GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Leoben bei der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben der XXXX mit dem XXXX (in der Folge: Antragstellerin) "Sand- und Kiesgewinnung in der XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das geplante Vorhaben umfasse ein Flächenausmaß von mehr als 9,6 ha.Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Leoben bei der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben der römisch 40 mit dem römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) "Sand- und Kiesgewinnung in der XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das geplante Vorhaben umfasse ein Flächenausmaß von mehr als 9,6 ha. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die Amtssachverständige für Naturschutz ersucht mitzuteilen, ob die vorhabensgegenständlichen Grundstücke Nr. XXXX, XXXX und XXXX, je XXXX, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegen würden.Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die Amtssachverständige für Naturschutz ersucht mitzuteilen, ob die vorhabensgegenständlichen Grundstücke Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , je römisch 40 , in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegen würden. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde der Amtssachverständige für örtliche Raumplanung ersucht mitzuteilen, ob das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die Amtssachverständige für Naturschutz mit, dass die vorhabensgegenständlichen Grundstücke in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen würden. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte der Amtssachverständige für örtliche Raumplanung mit, dass sich ein Siedlungsgebiet der Kategorie E in einer Entfernung von etwa 370 m westlich des geplanten Vorhabens befinde. Es werde angemerkt, dass sich im Bereich Sparsbach bestehende Bebauungen im Freiland befinden würden. Wohnobjekte in diesem Bereich würden zum geplanten Abbaufeld eine Entfernung von 300 m aufweisen. Mit Schreiben vom 11.12.2015 hat der montangeologische Amtssachverständige eine Stellungnahme abgegeben, worin ausgeführt wurde, dass die vorgelegten Unterlagen plausibel sowie ausreichend für eine Beurteilung seien. Die Fläche des Abbaugebietes betrage 9,6 ha, wobei für die reine Gewinnung des Rohstoffes etwa 8,5 ha beansprucht würden. In einer Entfernung von 150 m Luftlinie befinde sich eine Trockenbaggerung der XXXX mit einem genehmigten Abbaufeld in der Größe von 13,5 ha.Mit Schreiben vom 11.12.2015 hat der montangeologische Amtssachverständige eine Stellungnahme abgegeben, worin ausgeführt wurde, dass die vorgelegten Unterlagen plausibel sowie ausreichend für eine Beurteilung seien. Die Fläche des Abbaugebietes betrage 9,6 ha, wobei für die reine Gewinnung des Rohstoffes etwa 8,5 ha beansprucht würden. In einer Entfernung von 150 m Luftlinie befinde sich eine Trockenbaggerung der römisch 40 mit einem genehmigten Abbaufeld in der Größe von 13,5 ha. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen (Referat Anlagenrecht – Betriebsanlagen – Energierecht bei der Steiermärkischen Landesregierung) um Stellungnahme ersucht mitzuteilen, ob die Bewilligungsbescheide vom 07.08.1974, Zl. XXXX, 27.10.1976, XXXX und 12.12.1986, XXXX, betreffend die vom geplanten Vorhaben der Antragstellerin in 150 m Abstand befindliche Trockenbaggerung, aufrecht seien.Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen (Referat Anlagenrecht – Betriebsanlagen – Energierecht bei der Steiermärkischen Landesregierung) um Stellungnahme ersucht mitzuteilen, ob die Bewilligungsbescheide vom 07.08.1974, Zl. römisch 40 , 27.10.1976, römisch 40 und 12.12.1986, römisch 40 , betreffend die vom geplanten Vorhaben der Antragstellerin in 150 m Abstand befindliche Trockenbaggerung, aufrecht seien. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde der Markscheider der Antragstellerin um Bekanntgabe der Fläche des gegenständlichen Vorhabens ersucht. Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen mit, dass es sich bei dem Bescheid vom 12.12.1986, XXXX um eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung handle, womit der Schotterabbau auf den XXXX, je XXXX, auf einer Fläche von ca. 9,5 ha genehmigt worden sei. Ebenso handle es sich beim gewerberechtlichen Bescheid vom 27.10.1976, XXXX, um eine aufrechte Bewilligung. Bei dem Bescheid vom 07.08.1974, XXXX, handle es sich um eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Heißmischanlage auf dem Grundstück Nr. XXXX. Es sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid nicht mehr aufrecht sei, zumal keine Unterlagen
