RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW217 2118552-1 SpruchW217 2118552-1/23E Gekürzte Ausfertigung des am 09.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. 01.01.2000, vertreten durch Caritas Graz, vertreten durch: XXXX gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 und am 09.02.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. 01.01.2000, vertreten durch Caritas Graz, vertreten durch: römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 und am 09.02.2017 beschlossen: Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2015 eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2015 eingestellt. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. 01.01.2000, vertreten durch Caritas Graz, vertreten durch: XXXX, gegen Spruchpunkt II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 und am 09.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. 01.01.2000, vertreten durch Caritas Graz, vertreten durch: römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 und am 09.02.2017 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben undXXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben undXXXXgemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2018 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2018 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2118552.1.00
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