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{'item': 'W248 2137772-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW248 2137772-1 SpruchW248 2137772-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matthias W. Neubauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matthias W. Neubauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017 A) beschlossen: I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2018 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung durch Organe der LPD Wien am 19.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, am XXXX geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in Afghanistan geboren aber im Iran aufgewachsen und habe in Shiraz ( XXXX ) gewohnt. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen, als er drei Monate alt gewesen sei. Seitdem habe er illegal im Iran (Shiraz) gelebt, wo sich seine Familie – bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern – nach wie vor aufhalte. Den Iran habe er verlassen, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen, und er von Iranern aufgrund seiner Herkunft schikaniert worden sei. Er sei mehrmals mit dem Messer bedroht worden, und ihm seien sein Handy und sein Bargeld weggenommen worden. Im Iran sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich versichern zu lassen. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt teilweise zu Fuß und teilweise mit verschiedenen Fahrzeugen über die Länder Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn gelangt. Insgesamt habe die Reise ca einen Monat gedauert. In den Iran wolle er nicht zurückkehren. Nach Afghanistan könne er auch nicht zurück, weil dort Krieg herrsche.Bei seiner Erstbefragung durch Organe der LPD Wien am 19.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, am römisch 40 geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in Afghanistan geboren aber im Iran aufgewachsen und habe in Shiraz ( römisch 40 ) gewohnt. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen, als er drei Monate alt gewesen sei. Seitdem habe er illegal im Iran (Shiraz) gelebt, wo sich seine Familie – bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern – nach wie vor aufhalte. Den Iran habe er verlassen, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen, und er von Iranern aufgrund seiner Herkunft schikaniert worden sei. Er sei mehrmals mit dem Messer bedroht worden, und ihm seien sein Handy und sein Bargeld weggenommen worden. Im Iran sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich versichern zu lassen. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt teilweise zu Fuß und teilweise mit verschiedenen Fahrzeugen über die Länder Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn gelangt. Insgesamt habe die Reise ca einen Monat gedauert. In den Iran wolle er nicht zurückkehren. Nach Afghanistan könne er auch nicht zurück, weil dort Krieg herrsche.
  2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom BFA entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 02.09.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei knöchern durchbaut, am Radius sei die Epiphysenfuge kortikal nicht vollständig durchbaut. Das Ergebnis laute Finales Stadium Schmeling 3, GP 30.
  3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom BFA entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 02.09.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei knöchern durchbaut, am Radius sei die Epiphysenfuge kortikal nicht vollständig durchbaut. Das Ergebnis laute Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode
  4. Am 27.11.2015 wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 17.12.2015 wurde am 23.12.2015 dem BFA, EAST-Ost, übermittelt. Aus diesem medizinischen Gutachten ergibt sich zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 27.11.2015 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca 18-20 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylantrages mit großer Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Dieses Ergebnis der Altersfeststellungsuntersuchung wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2016 mitgeteilt.
