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{'item': 'W224 2147306-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 9§ 33a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW224 2147306-1 SpruchW224 2147306-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHA

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Antrag vom 22.01.2017 beim Landesschulrat für Steiermark um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre mj. Tochter XXXX geb. XXXX, in der Zeit vom 20.03.2017 bis 07.04.2017 und führte als Begründung einen Auslandsaufenthalt beider Elternteile (die Beschwerdeführerin als klassische Tänzerin, der Vater als Cellist) in Südafrika auf Einladung der österreichischen Botschaft in Pretoria an.
  2. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Antrag vom 22.01.2017 beim Landesschulrat für Steiermark um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre mj. Tochter römisch 40 geb. römisch 40 , in der Zeit vom 20.03.2017 bis 07.04.2017 und führte als Begründung einen Auslandsaufenthalt beider Elternteile (die Beschwerdeführerin als klassische Tänzerin, der Vater als Cellist) in Südafrika auf Einladung der österreichischen Botschaft in Pretoria an.
  3. Mit Bescheid des Landesschulrats für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2017, GZ. 606051/9-2017, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin XXXX für den Zeitraum vom 20.03.2017 bis 07.04.2017

§ 9Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idg

F, iVm § 9 Abs. 1 leg. cit. nicht erteilt.2. Mit Bescheid des Landesschulrats für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2017, GZ. 606051/9-2017, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch 40 für den Zeitraum vom 20.03.2017 bis 07.04.2017

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung mehrere Fälle aufgezählt seien, die alle in der Interessenlage des Schülers lägen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung mehrere Fälle aufgezählt seien, die alle in der Interessenlage des Schülers lägen. § 9 Abs. 6 SchPflG spreche ebenfalls von begründeten Anlassfällen, sodass für die Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht

Abs. 6 leg.cit. Gründe vergleichbarer Art und Schwere und in der Interessenlage des Schülers vorliegen müssten, die nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Aufgrund der bisher ergangenen Judikatur sei ein strenger Maßstab anzulegen.Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG spreche ebenfalls von begründeten Anlassfällen, sodass für die Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht

Absatz 6, leg.cit. Gründe vergleichbarer Art und Schwere und in der Interessenlage des Schülers vorliegen müssten, die nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Aufgrund der bisher ergangenen Judikatur sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erziehungsberechtigte habe – ebenfalls aufgrund eines berufsbedingten Aufenthalts der Eltern in Afrika – bereits für den Zeitraum vom 08.02.2016 bis 18.03.2016 um Schulfreistellung für ihre Tochter angesucht. Dem Antrag sei damals mit Bescheid vom 04.02.2016, GZ. 606051/4-2016, stattgegeben worden – allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei etwaigen künftigen Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Schülerin für die nächsten Schuljahre, die im Wesentlichen gleich begründet sein würden, nicht mit einer positiven Entscheidung zu rechnen sei. Das gegenständliche Fernbleiben sei im Wesentlichen gleich begründet wie das Fernbleiben im Jahr 2016, sodass kein außergewöhnliches Ereignis und somit auch kein begründeter Anlass im Sinne des Gesetzes vorlägen. Auch aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts sei erkennbar, dass jährlich wiederkehrende beruflich bedingte Auslandsaufenthalte der Eltern kein außergewöhnliches Ereignis im Leben eines Schülers bzw. dessen Familie darstellen würden.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin als Mutter sowie der Vater der betreffenden Schülerin würden einen gemeinnützigen Verein leiten, der sozio-kulturelle Projekte in der Steiermark, in Israel und in Afrika umsetze. Zu diesem Zwecke würden die Eltern jedes Jahr vier bis acht Wochen in den Süden Afrikas fliegen. Diese Arbeitsaufenthalte würden vom Bundeskanzleramt, der Kulturabteilung des Landes Steiermark sowie dem Außenministerium unterstützt. Für die Eltern als freischaffende Künstler und Kulturmanager sei es unumgänglich, auch im Ausland Projekte zu realisieren. Bisher sei ihre Tochter meist mit ihnen gereist und habe sie viel von diesen Reisen für sich mitnehmen können. Gegen das Fernbleiben vom Unterricht hätten weder die Lehrerin noch die Direktorin der Volkschule der Tochter Einwände. Außerdem würden die Eltern ihre Tochter unterrichten und für die Erreichung der Lernziele sorgen. Es bestehe keine Möglichkeit, ihre Tochter im gegenständlichen Zeitraum bei Verwandten oder Bekannten unterzubringen, da die Eltern der Mutter berufstätig und die Eltern des Vaters zu schwach seien. Beigelegt waren der Beschwerde die Einladungen an die Eltern zum Franschhoek Mountain Chamber Music Workshop von 01.04.2017 bis 08.04.2017 sowie zur Durchführung weiterer Workshops zwischen Mitte März und Mitte April 2017 und ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Pretoria an das Bundeskanzleramt, in welchem ersucht wurde, das vom Vater der Schülerin durchgeführte Projekt finanziell zu unterstützen.
  2. Der Landesschulrat für Steiermark legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2017, eingelangt am 13.02.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und wiederholte in einer dazu ergangenen Stellungnahme im Wesentlichen die bereits im bekämpften Bescheid getätigten Ausführungen. Alljährlich wiederkehrenden Ereignissen würde der Charakter der Außergewöhnlichkeit fehlen. Aus diesem Grund sei auch der verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen worden. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde auch der damalige Bescheid bezüglich der Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht für den Zeitraum 08.02.2016 bis 18.03.2016 (Schuljahr 2015/16) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht die
  4. Klasse der Volksschule XXXX. Mit Antrag vom 22.01.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre mj. Tochter vom 20.03.2017 bis 07.04.2017 und begründete dies damit, dass sich beide Elternteile in diesem Zeitraum auf Einladung der österreichischen Botschaft berufsbedingt in Südafrika aufhalten würden. Der Antrag war vom Schulleiter mit dem Vermerk "keine Einwände" versehen und unterzeichnet.Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht die
  5. Klasse der Volksschule römisch 40 . Mit Antrag vom 22.01.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre mj. Tochter vom 20.03.2017 bis 07.04.2017 und begründete dies damit, dass sich beide Elternteile in diesem Zeitraum auf Einladung der österreichischen Botschaft berufsbedingt in Südafrika aufhalten würden. Der Antrag war vom Schulleiter mit dem Vermerk "keine Einwände" versehen und unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist Tanzpädagogin und der Vater der Schülerin Cellist. Bereits seit 2013 reisen beide Elternteile jedes Jahr für einen Zeitraum von vier bis acht Wochen in den Süden Afrikas, um nachhaltige Musik- und Tanzprojekte zu realisieren, wobei sie in der Vergangenheit zumeist mit ihrer mj. Tochter gereist sind. Der berufsbedingte Aufenthalt der Eltern der mj. XXXX in Südafrika im Zeitraum 20.03.2017 bis 07.04.2017 stellt kein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 Schulpflichtgesetz 1985 dar, welches ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit rechtfertigt.Der berufsbedingte Aufenthalt der Eltern der mj. römisch 40 in Südafrika im Zeitraum 20.03.2017 bis 07.04.2017 stellt kein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz 1985 dar, welches ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit rechtfertigt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:3.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten: "ABSCHNITT I"ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. [ ] Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig."

(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig." 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 1.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP 9).1.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule vergleiche Regierungsvorlage 732, römisch neun. Gesetzgebungsperiode 9). 1.

