G 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aus einer EURODAC Abfrage geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin am 11.02.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, im fünften Monat schwanger zu sein. In Italien habe sie einen Asylantrag gestellt, das Verfahren sei negativ entschieden worden, wobei sie keine Unterlagen dazu habe. Sie würde in Österreich bleiben wollen, da sie auf Grund ihrer Schwangerschaft Hilfe brauche. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei. Mit Schreiben an die österreichische Dublin-Behörde vom 09.05.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde diesem Ersuchen
1 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben an die österreichische Dublin-Behörde vom 09.05.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde diesem Ersuchen
Am 01.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, im achten Monat schwanger zu sein und sich auf Grund der Schwangerschaft manchmal schwach zu fühlen. Der Vater des Babys sei in Italien, er habe von der Schwangerschaft gewusst und sei weggegangen, weil er kein Geld habe. Sie wisse nicht, ob er noch in Italien sei, wenn sie versuche ihn anzurufen, dann könne sie ihn nicht erreichen. In Italien habe sie 2009 eine negative Entscheidung erhalten. Sie habe in Italien keine Dokumente bekommen und man habe ihr nicht geholfen, als sie schwanger geworden sei. Sie sei alleine gewesen, habe keine Familie und keine Arbeit in Italien gehabt. Nach acht Jahren Aufenthalt in Italien sei sie nach Österreich gekommen, weil es in Italien niemand gegeben habe, der ihr in der Schwangerschaft geholfen habe. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.07.2016 ein auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.07.2016 ein auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, an Italien. Mit Bescheiden vom XXXX wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 bzw. hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer
1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien
2 FPG 2005 zulässig sei. Die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.08.2016 aufgeschoben.Mit Bescheiden vom römisch 40 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
604 aus 2013, für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.08.2016 aufgeschoben. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da
1 Dublin III-VO betreffend die Erstbeschwerdeführerin und
3 Dublin III-VO betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Italien zur Durchführung der Verfahren zuständig sei. Aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien besitze. Aus diesem Grund würden sich keine qualifizierten Hinweise ergeben, dass für die Beschwerdeführer in Italien eine unzureichende Versorgungssituation bestehen könnte. Aus den Feststellungen zu Italien ergebe sich, dass eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern würden zur Gruppe der vulnerablen Personen zählen. Im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiere das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit Minderjährigen zusammenbleiben und in einer angepassten Einrichtung untergebracht würden.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da
, Absatz eins, Dublin III-VO betreffend die Erstbeschwerdeführerin und
, Absatz 3, Dublin III-VO betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Italien zur Durchführung der Verfahren zuständig sei. Aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien besitze. Aus diesem Grund würden sich keine qualifizierten Hinweise ergeben, dass für die Beschwerdeführer in Italien eine unzureichende Versorgungssituation bestehen könnte. Aus den Feststellungen zu Italien ergebe sich, dass eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern würden zur Gruppe der vulnerablen Personen zählen. Im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiere das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit Minderjährigen zusammenbleiben und in einer angepassten Einrichtung untergebracht würden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 02.08.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 wurden die Bescheide behoben und die Verfahren an die Behörde zurückverwiesen. Am 02.09.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage betreffend die Unterbringung alleinstehender Frauen mit neugeborenen Kindern an die Staatendokumentation. Am 14.09.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmungserklärung seitens Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter ein. Am 21.09.2016 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zu den Länderberichten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Berichte verschiedener NGOs zur Lage von Flüchtlingen in Italien wurden zitiert. Es werde auf Entscheidungen deutscher Gerichte sowie auf zwei aktuelle Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts verwiesen. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Der VfGH habe erst kürzlich entschieden, dass ein Rundschreiben der italienischen Behörden keine hinreichende individuelle Zusicherung sei. Am 29.09.2016 wurde den Beschwerdeführerinnen erneut aktualisierte Länderberichte übermittelt. Am 03.10.2016 wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen übermittelt, in der das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 bzw. hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer
1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien
2 FPG 2005 zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
604 aus 2013, für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): KI vom 29.9.2016, Unterbringung Mit Stand 26.9.2016 waren in Italien 160.030 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots, 13.377 in Erstaufnahmezentren, 123.481 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.192 in staatlicher Betreuung (SPRAR Bild kann nicht dargestellt werden (ÖB 27.9.2016) Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (27.9.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 19.8.2016: Bild kann nicht dargestellt werden (VB 22.8.2016) Sowie Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylwerbern und der Zahl der Asylentscheidungen mit Stand 19.8.2016: Bild kann nicht dargestellt werden (VB 22.8.2016) Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rom (19.8.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (22.8.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail
LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 4.