  5. Anlässlich der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme am 30.09.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang 1997 in XXXX , Bezirk XXXX in der Provinz Logar, geboren worden sei. Er sei gesund, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekenne sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi und ein wenig Englisch. Im Iran habe er acht Jahre lang eine afghanische Schule besucht, wobei er den Schulbesuch im Alter von 6,5-7 Jahren begonnen habe. Nachdem die Schule geschlossen worden sei, habe er als Schuhmacher Frauenschuhe genäht und auch andere Hilfsarbeiten in der Nacht gemacht. Das so erwirtschaftete Einkommen habe gereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, als er drei Monate alt gewesen sei. Seitdem habe die Familie des Beschwerdeführers im Iran (Shiraz) gelebt. Zu den Fluchtgründen seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, daß sein Vater nach dem Einmarsch der Sowjetunion und der Machtergreifung durch die Kommunisten Militärdienst habe leisten müssen. Nach dem Sturz der Kommunisten hätten die Mujaheddin gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat gewesen sei. Sein Vater sei belästigt worden, und dessen Bruder sei getötet worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo sein Leichnam sei. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. Die Familie sei dann nach Shiraz (Iran) gezogen, habe zwar keine Aufenthaltsberechtigung gehabt, habe dort aber zumindest in Sicherheit leben können. Im Laufe der Jahre hätten sich die Iraner geändert. Sie seien gegen die Afghanen gewesen, man könne das mit den Nazis oder Faschisten vergleichen. Die Afghanen seien belästigt, bedroht und beschimpft worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei zweimal und er selbst einmal mit einem Messer bedroht worden. Ohne Aufenthaltsberechtigung sei es nicht einmal möglich gewesen, zur Polizei zu gehen. Als der Syrienkrieg ausgebrochen sei, habe die iranische Regierung gewollt, dass die illegalen Afghanen nach Syrien gehen, um dort zu kämpfen. Dafür habe man den Afghanen eine Aufenthaltsberechtigung versprochen. Der Vater des Beschwerdeführers habe aber gesagt, er sei wegen des Krieges geflüchtet, er gehe deshalb nicht nach Syrien. Viele seien gezwungen worden nach Syrien zu gehen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und daher den Iran verlassen. Ohne Aufenthaltsberechtigung könne man nicht in die Schule gehen. Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, er glaube, dass eine Bedrohung durch die Mujaheddin nach wie vor bestehe, weil sein Vater Soldat bei der nationalen Armee gewesen sei und sein Onkel aus diesem Grund getötet worden sei. Er als Sohn eines ehemaligen Soldaten sei konkret gefährdet. Die Mujaheddin seien derzeit an der Macht, und die Mujaheddin sowie die Taliban seien sehr stark.
  6. Anlässlich der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme am 30.09.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang 1997 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 in der Provinz Logar, geboren worden sei. Er sei gesund, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekenne sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi und ein wenig Englisch. Im Iran habe er acht Jahre lang eine afghanische Schule besucht, wobei er den Schulbesuch im Alter von 6,5-7 Jahren begonnen habe. Nachdem die Schule geschlossen worden sei, habe er als Schuhmacher Frauenschuhe genäht und auch andere Hilfsarbeiten in der Nacht gemacht. Das so erwirtschaftete Einkommen habe gereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, als er drei Monate alt gewesen sei. Seitdem habe die Familie des Beschwerdeführers im Iran (Shiraz) gelebt. Zu den Fluchtgründen seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, daß sein Vater nach dem Einmarsch der Sowjetunion und der Machtergreifung durch die Kommunisten Militärdienst habe leisten müssen. Nach dem Sturz der Kommunisten hätten die Mujaheddin gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat gewesen sei. Sein Vater sei belästigt worden, und dessen Bruder sei getötet worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo sein Leichnam sei. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. Die Familie sei dann nach Shiraz (Iran) gezogen, habe zwar keine Aufenthaltsberechtigung gehabt, habe dort aber zumindest in Sicherheit leben können. Im Laufe der Jahre hätten sich die Iraner geändert. Sie seien gegen die Afghanen gewesen, man könne das mit den Nazis oder Faschisten vergleichen. Die Afghanen seien belästigt, bedroht und beschimpft worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei zweimal und er selbst einmal mit einem Messer bedroht worden. Ohne Aufenthaltsberechtigung sei es nicht einmal möglich gewesen, zur Polizei zu gehen. Als der Syrienkrieg ausgebrochen sei, habe die iranische Regierung gewollt, dass die illegalen Afghanen nach Syrien gehen, um dort zu kämpfen. Dafür habe man den Afghanen eine Aufenthaltsberechtigung versprochen. Der Vater des Beschwerdeführers habe aber gesagt, er sei wegen des Krieges geflüchtet, er gehe deshalb nicht nach Syrien. Viele seien gezwungen worden nach Syrien zu gehen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und daher den Iran verlassen. Ohne Aufenthaltsberechtigung könne man nicht in die Schule gehen. Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, er glaube, dass eine Bedrohung durch die Mujaheddin nach wie vor bestehe, weil sein Vater Soldat bei der nationalen Armee gewesen sei und sein Onkel aus diesem Grund getötet worden sei. Er als Sohn eines ehemaligen Soldaten sei konkret gefährdet. Die Mujaheddin seien derzeit an der Macht, und die Mujaheddin sowie die Taliban seien sehr stark. Er wolle sich nicht in Gefahr bringen, warum solle er Afghanistan leben, er habe dort niemanden. Auch sein Vater habe seit dem Umzug in den Iran niemals daran gedacht, nach Afghanistan zurückzukehren, weil ihm das damit verbundene Risiko zu groß sei. Es sei auch nicht möglich, an einen anderen Ort in Afghanistan zu ziehen (zum Beispiel Kabul), um den Problemen zu entgehen. Wenn man Feinde habe, würden die einen überall finden. Außerdem sei in Afghanistan seit 50 Jahren Krieg, und er habe Angst, bei einem Bombenanschlag ums Leben zu kommen. Er sei sicher, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan spätestens nach einem Jahr getötet würde. Außerdem – abgesehen von seinen Sicherheitsbedenken - wolle er nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es dort sehr viele Homosexuelle gebe und er nicht dauernd beleidigt werden wolle. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern, seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern noch im Iran leben würden. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 48 Jahre alt, seine Mutter heiße XXXX , sei ca. 34 Jahre alt, seine Brüder hießen XXXX (ca 14 Jahre), XXXX (ca 12 Jahre), XXXX (ca 7-8 Jahre), seine Schwestern hießen XXXX (ca 10 Jahre) und XXXX (ca 3 Jahre). In Afghanistan habe er keinerlei Verwandte. Er wisse, dass seine Familie dort niemanden habe. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der Grundversorgung zu sein. Ein Cousin zweiten Grades mit dem Namen XXXX lebe in Österreich. Ansonsten habe er keinerlei familiäre oder private Bindungen an Österreich. Er besuche einen Deutschkurs, habe in Österreich oder einem anderen Land nie strafbare Handlungen begangen und sei auch nie politisch tätig gewesen. Den Iran habe er im Sommer verlassen.Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern, seine drei Brüder und zwei seiner Schwestern noch im Iran leben würden. Sein Vater heiße römisch 40 und sei ca. 48 Jahre alt, seine Mutter heiße römisch 40 , sei ca. 34 Jahre alt, seine Brüder hießen römisch 40 (ca 14 Jahre), römisch 40 (ca 12 Jahre), römisch 40 (ca 7-8 Jahre), seine Schwestern hießen römisch 40 (ca 10 Jahre) und römisch 40 (ca 3 Jahre). In Afghanistan habe er keinerlei Verwandte. Er wisse, dass seine Familie dort niemanden habe. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der Grundversorgung zu sein. Ein Cousin zweiten Grades mit dem Namen römisch 40 lebe in Österreich. Ansonsten habe er keinerlei familiäre oder private Bindungen an Österreich. Er besuche einen Deutschkurs, habe in Österreich oder einem anderen Land nie strafbare Handlungen begangen und sei auch nie politisch tätig gewesen. Den Iran habe er im Sommer verlassen.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 gab der Beschwerdeführer im Wege des MigrantInnenvereins St. Marx gegenüber dem BFA eine Stellungnahme ab.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.10.2016 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.10.2016) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.10.2016 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.10.2016) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens der XXXX festgestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Familienstand sowie zum Gesundheitszustand wurden für glaubhaft befunden. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von ca. drei Monaten wegen des Krieges gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sodann illegal im Iran gelebt habe, wurde von der belangten Behörde für glaubhaft befunden.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens der römisch 40 festgestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Familienstand sowie zum Gesundheitszustand wurden für glaubhaft befunden. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von ca. drei Monaten wegen des Krieges gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sodann illegal im Iran gelebt habe, wurde von der belangten Behörde für glaubhaft befunden. Als nicht glaubhaft wurden vom BFA die ursprünglichen Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum erachtet. Wie sich nämlich dem Gutachten der medizinischen Universität Graz entnehmen lasse, habe der BF diesbezüglich offensichtlich falsche Angaben gemacht. Schon aus diesem Grund sei dem BF als Person die Glaubwürdigkeit abzusprechen, umso mehr als er auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA entgegen der eindeutigen und objektiven Feststellung des medizinischen Gutachtens bei seinen offensichtlich falschen Altersangaben geblieben sei. Nicht angezweifelt wurde vom BFA, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat. Zur aktuellen Lage in Afghanistan stellte das BFA fest, dass eine Gefährdungslage sich eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen entnehmen lasse. Daß die für einzelne Provinzen geltende Gefährdungslage nicht im gesamten Staat in gleicher Weise zu erkennen sei, lasse sich insbesondere aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul entnehmen, umso mehr als sich den Feststellungen auch klar entnehmen lasse, dass die Anschläge regelmäßig gegen Einrichtungen der Regierung oder der internationalen Hilfskräfte abzielten, nicht aber gegen die Zivilbevölkerung gerichtet seien und demnach auch diese nur am Rande davon betroffen sei. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei gemäß den Länderfeststellungen derzeit nicht zumutbar, obwohl der Distrikt Muhammad Agha zu den ruhigeren der Provinz zähle. Es könne aber, auch wegen der vom BFA festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er entgegen seinen Angaben noch über soziale Kontakte in Afghanistan verfüge. Trotzdem werde seitens des BFA nur die innerstaatliche Fluchtalternative Kabul als derzeit zumutbar angesehen, umso mehr als Kabul direkt nördlich der Heimatsprovinz des Beschwerdeführers liege. Dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne, könne aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Er habe keinen plausiblen Grund angeführt, welcher ihn von einer Rückkehr nach Afghanistan abhalten würde. Er habe lediglich versucht, die schlechte Sicherheitslage sowie eine allgemeine Bedrohung durch die Mujaheddin und die Taliban in Afghanistan zu nutzen, um eine Gefährdung für seine Person zu erzeugen. Demgegenüber stünden jedoch die Feststellungen der Staatendokumentation, welche die allgemeine sowie die Lage der Hazara nicht in diesem Ausmaß zeichneten, wie der Beschwerdeführer es darzustellen versucht habe. Weiters erscheine die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schuhmacher durchaus als eine Tätigkeit, mit welcher es leichter sei, eine Arbeit zu finden, als mit lediglich einer Ausbildung als Verkäufer oder ähnlichem, zumal er auch nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Außerdem sei es gerade für junge Menschen ein Leichtes, neue soziale Kontakte in einer noch weitestgehend unbekannten Umgebung zu knüpfen. Daher bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich als arbeitsfähiger und gesunder Mann in Kabul ohne kulturelle, traditionelle und sprachliche Barrieren selbst versorgen könne, zumal auch ebendort internationale Hilfsorganisationen den Wiedereinstieg für Rückkehrer unterstützen würden. Der Beschwerdeführer halte sich jedenfalls seit 18.08.2015 in Österreich auf. Er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerte private Bindungen. Er sei mittellos und lebe von der Grundversorgung. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurden vom BFA als nachvollziehbar und deshalb glaubhaft erachtet. In Ermangelung eines Reisepasses sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde vom BFA eine Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
  10. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die am 16.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid des BFA hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte bekämpft wurde. Darin wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe, gegen die kein effektiver Schutz bestehe. Der Beschwerdeführer, der fast sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe und zu Afghanistan keinen Bezug mehr habe, könne in Afghanistan keine menschenwürdige Existenz führen und sei deshalb gezwungen gewesen, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Der Beschwerdeführer sei bereits als Kleinkind mit seiner gesamten Familie in den Iran geflüchtet. Die völlig spekulative Meinung des BFA, es würde schon irgendwelche Verwandten geben, bzw. könnte der Beschwerdeführer auch ohne Familie in Kabul ein neues Leben beginnen, obwohl die Situation in seiner Heimatsprovinz eine Rückkehr nicht zulasse, könne das reale Bestehen eines familiären Auffangnetzes nicht ersetzen. Scheinbar versuche das BFA hier eine Änderung der Judikatur erreichen zu wollen, verabsäume dabei aber, auch nur in Ansätzen zu erklären, warum es mit der bisherigen Rechtsprechung nicht einverstanden sei bzw. sei nicht erkennbar, dass dem BFA überhaupt bewusst wäre, dass seine Entscheidung der ständigen Judikatur widersprechen würde. Jedenfalls sei es der Behörde offen gestanden, Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen anzustellen, wenn seine Aussagen bezweifelt würden. Die pauschale Behauptung, eine Überprüfung lohne sich nicht, oder völlig unkonkretisierte Verweise auf die Länderberichte (die ohnehin offensichtlich in keiner Weise in den Bescheid eingeflossen seien) könne dem Ermittlungsauftrag der Behörde jedenfalls nicht hinreichend entsprechen. Darüber hinaus sei – auch wenn im Fall des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen dringlich um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht werde – zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes noch festzustellen, dass auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes in einer Vielzahl aktueller Entscheidungen erkannt, dass bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besäßen und die aus ihrer Heimat entwurzelt seien, im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.Darüber