G vorgelegt worden seien und kein Überleitungstatbestand für wasserrechtliche Genehmigungen im MinroG zu finden sei. Die Inhalte dieses Bescheides würden sich jedoch in den beiden gewerberechtlichen Bescheiden wiederfinden.Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen mit, dass es sich bei dem Bescheid vom 12.12.1986, römisch 40 um eine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung handle, womit der Schotterabbau auf den römisch 40 , je römisch 40 , auf einer Fläche von ca. 9,5 ha genehmigt worden sei. Ebenso handle es sich beim gewerberechtlichen Bescheid vom 27.10.1976, römisch 40 , um eine aufrechte Bewilligung. Bei dem Bescheid vom 07.08.1974, römisch 40 , handle es sich um eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Heißmischanlage auf dem Grundstück Nr. römisch 40 . Es sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid nicht mehr aufrecht sei, zumal keine Unterlagen
Paragraph 204, MinroG vorgelegt worden seien und kein Überleitungstatbestand für wasserrechtliche Genehmigungen im MinroG zu finden sei. Die Inhalte dieses Bescheides würden sich jedoch in den beiden gewerberechtlichen Bescheiden wiederfinden. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Leoben ersucht mitzuteilen, ob der mit Bescheid vom 07.08.1974 wasserrechtlich bewilligte Schotterabbau gewerberechtlich bewilligungspflichtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte der Markscheider der Antragstellerin mit, dass die Fläche der Aufschluss- und Abbauphasen 8,4436 ha betragen würde. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen ersucht mitzuteilen, ob der mit Bescheid vom 07.08.1974, XXXX, wasserrechtlich bewilligte Schotterabbau im Ausmaß von 3 ha gewerberechtlich bewilligungspflichtig gewesen sei.Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen ersucht mitzuteilen, ob der mit Bescheid vom 07.08.1974, römisch 40 , wasserrechtlich bewilligte Schotterabbau im Ausmaß von 3 ha gewerberechtlich bewilligungspflichtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte die Behörde für gewerbliche und bergbauliche Anlagen mit, dass die GewO 1973 am 01.08.1974 in Kraft getreten sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides habe sehr wohl eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht bestanden. Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurden die Verfahrensparteien, die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft mit, dass sich im unmittelbaren Nahbereich ein Schotterabbau der XXXX befinde. Das geplante Vorhaben der Antragstellerin und der bestehende Schotterabbau würden gemeinsam den Schwellenwert von 20 ha nicht erreichen, weshalb für das geplante Vorhaben offenbar keine UVP durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft mit, dass sich im unmittelbaren Nahbereich ein Schotterabbau der römisch 40 befinde. Das geplante Vorhaben der Antragstellerin und der bestehende Schotterabbau würden gemeinsam den Schwellenwert von 20 ha nicht erreichen, weshalb für das geplante Vorhaben offenbar keine UVP durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 06.04.2016 übermittelte die XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Stellungnahme worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überprüfung, ob vom Vorliegen von Schutzgebieten der Kategorie A auszugehen sei, mangels Vorliegen einer naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht möglich sei. Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass keine Schutzgebiete der Kategorie E betroffen seien. Auch in diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass ohne Stellungnahme eines raumplanerischen Amtssachverständigen eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht erfolgen könne. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ebensowenig erhoben worden, ob das geplante Vorhaben mit dem bereits bestehenden Abbau ein Vorhaben bilde. Schließlich seien hinsichtlich der Kumulierung lediglich mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden.Mit Schreiben vom 06.04.2016 übermittelte die römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Stellungnahme worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überprüfung, ob vom Vorliegen von Schutzgebieten der Kategorie A auszugehen sei, mangels Vorliegen einer naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht möglich sei. Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass keine Schutzgebiete der Kategorie E betroffen seien. Auch in diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass ohne Stellungnahme eines raumplanerischen Amtssachverständigen eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht erfolgen könne. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei ebensowenig erhoben worden, ob das geplante Vorhaben mit dem bereits bestehenden Abbau ein Vorhaben bilde. Schließlich seien hinsichtlich der Kumulierung lediglich mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 07.04.2016 übermittelte die Antragstellerin, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, eine Stellungnahme und führte aus, es sei unstrittig, dass das geplante Vorhaben und die bestehende Materialgewinnungsstätte der XXXX in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden. Vom Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin und die XXXX seien gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden, weshalb nicht von einem gewollten Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels auszugehen sei. Das geplante Vorhaben verfolge das Konzept, die ebenfalls von der Antragstellerin betriebene, mehr als 10 km entfernte, Materialgewinnungsstätte in St. Michael zu entlasten. Zumal das gegenständliche Vorhaben sohin ausschließlich unternehmensinternen Zwecken diene, könne nicht von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Gesamtkonzept ausgegangen werden. Weiters sei das geplante Vorhaben selbstständig betriebsfähig. Einrichtungen der XXXX würden dazu nicht genützt werden; es bestehe auch keine gemeinsame Dispositionsbefugnis über Anlagen. Das gewonnen Material werde ebensowenig unter einer Dachmarke gemeinsam vermarktet. Hieraus ergebe sich, dass dem gegenständlichen Vorhaben und der benachbarten Materialgewinnungsstätte der XXXX kein einheitlicher Betriebszweck und kein Gesamtkonzept zugrunde liege. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorhaben sohin um ein Neuvorhaben iSd Z 25 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, weshalb die spezifischen Änderungs- bzw. Erweiterungstatbestände der Z 25 nicht anzuwenden seien.Mit Schreiben vom 07.04.2016 übermittelte die Antragstellerin, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, eine Stellungnahme und führte aus, es sei unstrittig, dass das geplante Vorhaben und die bestehende Materialgewinnungsstätte der römisch 40 in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden. Vom Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin und die römisch 40 seien gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden, weshalb nicht von einem gewollten Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels auszugehen sei. Das geplante Vorhaben verfolge das Konzept, die ebenfalls von der Antragstellerin betriebene, mehr als 10 km entfernte, Materialgewinnungsstätte in St. Michael zu entlasten. Zumal das gegenständliche Vorhaben sohin ausschließlich unternehmensinternen Zwecken diene, könne nicht von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Gesamtkonzept ausgegangen werden. Weiters sei das geplante Vorhaben selbstständig betriebsfähig. Einrichtungen der römisch 40 würden dazu nicht genützt werden; es bestehe auch keine gemeinsame Dispositionsbefugnis über Anlagen. Das gewonnen Material werde ebensowenig unter einer Dachmarke gemeinsam vermarktet. Hieraus ergebe sich, dass dem gegenständlichen Vorhaben und der benachbarten Materialgewinnungsstätte der römisch 40 kein einheitlicher Betriebszweck und kein Gesamtkonzept zugrunde liege. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorhaben sohin um ein Neuvorhaben iSd Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, weshalb die spezifischen Änderungs- bzw. Erweiterungstatbestände der Ziffer 25, nicht anzuwenden seien. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die Amtssachverständige für Naturschutz mit, dass die Grundstücke XXXX, XXXX und XXXX der XXXX in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen würden. Ebensowenig sei dem Referat für Naturschutz bekannt, dass die Grundstücke in einem faktischen Vogelschutzgebiet oder einer Important Bird Area liegen würden.Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die Amtssachverständige für Naturschutz mit, dass die Grundstücke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen würden. Ebensowenig sei dem Referat für Naturschutz bekannt, dass die Grundstücke in einem faktischen Vogelschutzgebiet oder einer Important Bird Area liegen würden. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Bezirkshauptmannschaft Leoben als mitwirkende Behörde nach dem MinroG ersucht mitzuteilen, ob es geplante, gleichartige Vorhaben im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens gebe. Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit, dass neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin in Kammern eine Schotterabbaufläche der XXXXexistiere. Darüber hinaus seien der Bezirkshauptmannschaft Leoben keine weiteren Schotterabbauplätze bekannt. Mit Schreiben vom 15.04.2016 übermittelte der Amtssachverständige für Hydrogeologie eine Stellungnahme betreffend die vorgelegten Bescheide hinsichtlich der Trockenbaggerung der XXXX und führte darin aus, dass für die XXXX immer nur ein Kiesabbau mit einer Fläche von etwa 1 ha möglich und genehmigt gewesen sei.Mit Schreiben vom 15.04.2016 übermittelte der Amtssachverständige für Hydrogeologie eine Stellungnahme betreffend die vorgelegten Bescheide hinsichtlich der Trockenbaggerung der römisch 40 und führte darin aus, dass für die römisch 40 immer nur ein Kiesabbau mit einer Fläche von etwa 1 ha möglich und genehmigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 19.04.2016 wurden die Parteien des Verfahrens, die mitwirkenden Behörde und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 21.04.2016 teilte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft mit, dass das gegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E liege und auch im Falle einer Kumulierung mit der bestehenden Rohstoffgewinnung XXXX den relevanten Schwellenwert nicht übersteige.Mit Schreiben vom 21.04.2016 teilte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft mit, dass das gegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E liege und auch im Falle einer Kumulierung mit der bestehenden Rohstoffgewinnung römisch 40 den relevanten Schwellenwert nicht übersteige. Mit Schreiben vom 25.04.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, dass in keiner Weise die Anforderungen an eine ordnungsgemäße naturschutzfachliche Begutachtung erfüllt würden. Es werde bezweifelt, dass kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E vorliege. Es werde weiterhin die Berechnung der Fläche bestritten; aus den Luftbildaufnahmen ergebe sich eine weitaus größere zu berücksichtigende Abbaufläche. Zudem könnten die kumulierenden, sich überlagernden Auswirkungen in jedem einzelnen Fall anders ausfallen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl.XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragstellerin "Sand- und Kiesgewinnung in der XXXX" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin eine Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken Nr. XXXX, Nr. XXXX und Nr. XXXX, je XXXX, beabsichtige. Die Fläche
dem Gewinnungsbetriebsplan betrage 9,6103 ha und die Fläche der Aufschluss- und Abbauphase 8,4436 ha. Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke würden sich in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und in keinem faktischen Vogelschutzgebiet befinden. Das Vorhaben komme ebensowenig in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 zur Ausführung. Die XXXXbetreibe in einer Entfernung von 150m Luftlinie zum geplanten Vorhaben einen Schotterabbau.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl.XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragstellerin "Sand- und Kiesgewinnung in der XXXX" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin eine Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , je römisch 40 , beabsichtige. Die Fläche
dem Gewinnungsbetriebsplan betrage 9,6103 ha und die Fläche der Aufschluss- und Abbauphase 8,4436 ha. Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke würden sich in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 und in keinem faktischen Vogelschutzgebiet befinden. Das Vorhaben komme ebensowenig in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 zur Ausführung. Die XXXXbetreibe in einer Entfernung von 150m Luftlinie zum geplanten Vorhaben einen Schotterabbau. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass es sich um ein Neuvorhaben handle. Die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte liege unter dem Schwellenwert von 20 ha. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a Spalte 1 iVm § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht. Zudem werde der Schwellenwert von 10 ha nicht überschritten, weshalb auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. c Spalte 3 iVm § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt werde. Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens betreibe die XXXX in einer Entfernung von 150 m einen Schotterabbau mit einer Abbaufläche von 10,5 ha. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a Spalte 1 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 werde jedoch nicht verwirklicht, da das geplante und bestehende Vorhaben gemeinsam eine Fläche von 18,9436 ha aufweisen würden und der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha nicht überschritten werde.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass es sich um ein Neuvorhaben handle. Die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte liege unter dem Schwellenwert von 20 ha. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht. Zudem werde der Schwellenwert von 10 ha nicht überschritten, weshalb auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera c, Spalte 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht erfüllt werde. Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens betreibe die römisch 40 in einer Entfernung von 150 m einen Schotterabbau mit einer Abbaufläche von 10,5 ha. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 werde jedoch nicht verwirklicht, da das geplante und bestehende Vorhaben gemeinsam eine Fläche von 18,9436 ha aufweisen würden und der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha nicht überschritten werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Ansicht der belangten Behörde befinde sich das geplante Vorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A noch in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Die Stellungnahmen der Amtssachverständigen hierzu würden nicht den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten entsprechen. Würde das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen, würde der Schwellenwert gemeinsam mit dem im räumlichen Zusammenhang stehenden Abbau überschritten werden. Zudem befinde sich das Vorhaben nach Ansicht der belangten Behörde auch in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E. Dies stütze die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung, wonach sich das Vorhaben in einem Abstand von 370 m zu einem Siedlungsgebiet der Kategorie E befinde und Wohnobjekte in einer Entfernung von 300 m liegen würden. Die im Abstand von 300 m zum Vorhaben befindlichen Wohngebäude seien im Freiland gelegen. Die Bezeichnung als "Bauland" sei nicht erheblich, sondern vielmehr, ob die Errichtung von Wohnbauten zulässig sei. Hieraus ergebe sich, dass sich das Vorhaben im Nahebereich eines Siedlungsgebietes und damit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E befinde. Es sei daher der niedrigere Schwellenwert anwendbar, der gemeinsam mit dem im räumlichen Zusammenhang liegenden Vorhaben XXXX überschritten werde. Betreffend die Frage der Einheit eines Vorhabens, stütze sich die belangte Behörde lediglich auf die Stellungnahme der Antragstellerin. Dies sei jedoch nicht ausreichend, zumal die Behauptungen nicht überprüft worden seien. Doch selbst wenn kein einheitliches Vorhaben vorliege, würden die beiden Vorhaben kumulieren. Außerdem würden die Fläche
dem Gewinnungsbetriebsplan (9,6103
dem Gewinnungsbetriebsplan (9,6103
dem Gewinnungsbetriebsplan beträgt 9,6103 ha. Die Fläche der Aufschluss- und Abbauphasen beträgt 8,4436 ha.1. Die Antragstellerin plant die Sand- und Kiesgewinnung in Form einer Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , je KG römisch 40 . Die Fläche
dem Gewinnungsbetriebsplan beträgt 9,6103 ha. Die Fläche der Aufschluss- und Abbauphasen beträgt 8,4436 ha. Das beantragte Vorhaben erreicht für sich genommen den Schwellenwert des UVP-pflichtigen Tatbestandes nicht. Das beantragte Vorhaben weist mit 8,4 ha Abbauphasen eine Kapazität von mehr als 25% (25 % sind 5 ha) des relevanten Schwellenwertes von 20 ha auf. Das geplante Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet") oder E ("Siedlungsgebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000. 2. In 150 m Entfernung zum geplanten Vorhaben betreibt die XXXX mit Sitz in Graz einen Schotterabbau in Form einer Trockenbaggerung. Dieses Vorhaben wurde vor Inkrafttreten des MinroG, mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7.8.1974 (XXXX), 27.10.1976 (XXXX und 12.12.1986 (XXXX) genehmigt. Es liegen keine Lagepläne
MinroG vor. Die tatsächlich genutzten Aufschluss- und Abbauflächen wurden nicht ermittelt.2. In 150 m Entfernung zum geplanten Vorhaben betreibt die römisch 40 mit Sitz in Graz einen Schotterabbau in Form einer Trockenbaggerung. Dieses Vorhaben wurde vor Inkrafttreten des MinroG, mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7.8.1974 (römisch 40 ), 27.10.1976 (römisch 40 und 12.12.1986 (römisch 40 ) genehmigt. Es liegen keine Lagepläne
MinroG vor. Die tatsächlich genutzten Aufschluss- und Abbauflächen wurden nicht ermittelt.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Die Standortgemeinde hat somit
7 UVP-G 2000 Parteistellung und ist beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Standortgemeinde hat somit
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung und ist beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig. Z 25 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:Ziffer 25, des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet: Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Fußnote 5 zum UVP-G 2000 lautet: "Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
G (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.""Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
Paragraph 80, Absatz 2, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."
2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. 3.1.