der Vereinbarungen der Dublin-III-Verordnung, nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer, für den Empfang von Familien und ihren Kindern, angepassten Einrichtung untergebracht werden. Diese werden speziell im Rahmen des SPRAR - Schutzsystems für um Internationalen Schutz Ansuchende, durch die Verordnung mit der Nummer 189/2002, bereitgestellt und bestehen aus dem Netzwerk der örtlichen Einrichtungen und so wie es auch auf der Website www.sprar.it gesehen werden kann, sind auch besondere Orte im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Empfangseinrichtungen für Familiengruppen, reserviert worden. In den aktuellen Länderfeststellungen vom Juli 2016 wird auf dieses Schreiben verwiesen. In den oben angefügten Länderfeststellungen wird bemerkt, dass im Sinne des Tarakhel-Urteils Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung stellte, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015).Für die Durchführung einer Überstellung gem. der Verordnung 604 aus 2013, (=Dublin-III-Verordnung) von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien führte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der konkreten Rechtssache Tarakhel gg. Schweiz (App. No. 29217/12) aus, dass in Italien eine altersgerechte Unterbringung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sein müsse. Im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiert das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit Minderjährigen, welche,
der Vereinbarungen der Dublin-III-Verordnung, nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer, für den Empfang von Familien und ihren Kindern, angepassten Einrichtung untergebracht werden. Diese werden speziell im Rahmen des SPRAR - Schutzsystems für um Internationalen Schutz Ansuchende, durch die Verordnung mit der Nummer 189 aus 2002,, bereitgestellt und bestehen aus dem Netzwerk der örtlichen Einrichtungen und so wie es auch auf der Website www.sprar.it gesehen werden kann, sind auch besondere Orte im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Empfangseinrichtungen für Familiengruppen, reserviert worden. In den aktuellen Länderfeststellungen vom Juli 2016 wird auf dieses Schreiben verwiesen. In den oben angefügten Länderfeststellungen wird bemerkt, dass im Sinne des Tarakhel-Urteils Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung stellte, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Weitere Rundbriefe (z.B. vom 15.2.2016) seitens des italienischen Innenministeriums informieren die Mitgliedsstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte. Mit Stand 27.7.2016 befanden sich 20.371 Personen in staatlicher Betreuung (SPRAR). Damit gewährleitstet ist, dass die Familie mit minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPRAR Unterbringungsplatz zugewiesen bekommt werden seitens des Bundesamtes spezifische Maßnahmen getroffen:
1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. In den gegenständlichen Fällen seien keine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien ersichtlich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO ergeben.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil
In den gegenständlichen Fällen seien keine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien ersichtlich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass im Bescheid auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Kroatien (gemeint wohl: Italien) nur mäßig bis gar nicht eingegangen worden sei. Die Darstellungen seien beschönigend, unausgewogen und wenig kritisch. Das Ermittlungsverfahren sie daher mangelhaft. Für Asylwerber bestehe in Italien die Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnder Grundversorgung. Dies sei auch durch das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt worden. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine alleinerziehende Mutter mit Baby handle, sei die Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders erwähnt. In der Beschwerde wurden mehrere Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien zitiert. Aufgrund dieser Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass einer alleinerziehenden Mutter mit einem Säugling in Italien der Schutz geboten werden könne, der zu einer korrekten Versorgung notwendig sei. Die Beschwerdeführerinnen wären daher in Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSv Art. 3 EMRK ausgesetzt. Abschließend wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerde lagen mehrere Unterstützungsschreiben bei.Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass im Bescheid auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Kroatien (gemeint wohl: Italien) nur mäßig bis gar nicht eingegangen worden sei. Die Darstellungen seien beschönigend, unausgewogen und wenig kritisch. Das Ermittlungsverfahren sie daher mangelhaft. Für Asylwerber bestehe in Italien die Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnder Grundversorgung. Dies sei auch durch das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt worden. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine alleinerziehende Mutter mit Baby handle, sei die Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders erwähnt. In der Beschwerde wurden mehrere Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Italien zitiert. Aufgrund dieser Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass einer alleinerziehenden Mutter mit einem Säugling in Italien der Schutz geboten werden könne, der zu einer korrekten Versorgung notwendig sei. Die Beschwerdeführerinnen wären daher in Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSv Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Abschließend wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerde lagen mehrere Unterstützungsschreiben bei. Am 25.01.2017 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 02.02.2017 nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge über Libyen nach Italien, wo sie am 11.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge begab sie sich illegal nach Österreich, wo sie am 01.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 09.05.2016
1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 09.05.2016
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 07.07.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für sie einen Asylantrag. Am 13.07.2016 wurden die italienischen Behörden über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 07.07.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für sie einen Asylantrag. Am 13.07.2016 wurden die italienischen Behörden über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert. Besondere, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie haben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 02.02.2017 nach Italien überstellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 5:Paragraph 5 : "