hinaus sei – auch wenn im Fall des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen dringlich um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht werde – zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes noch festzustellen, dass auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes in einer Vielzahl aktueller Entscheidungen erkannt, dass bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besäßen und die aus ihrer Heimat entwurzelt seien, im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Dies sei beim Beschwerdeführer insbesondere der Fall, da er bereits als Kind mit seiner gesamten Familie in den Iran habe flüchten müssen, und in Afghanistan überhaupt keine Familienangehörigen mehr habe, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten, auch nicht in Kabul, weil die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Anwenderberichten zufolge unverändert weder sicher noch stabil sei und es aktuell auch im Jahr 2015 bzw. 2016 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Aus dem aktuellen Update zur Situation in Afghanistan der schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe sogar hervor, dass eine teilweise dramatische Verschlechterung der Lage erkennbar sei, vor allem seit dem Abzug der internationalen Truppen. Experten gingen sogar davon aus, dass es einen langjährigen Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung geben werde, darunter Szenen wie gezielte Anschläge, Geiselnahmen, Folter, Misshandlungen, Ermordungen etc. Auch im aktuellen EASO-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan sei eine massive Verschlechterung zu erkennen. Für den Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und weil der keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdeführer spreche bereits Deutsch, habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Warum das BFA das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar. Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht entkräften, und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sein. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden, und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art 8 und ebenso zu Art. 2 bzw. 3 EMRK dar.Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden, und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8 und ebenso zu Artikel 2, bzw. 3 EMRK dar. Dem BFA sei es aus den genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden, wodurch dem angefochtenen Bescheid ein massiver Begründungsmangel anhafte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls sei dem Beschwerdeführer aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Rückkehrentscheidung aufheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 29.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am 24.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung eine Kursbesuchsbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu einer allfälligen Rückkehrmöglichkeit sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Nach detaillierter Befragung zu seinen Fluchtgründen wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides seitens des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ausdrücklich zurückgezogen.Nach detaillierter Befragung zu seinen Fluchtgründen wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides seitens des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ausdrücklich zurückgezogen. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurde auch auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Afghanistan ausführlich Bezug genommen. Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Quellen wurden dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt. Eine Aktualisierung der Länderberichte wurde im Zuge der Verhandlung eingehend erörtert. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden noch in der Verhandlung Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums für Inneres vom Dezember 2016 sowie eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer geltendgemachten Asylgründen und zu den Länderfeststellungen abgegeben. Hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes enthält die Stellungnahme im Wesentlichen eine Wiederholung des bereits in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.10.2016 gemachten Vorbringens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschriften über seine Einvernahme durch die belangte Behörde, des eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der in der Verhandlung erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  14. Zu Person, Fluchtgründen und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am XXXX in XXXX , Bezirk XXXX in der Provinz Logar geboren. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von ca. 3 Monaten gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Er lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise Mitte 2015 im Iran (Shiraz).Der Beschwerdeführer wurde spätestens am römisch 40 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 in der Provinz Logar geboren. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von ca. 3 Monaten gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Er lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise Mitte 2015 im Iran (Shiraz). Der Beschwerdeführer hielt sich – ebenso wie seine Familie – illegal im Iran auf. Er besuchte in Shiraz acht Jahre lang eine afghanische Schule. Er war in Shiraz als Schuhmacher und Verkäufer tätig. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 18.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, als er 3 Monate alt gewesen sei. Der Grund für die Ausreise in den Iran sei gewesen, dass sein Vater nach dem Einmarsch der Sowjetunion und der Machtergreifung durch die Kommunisten Militärdienst habe leisten müssen. Nach dem Sturz der Kommunisten hätten die Mujaheddin gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat gewesen sei. Sein Vater sei belästigt worden, und dessen Bruder sei getötet worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo sein Leichnam sei. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. Seitdem habe die Familie des Beschwerdeführers illegal im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Iran nicht gut behandelt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück.Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister), eine Großmutter väterlicherseits, sieben Cousins väterlicherseits, sieben Cousinen väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, vier Cousins und drei Cousinen mütterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Kleinstkindalter nie in Afghanistan (auch nicht in Kabul) gelebt. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr. Der Beschwerdeführer verfügt damit auch nicht über ein familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Afghanistan (z.B. in Kabul) möglich wäre. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zur Lage in Afghanistan Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) * United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 (Februar 2017) * International Organisation for Migration (IOM): Länderinformationsblatt Afghanistan

(2016)1.2.
  1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 einschließlich Kurzinformationen (Stand 19.12.2016): "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  3. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  4. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  5. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  6. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (18.12.2016): 5 militants killed, 6 wounded as Afghan forces repulse attack in Nangarhar, http://www.khaama.com/5-militants-killed-6-wounded-as-afghan-forces-repulse-attack-in-nangarhar-02497, Zugriff 2016 -Strichaufzählung Khaama Press (15.12.2016): 8 ISIS militants separate airstrikes in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/8-isis-militants-separate-airstrikes-in-east-of-afghanistan-02478, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (30.11.2016): ISIS militants suffer heavy casualties in Afghan forces operations, http://www.khaama.com/isis-militants-suffer-heavy-casualties-in-afghan-forces-operations-02396, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung SCR – Security Council Report (30.11.2016): December 2016 Monthly Forecast – Asia - Afghanistan, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-12/afghanistan_19.php, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Tolonews (10.10.2016): Dostum To Lead Large-Scale Military Operation in Kunduz, http://www.tolonews.com/afghanistan/27727-dostum-to-lead-large-scale-military-operation-in-kunduz, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States of America Department of Defense (12.2016): Enhancing security and stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf?source=GovDelivery, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Xinhua (27.11.2016): Local Taliban leader killed in southern Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-11/27/c_135861524.htm, Zugriff 19.12.2016 KI vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit) Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung SO – Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016 KI vom 19.9.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016). Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.
  7. – 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016). Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016 68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  8. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016). Zwischen 20.
  9. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres
  10. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vergleiche auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016). Sicherheitsoperationen Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016). Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016). Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016). Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016). Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern. Sicherheitskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016). Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016). Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 – 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016). Taliban Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.