  1. Der Begriff des "dauernden Aufenthalts" ist gesetzlich nicht definiert. Es genügt, dass eine Person sich an einem Ort dauernd bis auf weiteres, das heißt nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Der dauernde Aufenthalt wird durch eine vorübergehende Unterbrechung nicht beendet, er endet erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 zu § 1 SchPflG). Wie sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen ergibt, ist die erkennbare Absicht, nach Ablauf von etwa drei Wochen nach Österreich zurückzukehren, vorhanden.1.
  2. Der Begriff des "dauernden Aufenthalts" ist gesetzlich nicht definiert. Es genügt, dass eine Person sich an einem Ort dauernd bis auf weiteres, das heißt nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Der dauernde Aufenthalt wird durch eine vorübergehende Unterbrechung nicht beendet, er endet erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist vergleiche dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Wie sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen ergibt, ist die erkennbare Absicht, nach Ablauf von etwa drei Wochen nach Österreich zurückzukehren, vorhanden. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 Schulpflichtgesetz 1985 angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, Schulpflichtgesetz 1985 angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139). Die Tochter der Beschwerdeführerin würde nach einem etwa dreiwöchigen Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückkehren, weshalb weiterhin ein dauernder Aufenthalt in Österreich und damit eine allgemeine Schulpflicht besteht. 2.1.

§ 9Abs.

6 Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.2.1.

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig. 2.2. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157).2.2. Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht zu erteilen, dem Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 entspricht. 2.3. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist

§ 9Abs.

6 Schulpflichtgesetz 1985 das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz 1985 nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG). Die in § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung

§ 9Abs.

2 Schulpflichtgesetz 1985 demonstrativ aufgezählten Gründe können daher als Anhaltspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass

§ 9Abs.

6 Schulpflichtgesetz 1985 dienen.2.3. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz 1985 nicht. Das in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG). Die in Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Paragraph 9, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 demonstrativ aufgezählten Gründe können daher als Anhaltspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 dienen. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). 2.