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Art. 20:Artikel 20 : "Einleitung des Verfahrens
1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Italien wurde von der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt und stimmte der Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war. Zudem stimmte Italien der Aufnahme der Beschwerdeführerinnen
Italien wurde von der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt und stimmte der Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich zu. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.04.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014-6). Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
EMRK zu rechnen hätte.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.04.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014-6). Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, fest, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4 LA 167/13, hat dasselbe Gericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4 MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der nach Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Art. 4 GRC implizieren. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, fest, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4 LA 167/13, hat dasselbe Gericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4 MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der nach Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Artikel 4, GRC implizieren. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführer jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist. Zuletzt hat der EGMR in seinem Urteil A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt. Auf Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten im durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes hat der VwGH in einer Entscheidung vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der EGMR, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor einer Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Im vorliegenden Fall legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Bescheidbegründung ausführlich und nachvollziehbar dar, dass nunmehr in Befolgung dieser Rechtsprechung des EGMR bei der Überstellung von Familien (oder alleinerziehenden Elternteilen) mit minderjährigen Kindern nach Italien spezifische Maßnahmen getroffen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kündigt demnach eine Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden via DubliNet an. Sollte kein SPRAR-Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor der Überstellung mit. Bei der Übernahme der Familie mit den minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am vereinbarten Überstellungsort anwesend, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz erfolgt. Zudem garantierte das italienische Innenministerium inzwischen in mehreren Schreiben, dass alle Familien mit Minderjährigen, welche
den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Es ergibt sich auch aus der Anfrage der Staatendokumentation, dass sofern es freie Plätze gibt, alleinstehende Frauen mit neugeborenem Kind in Unterkünfte für Alleinerzieher untergebracht werden. Durch das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte Verfahren unmittelbar vor der Überstellung wird daher eine gesetzeskonforme und adäquate Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien sichergestellt. Da sich zwischenzeitig das Prozedere im Rahmen der Überstellung sowie die Aufnahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, grundlegend verbessert haben, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbotes (vgl. VfGH 30.06.2016, E 449/2016). Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war daher nicht erforderlich (siehe an dieser Stelle aber auch die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Jihana Ali, 30474/14, vom Oktober 2016).Durch das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte Verfahren unmittelbar vor der Überstellung wird daher eine gesetzeskonforme und adäquate Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien sichergestellt. Da sich zwischenzeitig das Prozedere im Rahmen der Überstellung sowie die Aufnahmemodalitäten in Italien, verglichen mit der Situation zur Zeit des Urteiles des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel, grundlegend verbessert haben, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbotes vergleiche VfGH 30.06.2016, E 449 aus 2016,). Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war daher nicht erforderlich (siehe an dieser Stelle aber auch die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Jihana Ali, 30474/14, vom Oktober 2016). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7 das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese Auffassung gründete im Wesentlichen auf den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie, alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in der soeben erläuterten Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführerinnen gelten, da in den Länderfeststellungen auf die im Zuge des Tarakhel-Urteils geschaffenen SPRAR-Projekte ausreichend Bezug genommen wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7 das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2016 bestätigt, bei dem es sich um die Überstellung einer Mutter mit einem Kleinkind nach Italien handelte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Falle der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Diese Auffassung gründete im Wesentlichen auf den entsprechenden Länderberichten zur Versorgungslage in Italien, der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Revisionswerber sowie der schriftlichen Garantie, alle Familien mit minderjährigen Kindern gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. Nachdem in der soeben erläuterten Entscheidung die Überstellung einer Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen gesunden Kleinkind vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde, muss dies auch für die Beschwerdeführerinnen gelten, da in den Länderfeststellungen auf die im Zuge des Tarakhel-Urteils geschaffenen SPRAR-Projekte ausreichend Bezug genommen wird. Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführerinnen derzeit an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung nach Italien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung nach Italien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
BFA-VG zulässig
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.