  11. – 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt – speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016). Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016). Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli
  12. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.8.2016): Briefing Notes vom 22.08.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1471934292_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-08-2016-deutsch.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes vom 13.06.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465826992_1-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-06-2016-deutsch.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung BBC News - British Broadcasting Corporation (23.7.2016): Kabul explosion: IS 'claims attack on Hazara protest', http://www.bbc.com/news/world-asia-36874570, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung India Live Today (30.7.2016): 36 IS militants killed by Afghan security forces during a military operation in eastern Afghanistan, http://www.indialivetoday.com/36-is-militants-killed-by-afghan-security-forces-during-a-military-operation-in-eastern-afghanistan/16675.html, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (3.8.2016): Key Taliban leaders among 27 killed in Badakhshan clearing ops, http://www.khaama.com/key-taliban-leaders-among-27-killed-in-badakhshan-clearing-ops-01635, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (2.8.2016): Taliban shadow governor and war commander killed in Helmand, http://www.khaama.com/taliban-shadow-governor-and-war-commander-killed-in-helmand-01627, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (27.7.2016): Nearly 300 ISIS militants killed in Nangarhar operations, MoD claims, http://www.khaama.com/nearly-300-isis-militants-killed-in-nangarhar-operations-mod-claims-01586, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (20.5.2016): US to maintain 9,800 troops in Afghanistan through most of 2016: Kerry, http://www.khaama.com/us-to-maintain-9800-troops-in-afghanistan-through-most-of-2016-kerry-01003, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Nikkei Asia Review (31.8.2016): Islamic State under pressure in Afghanistan, http://asia.nikkei.com/Politics-Economy/International-Relations/Islamic-State-under-pressure-in-Afghanistan, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2016): Taliban claim Kabul bomb attack on compound used by foreigners, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN10B0WA, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung SCR – Security Council Report (1.9.2016): September 2016 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-09/afghanistan_18.php, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (7.7.2016): Obama backtracks on Afghanistan withdrawal, cites ‘precarious’ security situation, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/07/obama-backtracks-on-afghanistan-withdrawal-cites-precarious-security-situation.php, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung UNAMA (7.2016): Afghanistan Midyear Report 2016 Protection Of Civilians In Armed Conflict, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2016_final.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (25.8.2016): Resolute Support Spokesman: Afghan Security Forces on Positive Trajectory, http://www.defense.gov/News/Article/Article/926626/resolute-support-spokesman-afghan-security-forces-on-positive-trajectory, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (11.2.2016): Afghan Forces Need to Develop 4 Capabilities, General Says, http://www.defense.gov/News/Article/Article/654745/afghan-forces-need-to-develop-4-capabilities-general-says, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (17.8.2016): Taliban key commander among 19 killed in N. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-08/17/c_135608208.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (12.8.2016): IS regional leader killed in U.S.-Afghan operation: envoy, http://news.xinhuanet.com/english/2016-08/12/c_135590892.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (26.7.2016): Afghan forces kill IS local leader in eastern province, http://news.xinhuanet.com/english/2016-07/26/c_135541305.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (19.7.2016): Key Taliban commander among eight killed in S. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-07/19/c_135525005.htm, Zugriff 16.9.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Drogenanbau UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und –produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016). Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vergleiche Welthungerhilfe o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan’s Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  13. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 2.2016) Zwischen 1.
