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{'item': 'W243 2138057-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW243 2138057-1 SpruchW243 2138057-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach erfolgter illegaler Einreise am 27.01.2016 in Griechenland vor. Weiters wurden beim Beschwerdeführer eine slowenische Registrierungsbestätigung vom 09.02.2016 sowie eine Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 11.02.2016 sichergestellt.
  2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 13.02.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat illegal in Richtung Iran verlassen habe. Nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt im Iran habe er seine Reise in die Türkei fortgesetzt. Er sei dann weiters nach Griechenland gelangt, von wo aus er sich nach Mazedonien begeben habe. Sodann sei er über Serbien nach Kroatien gereist und sei er in weiterer Folge nach Slowenien und schließlich nach Österreich gelangt. Nachdem Deutschland seine Weiterreise verweigert habe, habe er sich wieder nach Österreich begeben. Befragt zu seinem Aufenthalt in den durchreisten Ländern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von der Polizei kontrolliert und registriert worden sei. Nach der Registrierung sei er sofort in das nächste Land geschickt bzw. mit Zügen und Bussen dorthin transportiert worden. Es sei überall ein fürchterliches Chaos gewesen. Um Asyl habe er in keinem dieser Länder angesucht.
  3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 01.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Kroatien.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 01.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 02.06.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 02.06.2016 eingetreten sei.
  5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 28.09.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht nach Kroatien wolle und sich dort nur einen Tag aufgehalten habe. Bei der Einreise habe er nicht gewusst, dass er sich in Kroatien befinde und habe er später erfahren, dass sie in Kroatien die Fingerabdrücke abgegeben hätten.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.01.2016 bis zum 13.02.2016 illegal von Serbien kommend nach Kroatien gereist sei. Der Beschwerdeführer habe seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin III-VO gegeben.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom gereist sei, wobei seine Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert worden wäre. Der Kern der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Der Beschwerdeführer habe die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Vor dem Hintergrund der Fluchtbewegungen auf der Balkanroute seit Beginn der "Flüchtlingskrise" Mitte 2015 werfe der vorliegende Beschwerdefall eine Reihe von Fragen zur richtigen Auslegung der Dublin III-VO auf. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16).
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom gereist sei, wobei seine Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert worden wäre. Der Kern der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Der Beschwerdeführer habe die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Vor dem Hintergrund der Fluchtbewegungen auf der Balkanroute seit Beginn der "Flüchtlingskrise" Mitte 2015 werfe der vorliegende Beschwerdefall eine Reihe von Fragen zur richtigen Auslegung der Dublin III-VO auf. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16).
  10. Aus einem Bericht der Direktion für Spezialeinheiten (Einsatzkommando Cobra) vom 28.11.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden ist.
  11. Mit Eingabe vom 30.12.2016 wurde eine Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung namens des Beschwerdeführers eingebracht, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, beantragt wurde, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofs zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.
  12. Mit Eingabe vom 30.12.2016 wurde eine Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung namens des Beschwerdeführers eingebracht, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, beantragt wurde, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofs zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am 27.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Im Anschluss daran reiste er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachte er hier - nachdem ihm die Einreise nach Deutschland verweigert worden war - am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im Zeitraum Ende Jänner / Anfang Februar 2016 über die sogenannte "West-Balkanroute" über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt ist. In den genannten Ländern wurde der Beschwerdeführer polizeilich kontrolliert sowie registriert und wurde er in das jeweils nächste Land geschickt bzw. mittels Zügen und Bussen transportiert. Am 01.04.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei.Am 01.04.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei. Mit Beschluss vom 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorgelegt (siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Mit Beschluss vom 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt (siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zur Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe weiter unten).
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA in Zusammenschau mit der Treffermeldung nach dem erfolgten EURODAC-Abgleich, aus dem sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland am 27.01.2016 ergibt, sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden slowenischen Registrierungsbestätigung vom 09.02.2016 und der Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 11.02.
  15. Die Feststellungen bezüglich des Aufnahmegesuches sowie des Verfristungsschreibens seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde. Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Direktion für Spezialeinheiten (Einsatzkommando Cobra) vom 28.11.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  17. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  18. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  19. Gemäß § 38 AVG ist die Behörden, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
  20. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörden, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). 3.3. Die beiden in den Feststellungen erwähnten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: 3.3.1. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? 3.3.2. Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? 3.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist für das gegenständliche Verfahren Folgendes auszuführen: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im Zeitraum Ende Jänner / Anfang Februar 2016 über die sog. "West-Balkanroute" von Griechenland kommend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wo er um internationalen Schutz angesucht hat. Der Beschwerdeführer hatte in den durchreisten Ländern jeweils Behördenkontakt bzw. Kontakt mit der Polizei und wurde in Zügen und Bussen jeweils in das nächste Land transportiert. Daher liegt gegenständlich eine behördlich organisierte Weiterreise des Beschwerdeführers bis nach Österreich vor. Der Sachverhalt steht sohin fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen gleich gelagerten Fall, wie er den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien und des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt, handelt. Wie oben ausgeführt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, wenn feststeht, dass es sich nicht um eine behördlich organisierte Weiterreise gehandelt hat und in Fällen, in denen die Art der Weiterreise noch nicht hinreichend geklärt ist, nicht mit Verfahrensaussetzung vorzugehen sein wird. 3.5. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.3.5. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht war schon aufgrund der erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht näher zu treten. 3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2138057.1.00

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