  1. Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben keinesfalls aus Rücksicht auf die (körperliche) Gesundheit der Schülerin, ihrer Eltern oder Mitschüler/innen erfolgt, kommt als begründeter Anlass für das Fernbleiben in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Z 4 Schulpflichtgesetz 1985 ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin in Frage. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG). Schon daraus lässt sich ableiten, dass es alljährlich wiederkehrenden Ereignissen an der für eine Genehmigung zum Fernbleiben zwingend erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Auch die in § 9 Abs. 4 SchPflG ausdrücklich getroffene Festlegung, wonach die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft von Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung am Schulbesuch anzusehen ist, lässt die klare Intention des Gesetzgebers erkennen, dass regelmäßig wiederkehrende Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Eltern des Schülers ein Fernbleiben vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen.2.
  2. Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben keinesfalls aus Rücksicht auf die (körperliche) Gesundheit der Schülerin, ihrer Eltern oder Mitschüler/innen erfolgt, kommt als begründeter Anlass für das Fernbleiben in Anlehnung an Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz 1985 ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin in Frage. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG). Schon daraus lässt sich ableiten, dass es alljährlich wiederkehrenden Ereignissen an der für eine Genehmigung zum Fernbleiben zwingend erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Auch die in Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ausdrücklich getroffene Festlegung, wonach die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft von Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung am Schulbesuch anzusehen ist, lässt die klare Intention des Gesetzgebers erkennen, dass regelmäßig wiederkehrende Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Eltern des Schülers ein Fernbleiben vom Unterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Im Lichte des Gesagten kann daher zwar ein einmaliger, berufsbedingter Auslandsaufenthalt eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht rechtfertigen (vgl. dazu etwa BVwG 06.04.2016, W129 2122799-1; 27.01.2015, W224 2014708-1; 12.12.2014, W203 2015085-1), im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der betreffenden Schülerin sowie der Vater der Schülerin seit 2013 jährlich mehrere Wochen in den Süden Afrikas reisen, um dort Musik- und Tanzprojekte zu realisieren. In der Vergangenheit reisten sie zumeist gemeinsam mit ihrer Tochter. So wurde auch im vergangenen Schuljahr 2015/16 ein Ersuchen um Schulfreistellung für einen sechswöchigen Zeitraum im Februar/März 2016 gestellt und diesem Antrag vom Landesschulrat für Steiermark mit der Begründung stattgegeben, es handle sich um ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. der Familie.Im Lichte des Gesagten kann daher zwar ein einmaliger, berufsbedingter Auslandsaufenthalt eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht rechtfertigen vergleiche dazu etwa BVwG 06.04.2016, W129 2122799-1; 27.01.2015, W224 2014708-1; 12.12.2014, W203 2015085-1), im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der betreffenden Schülerin sowie der Vater der Schülerin seit 2013 jährlich mehrere Wochen in den Süden Afrikas reisen, um dort Musik- und Tanzprojekte zu realisieren. In der Vergangenheit reisten sie zumeist gemeinsam mit ihrer Tochter. So wurde auch im vergangenen Schuljahr 2015/16 ein Ersuchen um Schulfreistellung für einen sechswöchigen Zeitraum im Februar/März 2016 gestellt und diesem Antrag vom Landesschulrat für Steiermark mit der Begründung stattgegeben, es handle sich um ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. der Familie. Da die Schülerin bereits im vorhergehenden Schuljahr an der Afrika-Reise ihrer Eltern teilgenommen hat und darüber hinaus die Schülerin laut Angaben in der Beschwerde ihre Eltern bei berufsbedingten Reisen in der Vergangenheit zumeist begleitet hat, kann im vorliegenden Fall, in dem (zumindest jährlich) wiederkehrende Auslandsaufenthalte der Eltern vorliegen, an denen die Schülerin oft teilgenommen hat bzw. teilnimmt, keinesfalls von einem außergewöhnlichen Ereignis im Leben der Schülerin bzw. deren Familie gesprochen werden (vgl. dazu etwa auch BVwG 10.01.2016, W203 2143027-1).Da die Schülerin bereits im vorhergehenden Schuljahr an der Afrika-Reise ihrer Eltern teilgenommen hat und darüber hinaus die Schülerin laut Angaben in der Beschwerde ihre Eltern bei berufsbedingten Reisen in der Vergangenheit zumeist begleitet hat, kann im vorliegenden Fall, in dem (zumindest jährlich) wiederkehrende Auslandsaufenthalte der Eltern vorliegen, an denen die Schülerin oft teilgenommen hat bzw. teilnimmt, keinesfalls von einem außergewöhnlichen Ereignis im Leben der Schülerin bzw. deren Familie gesprochen werden vergleiche dazu etwa auch BVwG 10.01.2016, W203 2143027-1). 2.
  3. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Lehrerin bzw. Direktorin der Volksschule hätten keine Einwände gegen das Fernbleiben vorgebracht und die Schülerin würde von dieser Reise viel für sich mitnehmen können sowie während des beantragten Fernbleibens eine Privatschule am Aufenthaltsort im Ausland besuchen, kann hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Die Voraussetzungen zum Fernbleiben vom Unterricht ergeben sich ausschließlich aus § 9 Schulpflichtgesetz
  4. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, im vorliegenden Fall daher beim Landesschulrat – nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter.2.
  5. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Lehrerin bzw. Direktorin der Volksschule hätten keine Einwände gegen das Fernbleiben vorgebracht und die Schülerin würde von dieser Reise viel für sich mitnehmen können sowie während des beantragten Fernbleibens eine Privatschule am Aufenthaltsort im Ausland besuchen, kann hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung der belangten Behörde nichts gewonnen werden. Die Voraussetzungen zum Fernbleiben vom Unterricht ergeben sich ausschließlich aus Paragraph 9, Schulpflichtgesetz
  6. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, im vorliegenden Fall daher beim Landesschulrat – nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter. Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände klar offengelegt. Weder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. 2.
  7. Daher war die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2147306.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.