G (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Liegen keine Lagepläne
MinroG vor (weil die Tagbaue vor Inkrafttreten des MinroG genehmigt wurden), sind zur Flächenberechnung jene Flächen zu quantifizieren, die als Aufschluss- und Abbaufläche genutzt wurden bzw werden (vgl BMLFUW, Rundschreiben UVP-G [2011] 179; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anhang 1 Z 25 und 26 Rz 7). Die Behörde hat somit die für die entsprechende Quantifizierung der Aufschluss- und Abbauflächen notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen, um das Über- oder Unterschreiten des Schwellenwertes feststellen zu können.Zur Berechnung der in Anhang 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte (Fläche), sind nach Fußnote 5 UVP-G 2000 die in den Lageplänen
Paragraph 80, Absatz 2, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Liegen keine Lagepläne
MinroG vor (weil die Tagbaue vor Inkrafttreten des MinroG genehmigt wurden), sind zur Flächenberechnung jene Flächen zu quantifizieren, die als Aufschluss- und Abbaufläche genutzt wurden bzw werden vergleiche BMLFUW, Rundschreiben UVP-G [2011] 179; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anhang 1 Ziffer 25 und 26 Rz 7). Die Behörde hat somit die für die entsprechende Quantifizierung der Aufschluss- und Abbauflächen notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen, um das Über- oder Unterschreiten des Schwellenwertes feststellen zu können. Die nun zur Berechnung heranzuziehende Flächeninanspruchnahme umfasst -Strichaufzählung alle Aufschluss- und Abbauflächen, auf denen innerhalb der letzten 10 Jahre ein Aufschluss bzw Abbau stattgefunden hat (unabhängig davon, ob dafür bereits ein Abschlussbetriebsplan genehmigt wurde oder nicht oder derzeit stattfindet (mit oder ohne Genehmigung) sowie -Strichaufzählung jene Aufschluss- und Abbauflächen, die innerhalb der letzten 10 Jahre für den Aufschluss bzw Abbau genehmigt wurden (auf denen jedoch noch kein Aufschluss bzw Abbau stattgefunden hat) und -Strichaufzählung die neu beantragten Aufschluss- und Abbauflächen. Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Aderklaaerstraße). Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G Paragraph 3, Rz 37). 3.1.3. Zur Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen, zumal die für die Erreichung der in Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000 verankerten Schwellenwerte bedeutsamen gemeinsamen Flächen, bestehend aus den Aufschluss- und Abbauflächen des beantragten Neuvorhabens und des genehmigten Altvorhabens, nicht hinreichend eruiert wurden. So kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Schwellenwert von 20 ha auch unter Anwendung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterschritten werde. Dies deshalb, da eine Zusammenrechnung der laut Lageplan vorhandenen Abbau- und Aufschlussfläche des beantragten Vorhabens der XXXX mit jenen in den Bewilligungsbescheiden genehmigten Flächen des bestehenden Vorhabens der XXXX eine gemeinsame Fläche unterhalb des Schwellenwertes ergeben habe. Die belangte Behörde hat somit jedoch verkannt, die tatsächlich genutzten Aufschluss- und Abbauflächen der XXXX zu ermitteln, welche jedoch bei einer Prüfung des Tatbestands nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu Grunde zu legen sind. Liegen keine Lagepläne
MinroG vor, sind zur Flächenberechnung jene Flächen heranzuziehen, die als Aufschluss- und Abbaufläche genutzt wurden bzw werden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen, zumal die für die Erreichung der in Anhang 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 verankerten Schwellenwerte bedeutsamen gemeinsamen Flächen, bestehend aus den Aufschluss- und Abbauflächen des beantragten Neuvorhabens und des genehmigten Altvorhabens, nicht hinreichend eruiert wurden. So kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Schwellenwert von 20 ha auch unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterschritten werde. Dies deshalb, da eine Zusammenrechnung der laut Lageplan vorhandenen Abbau- und Aufschlussfläche des beantragten Vorhabens der römisch 40 mit jenen in den Bewilligungsbescheiden genehmigten Flächen des bestehenden Vorhabens der römisch 40 eine gemeinsame Fläche unterhalb des Schwellenwertes ergeben habe. Die belangte Behörde hat somit jedoch verkannt, die tatsächlich genutzten Aufschluss- und Abbauflächen der römisch 40 zu ermitteln, welche jedoch bei einer Prüfung des Tatbestands nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu Grunde zu legen sind. Liegen keine Lagepläne
MinroG vor, sind zur Flächenberechnung jene Flächen heranzuziehen, die als Aufschluss- und Abbaufläche genutzt wurden bzw werden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden. Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat, zu ermitteln, welche konkreten Aufschluss- und Abbauflächen beim Vorhaben XXXXbestehen. Im bekämpften Bescheid wurde lediglich behauptet, dass der notwendige Schwellenwert, um eine UVP-Pflicht auszulösen, nicht erreicht werde. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf die in den Bewilligungsbescheiden genehmigten Flächen der XXXX.Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat, zu ermitteln, welche konkreten Aufschluss- und Abbauflächen beim Vorhaben XXXXbestehen. Im bekämpften Bescheid wurde lediglich behauptet, dass der notwendige Schwellenwert, um eine UVP-Pflicht auszulösen, nicht erreicht werde. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf die in den Bewilligungsbescheiden genehmigten Flächen der römisch 40 . Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht
GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, sowie vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; VwGH 24.07.2014, 2011/07/0241; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, sowie vergleiche VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; VwGH 24.07.2014, 2011/07/0241; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2128127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.