  14. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  15. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  16. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  17. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  18. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016 Kommentar: Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung. KI vom 29.3.2016: Verkehrsrouten in Afghanistan (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen, wurden mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die ‚Ring Road‘, Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf weitere Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016). Ring Road Straßen wie der ‚Highway 1‘ auch bekannt als ‚Ring Road‘, die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013).Straßen wie der ‚Highway 1‘ auch bekannt als ‚Ring Road‘, die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013). Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. AlJazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die ProvinzZabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche AlJazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die ProvinzZabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Kandahar-Herat Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche Khaama Press 23.1.2016). Autobahnabschnitt Herat – Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. PRI 18.10.2013)Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche PRI 18.10.2013) Straßennetz Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015). Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den pashtunischen im Süden (USAID 5.2014). Bamyan Verbindung Im Norden von Kabul beginnt eine Straße durch den Ghorband Distrikt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014). Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt Gardez, der Provinz Paktia, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entferntesten und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist es wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein diese Straße zu befahren (USAID 30.4.2015).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 30.4.2015; vergleiche Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt Gardez, der Provinz Paktia, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entferntesten und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist es wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein diese Straße zu befahren (USAID 30.4.2015). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015). Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn Die Torkham- Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge, die 75 km lange Autobahn, voller Schlaglöcher, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Grand Trunk Road Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o. D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o. D.). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt ohne das Fragen gestellt wurden. In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Potentiellen Fahrgästen wird nahegelegt nach einem ‚grauen 2002‘ oder einem ‚braunen 2007‘ Corolla Ausschau zu halten. Obwohl in Afghanistan ein Rechtsfahrgebot herrscht, existieren viele Corollas mit einer Rechtslenkung (News Australia 21.6.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Kandahar Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014). Parwan Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.) Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten ‚Afghan Milli Bus Enterprise‘, dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten ‚Afghan Milli Bus Enterprise‘, dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Nimroz Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012). Ahmad Shah Abdali Bus Service Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passiergeren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen Häufig werden Tuk-tuks, auch Zarang genannt in Afghanistan verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen:Häufig werden Tuk-tuks, auch Zarang genannt in Afghanistan verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen: Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. U.S. Army 24.7.2010).Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche U.S. Army 24.7.2010). In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005) Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die keine asphaltierten Landebahnen haben (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Internationaler Flughafen Kandahar Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler Flüge sowie auch internationaler z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbase für einen Teil des afghanischen Heers ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015). Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des Herat internationalen Flughafens eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des Herat internationalen Flughafens eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche DW 10.4.2013). Helikopter Im Jahre 2010 wird von 11 Hubschrauberlandeplätzen - behördlich genehmigten Landeplätzen für Hubschrauber (Heliport oder Helipad) – die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Aufrechterhaltung geführt (AFRA o.D.). Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen - dem an der afghanischen Grenze gelegenen - Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Strecke beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. IPS News 27.3.2015).Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen - dem an der afghanischen Grenze gelegenen - Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Strecke beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche IPS News 27.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung Afghan Embassy Washington D.C. (o.D.): Travel Information about Afghanistan, http://www.afghanistanembassy.no/afghanistan/travel-information, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (5.8.2015): Snow has ice dealers sweating in Khost, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/business/2095/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (2.12.2014): Af-Pak 2014: Rules of the road, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/56/844/, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (5.4.2014): Best of News, http://www.gettyimages.com/detail/news-photo/afghan-women-clamber-onto-an-auto-rickshaw-as-they-leave-a-news-photo/482870265, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung AFRA - Afghanistan Railway Authority (o.D.): Why A Railway Network in Afghanistan?, http://afra.gov.af/en/page/why-afghanistan-needs-a-railway-network, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung AlJazeera (14.10.2015): Afghan travellers stranded after Taliban blocks highway, http://www.aljazeera.com/news/2015/10/afghan-travellers-stranded-taliban-block-highway-151014100021212.html, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2014): Country Fact Sheet - Afghanistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_afghanistan-dl_en.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Dari News (5.8.2015): ?? ?????? ????? ??? ????? ?? ????? ??? ?????? ???? ?? ????? ?????, http://www.darinews.com/%D8%A7%D8%B2-%D8%B3%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2-%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC%DB%8C-%D8%A7%D8%B2-%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7/, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (30.9.1014): The Road to Bamiyan: A Public Works Debacle that Defines Afghanistan, http://www.spiegel.de/international/world/afghanistan-road-project-tells-story-of-taliban-violence-and-failure-a-994569.html, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.04.2013): ????? ????? ???? ???? ???????? ??? ?????? ????? ??, http://www.dw.com/fa-af/%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D9%87%D9%88%D8%A7%DB%8C%DB%8C-%D9%87%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A8%D8%B1%D8%A7%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%84%D9%84%DB%8C-%D8%A2%D9%85%D8%A7%D8%AF%D9%87-%D8%B4%D8%AF/a-16734322, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2015): Afghanistan Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung East Horizon Airlines
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