GVG iVm § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, iVm § 9 Abs. 1 leg. cit. nicht erteilt.2. Mit Bescheid des Landesschulrats für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2017, GZ. 606051/9-2017, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Schülerin römisch 40 für den Zeitraum vom 20.03.2017 bis 07.04.2017
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung mehrere Fälle aufgezählt seien, die alle in der Interessenlage des Schülers lägen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung mehrere Fälle aufgezählt seien, die alle in der Interessenlage des Schülers lägen. § 9 Abs. 6 SchPflG spreche ebenfalls von begründeten Anlassfällen, sodass für die Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht
Abs. 6 leg.cit. Gründe vergleichbarer Art und Schwere und in der Interessenlage des Schülers vorliegen müssten, die nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Aufgrund der bisher ergangenen Judikatur sei ein strenger Maßstab anzulegen.Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG spreche ebenfalls von begründeten Anlassfällen, sodass für die Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht
Absatz 6, leg.cit. Gründe vergleichbarer Art und Schwere und in der Interessenlage des Schülers vorliegen müssten, die nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Aufgrund der bisher ergangenen Judikatur sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erziehungsberechtigte habe – ebenfalls aufgrund eines berufsbedingten Aufenthalts der Eltern in Afrika – bereits für den Zeitraum vom 08.02.2016 bis 18.03.2016 um Schulfreistellung für ihre Tochter angesucht. Dem Antrag sei damals mit Bescheid vom 04.02.2016, GZ. 606051/4-2016, stattgegeben worden – allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei etwaigen künftigen Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Schülerin für die nächsten Schuljahre, die im Wesentlichen gleich begründet sein würden, nicht mit einer positiven Entscheidung zu rechnen sei. Das gegenständliche Fernbleiben sei im Wesentlichen gleich begründet wie das Fernbleiben im Jahr 2016, sodass kein außergewöhnliches Ereignis und somit auch kein begründeter Anlass im Sinne des Gesetzes vorlägen. Auch aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts sei erkennbar, dass jährlich wiederkehrende beruflich bedingte Auslandsaufenthalte der Eltern kein außergewöhnliches Ereignis im Leben eines Schülers bzw. dessen Familie darstellen würden.
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig." 3.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 1.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht
1 Schulpflichtgesetz 1985 allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP 9).1.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule vergleiche Regierungsvorlage 732, römisch neun. Gesetzgebungsperiode 9). 1.
6 Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.2.1.
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig. 2.2. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157).2.2. Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht zu erteilen, dem Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 entspricht. 2.3. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist
6 Schulpflichtgesetz 1985 das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz 1985 nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG). Die in § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung
2 Schulpflichtgesetz 1985 demonstrativ aufgezählten Gründe können daher als Anhaltspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass
6 Schulpflichtgesetz 1985 dienen.2.3. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz 1985 nicht. Das in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG). Die in Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Paragraph 9, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 demonstrativ aufgezählten Gründe können daher als Anhaltspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 dienen. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2147306.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.