einer Liegenschaft [ ] an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten ") als auch zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn ("bei Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie") sind für sich allein nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigt, weil jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG begünstigt wäre. Daher ist auch die gegenständliche "Sprungeintragung"
1 Z 1 GGG begünstigt.Sowohl der Erwerb zwischen den Lebensgefährten vergleiche Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG "bei Übertragung einer Liegenschaft [ ] an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten ") als auch zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn ("bei Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie") sind für sich allein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigt, weil jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigt wäre. Daher ist auch die gegenständliche "Sprungeintragung"
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigt. Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts
F BGBl. II Nr. 280/2013 vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts
Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Abweichend von § 26 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen
F BGBl. I Nr. 1/2013 der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.Abweichend von Paragraph 26, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.
TP 9 lit. b Z 1 beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind
F BGBl. I Nr. 131/2001 auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind
Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (dreifacher Einheitswert) betragen die zu entrichtenden Eintragungsgebühren demnach € 1.231,-- (1,1 vH), zuzüglich € 8,--
Dadurch ergibt sich eine Gesamthöhe der vorzuschreibenden Gerichtsgebühren in Höhe von €Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 111.844,-- (dreifacher Einheitswert) betragen die zu entrichtenden Eintragungsgebühren demnach € 1.231,-- (1,1 vH), zuzüglich € 8,--
Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Dadurch ergibt sich eine Gesamthöhe der vorzuschreibenden Gerichtsgebühren in Höhe von € 1.239,-- und war vor diesem Hintergrund spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4 wird ausdrücklich verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036-4 wird ausdrücklich verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2104291.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.